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§ 80Art. 55§ 201§ 35VG München, Beschluss v. 02.08.2023 – M 1 S 23.2032 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 02.08.2023 – M 1 S 23.2032 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen eine sofor
§ 80Abs. 3 Satz 1 Vw
GO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen. Es müssen also die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 55). 22 Die Begründung des Antragsgegners unter II. (Seite 7 f.) des Bescheids genügt diesen Anforderungen. Er hat die Notwendigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs u.a. mit einer negativen Vorbildwirkung sowie der Situierung der baulichen Anlage im Landschaftsschutzgebiet begründet. Ob die Begründung zutreffend ist, kann an dieser Stelle dahinstehen; auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es für die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs nicht an. 23
- b)Nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung hat die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2022 voraussichtlich keinen Erfolg. Die Anordnung der Beseitigung des errichteten Holzschuppens (Nr. 1) und der Veranda (Nr. 2) ist rechtmäßig. Das Zwangsgeld begegnet ebenfalls keinen Bedenken, sodass der Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt daher das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. 24
- aa)Die Beseitigungsanordnung in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids ist rechtmäßig. 25
(1)Die Anordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2022 vor Erlass des Bescheids angehört, Art. 28 BayVwVfG. 26
(2)Auch in materieller Hinsicht ist die Beseitigungsanordnung nicht zu beanstanden. 27 Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Errichtung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nach herrschender Meinung (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 149. EL 2023, Art. 76 Rn. 79 m.w.N.) gegeben, wenn für das Vorhaben weder die erforderliche Baugenehmigung vorliegt (formelle Illegalität), noch das Vorhaben genehmigungsfähig ist (materielle Illegalität). 28 (a) Der streitgegenständliche Schuppen und die Veranda sind formell baurechtswidrig.
Art. 55Abs. 1 Bay
BO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen grundsätzlich der Baugenehmigung. 29 Ein Fall des Art. 57 Abs. 6 BayBO, wonach Instandhaltungsarbeiten verfahrensfrei sind, liegt nicht vor. Instandhaltung sind alle Maßnahmen, die dazu dienen, Gebrauchsfähigkeit und Wert von Anlagen unter Belassung von Konstruktion und äußerer Gestalt zu erhalten (Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 149. EL 2023, BayBO Art. 76 Rn. 440). Zur Instandhaltung gehört das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn wiederherstellen und erhalten. Nicht davon erfasst werden das vollständige Auswechseln von wesentlichen Bauteilen, das einer Neuerrichtung gleichkommt oder die vollständige Neuerrichtung einer Anlage. Werden wesentliche Bauteile, wie beispielsweise das Dach oder die Seitenwände gänzlich ausgetauscht oder hat der notwendige Arbeitsaufwand einer Instandhaltungseiner Quantität nach den Arbeitsaufwand für einen Neubau erreicht, ist das Vorhabenwie eine Neuerrichtung zu behandeln (Dirnberger, a.a.O., Art. 3 Rn. 81, 88). 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt weder hinsichtlich des Schuppens noch der Veranda eine bloße Instandhaltung vor. Die Antragspartei trägt hierzu selbst vor, dass der Wirtschaftsschuppen aufgrund eines Unwetters vollständig neu habe aufgebaut werden müssen. Bereits aus diesem Grund handelt es sich nicht um Instandhaltungsarbeiten, sondern um eine Neuerrichtung. Er trägt zudem vor, dass eine „umfangreiche Renovierung“ vorgenommen worden sei. Der Lagerraum sei gegen Nager sicher gemacht worden. Der Antragsteller habe das Tor verstärkt. Ferner sei das Ziegeldach durch ein Blechdach ersetzt und die Feuerstelle in den neuen Lagerraum verlegt worden. Zudem wurden die Maße des Gebäudes gegenüber der früheren Genehmigung verändert. All dies kommt in der Gesamtschau einer Neuerrichtung gleich. Bestandsschutz für das Alte ist damit erloschen. 31 (b) Die Anlagen sind darüber hinaus auch materiell baurechtswidrig. Als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt es öffentliche Belange, § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB. 32 (aa) Die Anlagen sind nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. 33 Der Wirtschaftsschuppen und die Veranda dienen keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
§ 201Bau
GB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches auch die berufsmäßige Imkerei. Dazu gehören sowohl die hauptwie die nebenberuflich betriebene Imkerei. Allerdings muss auch bei der berufsmäßigen Imkerei die Absicht der Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund stehen. Die Betätigung muss auf Dauer angelegt sein und Erträge abwerfen, die auch neben einem Hauptberuf noch ein Eigengewicht haben. Ausgeschlossen ist daher die „Hobby-Imkerei“ (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,
- EL 2023, § 201 Rn. 22 m.w.N.; Beispiele: VG München, U. v. 28.3.2012 – M 9 K 11.3453 – juris Rn. 2: keine berufsmäßige Imkerei bei nur 8 eigenen Bienenvölkern; VG Köln, U. v. 7.9.2012 – 3 K 1669/10 – juris: verneint bei nur 3 Bienenvölkern; VG Gelsenkirchen, U. v. 11.3.2014 – 9 K 4545/10 – juris: verneint bei Haltung von 20-33 Bienenvölkern). 34 Die Bienenzucht des Antragstellers erfüllt nicht die Merkmale eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs. Es fehlen Angaben zur Anzahl der auf dem Grundstück FlNr. 1864/2 gehaltenen Bienenvölkern sowie ein dazugehöriges Betriebskonzept bzw. Angaben zur Wirtschaftlichkeit des Betriebs. Der Antragsteller gibt an, er bemühe sich um eine Verkaufserlaubnis. Ein Gewinn wird nach diesen Angaben mithin bislang nicht erzielt. Nach alledem ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um die Fortführung von Hobby-Imkerei handelt. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass die Anlagen einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Nach ständiger Rechtsprechung dient ein Vorhaben nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (st. Rspr seit BVerfG, U.v. 3.11.1972 – 4 C 9.70 – juris). Bei der Auslegung des Merkmals „dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Nach den Angaben der Antragspartei werden in dem Wirtschaftsschuppen Gläser, Bienenkästen und Rähmchen gelagert, die Feuerstelle werde zum Auskochen von Bienenwachs, der Herstellung von Kerzen und dem Desinfizieren von Rähmchen und Einlegeböden der Bienenkästen verwendet. Demnach dient er primär als Lager- und Arbeitsraum. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Wirtschaftsschuppen für diese Tätigkeiten notwendig ist. Nach den bei der Baukontrolle gefertigten Lichtbildern (Bl. 29) bietet das zugehörige Bienenhaus ausreichend Platz für o.g. Tätigkeiten. Dass die Errichtung eines 3,35 m breiten und 7,20 m langen Schuppens zur Unterbringung von Fahrzeugen notwendig ist (Bl. 32), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schuppen auf den Standort im Außenbereich angewiesen wäre. Eine Darlegung, dass es die Bienenhaltung, -zucht oder die Verarbeitung der Stoffe erfordere, vor Ort das Material zu lagern und die Weiterverarbeitung durchzuführen, erfolgte nicht. Der pauschale Verweis darauf, dass die Einhaltung von Hygienestandards sonst unmöglich sei, reicht nicht aus. Stattdessen obläge es dem Antragsteller, im Innenbereich eine entsprechende bauliche Anlage für die Tätigkeiten zu nutzen und gegebenenfalls auch die Kosten hierfür zu tragen. Der Außenbereich mit dem Gebot seiner größtmöglichen Schonung ist nicht für die Errichtung baulicher Anlagen zur Unterbringung von Materialien aus Kosten- oder Praktikabilitätsgründen vorgesehen. Gleiches gilt für die Errichtung der Veranda. Der Gesamteindruck, dass die Anlagen vorwiegend der Nutzung zu Freizeitzwecken und lediglich untergeordnet der Imkerei dienen, wird durch die bei der Baukontrolle vorgefundene Schaukel – wenngleich diese mittlerweile beseitigt worden ist – und den sonstigen „Gartenschmuck“ bestätigt. 35 (bb) Die Anlagen sind ferner nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. 36 Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, seiner nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden soll. Der Tatbestand privilegiert grundsätzlich Bienenhäuser, soweit keine berufsmäßige Imkerei und damit eine landwirtschaftliche Privilegierung anzunehmen ist. Die Privilegierung nach Nr. 4 stützt sich darauf, dass die Bienenhaltung nur im Außenbereich die notwendige Futtergrundlage findet und im Hinblick auf die Bestäubung von Blüten nur im Außenbereich realisiert werden kann, schließlich weil von ihr Nachteile und Gefahren für die Umgebung ausgehen können (BVerwG, U.v. 13.12.1974 – 4 C 22.73). Vorhaben nach Nr. 4 sind auf das Erforderliche zu beschränken, also auf bauliche Anlagen, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen, nicht etwa auf Zusatzeinrichtungen oder gar Wohnhäuser (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch,
- EL 2023, § 35 Rn. 57). Der Wirtschaftsschuppen mit Maßen von 7,20 m x 3,35 m beschränkt sich nicht auf das für die Imkerei Erforderliche. Die Tatsache, dass der Antragsteller die bauliche Anlage u.a. zur Unterbringung von Fahrzeugen und zur Materiallagerung nutzt, zeigt, dass die Bienenunterbringung nur einen sehr untergeordneten Teil der Anlagen ausmacht. Dies gilt umso mehr für die Veranda. 37 (cc) Als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange
§ 35Abs. 3 Bau
GB. 38 Das Vorhaben widerspricht bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine Fläche für Landwirtschaft vorsieht, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Eine solche landwirtschaftliche Nutzung liegt gerade nicht vor (s.o.). 39 Die Anlagen beeinträchtigen ferner die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB. Die Außenbereichslandschaft ist für die naturgegebene Bodennutzung bestimmt und soll grundsätzlich von allen Baulichkeiten freigehalten werden, die nicht unmittelbar ihrem Wesen und ihrer Funktion entsprechen. Die Anlage dient nicht der natürlichen Bodennutzung und ist der Landschaft wesensfremd. 40 Ein Fall des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, wonach o.g. Belange einem sonstigen Vorhaben nicht entgegengehalten werden können, wenn es sich um die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle handelt, liegt nicht vor. Unabhängig davon, ob der ehemals bestandene, 1988 genehmigte Wirtschaftsschuppen tatsächlich durch ein solches Naturereignis zerstört worden ist – oder es sich womöglich um einen altersbedingten, allmählichen Verfall de Schuppens handelte –, sind die übrigen Voraussetzungen nicht gegeben. Der Antragsteller hat schon nicht ein gleichartiges Gebäude errichtet. Er hat wesentliche Veränderungen vorgenommen, die einer Neuerrichtung einer so nicht genehmigten baulichen Anlage gleichkommen. 41 c) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung. 42 Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist für die Anordnung des Sofortvollzugs ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich. Die Vollziehung des Verwaltungsakts muss wegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens dulden (BayVGH, B.v. 23.8.2012 – 15 CS 12.130 – juris Rn. 12). Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist in aller Regel eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug dem Betroffenen Kosten verursacht und in der Regel nur mehr schwer rückgängig zu machende Zustände schafft. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstärkt, weil dadurch die Entscheidung in der Hauptsache im Kern vorweggenommen wird (BayVGH, B.v. 6.10.2000 – 2 CS 98.2373 – juris Rn. 16). Erforderlich ist deshalb ein besonderes Vollzugsinteresse, das im Falle der Baubeseitigung grundsätzlich nicht mit dem Interesse am Erlass des Bescheids identisch ist und regelmäßig im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 80 Abs. 1 und 2 VwGO grundsätzlich zu verneinen sein wird (Decker in Simon/Busse, BayBO,
- EL September 2021, BayBO, Art. 76 Rn. 332 ff.). Bei Beseitigungsanordnungen ist deshalb regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (BayVGH, B.v. 28.3.2007 – 1 CS 06.3006 – juris Rn. 27). Selbst die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung genügt in der Regel nicht, um deren sofortige Vollziehung zu begründen (BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 25). 43 Von dem Grundsatz, dass der Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung die Hauptsache in unangemessener Weise vorwegnimmt, hat die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen zugelassen. Ein besonderes öffentliches Interesse für die sofortige Beseitigung wird bei einfachen Anlagen (wie z. B. Feldstadel, Werbeanlagen etc.), die problemlos und ohne großen Aufwand, vor allem ohne großen Substanzverlust, ab- und ggf. später, sollte sich die Beseitigungsanordnung als rechtswidrig erweisen, wiederaufgebaut werden können, zu bejahen sein, weil durch die Beseitigung keine endgültigen, nicht wieder umkehrbaren Verhältnisse geschaffen werden. Damit läuft auch der effektive Rechtsschutz nicht leer (Decker in Busse/Kraus, BayBO,
- EL September 2021, Art. 76 Rn. 343 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder (Bl. 5 ff., Bl. 26 ff.) um einen in einfacher Bauweise errichteten Schuppen. Er besteht vollständig aus Holz, das Ziegeldach wurde durch ein Blechdach ersetzt. Dass es sich um eine Einzelanfertigung handelt, ist bei der Beurteilung der Bauweise unerheblich. Die Veranda ist ebenfalls in einfacher Holzbauweise errichtet. Diese Umstände lassen darauf schließen, dass der Aufwand des Rückbaus gering ist und die Baumaterialien im Wesentlichen wiederverwendet werden können. Die Anlage kann daher ohne größeren Substanzverlust beseitigt werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem Antragsteller das bestehende Bienenhaus verbleibt. Die Nutzung des Grundstücks zu Imkereizwecken ist demnach nicht völlig ausgeschlossen. Nach alledem setzt sich das öffentliche Interesse an der Entfernung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers am weiteren Bestand durch. 44
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Es erscheint angemessen, den für die Hauptsache anzunehmenden Streitwert von 5.000,00 EUR im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.