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LSG München, Urteil v. 31.05.2023 – L 8 SO 114/22

LSG München, Urteil v. 31.05.2023 – L 8 SO 114/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 31.05.2023 – L 8 SO 114/22 Download Drucken Titel: Sozialgerichtsverfahren: Beendigung eines

den §§ 119 ff. BGB scheidet vorliegend ebenfalls aus. Derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), kann diese entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften zur Anfechtung von Willenserklärungen nach § 119 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 BGB anfechten. Voraussetzung ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben hätte. Die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Unverzüglich ist die Erklärung der Anfechtung dann, wenn sie innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist erklärt wird (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG vom 10.03.2010 – 6 C 15/09 – juris Rn. 20 f.), wobei eine zeitliche Obergrenze von zwei Wochen angenommen wird (vgl. Arnold in Erman, BGB,

  1. Aufl., § 121 Rn. 4). Das SG weist zu Recht darauf hin, dass es vorliegend bereits an einer solchen unverzüglichen Anfechtungserklärung fehlt. Der Kläger, der einen Irrtum über die Höhe der ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen geltend macht, hat die Anfechtung des Vergleichs sinngemäß erstmals knapp drei Monate nach Kenntnis von der Höhe der ihm von der Beklagten auszuzahlenden Leistungen erklärt. 22 Darüber hinaus unterlag der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger weder einem Inhalts- noch einem Erklärungsirrtum. Dem Vergleich wurden gerade nicht der centgenaue Bedarf des Klägers zugrunde gelegt und das – für die Beklagte bis jetzt wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nicht abschließend ermittelbare – tatsächliche Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Wie der Kläger selbst schreibt, enthielt Ziffer II. keine konkrete Berechnungsgrundlage des von der Beklagten zu leistenden Zahlbetrags. Dies war den Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs bekannt. Auch ist in der mündlichen Verhandlung offengelegt worden, dass die genaue Höhe der Versicherungsbeiträge keinem der Beteiligten bekannt war. Der Kläger hat dem Vergleich auch ersichtlich nicht infolge einer arglistigen Täuschung oder widerrechtliche Drohung zugestimmt (vgl. § 123 Abs. 1 BGB). Die vom Kläger nunmehr angeführte „zahnmedizinische Notlage“, die der Vorsitzende ausgenützt habe, erfüllt nicht den Tatbestand einer widerrechtlichen Drohung. 23 Auch den vom Kläger geltend gemachten Irrtum über die Vergleichsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB) hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend verneint. Gegenstand beider Rechtsstreite waren Versagungsbescheide der Beklagten, mithin allein die Frage, ob die Beklagte das Verwaltungsverfahren bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlungen durch den Kläger hatte einstellen dürfen. Das Bestehen und ggf. die Höhe eines möglichen Leistungsanspruchs des Klägers waren noch völlig ungewiss und Gegenstand des gegenseitigen Nachgebens. Damit bleibt es bei der nach Ziffer IV. des Vergleichs erklärten Erledigung der Klageverfahren S 46 SO 453/18 und S 46 SO 405/
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  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem Gerichtsbescheid vom 30.03.2022 hat das SG ebenfalls zu Recht abgelehnt.

§ 105Abs.

2 SGG können die Beteiligten gegen einen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

§ 105Abs.

3 SGG wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. 25 Weil er gleichzeitig mit der Berufung eine mündliche Verhandlung beim SG beantragt hat, geht der Kläger davon aus, dass der Gerichtsbescheid des SG vom 30.03.2022 gegenstandslos geworden und das SG deshalb verpflichtet ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Vorliegend ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht zulässig.

§ 105Abs.

2 Satz 2 SGG kann nach einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung (nur) beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Vorliegend war jedoch die Berufung auch ohne Zulassung durch das SG gegeben, da der Kläger mit seinen Klagen nach wie vor die Gewährung von (höheren) Leistungen für die Zeit ab 2008 und damit laufende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend macht (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Wie bei der Untätigkeitsklage (vgl. dazu BSG vom 06.10.2011 – B 9 SB 45/11 B – juris) richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem zugrundeliegenden Leistungsbegehren. 26 Das SG hat über den unzulässigen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch zu Recht durch Gerichtsbescheid entschieden. § 105 SGG gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, wie das Sozialgericht zu verfahren hat, wenn nach seiner Auffassung der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht rechtzeitig gestellt wurde oder unstatthaft ist. Letztlich geht es darum, ob das Klageverfahren durch den Gerichtsbescheid – hier vom 30.03.2022 – beendet worden oder ob das erstinstanzliche Verfahren fortzuführen ist. Der Ablehnung des Antrags auf mündliche Verhandlung durch das SG liegt allein die Annahme zugrunde, dass die Berufung statthaft sei. Insoweit ist das erstinstanzliche Schicksal des Verfahrens insgesamt betroffen. Dementsprechend liegt es nahe, dass das Sozialgericht in der Form zu entscheiden hat, die in etwa vergleichbaren Fällen, wie z.B. bei Streit über die Wirksamkeit einer prozessbeendenden Erklärung, anzuwenden ist (LSG Baden-Württemberg vom 28.08.2014 – L 13 AS 3162/14 Rn. 20; LSG Niedersachsen vom 07.09.2016 – L 15 BK 6/13 B; Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 30.03.2023, § 105 Rn. 140; Loytved, jurisPR-SozR 3/2022 Anm. 6). Dies ist vorliegend, der Grundregel des § 125 SGG entsprechend, durch Urteil bzw. bei fehlenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und vorheriger Anhörung der Beteiligten – wie hier – durch Gerichtsbescheid. 27 Die Berufungen haben nach alledem keinen Erfolg und sind daher zurückzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. 29 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.