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VG München, Urteil v. 10.05.2023 – M 31 K 21.6532

VG München, Urteil v. 10.05.2023 – M 31 K 21.6532 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 10.05.2023 – M 31 K 21.6532 Download Drucken Titel: Richtlinie für die Gewährung von Überbrück

Art. 118Abs.

1 BV sowie aus sonstigem einschlägigen materiellen Recht im Einzelfall anderes ergibt. Solches ist, wie ausgeführt, hier nicht der Fall (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 36 – BayVBl. 2022, 717, 720). Eine Berücksichtigung atypischer Fälle wäre zwar von Rechts wegen möglich, eine gerichtlich durchsetzbare Verpflichtung des Beklagten hierzu besteht allerdings nicht. Art. 3 Abs.

Art. 118Abs.

1 BV gebieten eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28, U.v. 5.7.2021 aaO Rn. 30). Für solchermaßen sachfremde Erwägungen ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Beklagte orientiert sich mit dieser Vorgehensweise ohne weiteres an den Zielen und Grenzen der Zuwendungsrichtlinie, wie sie dort in Ziffer 1 (Zweck der Überbrückungshilfe III) und insbesondere Ziffer 3.1 (Förderfähige Kosten) auch ausdrücklich zum Ausdruck kommen. 52 Auch vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs.

Art. 14Abs.

1 GG folgt nichts Anderes. Aus dem Umstand, dass Corona-Wirtschaftshilfen als staatliche Billigkeitsleistungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit infektionsschutzrechtlicher Eingriffsmaßnahmen, namentlich von Betriebsschließungen, eine Rolle spielen und etwa durch Abmilderung wirtschaftlicher Folgen eine Minderung des Eingriffsgewichts solcher Maßnahmen darstellen können, lässt sich umgekehrt keine maßstabsbildende Bedeutung für die Bemessung der Billigkeitsleistung im Vollzug des Zuwendungsrechts entnehmen. Unter dem Gesichtspunkt einer Ausgleichsleistung oder Entschädigung besteht kein Anspruch auf Schaffung oder Erweiterung der Zuwendungspraxis zur Dezemberhilfe (vgl. VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 21.5005 – juris Rn. 31; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Ls.). 53 Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre und wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 54 Ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer weiteren Überbrückungshilfe besteht mithin insgesamt nicht. 55 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 56 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.