G ermittelten gemeinen Werts des einer Kommanditgesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) gemäß § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a BewG kann dem Kommanditisten ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft dann nicht zugerechnet werden, wenn er seine Kommanditeinlage vollständig erbracht hat und soweit er nicht
schusspflichtig ist (Anschluss an R B 97.3 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011 sowie R B 97.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019; Abgrenzung zu BFH, Urteil v. 17.6.2020, II R 43/17, BStBl 2022 II S. 13). Diese einschränkende Auslegung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG ist zur Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen erforderlich. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bewertung eines Kommanditanteils mit einem negativen Kapitalkonto, Bewertung Rechtsmittelinstanz: BFH München vom -- – II R 15/23 Fundstellen: StEd 2023, 521 EFG 2023, 1294 ErbStB 2023, 315 ZEV 2023, 855 LSK 2023, 20146 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Tatbestand I. 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 des Bewertungsgesetzes -BewG-)
G auf den 13. Januar 2016 für Zwecke der Schenkungsteuer. 2 Der Kläger war … Einzelunternehmer (…). Im Jahr 2012 wurde das Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung
G) und §§ 123 ff. UmwG (gegen Gewährung von Anteilen) (…) auf die X-KG ausgegliedert. Gegenstand der X-KG (eingetragen im Handelsregister des AG Y unter HRA XXXX) ist der Betrieb (…). Der Kläger war (infolge der Ausgliederung) einziger Kommanditist der X-KG mit einem Kommanditanteil von 100.000 EUR, die persönlich haftende X Verwaltungs-GmbH (im Folgenden X-GmbH) ist „am Kapital und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt“. Die Kommanditeinlage wurde durch den Kläger (u.a. durch die Einbringung seines Einzelunternehmens in die X-KG) vollständig erbracht. Eine vertraglich vereinbarte
schusspflicht des Kommanditisten besteht nicht. Im § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der X-KG ist geregelt, dass „spätere Gewinne bis zum Kontenausgleich über das Verlustausgleichskonto zu verrechnen“ sind. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den notariellen Ausgliederungsvertrag vom
G auf 1.500.000 EUR (bestehend aus dem Sonderbetriebsvermögen Gesellschafter-Forderung gegen die X-KG) fest. Die Wertermittlung war in zwei Anlagen dargestellt, die jeweils Bestandteil des o.g. Feststellungsbescheids vom
schusspflicht des Kommanditisten bestehe und die Kommanditeinlage voll erbracht sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beiden o.g. Anlagen sowie die Erläuterungen zum Feststellungsbescheid vom
schusspflichtig sei, fehle daher die Rechtsgrundlage. Das Bestehen eines zivilrechtlichen bzw. handelsrechtlichen Haftungsausschlusses im Außenverhältnis bedeute nicht zwangsläufig, dass der Wert des Anteils des Kommanditisten am Gesamthandsvermögen i. S. d. § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG nicht negativ sein könne. Letzteres hänge im Einzelfall vielmehr davon ab, ob der gemeine Wert des Anteils am Gesamthandsvermögen im konkreten Fall tatsächlich negativ sei. Nur so könne der gemeine Wert (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) ermittelt werden. Der Ansatz eines negativen Gesamthandsvermögensanteils mit (lediglich) 0,00 EUR stelle überdies eine verfassungswidrige Überbesteuerung dar, welche das für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung fundamentale, in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sanktionierte, Bereicherungsprinzip missachte. 9 Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27. Mai 2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 BewG)
G auf den
schusspflichtig sei. So hafte
2 i.V.m. § 128 des Handelsgesetzbuchs (HGB) der Komplementär im Gegensatz zum Kommanditisten einer KG gerade vollständig mit seinem gesamten Vermögen. Aufgrund der unbeschränkten Haftung des Komplementärs werde diesem der
G ermittelte Anteil am Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft zugerechnet, unabhängig davon, ob er positiv oder negativ sei. Bei allen übrigen Personengesellschaften sei für die Zurechnung eines negativen Werts am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft daher zu prüfen, ob ein Gesellschafter einem Komplementär oder einem Kommanditisten (betreffend die Haftung) vergleichbar sei. Soweit die Pflichteinlage erbracht sei und keine
schusspflicht des Kommanditisten bestehe, würde ein potentieller Käufer den KG-Anteil jedenfalls als Geschenk (Wert 0,- EUR) annehmen, sofern er ihn überhaupt wolle. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass ihn im Gegensatz zum Erwerber eines Komplementäranteils keine weitere Haftung treffe, er im Ergebnis also auch nie weniger als 0,- EUR haben werde. Als Kommanditist hafte er
außen nämlich nur beschränkt in Höhe seiner Haftsumme: Die Haftung des Kommanditisten sei
1 HGB ausgeschlossen, soweit er die Einlage geleistet habe. Es sei somit abwegig zu behaupten, dass ein potentieller Veräußerer einem Erwerber noch Geld für den Kommanditanteil zahlen müsse, obwohl diesen keinerlei Risiko treffe. Selbst wenn der Erwerber vom Gewinn vorerst nichts hätte, weil eventuell negative Kapitalkonten zuerst ausgeglichen werden müssten (was eine Ausgleichspflicht und keinen Verzicht der KG auf den Ausgleich voraussetzen würde), würde er jedenfalls keine Verluste „einfahren“, was alleinig einen „negativen Kaufpreis“ rechtfertigen würde. 12 Mit Beschluss vom
Zustellung der Klageschrift (hier: 03. Juli 2020) dem Gericht gegenüber zugestimmt hat (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO sowie Schriftsatz vom 15. Juli 2020). 17
G auf den 13. Januar 2016 für Zwecke der Schenkungsteuer ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 20 b) Der Beklagte hat
Auffassung des erkennenden Senats zu Recht den negativen Substanzwert der übertragenen Beteiligung (i.H.v. -566.937,00 EUR) mit 0 EUR angesetzt und den Wert des Anteils am Betriebsvermögen auf 1.500.000 EUR festgestellt.
Auffassung des erkennenden Senats ist damit der streitgegenständliche, vom Kläger auf den Beigeladenen Z schenkweise übertragene, Kommanditanteil mit 1.500.000 EUR zu bewerten; dies ergibt sich aus den
folgenden Erwägungen: 21 (aa) Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist unter anderem der Wert des Anteils am Betriebsvermögen gemäß §§ 95, 96 und 97 BewG gesondert festzustellen, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer von Bedeutung ist. 22
G bilden unter anderem alle Wirtschaftsgüter, die einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, einen Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören
G auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen, und Schulden eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter, soweit die Wirtschaftsgüter und Schulden bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95 BewG); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor. Gemäß § 97 Abs. 1a BewG ist der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen: 1. Der
G ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens (Gesamthandsvermögen) ist wie folgt aufzuteilen:
dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.
Nr. 1 und dem Wert des Sonderbetriebsvermögens
Nr. 2. 23
unstreitige – gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der X-KG (vgl. § 109 Abs. 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG) -629.929,00 EUR. Hierbei wurde für die Ermittlung des gemeinen Werts des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft (X-KG) vom Beklagten der Substanzwert i.H.v. -629.929 EUR zugrunde gelegt (§ 109 Abs. 2 Satz BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG), da dieser höher war als der Wert
dem vereinfachten Ertragswertverfahren i.S.d. § 199 Abs. 2 BewG (laut der eingereichten Feststellungserklärung -2.392.491 EUR) und Verkäufe innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden könnte, nicht stattgefunden haben. Aus der weiteren Anlage zum Feststellungsbescheid des Beklagten vom
– d.h. i.H.v. 566.937 EUR – unstreitige,) negative gemeine Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft X-KG (hier: des übertragenen Kommanditanteils) bei der Wertberechnung des streitgegenständlichen (vom Kläger auf Z übertragene Kommanditanteil) mit 0 EUR zu bewerten ist. 25
schusspflichtig ist (so auch Immes/Kiebele, ErbStG-eKommentar, Stand 28.11.2022, § 12 ErbStG Rn. 137; Grootens in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Werksstand 134. Lieferung 11/2022, §?97 BewG Rn. 66; a.A. Gerlach in Deutsches Steuerrecht DStR 2010, 309, 312; Ros in DStR 2021, 841, 844; Fehrenbacher in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 97 BewG Rn. 51). Hierbei folgt der erkennende Senat der Argumentation des Beklagten, wonach der Erwerber eines (vollständig eingebrachten) Kommanditanteils kein Haftungsrisiko trägt (vgl. § 171 Abs. 1 HGB). Vor diesem Hintergrund und dem in den Vorschriften § 10 ErbStG und § 15a EStG zum Ausdruck kommenden Bereicherungsgrundsatz erscheint es für den erkennenden Senat nicht
vollziehbar, dass ein potentieller Veräußerer eines Kommanditanteils, dessen Einlage vollständig erbracht ist, noch einen „negativen Kaufpreis“ zahlen müsste. Auch wenn, wie im Streitfall in § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der X-KG, geregelt ist, dass „spätere Gewinne bis zum Kontenausgleich über das Verlustausgleichskonto zu verrechnen“ sind, ändert dies nichts daran, dass der Wortlaut des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG einschränkend (wie oben dargelegt) auszulegen ist. Insbesondere ist diese einschränkende Auslegung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG zur Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen erforderlich: So haben Banken Anlagemodelle entwickelt, bei denen beschränkt haftenden Kommanditisten hohe negative Werte am Betriebsvermögen zugerechnet wurden, um die Beteiligung dann mit Negativwert zur Verrechnung mit anderen positiven Werten auf die nächste Generation zu übertragen (vgl. Kreutzinger in Kreutzinger/Schaffner/Stephany, BewG, 4. Aufl. 2018, § 97 Rn. 61). 26
schusspflichtig ist, ist der Wert des Anteils des Kommanditisten Z am Gesamthandsvermögen der X-KG mit 0 EUR anzusetzen. 27
der typisierenden und generalisierenden Methode ermittelte Wert des Anteils an einer Personengesellschaft von dem gemeinem Wert abweicht. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige der Auffassung ist, dass der gemeine Wert des Anteils zu seinen Gunsten niedriger als der
G ermittelte Wert ist, stehe ihm der
weis des niedrigeren gemeinen Werts durch einen zeitnahen Verkauf oder durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der den Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt, offen (BFH-Urteil in BFHE 269, 364, (unter
2 Nrn. 1, 2 FGO zugelassen, da die Frage, wie ein Kommanditanteil mit einem negativen Kapitalkonto (für Zwecke der Erbschafts-Schenkungsteuer) zu bewerten ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Schrifttum umstritten ist (vgl. hierzu auch Anmerkung von Dötsch in jurisPR-SteuerR 1/2021 Anm. 2 zum BFH-Urteil vom 17. Juni 2020 in BFHE 269, 364).
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