VGH München, Beschluss v. 03.08.2023 – 19 CE 23.1290 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 03.08.2023 – 19 CE 23.1290 Download Drucken Titel: Vorläufiger Rechtsschutz im Asylfolg
§ 51Abs. 1 bis 3 Vw
VfG nicht vorlägen, dürfe die Abschiebung des Antragstellers unabhängig von der Anhängigkeit des Klageverfahrens gegen diesen Bescheid auch vollzogen werden. Dem Verwaltungsgericht sei zwar insofern beizupflichten, als auch in der vorliegenden Situation der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bei noch nicht bestandskräftigem Abschluss eines Asylfolgeverfahrens effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet werden müsse. Allerdings fehle es dem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig – und auch im konkreten Fall – effektiv durch einen gegen den Rechtsträger des Bundesamts gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der von ihm nunmehr geltend gemachten Befürchtung, wegen seiner nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens entwickelten exilpolitischen Aktivitäten nach einer Rückkehr nach Aserbaidschan verfolgt zu werden und Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG oder einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 AsylG ausgesetzt zu werden, hätte erreichen können. Das Vorbringen des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren habe sich darauf beschränkt, dass er aktives Mitglied der oppositionellen aserbaidschanischen (exilpolitisch tätigen) Organisation „DAS“ sei und einer der Versammlungsleiter sei, über den bereits in der aserbaidschanischen Presse berichtet worden sei. Ihm drohe im Fall einer Abschiebung Gefahr, in Aserbaidschan inhaftiert zu werden. Es handele sich somit um einen rein asylrechtlich relevanten Sachverhalt. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens obliege nach § 71 Abs. 1 Satz 1
- Halbsatz AsylG ausschließlich dem Bundesamt und die den Folgeantrag ablehnende Entscheidung des Bundesamts sei gemäß §§ 4 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG für die Ausländerbehörde verbindlich, wovon auch die Bestimmung des § 71 Abs. 4 und 5 AsylG ausgehe. Demnach dürfe die Ausländerbehörde nicht in eigenständiger Prüfung, insbesondere nicht abweichend von einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bejahen und auf einer solchen Grundlage die Abschiebung aussetzen. Auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes gebiete grundsätzlich keine abweichende Beurteilung, denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Asylfolgeantragstellers seien auch nach abgelehntem Folgeantrag nicht beeinträchtigt (m.V.a. BayVGH, B.v. 18.07.2023 – 19 CE 23.1239 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 627/21 – juris Rn. 20). Allerdings sei in Fällen, in denen das Bundesamt von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen habe, der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zur Verhinderung der Abschiebung gegen das Bundesamt bzw. dessen Rechtsträger zu richten, soweit der Asylfolgeantragsteller Einwendungen geltend mache, die – wie hier – der Prüfung und Entscheidung durch das Bundesamt unterlägen (m.V.a. Bergmann/Dienelt, AuslR,
- Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 48). Zur verfahrensrechtlichen Absicherung eines Asylfolgeantrags bedürfe es grundsätzlich keines Eilantrags gegen die Ausländerbehörde zur Verhinderung einer Abschiebung. Vorrangig sei ein Eilantrag gegen das Bundesamt mit dem Ziel, die Ausländerbehörde zu informieren, dass vorläufig keine Abschiebung durchgeführt werden dürfe (m.V.a. OVG RP, B.v. 14.1.2019 – 7 B 11544/18 – juris Rn. 4). Nur in zugespitzten Ausnahmefällen komme abweichend hiervon der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträger in Betracht, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Rechtsträger des Bundesamtes zu spät käme, wenn etwa gegenüber dem Ausländer eine konkrete Abschiebemaßnahme begonnen worden sei und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden könne, dass beim Bundesamt ein insoweit zuständiger und im Außenverhältnis handlungsbefugter Bediensteter anwesend sein werde, der eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen könne (m.V.a. VGH BW, B.v. 29.11.2018 – 12 S 2504/18 – juris Rn. 18 m.w.N.). In einem solchen Fall könne zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden. Eine solche Konstellation liege hier indes keinesfalls vor, sodass der Eilrechtsschutzantrag gegen den Rechtsträger des Bundesamtes als Antragsgegner hätte gestellt werden können und müssen. Vorliegend habe das Bundesamt mit Bescheid vom
- Februar 2020 entschieden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen, da keine Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Der Antragsteller sei aufgrund eines Haftantrages vom
- Juli 2023 am Donnerstag,
- Juli 2023 um 0:54 Uhr in Gewahrsam genommen worden und nach richterlicher Anhörung habe das Amtsgericht G. mit Beschluss vom
- Juli 2023 entschieden, dass der Antragsteller zur Durchführbarkeit der Abschiebung in Haft genommen werde und dass der Vollzug der angeordneten Haft am
- Juli 2023 beginne und spätestens am
- August 2023 ende. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung sei angeordnet worden und der Antragsteller sei um 13:40 Uhr in der Einrichtung für Abschiebungshaft H. aufgenommen worden, wo er sich seitdem befinde. Der Eilantrag sei von der Bevollmächtigten erst am Dienstag,
- Juli 2023, gestellt worden und es sei auch nicht so, dass die Abschiebung zu diesem Zeitpunkt so unmittelbar bevorgestanden hätte, dass einstweiliger Rechtsschutz durch einen Antrag gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtzeitig vor dem Vollzug der Abschiebung zu erreichen gewesen wäre, da in dem Haftbeschluss – der der Antragstellerbevollmächtigen zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen sei – auf S. 7 ausdrücklich ausgeführt werde, dass die Ausländerbehörde beabsichtige, ihn bei der nächstmöglichen Sammelabschiebung nach Aserbaidschan in der Kalenderwoche 35 zu berücksichtigen. Da eine Abschiebung des Antragstellers mithin erst für den Zeitraum vom
- August 2023 bis
- August 2023 zu erwarten gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, von der Antragstellung gegen den Rechtsträger des Bundesamtes abzusehen und einen Eilrechtsschutzantrag gegen die Ausländerbehörde zur Verhinderung der Abschiebung zu stellen. Bei Antragstellung am
- Juli 2023 wäre mehr als genug Zeit für die im Asylverfahren zuständige Kammer bzw. den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts verblieben, um über den Antrag zu entscheiden und ggf. das Bundesamt zu verpflichten, die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebung einstweilen abzusehen. Unter diesen Umständen könne der Antragsteller in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen den Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stelle, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bzw. auf den Ablehnungsbescheid hin nicht abgeschoben werden dürfe (m.V.a. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 – 19 CE 07.158 – juris Rn. 22 m.w.N.). Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht auch die von ihm angenommene Eilbedürftigkeit auf der Basis unzutreffender Tatsachen angenommen. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass eine Eilbedürftigkeit gegeben sei, da der Antragsteller aufgrund des Haftbeschlusses des Amtsgerichts G. vom
- Juli 2023 in Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG genommen habe. Dies sei jedoch unzutreffend, denn im Fall des Antragstellers sei wegen Fluchtgefahr Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bis zum
- August 2023 angeordnet worden. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG diene unabhängig vom Vorliegen einer Fluchtgefahr und den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 AufenthG lediglich der Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung und dürfe gemäß § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG – anders als die hier bis zum
- August 2023 angeordnete Abschiebungshaft – nur bis zu zehn Tage dauern und es müsse unter anderem feststehen, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist auch durchgeführt werden könne. Die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung würde somit im Fall des vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausreisegewahrsams größer gewesen sein, obwohl selbst in diesem Fall eine Entscheidung gegenüber dem Bundesamt erfahrungsgemäß ohne Probleme in zeitlicher Hinsicht hätte ergehen und auch umgesetzt werden können. 4 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung das Beschwerdegericht grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich nicht, dass dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Abschiebung des Antragstellers zu untersagen wäre. 5 2.1 Dem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und – auch im konkreten Fall – effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens bzw. des Verfahrens bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2023 – 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 3). 6 Das wesentliche Vorbringen des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren beschränkt sich darauf, dass das Bundesamt seinen Asylfolgeantrag zu prüfen habe und die Abschiebung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes vollzogen werden dürfe,
§ 51Abs. 1 bis 3 Vw
VfG nicht vorliegen. 7 Die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens obliegt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG ausschließlich dem Bundesamt. Die den Folgeantrag ablehnende Entscheidung des Bundesamts ist gemäß §§ 4 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG für die Ausländerbehörde verbindlich. Davon geht im Übrigen auch die Bestimmung des § 71 Abs. 4 und 5 AsylG aus. Demnach darf die Ausländerbehörde nicht in eigenständiger Prüfung, insbesondere nicht abweichend von einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bejahen und auf einer solchen Grundlage die Abschiebung aussetzen. Sie hat nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde dazu keine Befugnis (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2023 – 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 4). 8 Auch die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet grundsätzlich keine abweichende Beurteilung. Denn die Rechtschutzmöglichkeiten des Asylfolgeantragstellers sind auch nach abgelehntem Folgeantrag nicht beeinträchtigt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen z.B. BVerfG, B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 627/21 – juris Rn. 20). Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Ausländerbehörde in diesen Fällen die Abschiebung erst dann vollziehen, wenn ihr vom Bundesamt mitgeteilt wurde,
§ 51Abs. 1 bis 3 Vw
VfG nicht vorliegen. Eine solche Mitteilung verliert nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG dann ihre Bedeutung, wenn das Bundesamt sie für hinfällig erklärt. Unter solchen Umständen kann der Asylfolgeantragsteller aber in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen die Bundesrepublik Deutschland (als Rechtsträger des Bundesamtes) gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stellt, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin nicht abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2023 – 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 – 19 CE 07.158 – juris Rn. 22 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 – 7 B 11544/18 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht mittlerweile (mit Beschluss vom 1.8.2023, Az.: W 7 E 23.30417) den Eilantrag des Antragstellers im asylgerichtlichen Verfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss im vorliegenden Verfahren) abgelehnt hat, da die Möglichkeit einer Abänderung des Beschlusses wegen veränderter Umstände in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2023 – 10 AS 23.467 – juris Rn. 4; B.v. 27.1.2023 – 8 CS 22.2500 – juris Rn. 23; B.v. 26.10.2020 – 4 CE 20.2283 – juris Rn. 16; B.v. 15.4.2019 – 10 CE 19.650 – juris Rn. 17; Kuhla in Posser/Wolff/Decker, VwGO,
- Ed. Stand 1.7.2022, § 123 Rn. 182 m.w.N.; anderer Ansicht Happ in Eyermann,
- Aufl. 2022, § 123 Rn. 81: erneute Antragstellung nach § 123 VwGO) besteht. 9 Nur wenn effektiver Rechtsschutz nicht mehr mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Eilantrag erreicht werden kann – d.h. wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme – muss unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 3; B.v. 26.1.2009 – 19 CE 09.130 – juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 29.11.2018 – 12 S 2504/18 – juris Rn. 18 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 – 7 B 11544/18 – juris Rn. 4). 10 Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist. In Anbetracht der bis
- August 2023 angeordneten Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der erst in der
- Kalenderwoche, d.h. für den Zeitraum vom
- August 2023 bis
- September 2023 zu erwartenden Abschiebung (vgl. die Angaben im Beschluss des AG G. vom 6.7.2023, Bl. 1240 ff. d.A.) verbleibt dem Antragsteller – für diesen anhand der Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts auch erkennbar – genügend Zeit, um eine Abänderung der Entscheidung im asylgerichtlichen Eilverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes zu beantragen. Der zuständigen Asylkammer des Verwaltungsgerichts verbliebe in diesem Falle wiederum genügend Zeit, um über einen solchen Antrag zu entscheiden. Deshalb fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen im Übrigen auch an der Passivlegitimation des Antragsgegners. 11 Dem steht die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Rechtsschutzinteresse und Anordnungsgrund bei Eilanträgen auf Abschiebungsuntersagung nicht entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2017 – 2 BvR 809/17 – juris). Zwar hat der Antragsteller – gerade weil der Termin der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht bekanntgegeben wird – grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung bleibt es ihm vielmehr jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz zu begehren. Deshalb kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nicht verneint werden, wenn der Antragsteller denselben Antrag nach der Ablehnung zur Wahrung seiner Rechte umgehend erneut stellen müsste (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2017 – 2 BvR 809/17 – juris Rn. 15). So liegen die Dinge hier aber nicht, weil die Ablehnung eines gegen den falschen Antragsgegner gerichteten Eilantrags – unabhängig davon, dass dem Antragsteller der mögliche Zeitraum der Abschiebung aus dem Beschluss des Amtsgerichts zur Anordnung der Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bekannt sein muss – nicht bedeutet, dass der Antragsteller denselben Antrag nach der Ablehnung erneut stellen muss. Vielmehr ist es ihm vorliegend in Anbetracht des verbleibenden Zeitraums auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zumutbar, den Eilantrag erneut gegen den richtigen Antragsgegner zu stellen. Auf welchem Wege Eilrechtsschutz gewährt wird, ist verfassungsrechtlich unerheblich. Die konkrete Rechtsanwendung ist verfassungsrechtlich erst dann nicht mehr hinnehmbar, wenn sie dazu führt, dass der Betroffene ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann (BVerfG, B.v. 1.7.2021 – 2 BvR 627/21 – juris Rn. 20). Dies ist hier aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Auch ist mit der Ablehnung des vorliegenden Antrags und der Obliegenheit zur Stellung eines erneuten Eilantrags gegen den richtigen Antragsgegner keine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers verbunden (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2020 – 2 BvR 297/20 – juris Rn. 15). 12 2.2 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (analog § 144 Abs. 4 VwGO). Soweit der Antrag des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen sein sollte, dass er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber dem Antragsgegner (auch) eine Aussetzung seiner Abschiebung durch Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG begehrt, fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. 13 Gründe, den gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der im asylrechtlichen Bescheid des Bundesamtes vom 25.3.2020 enthaltenen Abschiebungsandrohung und Entbehrlichkeit einer erneuten Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG) vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit zu dulden, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die (sinngemäß) geltend gemachte rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers liegt jedoch nicht vor: 14 Rechtlich unmöglich i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ist die Abschiebung, wenn sich im Verhältnis zum Ausländer für die Bundesrepublik Deutschland aus einfachem Gesetzesrecht oder aus Unions-, Verfassungs- bzw. Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt,
- Aufl. 2022, AufenthG § 60a Rn. 24; Röder in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht,
- Ed. 15.10.2022, AufenthG § 60a Rn. 32). Ohnehin kommen insoweit wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes bzw. des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nach § 42 Satz 1 AsylG in den vorangegangenen Asylverfahren des Antragstellers nur inlands- und nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 19 CE 16.1953). Mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass sich insoweit nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit die maßgebliche Sach- oder Rechtslage im Zielstaat der Abschiebung verändert habe, haben sich das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung, ob Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG bzw. gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hinsichtlich der negativen Feststellung zum zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz vorliegen, sowie gegebenenfalls das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bzw. auf Verpflichtung des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu befassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris Rn. 3). 15 Dem gegenüber setzte ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis den substantiierten Vortrag und gegebenenfalls die Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen voraus, dass die Abschiebung als solche – unabhängig vom Zielstaat – zu einer konkreten und erheblichen Gefahr für Leben oder körperliche bzw. psychische Unversehrtheit des Antragstellers führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 19 CE 17.1541 – juris Rn. 15; B.v. 11.04.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 17 m.w.N.). 16 Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 17
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).