VG München, Gerichtsbescheid v. 12.05.2023 – M 10 K 22.31414 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Gerichtsbescheid v. 12.05.2023 – M 10 K 22.31414 Download Drucken Titel: Asyl, Herkunftsland: Senegal, Einstellung des Asylverfahrens, Wirksamkeit der Rücknahme des Asylantrags, Abschiebungsverbote, Formvorschrift, Dolmetscher, Sprachmittler, Senegal, Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG § 32 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1. Eine Anfechtung der Rücknahme eines Asylantrags ist aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht möglich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Junge, gesunde und arbeitsfähige Rückkehrer werden trotz fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk im Senegal in der Lage sein, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Asyl, Herkunftsland: Senegal, Einstellung des Asylverfahrens, Wirksamkeit der Rücknahme des Asylantrags, Abschiebungsverbote, Formvorschrift, Dolmetscher, Sprachmittler, Senegal, Abschiebungsverbot Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Der am … Januar 2000 geborene senegalesische Kläger wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens. 2 Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2022 wurde der Kläger durch die Bundespolizei … aufgegriffen. Im Aufgriffsbericht der Bundespolizei sind bei den Personalien des Klägers als Sprachen Französisch und Wolof notiert. Bei der bundespolizeilichen Befragung vom gleichen Tag, bei der ein Dolmetscher ins Französische übersetzte, gab der Kläger an, sein Heimatland verlassen zu haben, da er dort keine Arbeit und auch keine Familie mehr habe. Des Weiteren habe er Probleme wegen seiner Sexualität gehabt. Er habe eine Partnerschaft mit einem Mann gehabt und sei deswegen von anderen geschlagen worden. Ein Asylgesuch äußerte der Kläger nicht; die Bundespolizei sah im Vortrag des Klägers auch kein Asylgesuch. Bei der bundespolizeilichen Anhörung zur Aufenthaltsbeendigung vom 27. Mai 2022 äußerte sich der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung dahingehend, dass er alleine (ohne Polizei) in den Senegal fliegen werde. Seit 26. Mai 2022 befand sich der Kläger in Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt … (JVA …*); die Abschiebung wurde für den 14. Juni 2022 geplant. 3 Ausweislich der Berichte der JVA … vom 9., 10. und 11. Juni 2022 sowie vom 23. September 2022 ist beim Kläger bei der Zugangsuntersuchung eine psychische Auffälligkeit diagnostiziert worden. Am 9., 10. und 11. Juni 2022 sei der Kläger aufgrund medizinischer Notfälle, insbesondere Atemnot, Herzrasen, Übelkeit und Erbrechen, in die Klinik gebracht worden, von dort aber nach jeweils kurzer Zeit ohne Befund wieder entlassen worden. Von einer psychiatrischen Behandlung während des Aufenthalts in der JVA sei nichts bekannt. 4 Die Bevollmächtigten des Klägers stellten (mit unvollständig übermitteltem Fax) am 10. Juni 2022 und (mit vollständig übermitteltem Fax) am 13. Juni 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für den Kläger einen Asylantrag. 5 Mit E-Mail vom 13. Juni 2022 teilte die Sozialinspektorin der JVA … dem Bundesamt mit, dass sie nochmals mit dem Kläger bezüglich einer potentiellen Rücknahme des Asylantrags gesprochen und ihm den Inhalt des anliegenden Rücknahmeschreibens übersetzt habe. Sie habe den Kläger mehrfach aus verschiedenen Winkeln nach seiner Ausreisewilligkeit befragt und er habe jedes Mal gesagt, er wolle in den Senegal zurückkehren. Eine Kommunikation mit dem Kläger in Englisch sei „ohne Probleme möglich“ gewesen. Der Kläger habe sie bereits seit dem 8. Juni 2022 jeden Werktag mindestens zweimal nach einer baldmöglichen Abschiebung in den Senegal befragt. Er habe auch – von sich aus – in einer anderen Befragung am Morgen des 13. Juni 2022 geäußert, schnellstmöglich in den Senegal zurückkehren zu wollen. Mit der vom Bundesamt in deutscher Sprache vorgefertigten „Erklärung über die vorsorgliche Rücknahme des Asylantrags“ vom 13. Juni 2022 nahm der Kläger seinen Asylantrag zurück. Die Erklärung wurde vom Kläger sowie der Sozialinspektorin, die auch als Dolmetscherin für die englische Sprache fungierte, unterschrieben. 6 Mit Bescheid des Bundesamts vom 13. Juni 2022 wurde das Asylverfahren aufgrund der Rücknahme des Asylantrags eingestellt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. 7 Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2022 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers unter Bezugnahme auf den gestellten Asylantrag beim Verwaltungsgericht München nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die „in wenigen Minuten“ stattfindende Abschiebung zur Durchführung des Asylverfahrens auszusetzen. Mit Beschluss vom gleichen Tag (versehentlich datiert auf 13.6.2022) ordnete das Verwaltungsgericht München an, die beabsichtigte Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen (vorläufiges Aktenzeichen: M 10 E 22.unbek., später: M 10 E 22.31358). Der Kläger wurde jedoch dennoch abgeschoben, da der gerichtliche Beschluss der Bundespolizei … erst nach dem Start des Flugzeugs zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 hob das Verwaltungsgericht München von Amts wegen entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO den zuvor ergangenen Beschluss auf und lehnte den Eilantrag ab (M 10 E 22.31358). Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aussetzung der Abschiebung hätten nicht vorgelegen. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift habe kein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland bestanden, da der Kläger seinen Asylantrag am 13. Juni 2022 zurückgenommen habe. 8 Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Juni 2022, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2022 erhoben. Er beantragt zuletzt, 9 den Bescheid vom 13. Juni 2022, dem Kläger zugestellt am 13. Juni 2022, den Bevollmächtigten zugestellt am 21. Juni 2022, aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Senegal vorliegen. 10 Zur Begründung wird in tatsächlicher Hinsicht insbesondere vorgetragen, dass eine Beraterin des Jesuiten Flüchtlingsdienstes den Kläger am 7. Juni 2022 in der JVA … zu einer Beratung getroffen habe. Im Verlauf der Beratung hätten erhebliche Verständigungsschwierigkeiten sowohl in der französischen als auch in der englischen Sprache bestanden. Der Kläger sei aufgrund der Haftsituation und der Unkenntnis über die rechtliche Situation sehr verunsichert und gestresst gewesen. Er habe geweint. Durch die Vermittlung der Beraterin sei es zur Beauftragung der Bevollmächtigten und zur Asylantragstellung gekommen. Hierzu wird ein Gesprächsprotokoll der Beraterin vom 22. Juni 2022 vorgelegt. Aus einem darin befindlichen Nachtrag vom 14. Juni 2022 ergibt sich, dass die Beraterin von Bediensteten der Haftanstalt und von anderen Inhaftierten erfahren habe, dass der Kläger am 10. und 11. Juni 2022 in die Psychiatrie nach … gebracht worden sei. Er habe sich „wie ein Affe benommen“ und „wie verrückt rumgeschrien“. In rechtlicher Hinsicht führen die Bevollmächtigten des Klägers aus, dass die Einstellung des Asylverfahrens rechtswidrig sei. Die Erklärungen des Klägers, so schnell wie möglich in den Senegal ausreisen zu wollen, könnten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er seinen Asylantrag habe zurücknehmen wollen. Die Rücknahmeerklärung vom 13. Juni 2022 sei jedenfalls nichtig, da sich der Kläger in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§ 105 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB analog) befunden habe. Wie sich aus dem Gesprächsprotokoll der Beraterin des Flüchtlingsdienstes ergebe, sei der Kläger psychisch nicht stabil gewesen. Er sei im Gespräch von einfachen Fragen und Informationen überfordert und des Weiteren in der Psychiatrie gewesen. Zudem wird auf eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 22. Juni 2022 verwiesen, die in französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung vorgelegt wird. Aus dieser ergebe sich, dass der Kläger die Mitarbeiter (beim Gespräch über die Rücknahme) nicht verstanden habe. Er sei so verwirrt gewesen, dass er nicht gewusst habe, was er da unterschreibe. Er habe den Asylantrag nie zurücknehmen wollen. Ferner sei die Rücknahme des Asylantrags aufgrund der offenkundigen Verständigungsschwierigkeiten nicht wirksam. Das Bundesamt sei verpflichtet gewesen, einen Sprachmittler für die Sprache Französisch beizuziehen. Der Kläger habe die Übersetzung der Rücknahmeerklärung in die englische Sprache nicht verstanden. Aus dem Protokoll über das Gespräch mit der Beraterin des Flüchtlingsdienstes gehe hervor, dass erhebliche Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Der Kläger habe die Erklärung auch nur auf Deutsch unterschrieben und keine schriftliche Übersetzung der Rücknahmeerklärung erhalten. Es bestünden überdies erhebliche Zweifel an der Objektivität der Sprachmittlerin, die offenbar in engem Austausch mit dem Bundesamt gestanden habe. Auch die unterlassene Einbeziehung der Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Rücknahme führe zu deren Unwirksamkeit. Es sei auch keine Rückfrage bei den Bevollmächtigten erfolgt. Im Übrigen seien die Bevollmächtigten über das Gespräch und die Rücknahme unmittelbar zu informieren gewesen. Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund seiner Homosexualität. Homosexuelle Handlungen seien im Senegal strafbar. Die staatliche Gewalt gegen sexuelle Minderheiten habe in den vergangenen Jahren massiv zugenommen, desgleichen die Rhetorik gegen Homosexuelle in den sozialen Medien. Die Diskriminierung von Homosexuellen sei eine tief verwurzelte Realität im Senegal. Es bestehe auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, da sich der Kläger in einem desolaten psychischen Zustand befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den Schriftsatz vom 6. September 2022 verwiesen. 11 Die Beklagte nahm zum Sachvortrag der Klagepartei im Wesentlichen mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 Stellung. Die Rücknahme des Asylantrags sei wirksam. Da die Verständigung mit der Sozialarbeiterin in der JVA … möglich gewesen sei, sei ein Dolmetscher nicht erforderlich gewesen. Die Sozialarbeiterin in der JVA habe keine Nähe zu irgendeiner Behörde. Die angeführten Angaben der Beraterin des Flüchtlingsdienstes entsprächen nicht den Tatsachen. Der Kläger sei zu keiner Zeit in die Psychiatrie nach … gebracht worden; insoweit werde auf die in der Behördenakte befindlichen Berichte der JVA … verwiesen. Eine Störung der Geistestätigkeit habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe sich auch nicht unter Umgehung der Bevollmächtigten an den Kläger gewandt; vielmehr sei der Kläger eigeninitiativ wegen des Rücknahmewunsches auf die Sozialarbeiterin zugegangen. Die Bevollmächtigten seien über den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Juni 2022 noch am gleichen Tag in Kenntnis gesetzt worden, was nachgewiesen wird. Auch Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Das Verlassen des Heimatlandes aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen sei nicht asylrelevant. Es könne auch keine Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner Homosexualität angenommen werden, da er selbst mehrfach den Wunsch geäußert habe, in sein Heimatland zurückzukehren. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liege nicht vor, da eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt worden sei. Im Übrigen werde mitgeteilt, dass am Tag der Abschiebung eine erneute bundespolizeiliche Befragung zu möglichen Gründen, die der Abschiebung entgegenstehen könnten, durchgeführt worden sei. Derartige Gründe seien verneint worden. Der Kläger habe bei der Abschiebung keinen Widerstand geleistet, er habe das Flugzeug freiwillig betreten. Um im Senegal optimal starten zu können, habe er nach einer monetären Rückkehrhilfe gefragt. Hierzu seien ihm 30 EUR in bar ausgehändigt worden. 12 Mit Beschluss vom 5. April 2023 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. 13 Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 11. April 2023, zugestellt am 11. und 20. April 2023, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 10 E 22.31358, sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 15 1. Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 16 2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die zunächst erhobene Verpflichtungsklage zulässigerweise (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO) mit Schriftsatz vom 6. September 2022 in eine (statthafte) Anfechtungsklage gegen den Einstellungsbescheid umgestellt worden, wobei hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten beantragt wird. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 13. Juni 2022 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf den hilfsweise beantragten Verwaltungsakt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.