OLG Nürnberg, Beschluss v. 03.03.2023 – 16 U 174/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 03.03.2023 – 16 U 174/20 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatzanspruch in Dieselfall wegen Verstoßes gegen EG-Typengenehmigungsrecht Normenketten: BGB § 823 Abs. 2 Typgenehmigungsverfahrens-RL Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Fahrzeugemissionen-VO Art. 5 Abs. 2 Leitsatz: Selbst wenn den Bestimmungen des EG-Typgenehmigungsrechts (auch) eine gewisse drittschützende Wirkung (zugunsten der Fahrzeugerwerber) innewohnen sollte, fehlt es an einer tragfähigen Argumentation in die Richtung, dass ihnen – weitergehend – ein umfassender Schutzgesetzcharakter nach inländischem Recht positiv zugeschrieben werden müsste. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatz, Schutzgesetz, Kfz-Hersteller, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Typgenehmigung, Fahrzeugemissionen, Schutzzweck Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 05.12.2019 – 10 O 7843/18 Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.12.2019, Aktenzeichen 10 O 7843/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € festgesetzt. Gründe I. 1 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.12.2019 sowie den vom Senat erteilten Hinweis vom 26.01.2023 Bezug genommen. 2 Die Klagepartei beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt. 3 Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 4 Der Senat hat am 26.01.2023 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Beide Parteien haben mit Schriftsätzen vom 27.02.2023 Stellung genommen. II. 5 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.12.2019, Aktenzeichen 10 O 7843/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 6 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. 7 Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. 8 Die Gegenerklärung erschöpft sich weitgehend in Darstellungen und Überlegungen, die von der Klagepartei im Verfahren bereits vorgetragen wurden und die der Senat geprüft und behandelt hat. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Klagepartei den Ausführungen des Senats ihre eigenen – abweichenden – Schlussfolgerungen und Bewertungen entgegensetzt; er hält jedoch an den im Hinweis dargelegten und begründeten Standpunkten fest. 9 Der Senat hat in seinem Hinweis insbesondere bereits ausgeführt, dass und warum eine Einstufung der von der Beklagten implementierten Steuerungsfunktion(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.