VGH München, Beschluss v. 18.07.2023 – 23 ZB 22.542 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 18.07.2023 – 23 ZB 22.542 Download Drucken Titel: Umfassendes Tierhaltungs- und Betreuungsverbot Normenkette: TierSchG § 2 Nr. 1, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Leitsätze: 1. Welche Form und Tiefe bzw. welchen Umfang die Dokumentation im Gutachten eines beamteten Tierarztes aufweisen muss, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Leiden im tierschutzrechtlichen Sinn setzen nicht voraus, dass das Tier in schlechtem Allgemeinzustand, krank oder verletzt ist oder dass die Beeinträchtigung des Wohlbefindens nachhaltig ist. Notwendig, aber auch ausreichend für die Annahme von Leiden ist, dass das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt ist. (Rn. 11, 13 und 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot setzt weder voraus, dass Zuwiderhandlungen bzgl. aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind, noch, dass zuvor hinsichtlich sämtlicher betroffenen Tierarten und Haltungssysteme Einzelanordnungen nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG erlassen wurden. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Umstand, dass jemand wirtschaftlich auf die Tierhaltung angewiesen ist, rechtfertigt es auch angesichts von Art. 12 und 14 GG nicht, an ihn geringere Anforderungen als an andere Personen zu stellen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Untersagung des Haltens von Tieren zu verzichten, wenn kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Beseitigung der Missstände und Leiden zur Verfügung steht. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Tierhaltung, Haltungsbedingungen, amtstierärztliches Gutachten, Verschmutzungsgrad, Rinderhaltung, Kaninchenhaltung, Geflügelhaltung, Leiden, Verhältnismäßigkeit Vorinstanz: VG Regensburg, Urteil vom 28.01.2022 – RN 4 K 21.1202 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro 5.000,-- festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Aus dem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemachten Vorbringen der Kläger, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 <186> = juris Rn. 32 m.w.N.). Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – juris Rn. 7 m.w.N.). 4 Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen wird, hat die Klage gegen ein gegenüber den Klägern, die auf ihrem Hof Rinder, Hunde, Kaninchen und Geflügeltiere hielten, mit Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2021 angeordnetes Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren aller Art (Nr. 1 des Bescheids), hiermit korrespondierende Anordnungen der Fortnahme und Veräußerung von Tieren sowie der Bestandsauflösung (Nrn. 2 bis 5 des Bescheids) und Androhung von Zwangsgeldern sowie unmittelbaren Zwangs (Nrn. 7 bis 10 des Bescheids) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die gegen die Anordnungen der Veräußerung und der Auflösung des Rinderbestands sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage erweise sich mangels eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen als unzulässig. Die zulässige Anfechtungsklage gegen das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot, die Anordnung der Fortnahme der gehaltenen Hunde, Kaninchen und Geflügeltiere sowie die Zwangsgeldandrohungen sei in der Sache unbegründet. Das in Nr. 1 des Bescheids ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art stütze sich in rechtmäßiger Weise auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Kläger die Vorgaben des § 2 TierSchG wiederholt und grob verletzt und den Tieren so erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt hätten. Insbesondere hätten die Kläger es – auch unter Berücksichtigung des Privatgutachtens des Tierarztes Dr. K. vom 23. Januar 2022 und dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – nicht vermocht, die fachliche Einschätzung der beamteten Tierärzte hinsichtlich der bei der dem streitgegenständlichen Bescheid vorausgegangenen behördlichen Kontrolle am 24. März 2021 vorgefundenen Zustände zu entkräften. Im Übrigen habe die Rinderhaltung über Jahre hinweg nicht den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprochen, wodurch den artgemäßen Bedürfnissen der Tiere nicht Rechnung getragen worden sei. Das Verbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG setze nicht voraus, dass die Verstöße gegen tierschutzrechtliche Anforderungen alle gehaltenen oder betreuten Tiere beträfen, dass Feststellungen zur Entwicklung jedes einzelnen Tieres getroffen oder dass erhebliche oder länger anhaltende Leiden bei allen Tieren festgestellt würden. Dass das ausgesprochene Verbot nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspräche, sei insbesondere mit Blick auf die Vielzahl und den erheblichen Zeitraum, in dem Verstöße festgestellt worden seien, nicht zu erkennen. Die Behörde habe über Jahre hinweg als mildere Mittel Anordnungen auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG erlassen, die aber keine nachhaltige Verbesserung gebracht hätten. 5 Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit dieser Erwägungen sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gemäß dargelegt. 6 1. Die Auffassung der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Ausführungen des von ihnen als Beistand hinzugezogenen Tierarztes Dr. K. nicht hinreichend auseinandergesetzt, sondern dessen konkrete und detaillierte Einwendungen pauschal mit dem Hinweis auf die tatsächlichen Feststellungen der Amtstierärzte zurückgewiesen, was der richterlichen Kontrolldichte von Verwaltungsentscheidungen widerspreche, teilt der Senat nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die amtstierärztlichen Feststellungen und Einschätzungen in eingehender Auseinandersetzung mit den in der Zulassungsbegründung wiederholten Einwänden des Tierarztes Dr. K. als wissenschaftlich vertretbar und nachvollziehbar erachtet (UA S. 14 ff.), womit sich die Kläger ihrerseits im Zulassungsantrag nicht hinreichend substantiiert auseinandersetzen, sondern in der Sache im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen. 7 1.1. Die Kläger wenden zunächst ein, dass hinsichtlich der im Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 30. April 2021 verwendeten Bezeichnungen für den Verschmutzungsgrad der Tiere keine objektiv nachvollziehbaren Kriterien ersichtlich seien. So könne man das Ausmaß an Verschmutzungen bei den einzelnen Tieren anhand von Begriffen wie „stark“, „deutlich“ oder „hohe Anzahl“ nicht einordnen. Es handele sich vielmehr um subjektive Eindrücke; gerade Amtstierärzte müssten sich jedoch daran messen lassen, dass sie validierbare und nachzuvollziehende Kriterien für ihre Bewertungen anwenden. 8 Das Verwaltungsgericht hat es als unschädlich bezeichnet, dass im vorliegenden Fall eine Einordnung des Verschmutzungsgrads der Tiere in einen bestimmten Score, wie durch den Tierarzt Dr. K. gefordert, nicht erfolgt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Frage der Tierschutzrelevanz durch die beamteten Tierärzte deshalb fachlich unzutreffend beurteilt worden wäre, ergäben sich daraus nicht. Soweit der Tierarzt Dr. K. anhand der angefertigten Lichtbilder eine eigene Beurteilung vorgenommen habe, habe er sowohl in seinen schriftlichen Ausführungen als auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass eine solche anhand der vorgelegten Lichtbilder an sich nicht ordnungsgemäß habe erfolgen können. Diese sei damit nicht geeignet, die Feststellungen der beamteten Tierärzte in Frage zu stellen. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet gewesen, zu „Beweiszwecken“ jede ihrer Feststellungen detailliert auch fotografisch festzuhalten, um anhand dessen eine exakte (nochmalige) Bestimmung zu ermöglichen (UA S. 15). 9 Hiergegen ist nichts zu erinnern. Welche Form und Tiefe bzw. welchen Umfang die Dokumentation im Gutachten eines beamteten Tierarztes aufweisen muss, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab. Ein verwertbares und nachvollziehbares Gutachten eines Amtsveterinärs setzt daher auch nicht stets voraus, dass sämtliche Feststellungen umfassend bildlich oder per Videoaufzeichnung dokumentiert sind. Vielmehr sind je nach Sachlage in Zusammenschau mit visuell dokumentierten Feststellungen auch textliche Schilderungen ausreichend, wenn sie entweder bereits für sich genommen oder gerade im Zusammenhang mit den visuellen Feststellungen plausibel und nachvollziehbar sind. Vorliegend ist die durchaus differenziert erfolgte Einschätzung der beamteten Tierärzte, dass einige Tiere übermäßig verschmutzt waren, während andere als sauber oder nur leicht verschmutzt begutachtet wurden, anhand der Feststellungen im Gutachten des LGL vom 30. April 2021 nachvollziehbar. So waren demnach einige Tiere in den Gruppenboxen A2 und A3 (Stall 1; die Benennung und Zuordnung der Haltungseinrichtungen erfolgt unter Zugrundelegung der Skizze auf S. 2 des LGL-Gutachtens), in E1 und E2 (Tretmiststall 2), im Abteil F (Stall 3) sowie einige Milchkühe nicht nur an den Karpalgelenken, sondern auch am Bauch und teilweise auch an der Brust deutlich verschmutzt (teils mit Plattenbildung), was darauf zurückzuführen war, dass wegen einer zu feuchten und mit Kot verschmutzten Einstreu nicht allen Tieren ein ausreichend großer trockener und sauberer Liegebereich zur Verfügung stand. Im Übrigen stellten die Amtstierärzte ausweislich des LGL-Gutachtens bei einzelnen Tieren bereits haarlose Stellen durch abgefallene Kotplatten fest. Dafür, dass die das Gutachten erstellenden beamteten Tierärzte fachlich nicht ausreichend qualifiziert zur Beurteilung der Verschmutzungen der Tiere und der Haltungsbedingungen waren, bestehen keine Anhaltspunkte. 10 Die fachliche Einschätzung, dass die vorgefundenen Haltungsbedingungen und der darauf zurückzuführende Verschmutzungsgrad einiger Tiere hinter den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG zurückbleiben, wird auch nicht durch den Vortrag der Kläger, wonach Verschmutzungen des Fells bei Rindern für sich genommen das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigten, zumal Tiere, die auf der Weide gehalten würden, gerade bei hohen Temperaturen von sich aus flache Wasserstellen oder Kuhlen aufsuchten, was zu Verschmutzungen des Fells führen könne, in Zweifel gezogen. Nach der Bayerischen Tierschutzleitlinie für die Haltung von Mastrindern und Mutterkühen sowie der Niedersächsischen Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, denen vorliegend als sog. antizipierten Sachverständigengutachten Beachtung im Rahmen der Konkretisierung der aus der Generalklausel des § 2 TierSchG folgenden Anforderungen zukommt (vgl. NdsOVG, B.v. 29.7.2019 – 11 ME 218/19 – juris Rn. 6 f.), dürfen Rinder unabhängig von der Art der jeweiligen Haltungseinrichtung nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen. Die Liegeflächen müssen möglichst trocken und rutschfest und die Tiere in der Lage sein, sich sauber halten zu können. Zu nasse Liegeflächen werden von Rindern gemieden und können daher zu einer Verkürzung der für die Wiederkauaktivität wichtigen Liegezeiten führen, weiterhin führen rutschige Böden zu einer Reduzierung der Aufsteh- und Abliegevorgänge. Ein kotverschmutztes Fell leistet Parasitenbefall Vorschub und kann zu Hauterkrankungen führen. Dadurch werden Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere erheblich beeinträchtigt. Übermäßiger Kotbehang ist nicht zu akzeptieren und deutet auf mangelhafte Haltungsbedingungen hin (vgl. Bayerische Tierschutzleitlinie, Kap. 5 und Anlage 2; Niedersächsische Tierschutzleitlinie, Kap. 5.7, 5.8 und 6). 11 Soweit die Kläger geltend machen, die Verschmutzungen des Fells hätten bei den Rindern kein Leiden ausgelöst und die Behauptung des Beklagten, die Rinder seien über Monate und Jahre hinweg übermäßig mit Kot verunreinigt gewesen, sei unzutreffend, weil die beamteten Tierärzte anderenfalls bei ihren zahlreichen Kontrollen gesundheitliche Folgen wie Hautausschläge oder Siechtum hätten feststellen müssen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Leiden im tierschutzrechtlichen Sinn nicht voraussetzen, dass das Tier in schlechtem Allgemeinzustand, krank oder verletzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – juris Rn. 23 m.w.N.) oder dass die Beeinträchtigung des Wohlbefindens nachhaltig ist (BGH, U.v. 18.2.1987 – 2 StR 159/86 – NJW 1987, 1833, 1834 f; ebenso VGH BW, U.v. 15.12.1992 – 10 S 3230/91 – NuR 1994, 488; OLG Düsseldorf, B.v. 20.4.1993 – 5 Ss 171/92 – 59/92 I – NuR 1994, 517). Notwendig, aber auch ausreichend für die Annahme von Leiden ist, dass das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt ist (vgl. BGH, U.v. 18.2.1987 – a.a.O.; VGH BW, B.v. 3.11.2004 – 1 S 2279/04 – RdL 2005, 55; B.v. 15.12.1992 – a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 1 Rn. 19 ff.). Auf eine etwaige Behauptung des Beklagten, die Rinder seien „über Monate und Jahre hinweg übermäßig mit Kot verunreinigt gewesen“, kommt es für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Haltungsbedingungen oder die Verschmutzungen der Tiere bereits zu Hautkrankheiten geführt haben. Zum einen ist vor dem Hintergrund der referierten Ausführungen in den einschlägigen Tierschutzleitlinien die Einschätzung der beamteten Tierärzte, dass dem Ruheverhalten und -bedürfnis einiger Tiere durch die Verschmutzungen ihres Aufenthaltsbereichs nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, nachvollziehbar. Zum anderen steht nach Lage der Akten zur Überzeugung des Senats fest, dass die Haltungsbedingungen auf dem Betrieb der Kläger betreffend die Sauberkeit der Liegeflächen nicht nur bei der Kontrolle am 24. März 2021, sondern wiederholt nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprochen haben (vgl. nur den Beschluss des Senats v. 1.12.2022 – 23 ZB 22.450 – Rn. 16 sowie die Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angegriffenen Urteils), und dass weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begangen wurden (s. dazu auch sogleich). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und -betreuung im Fall zahlreicher, fortgesetzter und wiederholter Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Leiden zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris Rn. 16; B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris Rn. 7; NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51 m.w.N.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O., § 16a Rn. 47 m.w.N.). Mit anderen Worten musste der Beklagte nicht sehenden Auges zuwarten, bis den Rindern, nachdem zahlreiche behördliche Kontrollen und weniger belastende Einzelanordnungen nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung der Kläger geführt hatten, erhebliche oder länger anhaltende Leiden zugefügt sein würden (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 24.4.2002 – 1 S 1900/00 – VBlBW 2002, 388 = juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 24.4.2006 – 11 TG 677/06 – NuR 2007, 54 = juris Rn. 26). 12 1.2. Des Weiteren wenden die Kläger ein, die Schwere der bei einzelnen Tieren festgestellten Lahmheiten sei ebenfalls nicht nach objektiven Kriterien eingeordnet und deren Ursache nicht näher geprüft worden; überdies sei die Aussage im LGL-Gutachten vom 30. April 2021, dass Lahmheiten Ausdruck von Schmerzen seien, ausweislich des Gutachtens von Dr. K. fachlich unzutreffend. 13 Ob Lahmheiten bei Rindern stets Ausdruck von Schmerzen sind, kann allerdings offen bleiben, da sie als Abweichung vom körperlichen Normalzustand das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigen und damit jedenfalls dem tierschutzrechtlichen Leidensbegriff unterfallen. Dass die Schwere der festgestellten Lahmheiten durch die Amtstierärzte nicht nach objektiven Kriterien beurteilt worden sei, ist nicht zutreffend. Im Gutachten des LGL vom 30. April 2021 wird ausgeführt, dass im Rahmen der Kontrolle sechs mittel- bis hochgradig lahme Kühe vorgefunden worden seien, wobei die Lahmheiten überwiegend in einen bestimmten Score nach einem verbreiteten Bewertungssystem (Bewertungssystem nach Sprecher) eingeordnet wurden (s. LGL-Gutachten S. 39, Schriftsatz des Beklagten v. 26.1.2022 S. 5, UA S. 16). 14 Soweit die Kläger rügen, die Ursache der festgestellten Lahmheiten sei nicht geprüft worden, hätte es ihnen als Tierhalter oblegen darzulegen, dass ihnen die Lahmheiten bekannt waren, Behandlungsversuche bereits stattgefunden hatten und eine (weitere) Behandlung nicht erforderlich bzw. erfolgversprechend war, die Lahmheiten mithin unvermeidbar waren. Die einschlägigen Leitlinien sehen zwingend vor, dass das Befinden der Rinder bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme überprüft wird (Bayerische Tierschutzleitlinie, Kap. 3. „Tierkontrolle“, S. 9 f.; Niedersächsische Tierschutzleitlinie, Kap. 3, S. 9 f.; vgl. darüber hinaus auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchNutztV, wonach sicherzustellen ist, dass das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme überprüft wird). Das Ergebnis der täglichen Überprüfung der Tiere sowie alle medizinischen Behandlungen sind täglich und „unverzüglich“ zu dokumentieren (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV). Erforderlich ist zumindest eine einfache tägliche Aufzeichnung, bei der z.B. ein Tag ohne Eintrag als ein Tag ohne Auffälligkeiten bei der Inaugenscheinnahme definiert wird (Bayerische Tierschutzleitlinie, Kap. 3. „Tierkontrolle“, S. 9 f.). Eine bereits durchgeführte Behandlung bzw. nicht mehr gegebene weitere Behandelbarkeit der Lahmheiten wurde seitens der Kläger allenfalls hinsichtlich einer Kuh dargelegt, bei der die Lahmheit dem Gutachten des Dr. K. zufolge auf eine ältere, schon verheilte Hüft- oder Kniegelenksverletzung zurückzuführen sei. Die durch die Amtsveterinäre bei der Kontrolle am 24. März 2021 vorgefundenen Lahmheiten zeigen vor diesem Hintergrund, dass die Kläger ihrer täglichen Kontrollpflicht offenbar nicht nachgekommen sind. 15 Soweit das Zulassungsvorbringen die Beurteilung der Amtsveterinäre hinsichtlich der festgestellten Lahmheiten in Zweifel zieht, weil Tierarzt Dr. K. etwa acht Wochen nach der Kontrolle bei den betreffenden Rindern weder eine Lahmheit noch eine kürzlich durchgeführte Klauenpflege oder Behandlung habe feststellen können, setzt sich die Klagepartei inhaltlich nicht hinreichend mit den Erwägungen und Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil auseinander und erhebt hiergegen auch keine Verfahrensrügen. Demnach hat die beamtete Tierärztin in der mündlichen Verhandlung – von den Klägern unwidersprochen – ausgeführt, dass im Nachgang zu der Kontrolle am 24. März 2021 eine tierärztliche Abklärung stattgefunden und der behandelnde Tierarzt ebenfalls die Notwendigkeit einer Klauenpflege sowie das Vorliegen von Lahmheiten mit dem Erfordernis einer Diagnostik bestätigt habe. Dass der Tierarzt Dr. K. am 28. Mai 2021 eine Lahmheit überwiegend nicht (mehr) habe feststellen können, vermöge die Einschätzung der beamteten Tierärzte bei der Vor-Ort-Kontrolle am 24. März 2021 vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen (UA S. 16 f.). 16 1.3. Des Weiteren wenden die Kläger ein, Tierarzt Dr. K. habe mit Verweisen auf einschlägige Fachliteratur plausibel dargelegt, dass die von den Klägern gehaltenen Rinder nicht an einer mangelnden Versorgung mit Trinkwasser gelitten hätten, zumal sich dies sowohl am Ernährungszustand als auch bei der Milchleistung der Kühe hätte zeigen müssen. 17 Dieser Einwand verkennt zunächst erneut, dass länger anhaltende Leiden im tierschutzrechtlichen Sinn nicht erst dann vorliegen, wenn es bereits zu Schäden oder Erkrankungen gekommen ist oder wenn die Beeinträchtigung des natürlichen Wohlbefindens nachhaltig ist oder bereits zu einem schlechten Allgemeinzustand des Tieres geführt hat, und dass die Gefahr solcher Leiden ausreicht, wenn Gebote gemäß § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum oder fortgesetzt verletzt wurden (s.o.). Die Wasserversorgung wurde vorliegend nicht nur bei der streitgegenständlichen amtlichen Kontrolle am 24. März 2021, sondern nach Aktenlage bereits mehrfach seit 2011 behördlich beanstandet – in der jüngeren Vergangenheit bei den Kontrollen am 16. Oktober 2019 (vgl. Beschluss des Senats v. 1.12.2022 – 23 ZB 22.450 – Rn. 13 und 17), 6. November 2019 und 5. März 2020. Im Übrigen haben das Verwaltungsgericht und der Beklagte zurecht auch darauf abgestellt, dass eine verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG erfordert, dass die Tiere nicht nur ihren Mengenbedarf an Wasser decken, sondern als „Saugtrinker“, die bevorzugt von einer freien Wasseroberfläche saufen und bis zu zehnmal täglich trinken, auch jederzeit und uneingeschränkt Wasser verhaltensgerecht aufnehmen können (vgl. Bayerische Tierschutzleitlinie für die Haltung von Mastrindern und Mutterkühen, Kap. 9 und Anlage 2; Niedersächsische Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung, Kap. 11). 18 In dem Gutachten der Amtsveterinäre wird in nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle am 24. März 2021 nicht für sämtliche Tiere eine artgerechte Wasserversorgung gewährleistet war, so dass den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG auch insoweit nicht vollständig entsprochen wurde. So hatten ausweislich des LGL-Gutachtens vom 30. April 2021 drei Kälber in der Gruppenbox A1 in Stall 1, die zwischen vier und fünf Monate alt waren, ihren Wasserbedarf aus einer Schalentränke zu decken, die nur eine Durchflussrate von 1,2 Liter aufwies (Gutachten des LGL v. 30.4.2021, S. 4). Einem zwei Monate alten Kalb in Einzelhaltung (Box D an der Stirnseite von Stall 1) stand lediglich stark verschmutztes Wasser zur Verfügung, da die Tränke niedrig angebracht war, so dass das Kalb versehentlich Kot darin absetzen konnte (Gutachten des LGL S. 18). Nach § 11 Nr. 4 TierSchNutztV hat der Tierhalter sicherzustellen, dass jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat. Dass das stark verschmutzte Wasser in Abteil D diesen Vorgaben nicht entsprach, ist unmittelbar einsichtig. Aber auch die Einschätzung der beamteten Tierärzte, dass eine Schalentränke mit einer Durchflussrate von 1,2 Litern nicht geeignet ist, eine artgerechte Wasseraufnahme für Kälber im Alter von vier bis fünf Monaten zu gewährleisten, ist für den Senat nachvollziehbar und wird durch die Aussage im Gutachten des Dr. K., es bestehe keine Notwendigkeit, für Kälber groß dimensionierte Tränken vorzuhalten, da eine Untersuchung aus Leipzig gezeigt habe, dass die Wasseraufnahme bei Kälbern in der ersten Lebenswoche kaum über einen Liter hinausgehe und auch in den beiden darauffolgenden Lebenswochen im Mittel nur ein bis zwei Liter je Tag aufgenommen würden, schon mit Blick auf das Alter der Kälber von vorliegend vier bis fünf Monaten nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Die Amtsveterinärinnen des LGL haben in ihrem Gutachten hierzu ausgeführt, Kälber mit einem Gewicht von 180 kg tränken bei wärmeren Umgebungstemperaturen mehr als 20 Liter am Tag und zu der in § 2 TierSchG geforderten verhaltensgerechten Unterbringung gehöre, dass die Tiere nicht nur ihren Bedarf an Wasser decken, sondern auch ihr Bedürfnis nach Wasseraufnahme jederzeit befriedigen könnten. In der Literatur seien keine Durchflussraten für Schalentränken bei Kälbern genannt, jedoch müsse so viel Wasser nachfließen, dass die Tiere ihr Verhalten als Saugtrinker ausleben und mehrere Liter in einem Aufnahmevorgang trinken könnten, was vorliegend aufgrund der unzureichenden Durchflussrate nicht möglich gewesen sei (Gutachten des LGL v. 30.4.2021, S. 45). 19 Des Weiteren wurde ausweislich des LGL-Gutachtens vom 30. April 2021 festgestellt, dass die Durchflussrate der Schalentränke in der Strohbucht (F) in Stall 3, in der zwei Kühe untergebracht waren, nur vier Liter betrug (s. Gutachten des LGL, S. 25). Soweit der Tierarzt Dr. K. hiergegen einwendet, die tatsächliche Durchflussrate der Tränke im Stall F habe bei seiner Besichtigung am 28. Mai 2021 etwa sieben bis acht Liter pro Minute, also doppelt so viel betragen, hat bereits das Verwaltungsgericht zurecht darauf hingewiesen, dass dies keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit bzw. Durchflussrate bei der amtlichen Kontrolle am 24. März 2021 zulässt (UA S. 16). Anhaltspunkte dafür, dass die Durchflussrate der Tränken durch die beamteten Tierärzte bei der Kontrolle am 24. März 2021 nicht sachgemäß überprüft worden wäre, ergeben sich nicht, zumal die Amtsveterinäre hinsichtlich anderer Tränken eine ausreichende Durchflussrate und volle Funktionsfähigkeit festhielten. Dass die festgestellte Durchflussrate der Schalentränke von vier Litern pro Minute seitens der Amtsveterinäre als nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV entsprechend erachtet wurde, wonach Haltungseinrichtungen mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein müssen, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird, steht im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien. Laut den Niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung muss die Durchflussrate bei Schalentränken für Kühe mindestens zehn Liter pro Minute betragen (Kap. 11). Die Bayerische Tierschutzleitlinie für die Haltung von Mastrindern und Mutterkühen sieht für Schalentränken eine Durchflussrate von mindestens fünf Litern pro Minute vor; empfohlen werden zehn bis 20 Liter pro Minute (Kap. 9, Tab. 7). Abgesehen hiervon war der Kläger zu 1) bereits mit zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24. März 2021 und des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids sofort vollziehbarem Bescheid vom 30. Oktober 2019 verpflichtet worden, dafür Sorge zu tragen, dass allen Rindern im Alter von über sechs Monaten jederzeit Wasser in ausreichender Menge (Durchflussrate mind. 10 Liter pro Minute) und Qualität zur Verfügung steht, und die Tränken bzw. das Tränkesystem mindestens einmal täglich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen (4.16 und 4.17 des Bescheids v. 30.10.2019; der hiergegen unter dem Az. RN 4 S 20.3058 gestellte Eilantrag war mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.2.2021 abgelehnt worden). Der Kläger zu 1) hat daher auch gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen. 20 Schließlich schätzten die beamteten Tierärzte die Anzahl der Tränken in dem zum Zeitpunkt der Kontrolle mit 31 Tieren (30 Kühe und einem Stier) belegten Zweiraumtretmiststall G gemessen an dessen Belegung als zu niedrig ein. Die Anzahl der Tränken entsprach demnach nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV, wonach Haltungseinrichtungen mit Tränkeinrichtungen ausgestattet sein müssen, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser gewährt wird und Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Zu der in § 2 TierSchG geforderten verhaltensgerechten Unterbringung gehöre, dass die Tiere nicht nur ihren Bedarf an Wasser decken, sondern auch ihr Bedürfnis nach Wasseraufnahme jederzeit befriedigen könnten, was in dem Abteil nicht sichergestellt gewesen sei. In Publikationen der DLG (Merkblatt 399) würden für 21-40 Tiere drei Tränken verlangt und in den Niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung werde gefordert, dass bei ausschließlich Schalentränken mindestens eine Tränke für sieben Kühe zur Verfügung steht (Kap. 11). Da es sich im Abteil um Ventiltrogtränken mit einer etwas besseren Verfügbarkeit des Wassers als bei Schalentränken handele, werde eine Tränke für zehn Kühe als angemessen erachtet. In dem Abteil G wäre somit mindestens eine weitere Tränke nötig gewesen (Gutachten des LGL v. 30.4.2021, S. 46). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und wird klägerseits auch nicht konkret angezweifelt. 21 2. Im Übrigen blendet das Zulassungsvorbringen aus, dass bei der streitgegenständlichen Kontrolle am 24. März 2021 neben den bereits dargestellten Mängeln weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wurden, welche in ähnlicher Art und Weise auch bereits in der Vergangenheit aufgetreten waren. 22 So waren die Kälber teils ohne Raufutter, was gegen § 11 Nr. 6 TierSchNutztV verstößt, wonach Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten werden muss. Um eine physiologische Entwicklung der Ausbildung des komplizierten Vormagensystems eines Kalbes zu gewährleisten, ist die freie Aufnahme von Raufutter oder sonstigem rohfaserreichen strukturierten Futter unerlässlich. Des Weiteren dient ein ständiges Raufutterangebot der Beschäftigung der Tiere und wirkt einem gegenseitigen Besaugen der Kälber untereinander (Stereotypie) entgegen (vgl. BR-Drs. 317/2001, S. 4). Bei der Zuwiderhandlung gegen § 11 Nr. 6 TierSchNutztV handelt es sich um einen wiederholten Verstoß (vgl. Beschluss des Senats v. 1.12.2022 – 23 ZB 22.450 – Rn. 3 und Rn. 17 zur Kontrolle am 16.10.2019; Schreiben des Veterinäramts v. 15.11.2019 und v. 28.1.2020 zu den Kontrollen am 6.11.2019 und 14.1.2020). 23 Zwei Kälber wurden entgegen § 6 Abs. 4 TierSchNutztV ohne Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern gehalten, wobei es sich ebenfalls um einen wiederholten Verstoß handelt (vgl. nur Beschluss des Senats v. 1.12.2022 – 23 ZB 22.450 – Rn. 3 und Rn. 17 zur Kontrolle am 16.10.2019). 24 Des Weiteren ist die im Gutachten des LGL vom 30. April 2021 niedergelegte Einschätzung, dass zwei Abteile sowie der Milchvieh-Tretmiststall überbelegt waren (s. Gutachten des LGL, S. 46 f), anhand der dort genannten sachverständigen Äußerungen in Gestalt der Leitlinien ebenfalls nachvollziehbar. Hinsichtlich der Tiere im Tretmiststall hat der Kläger dabei zugleich gegen die sofort vollziehbare Anordnung in Nr. 4.3 des Bescheids vom 30. Oktober 2019 verstoßen. Auch diesbezüglich handelt es sich nach Lage der Akten um einen wiederholten, auch in der jüngeren Vergangenheit festgestellten Verstoß (vgl. Schreiben des Veterinäramtes vom 23.1.2020 zur Kontrolle am 14.1.2020; Schreiben des Veterinäramtes vom 20.3.2020 zur Kontrolle am 5.3.2020). 25 Darüber hinaus wurden – wie bereits in zurückliegenden Kontrollen (vgl. Berichte über die Kontrollen am 6. März 2017 und 5. März 2020) – verschiedene Mängel an den Haltungseinrichtungen festgestellt, die Verletzungsgefahren für die Rinder zur Folge hatten. Dadurch wurde gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV verstoßen, wonach Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein müssen, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Laut dem LGL-Gutachten vom 30. April 2021 standen im Abteil A3 am oberen Ende der Heuraufe eine dünne Eisenstange sowie an der Boxabtrennung ein Metallstab ab, welche für die dort untergebrachten Jungtiere eine erhebliche Verletzungsgefahr im Bereich des Kopfes bedeuteten. Im Abteil B1 bestand für das darin untergebrachte Kalb ebenfalls eine Verletzungsgefahr im Bereich des Kopfes durch eine hervorstehende spitze Schraube an der vorderen Begrenzung der Box sowie einen abstehenden Metallstab. Am Eingang des Zweiraum-Tretmiststalls G wurde ein ca. 7x14 cm großes Loch in der Abflussrinne festgestellt, welches die Gefahr barg, dass sich Rinder mit der Klaue darin verfangen und sich Verletzungen zuziehen. Des Weiteren war an dem schmalen Gang des Melkstandausgangs ein Metallpfosten angebracht, der schräg in den Gang hineinstand und aus dem Schrauben herausstanden. Der Pfosten war an der oberen Kante blank gescheuert, was auf einen regelmäßigen Kontakt mit den Kühen hinwies. Im Liegebereich in der Nähe des Melkroboters standen mehrere hüfthohe Pfosten mit teilweise spitzen Kanten. 26 Schließlich wurden neun Kühe mit zu langen Klauen festgestellt. Die Amtsveterinärinnen führen in ihrem Gutachten hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, dass dies zu einer permanenten Überbelastung der Beugesehnen und Bänder und in der Folge zu schweren Klauen- und Gelenkerkrankungen führen kann (LGL-Gutachten v. 30.4.2021, S. 48). 27 All diese Feststellungen zieht das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel. Die dargestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erreichen vor dem Hintergrund ihres wiederholten Auftretens und in Zusammenschau mit den ebenfalls wiederholt festgestellten Mängeln bei der Hygiene und Wasserversorgung (s.o.) die für ein Eingreifen auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Erheblichkeit und rechtfertigten die behördliche Prognose künftiger Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften mit damit einhergehenden Gefahren von Leiden für die Tiere. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, ob die Abrisskante im Tretmiststall mit 45 cm – wie durch die Amtsveterinäre angenommen – tatsächlich zu hoch war, ob der Verschmutzungsgrad bzw. die Feuchtigkeit der unteren Einstreu noch akzeptabel und systemimmanent waren und ob die vorgefundene abgebrochene Klauenspitze auf einer Behandlung des betreffenden Tieres beruhte, für die Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides nicht entscheidungserheblich an. 28 3. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Kläger, die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Amtstierärzte würden durch die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2021 in den Verfahren RN 4 K 19.2303 und RN 4 K 19.1217 einvernommenen Zeugen D. und Sch. In Zweifel gezogen. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.