GB nicht erfüllt ist. 61 Zulasten des Angeklagten war im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass dieser bereits vielfach – teilweise einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass eine hohe Rückfallgeschwindigkeit nur kurze Zeit nach der letzten Haftentlassung vorliegt, dass er die Tat während der Dauer der Führungsaufsicht, der er noch bis zum 10.01.20xx (siehe BZR Nr. …) unterstellt ist, beging, weiterhin, dass er bei der Tatausführung drei verschiedene Nötigungsmittel (Softwarepistole, Spritze und Faustschlag) einsetzte. Schließlich waren zu seinen Lasten durch die Tat verursachten psychischen Folgen beim Geschädigten V. R zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Vorahndungen wie auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit trotz Führungsaufsicht durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten begünstigt worden sind, auch wenn das Eingangsmerkmal der schweren
GB nicht erfüllt ist. 62 Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände ist daher nach Überzeugung der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens das § 250 Abs. 3 StGB aufgrund des Überwiegenden der strafschärfenden Umstände über die strafmilderden Umstände nicht geboten. 3. Keine Milderung gemäß § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 63 Eine Milderung des Regelstrafrahmens gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB war nicht vorzunehmen. Die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war nicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert. II. Strafzumessung im engeren Sinne 64 Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren 2 Monaten für tat- und schuldangemessen aber auch zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich. 65 Im Rahmen der Gesamtwürdigung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er überwiegend geständig war. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Geschädigte V. R durch die Tat keine körperlichen Folgen erlitt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsums enthemmt war und dass die Tat nun bereits längere Zeit zurücklag. Zugunsten des Angeklagten war in Form eines „fiktiven Härteausgleichs“ zu berücksichtigen, dass die der abgeurteilten Tat nachfolgende Verurteilung (BZR Nr. …) in der Schweiz erfolgt ist und deshalb die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht möglich ist. Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten dessen Hemmschwelle herabgesetzt war, auch wenn das Eingangsmerkmal der schweren
GB nicht erfüllt ist. 66 Zulasten des Angeklagten war im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass dieser bereits vielfach – teilweise einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass eine hohe Rückfallgeschwindigkeit nur kurze Zeit nach der letzten Haftentlassung vorliegt, dass er die Tat während der Dauer der Führungsaufsicht, der er noch bis zum 10.01.20xx (siehe BZR Nr. …) unterstellt ist, beging, weiterhin, dass er bei der Tatausführung drei verschiedene Nötigungsmittel (Softwarepistole, Spritze und Faustschlag) einsetzte. Schließlich waren zu seinen Lasten durch die Tat verursachten psychischen Folgen beim Geschädigten V. R zu berücksichtigen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Vorahndungen wie auch die hohe Rückfallgeschwindigkeit trotz Führungsaufsicht durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten begünstigt worden sind, auch wenn das Eingangsmerkmal der schweren
GB nicht erfüllt ist. III. Keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB 67 Eine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB war nicht zu bilden. 68 Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB ist eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Im Falle der Aufhebung durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht ist die Gesamtstrafenbildung gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (stRspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3.11.2009, – 3 StR 427/09, BeckRS 2009, 87425; BGH, Beschluss vom 20.12.2011 – 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106), d.h. der 15.07.2021. Etwaige Erledigungen der Strafvollstreckung nach dem 15.07.2021 bleiben außer Betracht. 69 Die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB mit den Strafen aus den Vorverurteilungen des Amtsgericht K vom 28.03.20xx (BZR Nr. …) und des Amtsgerichts K vom 28.11.2018 (BZR Nr. …) war nicht vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB liegen nicht vor. Zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 15.07.2021 war die aus diesen beiden Strafen nachträglich gebildete Gesamtstrafe (Beschluss des Amtsgerichts K vom 29.03.20xx, BZR Nr. …) bereits vollständig vollstreckt (Erledigung der Strafvollstreckung am 22.10.20xx) und der der Angeklagte hat den besonders schweren Raub am 28.11.2019, also nach und nicht vor den früheren Verurteilungen begangen. 70 Auch mit den Strafen aus den Vorverurteilungen des Amtsgerichts M vom 16.08.20xx (BZR Nr. …) und des Amtsgerichts K vom 21.10.20xx (BZR Nr. …) war keine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 StGB zu bilden. 71 Die Strafe aus der Vorverurteilung des Amtsgerichts M vom 16.08.20xx (BZR Nr. …) ist noch nicht vollstreckt. Auch die Strafe aus der Vorverurteilung des Amtsgerichts K vom 21.10.20xx (BZR Nr. …) war zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 15.07.2021 noch nicht vollständig vollstreckt. Jedoch hätte das Amtsgericht K die Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts M in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbeziehen können. Somit geht von der Verurteilung des Amtsgerichts M eine Zäsurwirkung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.1983 – 1 StR 148/83, NJW 1984, 375, 376). Die Zäsurwirkung der Verurteilung des Amtsgerichts M ist auch nicht entfallen, da die damit verhängte Strafe noch nicht im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.1983 – 1 StR 148/83, NJW 1984, 375, 376). 72 Mit der Strafe aus der Vorverurteilung der Staatsanwaltschaft Z, Z, Schweiz vom 10.12.20xx, Az.: … (BZR Nr. …) war die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht vorzunehmen, da es sich um eine ausländische Strafe handelt. Eine solche ist nicht gesamtstrafenfähig (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.2009- 2 StR 386/08, NStZ 2010, 30). E. Kosten 73 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO. Die Kammer geht nicht von einem wesentlichen Teilerfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels des Angeklagten aus, der eine Quotelung der Rechtsmittelkosten billig erscheinen lässt, § 473 Abs. 4 StPO, denn die Revision war unbeschränkt eingelegt, richtete sich gegen den Schuldspruch, das Strafmaß, die Einziehungsentscheidung und das Absehen von einer Unterbringung nach § 64 StGB. Der Erfolg liegt lediglich darin, dass das Strafmaß in relativ geringem Maße abgesenkt wurde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.