VGH München, Beschluss v. 28.07.2023 – 10 C 23.1057 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 28.07.2023 – 10 C 23.1057 Download Drucken Titel: Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht Normenketten: RVG § 32 Abs. 2 S. 1 GKG § 68 Abs. 1, Abs. 3 Leitsätze: 1. Ein Bevollmächtigter eines Beteiligten, der aus eigenem Recht gem § 32 Abs. 2 S. 1 RVG Streitwertbeschwerde einlegen kann, ist durch einen Streitwertfestsetzungsbeschluss nur dann beschwert, wenn der festgesetzte Streitwert von der begehrten Festsetzung zu Unrecht nach unten hin abweicht, also wenn der Bevollmächtigte ihn als zu niedrig angreift und eine Heraufsetzung begehrt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt. Bei Beschwerden von Rechtsanwälten aus eigenem Recht ist dafür der Betrag maßgebend, um den sich deren Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer) im Fall des Erfolgs der Beschwerde erhöht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Streitwertbeschwerde, Abhilfebeschluss, Beschwer, Beschwerdewert, Rechtsschutzbedürfnis, Bevollmächtigter, eigenes Recht Vorinstanz: VG Augsburg vom -- – Au 6 K 22.2437 Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Gründe I. 1 Die Bevollmächtigte des Klägers begehrt mit ihrer Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht zuletzt, unter Aufhebung des ursprünglichen Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2023 sowie unter Abänderung des Abhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2023 „die einzelnen Anteile der Anträge am Gesamtstreitwert klarstellend festzusetzen“ und „für den Klageantrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und Einreisesperre und auf nachträgliche Befristung der Einreisesperre den anteiligen Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen“. 2 Mit Streitwertbeschluss vom 8. März 2023 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das zugrunde liegende Klageverfahren mit mehreren Klageanträgen auf insgesamt 7.500,- Euro festgesetzt. 3 Nachdem die Bevollmächtigte des Klägers der Sache nach aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG Beschwerde eingelegt hatte, mit der sie – neben den zwei einleitend erwähnten Anträgen − die Heraufsetzung des Streitwerts auf insgesamt 10.000,- Euro begehrt hatte, hat das Verwaltungsgericht mit Abhilfebeschluss vom 1. Juni 2023 unter Änderung des Beschlusses vom 8. März 2023 den Streitwert auf insgesamt 12.500,- Euro festgesetzt. 4 Die Bevollmächtigte des Klägers führt laut Schriftsatz vom 26. Juli 2023 das Streitwertbeschwerdeverfahren fort. Dabei lässt sie das Begehren gerichtet auf Festsetzung des Streitwerts in Höhe von insgesamt 10.000,- Euro fallen („erledigt“), hält aber an den Begehren fest gerichtet darauf, „die einzelnen Anteile der Anträge am Gesamtstreitwert klarstellend festzusetzen“ und „für den Klageantrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und Einreisesperre und auf nachträgliche Befristung der Einreisesperre den anteiligen Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen“. II. 5 1. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG im Umkehrschluss der Senat, weil die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch die Kammer getroffen wurden (vgl. Senatsakte, Bl. 22 u. Bl. 20 Rückseite). 6 2. Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.