halt FG München, Urteil v. 21.06.2023 – 4 K 1639/21 Download Drucken Titel: Schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim auch bei Erwerb von Gesamthandseigentum Normenketten: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 BGB § 718 BGB § 719 Abs. 1 Leitsatz: Im Fall einer von einem Ehepaar zu eigenen Wohnzwecken genutzten, jedoch zunächst allein der Ehefrau gehörenden Immobilie ist die schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim für den Ehemann nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ehefrau die Immobilie unentgeltlich
das Gesellschaftsvermögen einer zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründeten GbR eingebracht hat. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bescheid, Steuerbefreiung, Berufung, Gesellschaft, GbR, Gesellschafter, Freibetrag, Einspruch, Feststellung, Festsetzung, Wohnung, Feststellungsbescheid, Immobilie, Revision, freigebige Zuwendung, juristischen Person, Ehefrau, Schenkungsteuer Rechtsmittelinstanz: BFH München, Urteil vom 04.06.2025 – II R 18/23 Fundstellen: UVR 2023, 329 EFG 2023, 1411 StEd 2023, 521 ErbStB 2023, 284 ZEV 2023, 777 NZM 2023, 896 RNotZ 2024, 274 LSK 2023, 20147 Tenor 1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 4. November 2021 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer des Klägers auf 0,- € herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung
Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
derselben Höhe leisten. 4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob im Fall einer von einem Ehepaar zu eigenen Wohnzwecken genutzten, jedoch zunächst allein der Ehefrau gehörenden Immobilie die schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim für den Ehemann deshalb ausgeschlossen ist, weil die Ehefrau die Immobilie unentgeltlich
das Gesellschaftsvermögen einer zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hat. 2 F, die Ehefrau des Klägers, war ursprünglich Miteigentümerin zu ½ der beiden benachbarten und jeweils bebauten Grundstücke
der Gemarkung X mit den Flurstücknummern 1 … und 2 …. Die weiteren Miteigentümer/Miteigentümerinnen dieser Grundstücke zu je 1 / 6 waren die drei Kinder des Klägers und seiner Ehefrau, …. Das auf dem Grundstück 1 stehende Wohnhaus wurde vom Kläger und seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Mit Urkunde des Notars …, vom 6. August 2020 (Urkundenrolle Nr. …) kaufte die Ehefrau des Klägers die Miteigentumsanteile ihrer drei Kinder an den genannten beiden Grundstücken zum Preis von
sgesamt dreimal 600.000 EUR mit dem Ziel, Alleineigentümerin der Grundstücke zu werden.
der notariellen Urkunde war außerdem die rechtliche Vereinigung beider Grundstücke unter gleichzeitiger Beibehaltung der getrennten Flurstücknummern bestimmt. Mit weiterer Urkunde desselben Notars vom 6. August 2020 (Urkundenrolle Nr. …) traf die Ehefrau des Klägers mit letzterem eine Reihe von Vereinbarungen. Zum einen errichteten der Kläger und seine Ehefrau unter der Bezeichnung „F & E Grundstücks GbR“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit paritätischer Beteiligung. Zum anderen vereinbarten die beiden als Gesellschafter die Einbringung des (nunmehr rechtlich vereinigten) bebauten Grundstückes
das Gesellschaftsvermögen der GbR. Die hierdurch zugunsten des Klägers bewirkte sachenrechtliche Berechtigung an dem Grundstück bezeichneten die Vertragschließenden ausdrücklich als unentgeltliche ehebedingte Zuwendung an den Kläger. Schließlich wurde
der letztgenannten notariellen Urkunde die unmittelbare Eintragung der GbR als Grundstückseigentümerin bestimmt und auf die Voreintragung der Ehefrau des Klägers bezüglich des käuflich erworbenen Grundstücksanteiles verzichtet. Die GbR wurde am
seiner Schenkungsteuererklärung vom
Höhe von 1.800.000 EUR aus, brachte den persönlichen Freibetrag des Klägers
Höhe von 500.000 EUR hiervon
Abzug und ermittelte die festgesetzte Schenkungsteuer unter Anwendung eines Steuersatzes von 19 % nach Steuerklasse I. Der mit Schreiben des Klägers vom
folge der Verminderung des Grundbesitzwertes setzte der Beklagte durch geänderten Schenkungsteuerbescheid vom
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werde die unentgeltliche Einbringung eines Vermögensgegenstandes
das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft durch einen der Gesellschafter als Schenkung zu Gunsten der übrigen Gesellschafter angesehen, obwohl der Personengesellschaft
der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eine gewisse Rechtsfähigkeit zugesprochen wird. Führte demnach die Übertragung eines Vermögensgegenstandes auf die Personengesellschaft zum Erwerb und zur Bereicherung des an dem Vermögensgegenstand bislang noch nicht berechtigten Gesellschafters, müsse dieser Erwerbsbegriff auch für den Steuerbefreiungstatbestand gelten. 5 Der Kläger beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom
sbesondere habe er an der Immobilie keinen Eigentumsanteil erworben. Der Steuerbefreiungstatbestand setze demgegenüber jedoch den Erwerb von entweder Eigentum oder Miteigentum an einer für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnung voraus. Dies sei im Streitfall nicht erfüllt. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, auf die den Kläger betreffende Behördenakte und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 9 1. Die Klage ist zulässig. 10
sbesondere ist die Klage fristgerecht erhoben (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO). Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 68 Satz 1 FGO der geänderte Schenkungsteuerbescheid vom
der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung -ErbStG-). Als solche gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht nach Vorschriften des ErbStG steuerbefreit ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG, auf die sich im Streitfall der Kläger beruft, setzt voraus, dass ein Ehegatte dem anderen Ehegatten als freigebige Zuwendung das Eigentum oder Miteigentum an einem unter anderem im
land belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim). 13 b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat der Beklagte zwar zutreffend die aufgrund des notariellen Vertrages vom 6. August 2020 bewirkte Übertragung des Eigentums der Ehefrau des Klägers an dem bebauten Grundstück
X als eine freigebige Zuwendung an den Kläger im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angesehen, ihm jedoch die Gewährung der
Rede stehenden Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG zu Unrecht versagt. 14 aa) Im Streitfall steht jedenfalls nach dem Wortlaut des notariellen Vertrages vom 6. August 2020 fest, dass die Ehefrau des Klägers das
Rede stehende bebaute Grundstück
X ohne Gegenleistung
das Gesellschaftsvermögen der gemeinsam mit dem Kläger neu gegründeten GbR eingebracht hat und die Vertragschließenden die Übertragung des (zivilrechtlichen) Eigentums auf die GbR vereinbart haben. Eine freigebige, d. h. unentgeltliche, Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt immer dann vor, wenn auch die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Schenkung nach § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllt sind. Der Besteuerungstatbestand deckt sich allerdings
objektiver Hinsicht nicht immer vollständig mit dem zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (vgl. Fischer
Fischer/Pahlke/Wachter ErbStG 8. Aufl. 2023 § 7 Rdn. 12ff). So muss der durch den Vermögensübergang bereicherte schenkungsteuerrechtliche Erwerber (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) nicht
jedem Fall mit der Person des am zivilrechtlichen Schenkungsvorgang beteiligten Beschenkten identisch sein. 15 Wird etwa durch einen Schenkungsvorgang ausdrücklich eine Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bedacht, so erwirbt diese im Fall einer Sachschenkung aufgrund der ihr zivilrechtlich zugesprochenen Teilrechtsfähigkeit das Eigentum an dem Schenkungsgegenstand. Die Fähigkeit zum eigenständigen Rechtserwerb ergibt sich für eine offene Handelsgesellschaft und eine Kommanditgesellschaft aus den gesetzlichen Vorschriften der § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB). Für eine rechtsgeschäftlich nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist deren Fähigkeit zum Rechtserwerb zwar (bislang) nicht gesetzlich
den Vorschriften der §§ 705 ff BGB geregelt, kann aber nach gefestigter zivilgerichtlicher Rechtsprechung als gesichert gelten (vgl. z.B. Bundesgerichtshof -BGH-Urteile vom
ihrer gesamthänderischen Verbundenheit – zur zivilrechtlichen Empfängerin des Schenkungsgegenstandes „bebautes Grundstück“ bestimmt worden ist, ist die GbR
schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht nicht als Erwerberin anzusehen. Die eigenständige – und
soweit abweichende – schenkungsteuerrechtliche Prüfung ergibt nach Ansicht des BFH vielmehr, dass schenkungsteuerrechtlich nicht die im zivilrechtlichen Sinne beschenkte Gesellschaft, sondern vielmehr die einzelnen Gesellschafter (Gesamthänder) durch die freigebige Zuwendung als bereichert anzusehen sind (vgl. etwa BFH-Urteile vom
Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk ErbStG § 7 Tz. 185; Götz
Wilms/Jochum ErbStG § 7 Rdn. 29; Fischer
Fischer/Pahlke/Wachter ErbStG 8. Aufl. 2023 § 7 Rdn. 130). 17 Der erkennende Senat geht gleichermaßen von der schenkungsteuerrechtlichen Transparenz einer Personengesellschaft mit der Folge des schenkungsteuerrechtlichen Erwerbes durch den jeweiligen Gesellschafter/Gesellschafterin aus. Trotz der Teilrechtsfähigkeit sowie der Grundbuchfähigkeit einer Personengesellschaft – wie im Streitfall der GbR – vermittelt diese das selbst erworbene Eigentum an dem Schenkungsgegenstand lediglich den Gesellschaftern
ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (§ 718 Abs. 1, § 719 Abs. 1 BGB). Schließlich bezweckt die zivilrechtliche Teilrechtsfähigkeit von Personengesellschaften – wie im Streitfall die der GbR – nur die Erleichterung im Geschäftsverkehr. Eine strikte Trennung der rechtlichen Ebene der Gesellschaft von der der Gesellschafter, wie bei juristischen Personen wie etwa einer Kapitalgesellschaft, ist hierdurch nicht gewollt. Die Stellung des Klägers als Gesamthänder des Gesellschaftsvermögens
Gestalt der besagten Immobilie wird durch die Annahme der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft nicht beeinträchtigt.
schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht ist aus diesen Erwägungen allein von einer Bereicherung und einem steuerbaren Erwerb des Klägers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auszugehen. Schenkungsteuerrechtlicher Erwerber ist im Streitfall
Bezug auf die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück durch die Ehefrau des Klägers nicht die GbR selbst, sondern der Kläger im Umfang der ihm
folge der Einbringung der Immobilie
das Gesellschaftsvermögen der GbR unentgeltlich eingeräumten gesamthänderischen Berechtigung hieran. 18 bb) Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Streitfall maßgeblichen Steuerbefreiung lediglich streitig, ob die Ehefrau des Klägers durch die Übertragung des Eigentums an dem bebauten Grundstück
X auf die GbR dem Kläger im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG „Eigentum oder Miteigentum“ an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung verschafft hat. Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind nach übereinstimmender und zutreffender Ansicht der Beteiligten erfüllt. 19
Rede stehenden Steuerbefreiung damit begründet, dass der schenkungsteuerrechtliche Begriff des Erwerbes bzw. des Erwerbers
der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mit dem
der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG deckungsgleich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der schenkungsteuerrechtliche Begriff des Erwerbes bzw. des Erwerbers durch die Steuerbefreiungsvorschrift nicht noch ein weiteres Mal definiert, sondern bereits begrifflich vorausgesetzt wird. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG verlangt lediglich, dass dem erwerbenden Ehegatten durch den bereits nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorab als schenkungsteuerrechtlichen Erwerb (der Immobilie) identifizierten Vorgang „Eigentum oder Miteigentum“ hieran verschafft wird. 20
StG deckt sich nach Ansicht des erkennenden Senats mit dem zivilrechtlichen Begriffsverständnis nach dem BGB. Der Begriff des „Eigentums“
StG ist daher nicht auf sogenanntes Alleineigentum beschränkt. Das bürgerliche Recht enthält keine Legaldefinition des Begriffs Eigentum, sondern regelt lediglich die Befugnisse und Ansprüche des Eigentümers (vgl. § 903, §§ 985 ff BGB). Dennoch ist es völlig unumstritten, dass das Eigentum an Sachen im Sinne der §§ 90 ff BGB – von einzelnen Ausnahmen wie beispielsweise dem Wohnungseigentum oder dem Teileigentum nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht abgesehen – hauptsächlich
den drei Formen des Alleineigentums, des Miteigentums oder des Gesamthandseigentums erscheint (vgl. Grüneberg/Herrler BGB 82. Auflage 2023, § 903 Rdn. 3). Dem Umstand, dass der Gesetzgeber
die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG neben dem Begriff des Eigentums auch den Begriff des Miteigentums aufgenommen hat, ist deshalb nur eine bekräftigende, deklaratorische Bedeutung beizumessen, weil das Miteigentum lediglich eine besondere Ausformung des Eigentums darstellt. Alleineigentum im oben genannten Sinne bedeutet die Eigentümerstellung einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person, Miteigentum ist die Eigentumsberechtigung mehrere Personen nach (ideellen) Bruchteilen im Sinne der §§ 1008 ff BGB im Rahmen einer Gemeinschaft nach §§ 741 ff BGB und Gesamthandseigentum ist eine besondere gemeinschaftliche Berechtigung mehrerer Personen im Rahmen einer Personengesellschaft (GbR, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft), einer Erbengemeinschaft oder einer ehelichen Gütergemeinschaft. So ist der Gesellschafter einer GbR Gesamthandseigentümer
Bezug auf das Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB). Ihm steht jedoch weder eine anteilige (ideelle) Berechtigung am Gesellschaftsvermögen noch eine solche an einzelnen Gegenständen desselben zu (§ 719 Abs. 1 BGB). Der Gesellschafter einer GbR ist daher Eigentümer des gesamten Gesellschaftsvermögens, beschränkt durch die Eigentumsrechte der weiteren Mitgesellschafter. Die Gesellschafter einer GbR sind gemeinsam Eigentümer des Gesellschaftsvermögens. Daher fällt nach Auffassung des erkennenden Senats die Rechtsstellung eines Gesamthandseigentümers im Rahmen einer GbR ebenfalls unter den Begriff des „Eigentums“
StG. Dies hat im Streitfall auch für den Kläger zu gelten. Der Kläger hat demnach – ungeachtet der Teilrechtsfähigkeit der GbR – gesamthänderisch gebundenes Eigentum an dem streitbefangenen bebauten Grundstück erworben. 22 cc) Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers
demselben notariellen Vertrag vom 6. August 2020, durch den zum einen die GbR gegründet und zum anderen das Eigentum an der besagten Immobilie auf die neu gegründete GbR übertragen worden ist, die beiden zunächst rechtlich getrennten Grundstücke mit den Flurstücknummern 1 und 2 sachenrechtlich vereinigt hat, bleibt für den Streitfall im Ergebnis aus den nachfolgenden Erwägungen ohne schenkungsteuerrechtliche Auswirkung. 23
soweit das für die Feststellung des Grundbesitzwertes zuständige Finanzamt M im Feststellungsbescheid vom
dieser Hinsicht bindend (BFH-Urteil vom
folge des Feststellungsbescheides vom
der vertraglichen Vereinbarung vom 6. August 2020, durch die an ein und demselben Tag sowohl die Eigentumsübertragung beider ehemals selbständigen Grundstücke als auch deren rechtliche Vereinigung bestimmt worden ist, keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung derart zu sehen, dass ein eigenständiges unbebautes Grundstück zu Unrecht
die schenkungsteuerrechtliche Steuerbefreiung miteinbezogen worden wäre. Unbebaute Grundstücke sind zwar nicht durch die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG begünstigt, selbst wenn sie mit einem bebauten Grundstück, auf das die besagte Steuerbefreiungsvorschrift Anwendung findet,
einem gewissen räumlichen Zusammenhang stehen (vgl. oben FG München Urteil vom
Verbindung mit den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO – (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren: Finanzgericht – FG – München Urteil vom
dem hier entscheidungserheblichen Punkt grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.