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VGH München, Beschluss v. 31.07.2023 – 11 CE 23.744

VGH München, Beschluss v. 31.07.2023 – 11 CE 23.744 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 31.07.2023 – 11 CE 23.744 Download Drucken Titel: Keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren

§ 46; Kralik in Pd

K Bu L-13 Anm. 67.2.1). Mit diesen Verwaltungsvorschriften wird das Ermessen zulässig im Sinne einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert. Mit der Formulierung des „besonders dringenden Falls“ in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist das Merkmal einer Ausnahmesituation beschrieben (BayVGH, B.v. 29.10.2014 a.a.O. Rn. 20 m.w.N.). 17 Mit dem durch das hausärztliche Attest vom 26. Januar 2023 belegten Vortrag, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten nochmals verschlechtert und er könne an manchen Tagen selbst kurze Strecken nicht mehr zu Fuß zurückzulegen, kann der Antragsteller zu 2 nicht durchdringen. Eine Schwerbehinderung, die entsprechend der Randnummern 118 ff.

§ 46

(Parkerleichterungen) auch das Ermessen im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Befahren einer Fußgängerzone außerhalb der dem Anliegerverkehr gestatteten Zeiten reduzieren könnte, ist versorgungsärztlich nicht festgestellt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angeführt, dass es insoweit an den letzten Bescheid des Versorgungsamts vom

  1. März 2022 gebunden ist. Denn soweit es für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO auf die Feststellung des (Gesamt-) Grads der Behinderung oder das Vorliegen von Merkzeichen ankommt, sind die Straßenverkehrsbehörden an die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Feststellungen gebunden (vgl. § 152 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB IX; OVG NW, B.v. 21.12.2018 – 8 A 2763/17 – juris Rn. 8; Goebel in jurisPK-SGB IX, Stand 25.7.2022, § 152 Rn. 57; Will in BeckOK Straßenverkehrsrecht, Stand 15.4.2023, § 46 StVO Rn. 114). Ferner ist dem Bescheid vom
  2. März 2022 und dem Sachvortrag bzw. dem hausärztlichen Attest vom
  3. April 2023 auch nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller zu 2 an den in Randnummer 113

§ 46aufgeführten Erkrankungen bzw.

Behinderungen leidet, sodass die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften in Randnummern 118 ff.

§ 46sinngemäß auf ihn angewendet werden könnten.

18 An die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer Fußgängerzone in Betracht kommt, und ihren Nachweis sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Genehmigung von Parkerleichterungen. Denn es liegt auf der Hand, dass das Befahren einer Fußgängerzone in höherem Maße geeignet ist, den Fußgängerverkehr zu gefährden und zu erschweren, als ein dort abgestelltes Kraftfahrzeug. Eine Erweiterung der in Randnummern 129 ff.

§ 46aufgeführten Ausnahmefälle kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht.

19 Sowohl im ruhenden als auch im fließenden Verkehr geht es darum, durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Nachteile aufgrund der besonderen Angewiesenheit des Betroffenen auf ein Kraftfahrzeug auszugleichen. Wann aus gesundheitlichen Gründen hiervon auszugehen ist, hat der Verordnungsgeber in den Randnummern 128 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO festgelegt. Unter die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigenden Sachverhalte fallen außergewöhnliche Gehbehinderungen (Rn. 129 – 132

§ 46) und einzelne diesen gleichgestellte Behinderungen (Rn.

133 – 139

§ 46

), an deren Feststellung sozial-rechtlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BSG, U.v. 11.8.2015 – B 9 SB 2/14 R – Behindertenrecht 2016, 83 = juris Rn. 13). Auch die Art des Nachweises einer Schwerbehinderung ist durch den Verweis auf den durch die Versorgungsämter festzustellenden Grad der Schwerbehinderung in den VwV-StVO festgelegt. An den Nachweis eines dringlichen, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigenden Falls sind allgemein strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Ziff. I Satz 1 und 2

§ 46). Deshalb genügt das hausärztliche Attest vom 19.

April 2023 zur Glaubhaftmachung einer neuen Sachlage nicht und ist der Antragsteller zu 2 zum Nachweis seiner Behinderungen auch im Rahmen der Genehmigungserteilung zum Befahren der Fußgängerzone auf eine Änderung des Bescheids vom 29. März 2022 zu verweisen. 20 Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber das Befahren einer Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten – über § 35 Abs. 1, Abs. 5a StVO und § 16 OWiG hinaus – auch im Ausnahmefall nicht vorgesehen hat. Wie sich Ziffer I.1.d (Rn. 122)

§ 46

entnehmen lässt, soll auch ein Schwerbehinderter die Fußgängerzone nur in den Lieferzeiten befahren und währenddessen dort Parkerleichterungen genießen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht (Rn. 126). Das Recht, die Fußgängerzone in den Lieferzeiten zu befahren, steht den Antragstellern bereits aufgrund der Einschränkung der Widmung zu. Dem Rettungsdienst ist es nach § 35 Abs. 5a StVO nur im medizinischen Notfall jederzeit gestattet, u.a. mit Krankentransport- und Notarztfahrzeugen die Fußgängerzone zu befahren (vgl. auch § 35 Abs. 5a StVO; Rogler in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 24.4.2023, § 35a StVO Rn. 95 ff.). Folglich würde auch ein hinreichender Nachweis einer Schwerbehinderung im Sinne der Randnummern 129 ff. der

§ 46

nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung begründen. 21 Schließlich folgt entgegen der Ansicht der Antragsteller auch aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Anliegergebrauch (vgl. BVerwG, U. v. 8.9.1993 – 11 C 38.92 – BVerwGE 94, 136 = juris Rn. 12 m.w.N.) – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht, dass ihnen ausnahmsweise gestattet werden müsste, zeitlich unbeschränkt ihr Wohnanwesen anzufahren. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen oder gar jeder Anliegerverkehr. Das Recht auf Anliegergebrauch schützt regelmäßig nicht vor solchen Erschwernissen des Zugangs, die sich aus seiner besonderen örtlichen Lage ergeben, insbesondere in einer Fußgängerzone im innerstädtischen Ballungsraum (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.1993 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; OVG LSA, U.v. 25.11.2021 – 2 L 80/19 – LKV 2022, 131= juris Rn. 55, 60; NdsOVG, B.v. 29.12.2015 – 7 ME 53/15 – NVwZ-RR 2016, 411 = juris Rn. 10). 22 Im Fall der nicht schwer behinderten Antragstellerin zu 1 ist eine Ausnahmesituation bereits nicht ersichtlich. Die Erschwernisse der Besorgung des Haushalts in vorgerücktem Lebensalter und die Versorgung hilfsbedürftiger Angehöriger betreffen sie ebenso wie einen großen Teil aller Verkehrsteilnehmer, sodass auf dieser Grundlage eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden könnte. Sofern der Antragsteller zu 2 die erforderlichen Nachweise beibringen könnte und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen einen Genehmigungsanspruch hätte, käme für den Fall, dass er selbst das Kraftfahrzeug nicht führen kann, eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts in Betracht, dass der ihn jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist (vgl. Ziffer II.2.

§ 46). 23 Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 Vw

GO zurückzuweisen. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 25 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.