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LG München II, Urteil v. 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21

LG München II, Urteil v. 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG München II, Urteil v. 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21 Download Drucken Titel: Zur Strafbarkeit der Fälschung von Blankett-Impfausweisen und von digitalen COVID-Impfzertifikaten Normenketten: StGB § 27, § 267, § 275 Abs. 1a IFSG § 22 Abs. 5, § 75a Abs. 1 Leitsätze:

  1. Wer Blankett-Impfausweise mit "gefälschten" Impfstoff-Chargenaufklebern, Stempeln und Unterschriften versieht und diese sodann an die jeweiligen Abnehmer veräußert, wobei in der Folge Personalien in die Blankett-Impfausweise eingetragen werden, kann sich wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung strafbar machen (Ergänzung zu BGH BeckRS 2022, 31209). (Rn. 71 – 100 und 303 – 333) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Wer unbefugt digitale COVID-Impfzertifikate herstellt und verkauft, kann sich wegen unrichtiger Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung gem. § 75a Abs. 1 IFSG strafbar machen, ohne dass der Täter Arzt, Apotheker oder deren Mitarbeiter sein muss. (Rn. 101 – 111 und 334 – 362) (redaktioneller Leitsatz)
  3. Wer gefälschte Impfstoff-Chargenaufkleber und Arztstempel veräußert, kann sich wegen Beihilfe zur Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise gem. § 275 Abs. 1a, § 27 StGB strafbar machen. (Rn. 115 – 117 und 376 – 378) (redaktioneller Leitsatz)
  4. Wer Blankett-Impfausweise verkauft, kann sich wegen Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise gem. § 275 Abs. 1a StGB strafbar machen, sofern nicht bekannt ist, ob in die Blankett-Impfausweise Personalien eingetragen wurden. (Rn. 118 – 128 und 379 – 383) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: COVID-19 Schutzimpfung, Urkundenfälschung, Impfausweis, Chargenaufkleber, Arztstempel, digitales COVID Impfzertifikat Tenor I.
  5. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung in 1018 Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung in 18 Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Vorbereitung unrichtiger Impfausweise in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz zweier verbotener Gegenstände in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Dopingmittels und der Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung unrichtiger Impfausweise.
  6. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 11 Monaten verurteilt.
  7. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
  8. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 88.274,60 Euro wird angeordnet. In Höhe von 1.350 Euro haftet er als Gesamtschuldner mit der Angeklagten , in Höhe von 11.195 Euro haftet er als Gesamtschuldner mit der Angeklagten . II.
  9. Die Angeklagte ist schuldig der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung in 1018 Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung in 18 Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Vorbereitung unrichtiger Impfausweise in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
  10. Sie wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt.
  11. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.195 Euro wird angeordnet. Sie haftet in voller Höhe gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten . III.
  12. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Beihilfe zur Urkundenfälschung in 18 Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Vorbereitung unrichtiger Impfausweise in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln.
  13. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. IV.
  14. Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Beihilfe zur Urkundenfälschung in 18 Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Vorbereitung unrichtiger Impfausweise in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.
  15. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt.
  16. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. V.
  17. Die Angeklagte ist schuldig der unrichtigen Bescheinigung der Durchführung einer Schutzimpfung in 1018 Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung in 18 Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Vorbereitung unrichtiger Impfausweise in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Vorbereitung der Fälschung unrichtiger Impfausweise in 5 Fällen und der Urkundenfälschung.
  18. Sie wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
  19. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.750 Euro wird angeordnet. In Höhe von 1.350 Euro haftet sie als Gesamtschuldnerin mit dem Mitangeklagten . VI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsgründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) A. Angaben gemäß § 267 Abs. 3 S. 5 StPO 1 Dem Urteil ging eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten gemäß §§ 257c, 267 Abs. 3 S. 5 StPO voraus. B. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten I. …
  20. Gesundheit und Betäubungsmittelkonsum a) Gesundheit 2 Der Angeklagte leidet seit dem Jahr 2012 unter Panikstörungen; die letzte Panikattacke vor der Inhaftierung in hiesiger Sache hatte er im Jahr
  21. Diesbezüglich wurde der Angeklagte mit Tavor und dem Antidepressivum Citalopram behandelt. Zu Beginn der Inhaftierung in hiesiger Sache erlitt der Angeklagte erneut eine Panikattacke. 3 Forensisch relevante Erkrankungen oder Unfälle des Angeklagten, insbesondere solche mit einer Einwirkung auf den Kopf oder das Gehirn, sind nicht bekannt. b) Betäubungsmittelkonsum und Spielverhalten 4 Der Angeklagte konsumiert seit seinem
  22. Lebensjahr regelmäßig Nikotin. 5 Während des Maßregelvollzugs im Jahr 2009 gelang es dem Angeklagten den Konsum von Nikotin vollständig einzustellen. Im Jahr 2018 begann der Angeklagte dann erneut Nikotin zu rauchen; derzeit konsumiert er 10-12 Zigaretten täglich. 6 Alkohol nahm der Angeklagte erstmals mit 14 oder 15 Jahren zu sich. Seither konsumiert er Alkohol nur gelegentlich in moderaten Mengen. Zuletzt trank der Angeklagte zum Jahreswechsel 2020/2021 Alkohol. 7 Cannabis konsumierte der Angeklagte erstmals mit 14 oder 15 Jahren; den Konsum stellte er mit 18 oder 19 Jahren vollständig ein. 8 Im Alter von 15 Jahren nahm der Angeklagte E. zu sich. Den Konsum beschränkte er auf das Wochenende. Zuletzt nahm er Ecstasy im Alter von 23 Jahren zu sich. 9 Mit 16 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmalig Amphetamin; dabei kam es mit Ausnahme der abstinenten Zeiten aufgrund der absolvierten Therapien (näher hierzu am Ende des Unterabschnitts) stets zu einem regelmäßigen Konsum. Seit 2018 konsumiert der Angeklagte wieder regelmäßig Amphetamin. Zunächst beschränkte sich sein Konsum auf 2 Gramm am Wochenende; zuletzt nahm er 3-4 Gramm täglich zu sich. Bei Nichtkonsum litt er unter Entzugssymptomen u.a. Traurigkeit, Antriebsminderung, Erschöpfung und Appetitsteigerung. Auch kam es beim Angeklagten aufgrund des stetigen Konsums zu Herzrasen, Nasenbluten sowie Zahnproblemen. 10 Crystal Meth (Methamphetamin) nahm der Angeklagte erstmals im Jahr 2020 zu sich und steigerte den Konsum auf zuletzt 2 Gramm täglich. Zuletzt konsumierte er vor der Inhaftierung in hiesiger Sache 0,2 Gramm Crystal Meth. 11 Ab dem Alter von 17 oder 18 Jahren nahm der Angeklagte auch Kokain zu sich. Nach einer langen Abstinenzphase von 2005 – 2018 konsumierte er Kokain zuletzt als Speed-Ersatz; zu einem regelmäßigen Konsum von Kokain kam es nach eigenen Angaben des Angeklagten nicht mehr. 12 Darüber hinaus kam es zu einem Probierkonsum von Ritalin, psilocybinhaltigen Pilzen, Meskalin und LSD. 13 Seit Beginn der Corona-Pandemie intensivierte der Angeklagte darüber hinaus auch sein Spielverhalten (u.a. Sportwetten und online Glücksspiele). Je mehr Betäubungsmittel der Angeklagte konsumierte, desto mehr Glücksspiel betrieb er. Nüchtern hat der Angeklagte – nach eigenen Angaben – keinerlei Glückspiel betrieben. Er litt teilweise unter Spieldruck und spürte Erleichterung durch das Spielen. Zuletzt gelang es ihm, sein Spielverhalten etwas zu verringern. 14 Der Angeklagte hat bereits eine Therapie nach § 35 BtMG und beginnend im Jahr 2009 eine Therapie im Maßregelvollzug nach § 64 StGB durchlaufen. Im Anschluss an die jeweilige Therapie gelang es dem Angeklagten – nach eigenen Angaben – für eine Zeit von zwei bzw. zehn Jahre „clean“ zu bleiben.
  23. Vorstrafen 15 Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2023 weist folgende Eintragungen auf:
  24. 30.05.2006 Landgericht Berlin (F1100) -

(530)80 Js 1339/04 KLs (51/05) – Rechtskräftig seit 07.06.2006 Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher schwerer Raub Datum der (letzten) Tat: 09.08.2004 Angewandte Vorschriften: StGB § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 21, § 25 Abs. 2, § 74, § 56 1 Jahr(
  1. e)10 Monat(
  2. e)Freiheitsstrafe. Bewährungszeit 3 Jahr(
  3. e). Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten). Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB). Bewährungshelfer bestellt bis: 06.06.2008. Bewährungshelfer bestellt. 2. 23.06.2006 LG Hof (D4500) -1 KLs 332 Js 14293/05 – Rechtskräftig seit 23.06.2006 Tatbezeichnung: Unerl. Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerl. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen eines Gegenstandes der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet ist Datum der (letzten) Tat: 18.10.2005 Angewandte Vorschriften: StGB § 53, BtMG § 30 a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 2 Jahr(
  4. e)9 Monat(
  5. e)Freiheitsstrafe. Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB). Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG). Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis 28.08.2008. Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 17.09.2010. Bewährungshelfer bestellt. 3. 14.11.2007 LG Hof (D4500) -1 KLs 332 Js 14293/05 – Rechtskräftig seit 27.11.2007 3 Jahr(
  6. e)8 Monat(
  7. e)Freiheitsstrafe. Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB). Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.06.2006+1 KLs 332 Js 14293/05+D4500+LG Hof. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 30.05.2006+
(530)80 Js 1339/04 KLs (51/05) +F1100+LG Berlin. Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 16.12.2011. Bewährungshelfer bestellt. Strafrest erlassen mit Wirkung vom 20.12.2011. Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 16.12.2013. 16 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 17 Der Angeklagte konsumiert bereits seit seinem 12. Lebensjahr Rauschgift. Zunächst rauchte er nur am Wochenende Haschisch. Dabei blieb es jedoch nicht. Nach einiger Zeit konsumierte er das Rauschgift bereits täglich und ging dann im Alter von 15 – 18 Jahren dazu über, Ecstasy-Tabletten zu sich zu nehmen, zunächst ein bis zwei Stück täglich, dann drei bis vier Stück am Tag. Mit 18 konsumierte er dann auch Amphetamin und Kokain, wobei er auch insoweit seinen Konsum bis zum Ende auf drei bis fünf Gramm täglich steigerte. Beim Angeklagten bestand infolgedessen im Jahre 2005 eine Betäubungsmittelabhängigkeit. 18 1. Aufgrund dieser Betäubungsmittelabhängigkeit kaufte der Angeklagte am 17.10.2005 in einem türkischen Café in B. von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten für 940,- Euro 30 Gramm eines Kokaingemisches von schlechter Qualität. Er wollte die Kokainzubereitung, die einen Wirkstoffgehalt von 6,8 Gramm Kokain-Hydrochlorid hatte, selbst verbrauchen. 19 2. Aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit war der Angeklagte auch darauf aus, Geld zu verdienen, um sich seinen Eigenverbrauch leisten zu können. Deswegen kam er gleichfalls am 17.10.2005 mit dem Angeklagten, der ihm zuvor erklärt hatte, dass er eine größere Menge EcstasyTabletten gewinnbringend verkaufen wolle, in seiner Wohnung in B. überein, den Verkauf des vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Rauschgifts an einen Abnehmer im süddeutschen Raum zu vermitteln. Der Angeklagte hatte von einem unbekannt gebliebenen Lieferanten zuvor für 2.700, – Euro 2.784 Ecstasy-Tabletten auf Kommissions-Basis erworben. Diese übergab er am 17.10.2005 in dessen Wohnung an den Angeklagten, der bereits mit seinem Abnehmer aus Freising vereinbart hatte, dass die EcstasyTabletten für 6.000, – Euro erwarb. Bevor die Angeklagten und sich vereinbarungsgemäß auf die Fahrt nach Freising begaben, vereinbarten sie auch, den Gewinn aus diesem Rauschgiftgeschäft zu teilen. 20 Am 17.10.2005 befand sich auch der Angeklagte, der in Freising wohnt und in B. zu Besuch war, zusammen mit seiner Freundin beim Angeklagten in dessen Wohnung in der in B.-Friedrichshain. Dabei erfuhr er vom Angeklagten, dass dieser zusammen mit dem Angeklagten ca. 2.500 Ecstasy-Tabletten nach Freising verbringen wollte, um sie dort zu verkaufen, wobei er auch damit rechnete und zumindest billigend in Kauf nahm, dass die beiden Angeklagten dabei einen Gewinn erzielen würden. Auf Bitten des Angeklagten erklärte sich der Angeklagte dazu bereit, die Angeklagten und auf der Rückfahrt von Berlin nach Freising mitzunehmen, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, dass er, der Angeklagte, sie durch die Verbringung nach Freising bei ihrem Rauschgiftgeschäft unterstützte. Zwischen 22.00 und 24.00 Uhr fuhren die drei Angeklagten im Mercedes mit dem Kennzeichen des Angeklagten von B1. aus in Richtung Freising. Der Angeklagte fungierte als Fahrer, der Angeklagte befand sich auf der Rücksitzbank des Fahrzeugs. Im Fußraum vor seinen Füßen lag ein ihm, dem Angeklagten, gehörender Teleskopschlagstock, den er bereits bei einer zuvor mit dem Angeklagten durchgeführten Fahrt dort liegen hatte lassen. Während der Fahrt von seiner, des Angeklagten, Wohnung in Richtung bayerischer Grenze bemerkte der Angeklagte, dass der Schlagstock hinter dem Fahrersitz unmittelbar in seinem Fußbereich lag. Er wusste und billigte auch, dass der Teleskopschlagstock dazu geeignet und bestimmt war, damit Menschen zu schlagen und diese beim Einsatz des Gegenstandes auch zu verletzen. Gegen 03.00 Uhr befanden sich die drei Angeklagten in Höhe der Rastanlage . Weil seine Freundin etwas Trinken und Austreten wollte, hielt der Angeklagte auf dem dortigen Parkplatz an. Dabei wurden sein Fahrzeug sowie die drei Angeklagten einer Polizeikontrolle unterzogen. Die 2.784 Ecstasy -Tabletten, die einen Wirkstoffgehalt von 72,7 Gramm MDMA-Base hatten, wurden ebenso sichergestellt wie die Restmenge der vom Angeklagten erworbenen und mitgeführten Kokain-Zubereitung und der Teleskopschlagstock. 21 Alle drei Angeklagten besaßen die, wie sie wussten, erforderliche Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht. 4. 04.06.2010 LG Gera (Y1200) -780 Js 23575/09 9KLs – Rechtskräftig seit 12.06.2010 Tatbezeichnung: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in TE mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 09.08.2009 Angewandte Vorschriften: StGB § 52, § 64, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 1 3 Jahr(
  1. e)Freiheitsstrafe. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG). Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB). Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt. Ausgesetzt durch: 09.11.2011+4 STVK 635/10+Y1300+LG Meiningen. Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung einer Unterbringung bis 01.12.2016. Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 24.11.2014. Ausgesetzt durch: 09.11.2011+4 STVK 635/10+Y1300+LG Meiningen. Bewährungshelfer bestellt. Dauer der nach § 67b-67d StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert; Fristende 24.11.2016. Strafrest erlassen mit Wirkung vom 23.04.2015. Nach § 67b-67d StGB eingetretene Führungsaufsicht erledigt am 23.04.2015. Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 22.04.2020. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt am 23.04.2015. 22 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 23 Vom 06.08.2009-09.08.2009 besuchte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Freundin, der vormals Mitangeklagten, zwischenzeitlich anderweitig verurteilten und dem gesondert Verfolgten, geb. am, das Sonne-Mond-Sterne-Festival in Saalburg/Ebersdorf. Vor Reiseantritt hatte der Angeklagte etwa 160 g Amphetamin (Speed) minderer Qualität erworben, dass er zum Teil selbst konsumieren und zum überwiegenden Teil gewinnbringend verkaufen wollte. Vor Ort verkaufte und übergab der Angeklagte während der vorgenannten Zeitspanne aus seinem Vorrat zunächst eine Teilmenge von 30 Gramm zum gewinnbringenden Preis von an den Zeugen und weitere, jeweils gesondert abgepackte Kleinmengen von 0,8 Gramm an interessierte Nachfrager. Auch dem überließ der Angeklagte eine nicht näher bestimmbare Anzahl vorbenannter Speed-Portionen verbunden mit der Maßgabe, diese nach eigenem Belieben selber zu konsumieren oder sie seinerseits an Dritte zu veräußern. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass der seit längerem zu seinem engeren Bekanntenkreis gehörende noch keine 18 Jahre alt war, und dass er selbst nicht über die zum Umgang mit Betäubungsmitteln notwendige Erlaubnis des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügte. Beim Aufgriff des Angeklagten am 09.08.2010 wurden von der Ausgangsmenge noch 106 g sichergestellt, deren durchschnittlicher Wirkstoffgehalt an Amphetamin-Base ausweislich des hierzu eingehalten Behördengutachtens des LKA Thüringen vom 20.08.2009 5,54% betrug. 5. 20.12.2017 AG Pirna (U1114) -23 Cs 428 Js 61392/17 – Rechtskräftig seit 06.03.2018 Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 19.10.2017 Angewandte Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 33 1 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe. Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG). Maßnahme nach: BtMG § 33. 24 Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 25 Am 19.10.2017 gegen 10:20 Uhr führten Sie in einem Reisebus auf der BAB 17 im Bereich des Parkplatzes „Am Heidenholz“ 19,13 Gramm Marihuana und 0,15 Gramm Amphetamin mit einem zumindest durchschnittlichen Wirkstoffgehalt wissentlich und willentlich mit sich, obwohl Sie wussten, dass Sie nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis besaßen. 4. Haftdaten 26 Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 20.12.2021 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 17.12.2021, Gz. ER VIII Gs 2927/21 und seit dem 09.06.2022 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom selben Tag, Gz. ER VIII Gs 1164/22. II. … 2. Gesundheit und Betäubungsmittelkonsum
  2. a)Gesundheit 27 Die Angeklagte leidet seit 2009 an Morbus Crohn. Seit dem Tod ihres Buders im Jahr 2013 wurde sie mehrfach psychotherapeutisch behandelt. Sie leidet darüber hinaus unter Depressionen und Panikattacken sowie Klaustrophobie. Ab dem 01.01.2019 suchte die Angeklagte regelmäßig einen niedergelassenen Psychiater auf. Zudem wurden ihr Antidepressiva verschrieben. 28 Im Mai 2020 befand sich die Angeklagte für 2 Wochen aufgrund einer Operation am Fuß wegen einer Thrombose im Krankenhaus. Daraufhin wurde ihr Tramadol zur Schmerzbehandlung verschrieben. 29 Sie hatte und hat im Übrigen keine weiteren schweren Krankheiten oder Unfälle, bei denen es zu schweren Kopfverletzungen kam, welche Einfluss auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit haben könnten.
  3. b)Betäubungsmittelkonsum 30 Nikotin konsumierte die Angeklagte erstmals mit 18 Jahren; derzeit konsumiert sie circa 20 bis 25 Zigaretten täglich. Auch Alkohol nahm sie erstmalig im Alter von 18 oder 19 Jahren zu sich, seitdem trinkt sie nur gelegentlich und mäßig Alkohol. 31 Amphetamin konsumierte die Angeklagte erstmals im Jahr 2017, dabei kam es teilweise auch zu seinem sehr starken Konsum aufgrund der zahlreichen Schicksalsschläge. Zwischendurch konsumierte sie auch ab und an MDMA. Ab 2021 nahm die Angeklagte dann auch Crystal Meth zu sich. Zudem konsumierte die Angeklagte auch Kokain, dabei verblieb es jedoch bei einem Probierkonsum. 32 Cannabis konsumierte die Angeklagte – nach eigenen Angaben – nicht. 3. Vorstrafen 33 Die Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Ihr Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2023 enthält keinerlei Eintragungen. 4. Haftdaten 34 Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 20.12.2021 vorläufig festgenommen. Sie befand sich vom 20.12.2021 bis 08.06.2022 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 17.12.2021, Gz: ER VIII Gs 2925/21, in Untersuchungshaft in dieser Sache. Seit dem 08.06.2022 befand sie sich aufgrund (angepassten) Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 08.06.2022, Gz: ER VIII Gs 1166/22, weiterhin ununterbrochen in Untersuchungshaft in dieser Sache. Die Kammer hat den Haftbefehl des Amtsgerichts München durch Beschluss vom 15.06.2023 aufgehoben. III. … 2. Gesundheit und Betäubungsmittelkonsum
  4. a)Gesundheit 35 Forensisch relevante Erkrankungen oder Unfälle des Angeklagten, insbesondere solche mit einer Einwirkung auf Kopf oder Gehirn, sind nicht bekannt.
  5. b)Betäubungsmittelkonsum 36 Mit 15 oder 16 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Nikotin. Vor der Inhaftierung in dieser Sache rauchte er drei bis fünf Zigaretten täglich; diesen Konsum steigerte der Angeklagte in der Haft auf etwa 15 Zigaretten pro Tag. 37 Alkohol nahm der Angeklagte erstmals im Alter von dreizehn Jahren zu sich. Seither konsumiert er Alkohol gelegentlich bei sozialen Anlässen. 38 Mit 20 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Cannabis. Seitdem raucht er – je nach Verfügbarkeit – täglich mindestens einen Joint mit 0,5 Gramm Cannabis; ab und an konsumiert er auch bis zu drei Joints am Tag. Zu Entzugssymptomen kam es bei Nichtkonsum (wie derzeit in Haft) bisher nicht. 39 Ecstasy probierte er erstmals im Alter von 35 oder 36 Jahren, dabei verblieb es bei einem sporadischen Konsum. Crystal Meth konsumierte der Angeklagte bis zum Alter von 27 Jahren regelmäßig am Wochenende; zuletzt nahm er Methamphetamin im März 2021 zu sich. 40 Der Angeklagte nahm zudem im Jahr 2020 einmalig Kokain zu sich; es verblieb dabei bei einem Probierkonsum. 3. Vorstrafen 41 Der Angeklagte ist bereits vielfach seit dem Jahr 2002 in der Tschechischen Republik strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem tschechischen Strafregister vom 23.05.2023 enthält 8 Eintragungen u.a. wegen Diebstahls, Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. 42 Darüber hinaus ist der Angeklagte auch in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2023 enthält folgende Eintragung: 1. 07.05.2020 AG München (D2601) -811 Cs 261 Js 103487/20 – Rechtskräftig seit 26.05.2020 Tatbezeichnung: Betrug Datum der (letzten) Tat: 30.06.2019 Angewandte Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 13 90 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe. 43 Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 44 Sie bezogen seit dem 01.02.2019 von dem Leistungsträger Jobcenter M. Arbeitslosengeld II. 45 Entgegen der Ihnen bekannten Verpflichtung teilten Sie dem Leistungsträger nicht unverzüglich mit, dass Sie in der Zeit vom 01.04.2019 bis zumindest 30.06.2019 bei Firma in M. gearbeitet hatten, mit der Folge, dass Ihnen – Ihrer Absicht entsprechend – für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 30.06.2019 Leistungen in Höhe von insgesamt 2.378,00 EUR gewährt wurden, auf die Sie keinen Anspruch mehr hatten. 46 Um diesen Betrag wurde der Leistungsträger geschädigt, was Sie zumindest billigend in Kauf nahmen. 4. Haftdaten 47 Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 02.12.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit 03.12.2021 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 03.12.2021, Gz. VIII Gs 2819/21 und seit dem 08.06.2022 aufgrund (angepassten) Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 03.06.2022, Gz. ER VIII Gs 1170/22, in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim. Die Untersuchungshaft wurde im Zeitraum vom 02.12.2021 bis 21.02.2022 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 07.05.2020, Az. 261 VRs 103487/20, unterbrochen. IV. … 2. Gesundheit und Betäubungsmittelkonsum
  6. a)Gesundheit 48 Im Oktober 2020 erlitt der Angeklagte einen einmaligen epileptischen Anfall durch Substanzkonsumentzug – einen sog. Entzugskrampfanfall, aufgrund dessen er sich ein Hirntrauma im mittleren Schweregrad zuzog und für zwei Tage im Koma lag. Der Entzugskrampfanfall ist eine körperliche Folge des langjährigen Konsums des Angeklagten von A3. und Betäubungsmitteln. 49 Der Angeklagte hatte im Jahr 2021 einen Fahrradunfall, bei welchem er einen Unterarmbruch sowie ein Schädelhirntrauma erlitt und deshalb mehrfach operiert werden musste. Zur Schmerzbehandlung wurde dem Angeklagten T2. verschrieben. 50 Bei einer durch das Gericht angeregten neurologischen Untersuchung des Angeklagten konnte zudem ein Karpaltunnelsyndrom festgestellt werden. 51 Er leidet zudem an einer Gefäßanomalie (Aneurysma) mit einer Ausdehnung von ca. 4,5 cm x 1cm; dies erfordert auch in Zukunft weitere neurologische Kontrollen. 52 Er hatte und hat im Übrigen keine weiteren schweren Krankheiten oder Unfälle, bei denen es zu schweren Kopfverletzungen kam, welche Einfluss auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit haben könnten.
  7. b)Betäubungsmittelkonsum 53 Der Angeklagte raucht seit seinem 16. Lebensjahr Zigaretten; derzeit konsumiert er rund 12 Zigaretten täglich. 54 Alkohol trank er erstmals im Alter von 14 Jahren; seit seinem 16. Lebensjahr dann regelmäßig. Dabei steigerte er die Dosis von 2-3 auf 6-7 halbe Liter Bier sowie 1 Flasche Wodka täglich. Während seiner Inhaftierungen stellte der Angeklagte A3. selbst her und konsumierte diesen auch. 55 Mit 16 Jahren rauchte der Angeklagte zum ersten Mal einen Joint. Ab diesem Zeitpunkt nahm er täglich 0,5 Gramm Cannabis zu sich. Bei Nichtkonsum kam es seinen Angaben nach zu Entzugssymptomen wie Reizbarkeit, Unruhe und Appetitlosigkeit. 56 Seit dem Jahr 2003 konsumiert der Angeklagte H1.; zuletzt spritzte er sich ca. 2 Wochen vor der Inhaftierung in dieser Sache Heroin. 57 Ab 2019 konsumierte der Angeklagte darüber hinaus Speed. Die Dosis steigerte er von zunächst einer „Line“ auf 6-12 „Lines“. Auch erlitt er bei Nichtkonsum Entzugserscheinungen wie Müdigkeit, Traurigkeit und Appetitsteigerung. Kokain nahm er ab 2021 regelmäßig zu sich. 58 Auch nahm der Angeklagte folgende Betäubungsmittel zu sich, wobei es jedoch bei einem einmaligen bzw. einem kurzzeitigen, nicht dauerhaften Konsum verblieb: Spice, Crystal Meth, Ecstasy, LSD, Ketamin und Benzodiazepine 3. Vorstrafen 59 Der Angeklagte ist bereits vielfach seit dem Jahr 1997 in der Tschechischen Republik strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem tschechischen Strafregister vom 23.05.2023 enthält 15 Eintragungen; diese betreffen u.a. Diebstahl, sowie das unbefugte Eindringen in Privatbesitz und sind überwiegend der Beschaffungskriminalität zuzuordnen. Der Eintragung vom 30.10.2002 liegt eine Verurteilung des Bezirksgericht Prag aufgrund des Verkaufs des Betäubungsmittels Heroin zugrunde. 60 In der Bundesrepublik Deutschland ist der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2023 enthält keinerlei Eintragungen. 4. Haftdaten 61 Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 20.12.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 17.12.2021 (Gz.: ER VIII Gs 2924/21) und seit dem 10.06.2022 aufgrund (angepassten) Haftbefehls des Amtsgerichts München (Gz.: ER VIII Gs 1168/22). V. … 2. Gesundheit und Betäubungsmittelkonsum 62 Die Angeklagte hatte und hat keine schweren Krankheiten oder Unfälle, bei denen es zu schweren Kopfverletzungen kam, welche Einfluss auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit haben könnten. 63 Die Angeklagte konsumiert nach eigenen Angaben keinerlei Betäubungsmittel. In der Vergangenheit kam es zu einem Probierkonsum von Marihuana. 64 Alkohol konsumiert die Angeklagte gelegentlich bei gesellschaftlichen Anlässen. 3. Vorstrafen 65 Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Ihr Bundeszentralregisterauszug vom 23.05.2023 weist keinerlei Eintragungen auf. 4. Haftdaten 66 Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 20.12.2021 vorläufig festgenommen. Sie befand sich vom 20.12.2021 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 21.02.2022 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 17.12.2021, Gz: ER VIII Gs 2926/21, in Untersuchungshaft in dieser Sache. C. Strafbares Verhalten I. Vorgeschichte 67 Der Angeklagte die Angeklagte sind bereits seit einigen Jahren ein Paar und bewohnten zuletzt gemeinsam die 2-Zimmer Wohnung der Angeklagten in der in M.. Im Herbst 2021 beschlossen die Angeklagten, zusammen das Lokal mit angeschlossenem Kiosk in der in zu eröffnen. 68 Auch die Angeklagten und sind mit dem Angeklagten bereits seit einigen Jahren befreundet. Diese kamen mehrfach in der gemeinsamen Wohnung des Angeklagten und der Angeklagten in deren Wohnzimmer, welches durch eine Wohnwand abgetrennt war, unter. Zuletzt sollten die Angeklagten und der Angeklagte bei der Renovierung des tätig werden und bewohnten deshalb einen zum Lokal gehörenden Kellerraum. Nach Verhaftung des Angeklagten am 02.12.2021 – welcher mit der Versiegelung der Räume des einherging – kam der Angeklagte wieder im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten und unter. 69 Im Rahmen ihrer jahrelangen Freundschaft entwickelten die Angeklagten, und ein Vertrauensverhältnis, im Zuge dessen es auch zu gemeinsamen Betäubungsmittelgeschäften, aber auch zur Vermittlung von (legalen) Arbeitsstellen kam. Zuletzt waren die Angeklagten,, und stets gemeinsam anzutreffen; wobei sie dabei auch zusammen Betäubungsmittel konsumierten. 70 Die Angeklagte ist die Halbschwester des Angeklagten, zu dem sie seit ihrer Kindheit ein gutes geschwisterliches Verhältnis pflegt. Da ihr damaliger Lebensgefährte in W. lebte und sie diesen oftmals über das Wochenende besuchte, stellte sie den Mitangeklagten und- aufgrund der beengten Wohnsituation – mehrfach ihre Wohnung während ihrer Abwesenheit zur Verfügung. II. Taten im Zusammenhang mit COVID-Schutzimpfungen 71 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 29.03.2021 schlossen sich die Angeklagten,,, und zusammen, um durch die Herstellung und den Vertrieb manipulierter Blankett-Impfausweise, welche eine angeblich erfolgte Erst- und/oder Zweitimpfung gegen COVID-19 bescheinigte, sich eine dauerhafte Einkommensquelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. 72 Die Angeklagten betrieben hierfür zunächst in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten und in der in 8… M1. und später ab Herbst 2021 in der von der Angeklagten angepachteten Gaststätte, in 8… K2. eine Fälscherwerkstatt für Impfausweise. 73 Dabei boten die Angeklagten ihren Kunden zunächst die Herstellung unrichtiger Impfausweise an. Hierfür bestellte der Angeklagte über verschiedene (legale) Plattformen – teilweise unter Angabe eines falschen Namens – Blanko-Impfausweise, erstellte mit Vordrucken aus dem Internet, sowie Vordrucken, welche er über einen anderweitig verfolgten Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferats der Stadt München erhielt, Bögen mit Chargenaufklebern und fertigte mit hierfür eigens hergestellten Stempelvorlagen, Stempel von Ärzten sowie medizinischen Einrichtungen an. In die zuvor erworbenen BlankoImpfausweise klebten die Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken diese selbst hergestellten Chargenaufkleber betreffend COVID-19-Impfungen – überwiegend des Herstellers BioNTech für den Impfstoff Comirnaty – ein, versahen die Impfausweise mit Stempelaufdrucken von Ärzten oder medizinischen Einrichtungen, wie bspw. Impfzentren, sowie erfundenen oder nachgeahmten Unterschriften von Ärzten und meist auch (aber nicht kontinuierlich) mit einem vermeintlichen Impfdatum. 74 Der Verkauf der so erstellten Impfausweise erfolgte schließlich unter dem Pseudonym „“ überwiegend über einen hierfür erstellten Telegram-Kanal sowie die Mailplattform Protonmail, aber auch über persönlichen Kontakt und später über einen hierfür gefertigten Chatbot auf dem Telegram-Kanal des Angeklagten. Die Bezahlung der Impfausweise erfolgte überwiegend in Kryptowährung oder per Paysafe-Karten, sowie vereinzelt auch in bar. Pro Impfausweis verlangten die Angeklagten einen Preis in Höhe von 150 Euro, wobei Preisnachlässe bei „Großbestellungen“ sowie aufgrund der Schwankungen der Kryptowährungen möglich waren. Unter Berücksichtigung der Preisnachlässe sowie der Schwankungen von Kryptowährungen erlangten die Angeklagten pro Impfausweis jedenfalls 103,73 Euro. 75 Nachdem der Angeklagte Kontakte zu Apothekenmitarbeitern knüpfen konnte, erweiterten die Angeklagten, und ihr Geschäftsmodell und boten darüber hinaus in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken auch die Übermittlung digitaler COVID-Impfzertifikate der EU (im Folgenden: digit COVIDImpfzertifikat) an. Hierfür übersandten die Abnehmer an die Angeklagten, oder ihre persönlichen Daten (vollständiger Name, Geburtsdatum) sowie wahlweise auch das Datum der vermeintlichen Erst- und Zweitimpfung und den gewünschten Impfstoff. Diese Daten wurden sodann – teilweise gesammelt auf Bestelllisten –, an die jeweiligen Apothekenmitarbeiter weitergeleitet, die mit den Angeklagten zusammenarbeiteten. Diese Apothekenmitarbeiter erstellten sodann das bestellte digitale COVID-Impfzertifikat und übersandten bzw. übergaben dies an die Angeklagten. Die Abwicklung der Bezahlung erfolgte schließlich nach der Übersendung bzw. Übergabe an den jeweiligen Abnehmer; die Angeklagten leisteten jeweils keine Vorkasse gegenüber den Apothekenmitarbeitern. 76 Am 02.12.2021 bewahrten die Angeklagten in der Gaststätte,, 153 weitere internationale und 12 tschechische Blanko-Impfausweise sowie 4.588 Chargenaufkleber der gängigen Impfstoffe gegen COVID-19 (u.a. des Herstellers BioNTech) und 10 Stempel von Ärzten bzw. medizinischem Personal, sowie Impfzentren auf, um in der Folge weitere gefälschte Impfausweise herzustellen und diese gegen Bezahlung an Abnehmer zu verschicken. 77 In Umsetzung ihres Geschäftsmodells kam es dabei zu folgenden Taten: 1. E-Post 78 Zu nicht näher bekannten Zeitpunkten jedenfalls kurz vor dem jeweiligen Vorlagezeitpunkt, präparierten die Angeklagten,,, und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gelbe internationale Blankett-Impfausweise mit zuvor selbst hergestellten Chargenaufklebern der gängigen COVID-19 Impfstoffe, versahen diese mit einem zugehörigen Stempel und einer erfundenen oder nachgeahmten Unterschrift eines Arztes und füllten das jeweilige vermeintliche Impfdatum aus. Diese versandten die Angeklagten sodann per Post an verschiedene Abnehmer im gesamten Bundesgebiet. 79 Die Angeklagten beabsichtigten dabei, die jeweiligen Abnehmer vor einer Impfung gegen COVID-19 zu „schützen“ und diesen letztlich durch das vollständige Ausfüllen der Impfausweise mit den jeweiligen Personalien Möglichkeiten beruflicher und freizeitlicher Aktivitäten zu eröffnen, welche aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden 2G/3G-Regelungen eingeschränkt waren. 80 Die Abnehmer der von den Angeklagten präparierten Impfausweise legten diese – vervollständigt mit den jeweiligen Personalien – sodann wie folgt vor: 81
  8. a)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 20.10.2021 legte die anderweitig Verfolgte ihren mit Personalien ausgefüllten Impfausweis im Terminal 3 des Flughafens Stuttgart 7. L1. vor. 82
  9. b)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 08.11.2021 legte die anderweitig Verfolgte ihren vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke, in 7… L2. vor. 83
  10. c)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 16.11.2021 legte der anderweitig Verfolgte seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke, in 6… B2. vor. 84
  11. d)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 20.11.2021 legte der anderweitig Verfolgte seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis im Terminal 3 des Flughafens Stuttgart in 7… L1. vor. 85
  12. e)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 20.11.2021 legte der anderweitig Verfolgte seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis im, in 7… O1. vor. 86
  13. f)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 22.11.2021 legte die anderweitig Verfolgte ihren vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke, in 7… L2. vor. 87
  14. g)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 23.11.2021 legte der anderweitig Verfolgte seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke, in 8… H2. vor. 88
  15. h)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 26.11.2021 legten die anderweitig Verfolgten und jeweils ihren vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke am, in 7… O2. am Neckar vor. 89
  16. i)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 26.11.2021 legte der anderweitig Verfolgte seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke in 7… V. an der Enz vor. 90
  17. j)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 29.11.2021 legte der anderweitig Verfolgte seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis am Flughafen Stuttgart 7. L1. vor. 91
  18. k)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 01.12.2021 legte der anderweitig Verfolgte seinen mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke, in 7… G3. vor. 92
  19. l)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 03.12.2021 legte die anderweitig Verfolgte ihren vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke, in 7… G3. vor. 93
  20. m)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 03.12.2021 legte der anderweitig Verfolgte seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke, in 7… P2. vor. 94
  21. n)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 09.12.2021 legte der anderweitig Verfolgte seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der -Apotheke in 8… F. vor. 95
  22. o)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 09.12.2021 legte die anderweitig Verfolgte ihren vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke in 8… F. vor. 96
  23. p)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 18.12.2021 legte der anderweitig Verfolgte seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in der Apotheke in 8… L3. vor. 97
  24. q)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 24.12.2021 legte der anderweitig Verfolgte im Terminal 4 am Flughafen Stuttgart in 7… L4. seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis vor. 98
  25. r)Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 13.01.2022 legte der anderweitig Verfolgte seinen vollständig mit Personalien ausgefüllten Impfausweis in einer Apotheke,, 8… W2. vor. 99 Sämtliche der anderweitig Verfolgten – unter Ziffer C. II. 1.
  26. a)bis C. II. 1.
  27. r)– dargestellten Nutzer der gefälschten Impfausweise wussten, dass es sich hierbei um falsche Impfausweise handelte und eine tatsächliche Impfung, so wie im jeweiligen Impfausweis dokumentiert, nicht stattgefunden hatte. Sie legten diese jeweils vor, um entweder in den genannten Apotheken ein digitales Impfzertifikat zu erhalten oder einen Flug antreten zu können und handelten dabei in der Absicht, über ihren Impfstatus zu täuschen. 100 Die Angeklagten stellten die oben ausgeführten präparierten Blankett-Impfausweise ihren Abnehmern und deren Abnehmern mit dem Wissen zur Verfügung, dass es sich um falsche Urkunden im Rechtssinne handeln könnte, wenn diese vollständig mit Personalien ausgefüllt werden würden. Sie rechneten damit, dass dies durch jenen Personenkreis geschehen kann, und nahmen dies in der Folge auch billigend in Kauf. Ebenso erkannten sie die Möglichkeit, dass in der Folge die vervollständigten falschen Impfausweise – wie geschehen – in Apotheken, an Flughäfen, sowie bei sonstigen Stellen, an denen eine Vorlage des Impfausweises aufgrund der geltenden Pandemiebeschränkungen notwendig war, vorgelegt werden würden. Auch dies nahmen sie billigend in Kauf. Ihr Geschäftsmodell bestand gerade darin, Abnehmer in die Lage zu versetzen, wie tatsächlich nachweislich gegen COVID-19 geimpfte Personen wieder ohne Beschränkungen am Leben teilzunehmen. 2. Digitale COVID-Impfzertifikate 101 Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte lernten sich über eine Chatgruppe des Messenger-Dienstes Telegram kennen, als der anderweitig Verfolgte bei dem Angeklagten einen gefälschten CovidImpfausweis bestellte. 102 Der anderweitig Verfolgte, welcher jedenfalls im Zeitraum vom 30.07.2021 bis 18.10.2021 in der -Apotheke in den am in 8… M1. tätig war, gab gegenüber dem Angeklagten bei einem persönlichen Treffen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, wohl im Juli 2021 an, dass er über einen Apotheker digitale COVID-Impfzertifikate bekommen könne, welche der Angeklagte sodann unter dem Pseudonym weitervermitteln könne. 103 Am 30.07.2021 stellte der anderweitig Verfolgte in der Apotheke,, 8… M1., ein digitAles COVID-Impfzertifikat auf den Angeklagten aus (Falltabelle Ziffer 793), ohne dass er dessen Impfausweis auf eine tatsächlich stattgefundene Impfung gegen COVID-19 überprüft hatte. Dieses übermittelte er sodann an den Angeklagten. 104 Zur Ausstellung eines solchen digitalen COVID-Impfzertifikates muss sich ein Apotheker bzw. ein Apothekenmitarbeiter mit einem Zugang, welcher einmalig für die Apotheke ausgestellt wird und nicht auf den einzelnen Apothekenmitarbeiter personalisiert ist, auf der Website des Apothekenportals für die Erstellung von digitalen COVIDImpfzertifikaten einloggen. Über dieses erfolgt sodann die Ausstellung der digitalen COVID-Impfzertifikate durch Übermittlung der notwendigen Daten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Impfdatum etc.) an das Robert-Koch-Institut (RKI), durch welches sodann automatisiert ein digitAles COVID-Impfzertifikat generiert wird, welches ohne weitere Prüfung der Daten, an die die Ausstellung beantragende Apotheke zurück übermittelt wird. 105 Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, dass die Herstellung unrichtiger digitaler COVID-Impfzertifikate über seine Kontakte bei verschiedenen Apotheken problemlos möglich war, fasste er gemeinsam mit den Angeklagten und den Tatplan, in größerem Umfang im arbeitsteiligen Zusammenwirken entsprechende Zertifikate zusammen mit dem anderweitig Verfolgten, sowie weiteren nicht näher bekannten Apothekenmitarbeitern aus insgesamt vier verschiedenen Apotheken in der Bundesrepublik Deutschland, zu generieren und über die Messenger-Plattform Telegram unter dem Pseudonym „“ sowie den persönlichen Kontakt zu verkaufen, um sich so eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. 106 In Umsetzung dieses Tatplans bot der Angeklagte über seinen TelegramAccount „“ unberechtigt erstellte, jedoch originale und technisch valide digitale COVID-Impfzertifikate gegen Bezahlung an, ohne dass eine Impfung des jeweiligen Abnehmers tatsächlich erfolgt war, bzw. überprüft wurde. Die Angeklagte erstellte anhand der Bestellungen Tabellen im PDF- und Excel-Format, welche sie mit den für die Erstellung von digitalen COVID-Impfzertifikaten notwendigen Daten der jeweiligen Abnehmer ausfüllte. Diese Liste übermittelte der Angeklagte sodann an den jeweiligen Apothekenmitarbeiter, welcher die digitalen COVIDImpfzertifikate entsprechend mit den in den Tabellen enthaltenen Daten erstellte. Die Angeklagte übermittelte – dem gemeinsamen Tatplan entsprechend – an den anderweitig Verfolgten, über einen hierfür durch den Mitangeklagten für sie eingerichteten Telegram-Account, die Daten von Abnehmern aus dem näheren Bekanntenkreis der Angeklagten. Die so erstellten digitalen COVIDImpfzertifikate wurden von den jeweiligen Apothekenmitarbeitern entweder digital übermittelt, oder in Papierform persönlich an die Angeklagten übergeben. 107 Der Verkauf der so erstellten Zertifikate wurde überwiegend über den Messenger-Dienst Telegram unter dem Pseudonym „“ aber auch über den persönlichen Kontakt im Bekanntenkreis abgewickelt. Die Bezahlung erfolgte größtenteils in Kryptowährung – u.a. Bitcoin, Ethereum und Monero –, über Paysafe und teilweise auch durch Barzahlung. 108 Im Zeitraum zwischen 30.07.2021 um 11:14 Uhr bis 18.10.2021 wurden auf diese Art und Weise in drei Apotheken im Großraum München mit den Apothekenkennungen, und (Apotheke in den –) und der Apotheke am, in Wuppertal mit der Apothekenkennung insgesamt mindestens 1018 digitale COVIDImpfzertifikate der EU (Fälle 1-1018 der unten dargestellten Falltabelle) für jedenfalls 574 verschiedene Abnehmer ausgestellt. Auch bei Erst- und Zweitzertifikaten für Impfstoffe, bei denen eine Zweifachimpfung erforderlich war, war es so, dass auf dem Portal zur Erstellung der digitalen COVID-Impfzertifikate die Maske aufgrund eines neuen Tatentschlusses jeweils neu aufgerufen und vollständig neu befüllt werden musste. Die Daten hinsichtlich der Erst- und Zweitimpfung unterschieden sich hierbei insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Impfdatums. 109 Der Verkauf an die jeweiligen Abnehmer wurde jeweils zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in zeitlich unmittelbarer Nähe zur Herstellung des Zertifikats entsprechend dem gemeinsamen Tatplan durch die Angeklagten und abgewickelt. Im gesamten Tatzeitraum verkauften die Angeklagten – entsprechend des gemeinsamen Tatplanes – an mindestens 574 Abnehmer Impfzertifikate zu einem Preis von mindestens 150 Euro, wobei unberücksichtigt blieb, ob der jeweilige Abnehmer nur ein Zertifikat der Erstimpfung oder auch ein weiteres Zertifikat der Zweitimpfung erwarb. Soweit die Erstellung der digitalen COVIDImpfzertifikate in Zusammenarbeit mit dem anderweitig Verfolgten in der -Apotheke in den erfolgte, wurden 2/3 des jeweiligen Verkaufspreises für die Erstellung des Zertifikats an diesen übergeben. 110 Die Angeklagten wussten, dass die von ihnen angebotenen digitalen COVID-Zertifikate eine unrichtige Bescheinigung über eine durchgeführte COVID-Schutzimpfung enthielten, weil die darin bescheinigte Impfung jeweils gerade nicht durchgeführt worden war, sondern nur dem Kundenwunsch entsprechend gegen Geld ausgefertigt wurde durch ihren jeweiligen Mittelsmann. Sie handelten in Kenntnis der Tatumstände mit der Intention der Gewinnerzielung. Falltabelle: 111 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit entfernt (redaktionelle Entscheidung). 3. Impfausweise und 112 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 02.12.2021 präparierten die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwei BlankettImpfausweise mit von ihnen hierfür bereits zuvor angefertigten Chargenaufklebern des Impfstoffes „Comirnaty“, Stempelabdrücken des Impfzentrums München sowie der vermeintlichen Impfdaten und mit nachgeahmten oder erfundenen Unterschriften eines Arztes. Darüber hinaus beschrifteten die Angeklagten einen der Impfausweise auf der Frontseite mit den Personalien des Angeklagten; den zweiten Impfausweis vervollständigten sie auf der Frontseite mit den Personalien des anderweitig Verfolgten. 113 Den mit den Personalien des anderweitig Verfolgten ausgestellten Impfausweis, veräußerten und übergaben die Angeklagten sodann gegen einen Preis von mindestens 103,73 Euro an diesen, damit dieser die Möglichkeit hatte, sich gegenüber Dritten als tatsächlich gegen COVID-19 geimpfte Person auszugeben. Auch hinsichtlich des so hergestellten Impfausweises des Angeklagten bestand bei den Angeklagten die Absicht, Dritte über eine bestehende Impfung des Angeklagten gegen COVID-19 zu täuschen. 114 Die beiden falschen Impfausweise konnten bei der Durchsuchung der von der Mitangeklagten gepachteten Gaststätte am 02.12.2021 bei dem Angeklagten sowie dem anderweitig Verfolgten, die sich zum Durchsuchungszeitpunkt in der Gaststätte aufhielten, sichergestellt werden. 4. Chargenaufkleber und Stempel für den anderweitig Verurteilten 115 Um Kundenwünschen entgegenzukommen, die ihrerseits selbst Eintragungen nicht stattgefundener COVID-Impfungen in Impfausweisen vornehmen wollten, erweiterte jedenfalls der Angeklagte das Angebot auf den entgeltlichen Bezug von Stempeln und Chargenaufklebern, die von ihm hergestellt wurden. Dabei war er offen für Kundenwünsche im Hinblick auf die konkrete Stempelfertigung. 116 Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 07.12.2021 verkaufte und übergab der Angeklagte an den anderweitig Verurteilten einen eigens gefertigten Arztstempel („Kinderärzte Dr. G. / Dr. B.“ mit Münchener Adresse, Telefon- und Faxnummer) sowie zwei von ihm zuvor hergestellten Bögen mit insgesamt mindestens fünfzehn Chargenaufklebern mit dem Aufdruck „Comiraty“ mit den Chargennummern und zu einem Preis von mindestens 100 Euro. 117 Wie dem Angeklagten bewusst war, plante der anderweitig Verurteilte eine unbekannte Anzahl an Impfausweisen – aus seinem familiären Umfeld – zu verfälschen. Die Übergabe der Chargenaufkleber und Stempel fand nicht ausschließbar in der in 8… M1. statt. Mit der Übergabe der Gegenstände wollte der Angeklagte jedenfalls dem anderweitig Verurteilten dabei Hilfe leisten, dass dieser in von ihm selbst erworbenen Blankett-Impfausweisen eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert, um die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorzubereiten. 5. Impfausweis für die Schwester der anderweitig Verurteilten 118 Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt kurz vor dem 07.12.2021 verkaufte und übergab die Angeklagte in Kenntnis sämtlicher Tatumstände willentlich an die namentlich nicht näher bekannte Schwester der anderweitig Verurteilten einen gefälschten Impfausweis, welcher mit gefälschten Chargenaufklebern eines der gängigen Impfstoffe gegen COVID-19, gefälschten Stempeln einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung und erfundenen oder nachgeahmten Unterschriften – sowie nicht ausschließbar einem vermeintlichen Impfdatum – versehen war, zu einem Kaufpreis von 200 Euro. Die Frontseite des Impfausweises, auf welchem die Personalien des Impfausweises eingetragen werden können, ließ die Angeklagte bewusst unausgefüllt. Die Übergabe des zuvor präparierten Impfausweises erfolgte im Großraum München. 119 Es konnte nicht festgestellt werden, ob dieser Impfausweis noch vervollständigt worden ist oder ob er tatsächlich vorgelegt wurde. 6. Impfausweise für die anderweitig Verurteilte 120 Am 07.12.2021 um 13:32 Uhr bestellte die anderweitig Verurteilte Dacic bei der Angeklagten per SMS zwei gefälschte Impfausweise. Die Angeklagte verkaufte und übergab sodann in Kenntnis sämtlicher Tatumstände willentlich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 07.12.2021 und dem 15.12.2021 im Großraum München zwei Blankett-Impfausweise, in welche gefälschte Chargenaufkleber eines der gängigen Impfstoffe gegen COVID-19, gefälschte Stempel einer Arztpraxis oder medizinischen Einrichtung angebracht waren und erfundene oder nachgeahmte Unterschriften – sowie nicht ausschließbar ein vermeintliches Impfdatum - eingetragen waren zu einem Kaufpreis von je 200 Euro an die anderweitig Verfolgte. Die Frontseite der übergebenen Impfausweise enthielten keine Personalien des vermeintlichen Impfausweisinhabers. 121 Auch hier konnte nicht festgestellt werden, ob diese beiden Impfausweise noch vervollständigt worden sind und tatsächlich vorgelegt wurden. 7. Impfausweis auf Vermittlung des anderweitig Verfolgten 122 Am 08.12.2021 verkaufte und übergab die Angeklagte in Kenntnis sämtlicher Tatumstände willentlich auf Vermittlung des anderweitig Verfolgten an eine nicht näher bekannte Arbeitskollegin des anderweitig Verfolgten einen gefälschten Impfausweis, welcher mit gefälschten Stempeln einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung, gefälschten Chargenaufklebern eines der gängigen Impfstoffe gegen COVID-19 und nachgeahmten oder erfundenen Unterschriften eines Arztes versehen war, zu einem Kaufpreis von 200 Euro. Die Frontseite des Impfausweises war dabei wiederum nicht ausgefüllt, enthielt also keine Personalien des vermeintlichen Impfausweisinhabers. 123 Die Übergabe fand vereinbarungsgemäß in einem Lebensmittelgeschäft in 8… G4. statt. 124 Es konnte auch in diesem Fall nicht festgestellt werden, ob dieser Impfausweis noch vervollständigt worden ist oder tatsächlich vorgelegt wurde. 8. Impfausweis für die Schwiegermutter des anderweitig Verfolgten 125 Der anderweitig Verfolgte erwarb bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 06.09.2021 über die Angeklagte mindestens zwei digitale COVID-Impfzertifikate, welche in der Apotheke in M. durch den anderweitig Verfolgten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Angeklagten, und, erstellt worden waren (siehe C. II. 3 Ziffern 350 und 351). 126 Am 09.12.2021 verkaufte und übergab die Angeklagte in Kenntnis sämtlicher Tatumstände willentlich an den anderweitig Verfolgten einen gefälschten Impfausweis, welcher jedenfalls mit gefälschten Stempeln einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung, gefälschten Chargenaufklebern eines der gängigen Impfstoffe gegen COVID-19 und erfundenen oder nachgeahmten Unterschriften eines Arztes versehen war, zu einem unbekannten Kaufpreis für dessen Schwiegermutter, ohne dass deren oder sonstige Personalien auf der Frontseite des Impfausweises eingetragen waren. 127 Die Übergabe des gefälschten Impfausweises fand im Großraum München statt. 128 Erneut konnte nicht festgestellt werden, ob dieser Impfausweis noch vervollständigt worden ist oder tatsächlich vorgelegt wurde. 9. Gaststätte W. 129 Am 08.12.2021 legte die Angeklagte in einer italienischen Gaststätte in W. am Inn ihren gefälschten Impfausweis vor, um dadurch einen Impfschutz nachweisen zu können, wobei der Angeklagten bewusst war, dass dieser Impfschutz tatsächlich nicht bestand. Der vorgelegte Impfausweis enthielt auf der Frontseite die Personalien (vollständiger Name und Geburtsdatum) der Angeklagten und war auf Blatt 20 des Impfausweises mit zwei Chargenaufklebern des Impfstoffes Comirnaty (Chargennummern und), zwei Stempeln des Impfzentrums der Landeshauptstadt München, sowie der vermeintlichen Impfdaten (5.3.2021 und 14.4.2021) sowie erfundenen oder nachgeahmten Unterschriften eines Arztes versehen. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt für die Gastronomie geltenden 2G-Regelungen hätte die Angeklagte – wie ihr bewusst war – ohne Impfung ihre Reservierung in der Gaststätte zum Abendessen nicht wahrnehmen können. 10. Impfausweis für die anderweitig Verfolgte 130 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt jedenfalls kurz vor dem 20.12.2021 präparierten die Angeklagten,,, und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen BlankettImpfausweis mit einem zuvor selbst hergestellten Chargenaufkleber des Impfstoffes Comirnaty (Chargennummer:), einem Stempelabdruck der Aicher Ambulanz, einem vermeintlichen Impfdatum (26.11.2021) sowie einer nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes; die Frontseite, auf welcher sich grundsätzlich die Personalien des Impfausweisinhabers befinden, ließen die Angeklagten bewusst unausgefüllt. 131 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach der Erstellung des präparierten Impfausweises und kurz vor dem 20.12.2021 besuchte die anderweitig Verfolgte die Angeklagte in deren Wohnung in der in 8… M1., um von dieser den zuvor durch die Angeklagten erstellten Impfausweis zu erhalten. Die anderweitig Verfolgte füllte sodann die Frontseite des Impfausweises mit ihrem vollständigen Vor- und Nachnamen aus und wusste, dass es sich hierbei um einen falschen Impfausweis handelte und eine tatsächliche Impfung, wie sie aus dem Impfausweis hervorgeht, nicht stattgefunden hat. Die Angeklagten stellten den präparierten Blankett-Impfausweis der anderweitig Verfolgten mit dem Wissen zur Verfügung, dass es sich um eine falsche Urkunde im Rechtssinne handeln könnte, wenn dieser vollständig mit Personalien ausgefüllt werden würde und rechneten damit, dass dies geschehen kann und nahmen dies billigend in Kauf. Ihnen war klar, dass dieser Impfausweis bewusst dazu eingesetzt werden könnte, tatsächlich nicht erfolgte Impfungen Dritten gegenüber (wie Apothekenmitarbeitern o.ä.) nachzuweisen. 132 Aus nicht näher bekannten Gründen verblieb der Impfausweis, sowie ein weiterer mit den vollständigen Personalien der anderweitig Verfolgten ausgefüllter Impfausweis – der nicht von der hiesigen Anklage umfasst ist – in der Wohnung der Angeklagten und konnte dort bei der Durchsuchung am 20.12.2021 gegen 06:00 Uhr sichergestellt werden. III. Taten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln 1. Durchsuchung der Wohnung am 09.08.2021 133 Am 09.08.2021 gegen 07:26 Uhr bewahrten die Angeklagten in der Wohnung in der, 8… M1. wissentlich und willentlich für den Mitangeklagten- der sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Heimat in der Tschechischen Republik befand – 97,40 Gramm Marihuana in einem Plastikdruckverschlussbeutel auf. Das Marihuana hatte der Mitangeklagte- wie die Angeklagten wussten – dort nicht ausschließbar zum Eigenkonsum aufbewahrt. 134 Das aufbewahrte Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 10,4% Tetrahydrocannabinol und enthielt damit 10,1 Gramm THC, was die Angeklagten und zumindest billigend in Kauf nahmen. Wie sie wussten, waren weder sie selbst noch der Mitangeklagte, im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis. 2. Marihuana Plantage in H. 135 Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte kennen sich bereits seit einigen Jahren. Nachdem die beengte Wohnsituation der Angeklagten,, und mehrfach zu Streitigkeiten führte, vermittelte der Angeklagte die Angeklagten und an den anderweitig Verfolgten, welcher für diese eine Anstellung in der Gegend um H. in einer Ziegelbrennerei in Aussicht stellte. Die Angeklagten und kamen daher ab Ende März bzw. Anfang April 2021 im Anwesen des anderweitig Verfolgten in der. in 9… H3. unter und quartierten sich in der von bewohnten Wohnung im Obergeschoss ein., der Bruder des anderweitig Verfolgten, hielt sich in dieser Zeit sporadisch ebenfalls in dieser Wohnung auf. 136 Der anderweitig Verfolgte zog ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 24.08.2021 in einem Gartenabteil des Anwesens in der. in 9… H3. mindestens 44 Marihuana Pflanzen in unterschiedlichen Wachstumsstadien (24 große, 9 mittelgroße und 11 kleinere Cannabis-Pflanzen) auf, deren Ernte überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die Angeklagten und unterstützen den anderweitig Verfolgten bei der Aufzucht der Marihuana Pflanzen, indem sie diese gelegentlich gossen und soweit erforderlich düngten. Den Angeklagten und war dabei bewusst, dass das von dem anderweitig Verfolgten angebaute Marihuana überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, was sie auch billigend in Kauf nahmen. Nicht ausschließbar war auch ein untergeordneter Teil der Ernte – der nicht die Grenze der nicht geringen Menge erreicht – zum Eigenkonsum des anderweitig Verfolgten bestimmt; auch dies war den Angeklagten bewusst und wurde von ihnen zumindest billigend in Kauf genommen. 137 Am 24.08.2021 waren die durch den anderweitig Verfolgten im Garten des Anwesens aufgezogenen Pflanzen auf verschiedene Wachstumshöhen (24 große, 9 mittelgroße und 11 kleinere Cannabis-Pflanzen) herangewachsen. Die Pflanzen befanden sich sämtlich zu diesem Zeitpunkt noch in der Wachstumsphase und wiesen Blätter, aber noch keine Blütenstände auf. 138 Nach Trocknung hatten die Marihuana Pflanzen bei einem Gewicht von 5.384,5 Gramm und Mindestwirkstoffgehalten zwischen 1,3 und 1,8% THC, einen Wirkstoffgehalt von 93,55 Gramm Tetrahydrocannabinol. Insgesamt wäre bei der Ernte der 44 Pflanzen nach Blütenbildung eine Mindestwirkstoffmenge von 186,9 Gramm THC zu erwarten gewesen. Der Mindestgehalt an Tetrahydrocannabinol hätte zum Zeitpunkt der Ernte die sog. nicht geringe Menge um das 23,92-fache überschritten. Die Mengen und Wirkstoffgehalte nahmen die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf. 139 Den Angeklagten und war bewusst, dass weder sie noch der anderweitig Verfolgte im Besitz der für den Umgang mit den Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis waren. 3. Durchsuchung der Gaststätte am 02.12.2021 140 Am 02.12.2021 gegen 19:00 Uhr bewahrten die Angeklagten, und im bewussten und gewollten Zusammenwirken in der von der Mitangeklagten gepachteten Gaststätte in Ki. in der Küche im Kühlschrank zwei Plastikdruckverschlussbeutel mit 56,44 Gramm bzw. 249,34 Gramm Amphetamin, sowie im Gastraum hinter dem Tresen 18,09 Gramm Marihuanastängel-Tabakgemisch in einer durchsichtigen Plastikdose und zwei Feinwaagen auf. Darüber hinaus fanden sich im Gastraum der Gaststätte mehrere „Konsumteller“ mit Amphetaminanhaftungen. 141 In einem Kellerraum des zur Gaststätte gehörenden Kellers, in welchem zum Tatzeitpunkt die Angeklagten und nächtigten, bewahrten die Angeklagten, und darüber hinaus 0,66 Gramm unverschnittenes Kokain sowie in einer halboffenen Tüte 50,50 Gramm Marihuana auf. 142 Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, waren mindestens 1/3 der aufbewahrten Betäubungsmittel zum späteren gewinnbringenden Weiterverkauf an nicht näher bekannte Abnehmer bestimmt, wobei ein genauer Verkaufspreis noch nicht festgelegt wurde. Die übrigen Betäubungsmittel waren für den Eigenkonsum der Angeklagten, und bestimmt. 143 Das Amphetamin hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 23,3% bzw. die größerer Menge 44,8% Amphetaminbase; die sichergestellte Gesamtmenge an Amphetamin enthielt somit insgesamt 124,85 Gramm Amphetaminbase. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 12,9% Tetrahydrocannabinol und enthielt somit eine Mindestmenge von 6,51 Gramm THC. Der Gehalt an Kokain-Hydrochlorid betrug mindestens 80%, dies entspricht einer Mindestmenge von 0,52 Gramm Kokain-Hydrochlorid. Die jeweiligen Wirkstoffgehalte nahmen die Angeklagten, und zumindest billigend in Kauf; wie sie wussten, waren sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis. 4. Durchsuchung der Wohnung und am 20.12.2021 144 Am 20.12.2021 gegen 06:00 Uhr, als die von den Angeklagten und bewohnte Wohnung in der in 8… M1. polizeilich durchsucht wurde, übte der Angeklagte, wie er wusste, die tatsächliche Gewalt über einen Schlagring und eine gegen unbefugten Gebrauch nicht gesicherte Schreckschusspistole aus. Diese hatte der Angeklagte zuvor über einen nicht näher bekannten Dritten erworben und sodann in der Hundehütte des Gartens versteckt. Zudem bewahrte der Angeklagte in einer Spiegeldose in der Küche der mit der Angeklagten gemeinsam bewohnten Wohnung 10 Stück TestosteronAmpullen zu je 250 mg/ml mit einer Gesamtmenge von 1.800,02 mg Testosteron Enantat wissentlich und willentlich auf. 145 Darüber hinaus bewahrten die Angeklagten und zum gemeinsamen Eigenkonsum in dem zur Wohnung gehörenden verschließbaren Briefkasten zwei Papierbriefchen mit 0,94 Gramm und 0,29 Gramm Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 8% Amphetaminbase wissentlich und willentlich auf. 146 Wie unter Ziffer C. I. dargestellt, nächtigte auch der Angeklagte zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung am 20.12.2021 in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten und. Dort bewahrte der Angeklagte in einem Rucksack auf dem von ihm genutzten Stockbett 4,16 Gramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 5% Tetrahydrocannabinol, einen Joint mit 0,4 Gramm Tabak-Marihuana-Gemisch sowie ein erlaubnisfreies Pfefferspray und ein Einhandmesser wissentlich und willentlich auf. Das Marihuana, der Joint sowie das Tabak-Marihuana-Gemisch waren zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt. 147 Die jeweiligen Wirkstoffgehalte nahmen die Angeklagten, und jeweils zumindest billigend in Kauf; wie sie wussten, waren sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz der für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis. IV. Schuldfähigkeit der Angeklagten 1. Angeklagter 148 Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der unter Ziffer C. geschilderten Taten aufgrund der im Tatzeitraum vorliegenden Verhaltens- und Wesensänderung aufgrund des langjährigen Substanzkonsums, bei voller Einsichtsfähigkeit, erheblich vermindert, § 21 StGB. 149 Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit aufgrund eines etwaigen zum Tatzeitpunkt vorangegangenen Betäubungsmittel- und/oder Alkoholkonsums i.S.d. §§ 20, 21 StGB lagen demgegenüber nicht vor. 2. Angeklagter 150 Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der unter Ziffer C. aufgeführten Taten aufgrund des aufgetretenen Persönlichkeitsverfalls im Rahmen des langjährigen Konsums – überwiegend von Opiaten, Cannabis und Amphetamin sowie Alkohol –, bei voller Einsichtsfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert. 151 Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit aufgrund eines etwaigen zum Tatzeitpunkt vorangegangenen Betäubungsmittel- und/oder Alkoholkonsums oder aufgrund neuronaler Auffälligkeiten i.S.d. §§ 20, 21 StGB lagen demgegenüber nicht vor. 3. Angeklagte, und 152 Die Angeklagten, und waren zu den jeweiligen Tatzeitpunkten jeweils voll schuldfähig. Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, etwa aufgrund eines etwaigen vorangegangenen Betäubungsmittel- oder Alkoholkonsums, haben sich bei keinem der Angeklagten ergeben. D. Einstellungen gemäß § 154 StPO I. Angeklagter 153 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung unechter Urkunden (internationale Impfausweise) in 172 Fällen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 2.2) betreffend den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung unechter Urkunden (Impfausweise) in 24 Fällen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 2.4) hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft diesen auf die Ziffern 54, 74 und 350 beschränkt und im Übrigen hinsichtlich der weiteren zur Anklage gelangten Impfausweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Betreffend des Tatkomplexes im Zusammenhang mit der Erstellung von digitalen COVID-Impfzertifikaten (Ziffer 2.1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022) hat die Kammer die Taten in Ziffer 558, 603 und 693 auf Antrag vorläufig eingestellt. II. Angeklagte 154 Gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 1) – soweit die Tat die Angeklagte betrifft – vorläufig eingestellt. 155 Darüber hinaus hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung unechter Urkunden (Impfausweise) in 172 Fällen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 2.2) betreffend die Angeklagte gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung unechter Urkunden (Impfausweise) in 24 Fällen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 2.4) hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft diesen auf die Ziffern 54, 74 und 350 beschränkt und im Übrigen hinsichtlich der weiteren zur Anklage gelangten Impfausweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch hat die Kammer den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der Veräußerung von sechs gefälschten Impfausweisen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 14) nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Weiter hat die Kammer betreffend des Tatkomplexes im Zusammenhang mit der Erstellung von digitalen COVID-Impfzertifikaten (Ziffer 2.1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022) die Taten in Ziffer 558, 603 und 693 auf Antrag vorläufig eingestellt. III. Angeklagter 156 Gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der Erstellung von digitalen COVID-Impfzertifikaten (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 2.1) sowie den Tatkomplex hinsichtlich der Herstellung unechter Urkunden (internationale Impfausweise – Ziff 2.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022) betreffend den Angeklagten vorläufig eingestellt. Im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung unechter Urkunden (Impfausweise) in 24 Fällen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 2.4) hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft diesen auf die Ziffern 54, 74 und 350 beschränkt und im Übrigen hinsichtlich der weiteren zur Anklage gelangten Impfausweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. IV. Angeklagter 157 Gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der Erstellung von digitalen COVID-Impfzertifikaten (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 2.1) sowie den Tatkomplex hinsichtlich der Herstellung unechter Urkunden (internationale Impfausweise – Ziff 2.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022) betreffend den Angeklagten vorläufig eingestellt. Im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung unechter Urkunden (Impfausweise) in 24 Fällen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 2.4) hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft diesen auf die Ziffern 54, 74 und 350 beschränkt und im Übrigen hinsichtlich der weiteren zur Anklage gelangten Impfausweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. V. Angeklagte 158 Gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der Herstellung unechter Urkunden (internationale Impfausweise – Ziff 2.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022) betreffend die Angeklagte vorläufig eingestellt. Im Hinblick auf den zur Verurteilung gelangten Tatkomplex hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung unechter Urkunden (internationale Impfausweise) in 24 Fällen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 – Ziff. 2.4) hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft diesen auf die Ziffern 54, 74 und 350 beschränkt und im Übrigen hinsichtlich der weiteren zur Anklage gelangten Impfausweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. E. Beweiswürdigung I. Persönliche Verhältnisse 159 1.
  28. a)Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen Dr., der im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeuge über die biographischen Daten des Angeklagten berichtete, die dieser im Rahmen der psychiatrischen Exploration des Angeklagten vom 17.03.2022 in der Justizvollzugsanstalt Augsburg-Gablingen gemacht hatte. Der Angeklagte machte sich die Aussagen des Sachverständigen zu eigen und ergänzte diese. Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen darüber hinaus auch auf den Angaben der Zeugin, welche als polizeiliche Ermittlerin im hiesigen Verfahren auch über die Finanzermittlungen des Angeklagten berichtet hat. 160
  29. b)Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen Dr., dessen Aussage sich der Angeklagte auch diesbezüglich zu eigen machte und ergänzte. 161 Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum beruhen neben den eigenen Angaben des Angeklagten und dessen Angaben gegenüber des psychiatrischen Sachverständigen Dr. auch auf dem Gutachten der Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin der LudwigMaximilians-Universität München vom 17.04.2023 über die chemisch-toxikologische Analyse einer am 20.12.2021 entnommenen Blut- und Urinprobe des Angeklagten. Das detaillierte und in sich schlüssige toxikologische Gutachten belegt eine vor der Probenentnahme vorangegangene Aufnahme von Methamphetamin und Kokain. Die im Blutplasma nachgewiesene Konzentration an Methamphetamin liegt im vergleichsweisen mittleren Bereich. Die im Blutplasma gemessene Konzentration an Kokain, welche in einem vergleichsweisen sehr niedrigen Bereich liegt, sei durch eine gering dosierte und/oder eine einige Zeit zurückliegende Aufnahme von Kokain erklärbar. Darüber hinaus haben sich nach den Ausführungen der Toxikologin keine weiteren Hinweise aus der Untersuchung der Urin- und der Blutprobe ergeben, die auf die Aufnahme weiterer Arznei- oder Suchtstoffe schließen lassen. Ausweislich des weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. des Instituts für Rechtsmedizin vom 21.12.2021 über die Blutalkoholbestimmung wies die bei dem Angeklagten am 20.12.2021 entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,02 ‰ auf. Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum beruhen weiter auf den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr., welcher im Rahmen der Hauptverhandlung über die Untersuchung von Haaren auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe berichtete. Er führte dabei aus, dass die Haarprobe, welche dem Angeklagten am 20.12.2021 entnommen worden sei, in der Gesamtlänge von circa 3,5 cm mit einer Einwaage von 49,2 mg zur Untersuchung gelangt sei. Dabei konnten niedrige Werte im unteren 25%-Bereich von Nor-Cocain sowie Benzoylecgonin festgestellt werden. Darüber hinaus lagen die in den Haaren festgestellten Amphetaminwerte im extrem hohen Bereich, was für eine regelmäßige, exzessive Aufnahme von Amphetamin spreche. Auch Tramadol konnte – wenn auch nur in einem unterdurchschnittlichen Bereich – festgestellt werden. Dahingegen lagen die Werte von Methamphetamin im oberen 5%-Bereich, was auf eine regelmäßige, intensive Aufnahme hindeute. Auch die gemessenen Konzentrationen von MDMA und MDE lägen im oberen 10%-Bereich und seien mit einer regelmäßigen, intensiven Aufnahme vereinbar. THC, sowie THC-Carbonsäure seien bei einer weiteren Untersuchung der Haarprobe nicht festgestellt worden. 162 Die Ergebnisse der toxikologischen Gutachten stehen bezüglich der Aufnahme von Betäubungsmitteln im Einklang mit den Angaben des Angeklagten zu seinem Konsum. 163 Die Kammer hat keine Zweifel an den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben der gerichtsbekannten und zuverlässigen toxikologischen bzw. medizinischen Sachverständigen Prof. Dr., und Prof. Dr.. Die Kammer macht sich daher die Ausführungen der Sachverständigen hierzu aufgrund eigener Überzeugung zu eigen. 164
  30. c)Die Feststellungen zu den Vorahndungen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2023 sowie der Verlesung der Urteile des LG Hof (Az.: 1 KLs 332 Js 14293/05) und des LG Gera (Az.: 780 Js 23575/09 9KLs), sowie des Strafbefehls des AG Pirna (Az.: 23 Cs 428 Js 61392/17). Diese erkannte der Angeklagte als zutreffend an. 165 2.
  31. a)Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, den Angaben der Zeugin, welche auch über die Finanzermittlungen der Angeklagten berichtete, und den ergänzenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr., der die Angaben der Angeklagten mit seinen Erkenntnissen aus der psychiatrischen Exploration der Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Aichach vom 23.02.2022 ergänzte, welche die Angeklagte bestätigte. 166 Anhaltspunkte für Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung bezüglich der persönlichen Verhältnisse nicht ergeben. 167
  32. b)Bezüglich des Betäubungsmittelkonsums der Angeklagten beruhen die Feststellung auf deren eigenen Angaben hierzu, den in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten vom 21.12.2021 über die Blutalkoholbestimmung, sowie einer chemischtoxikologischen Analyse einer am 20.12.2021 entnommenen Blut- und Urinprobe der Angeklagten, aus welchen sich zwar keine Alkoholisierung der Angeklagten jedoch die vorangegangene Aufnahme von Methamphetamin und Amphetamin, sowie von Kokain und Ibuprofen ergibt. Die Konzentrationen lägen nach Angaben der Sachverständigen bei Amphetamin und Methamphetamin im mittleren Bereich. Zudem spreche das Konzentrationsverhältnis für eine Aufnahme beider Substanzen. Die Aufnahme von Kokain habe aufgrund des fehlenden Nachweises im Blut, aber bei gleichzeitigem Nachweis im Urin bereits einige Zeit vor der Blutentnahme stattgefunden. 168 Ergänzt werden diese Angaben durch die Ausführungen des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr.. Dieser führte im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung zunächst aus, dass bei der am 20.12.2021 bei der Angeklagten entnommenen Haarprobe im Rahmen der toxikologischen Untersuchung Kokainabbauprodukte, Tramadol, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, MDE und THC, sowie THC-Carbonsäure nachgewiesen werden konnte. Die Konzentration von Amphetamin lag dabei im oberen 10%- bis oberen 5%-Bereich, was für eine regelmäßige, exzessive Aufnahme spreche, während die Konzentrationen der Kokainabbauprodukte, sowie des Tetrahydrocannabinols und der THC-Carbonsäure im sehr niedrigen bzw. im unteren 10%-Bereich lagen. Die Werte wären möglicherweise auch mit einem häufigen, sehr engen Körperkontakt eines starken Cannabiskonsumenten vereinbar. 169 Auch die Konzentration von Methamphetamin im oberen 25%- bis oberen 10%- Bereich sei mit einem regelmäßigen, intensiven Konsum vereinbar. Die MDMAKonzentration im überdurchschnittlichen bis oberen 25%-Bereich spreche darüber hinaus für eine häufigere, unter Umständen auch regelmäßige Aufnahme von MDMA und MDE. 170 Die Kammer hat keine Zweifel an den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben der gerichtsbekannten und zuverlässigen toxikologischen bzw. medizinischen Sachverständigen und macht sich daher auch diese Ausführungen der Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugung zu eigen. 171
  33. c)Die Feststellungen zu den (tatsächlich fehlenden) Vorahndungen der Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2023. 172
  34. a)Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen Dr., der im Rahmen der Hauptverhandlung als Zeuge über die biographischen Daten des Angeklagten berichtete, die er im Rahmen der psychiatrischen Exploration des Angeklagten vom 08.03.2022 in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim gemacht hatte. Auch hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums basieren die Feststellungen auf den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr.. Der Angeklagte machte sich die Aussagen des Sachverständigen zu eigen und ergänzte diese. 173 Die Kammer hat keine Zweifel an den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben des gerichtsbekannten und zuverlässigen Sachverständigen. Die Kammer macht sich dessen Ausführungen hierzu aufgrund eigener Überzeugung zu eigen. 174
  35. b)Die Feststellungen zu den Vorahndungen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2023, sowie dem Auszug aus dem tschechischen Strafregister vom 23.05.2023. Der Angeklagte erkannte beide als zutreffend an. 175
  36. c)Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung, sowie den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr., welcher im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens auch von den eigenen Angaben des Angeklagten ihm gegenüber zu den persönlichen Verhältnissen, sowie darüber hinaus auch über den Gesundheitszustand und die zurückliegenden klinischen Behandlungen des Angeklagten berichten konnte. 176 Die Kammer hat keine Zweifel an den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben des gerichtsbekannten und zuverlässigen Sachverständigen. Die Kammer macht sich dessen Ausführungen hierzu aufgrund eigener Überzeugung zu eigen. 177
  37. d)Hinsichtlich des Betäubungsmittel- und Alkoholkonsums des Angeklagten beruhen die Feststellungen sowohl auf dessen eigenen Angaben hierzu als auch auf dem Gutachten der Blutalkoholbestimmung vom 21.12.2021, über eine am 20.12.2021 entnommene Blutprobe, des Sachverständigen Dr. des Instituts für Rechtsmedizin, sowie den Ergebnissen der Untersuchung, der ebenfalls am 20.12.2021 entnommenen Urin-, Blut- und Haarproben. Hieraus ergaben sich bei der Blutentnahme keinerlei Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung des Angeklagten. Die Untersuchung der Urinprobe verlief positiv auf Kokainabbauprodukte, Cannabinoide und Amphetamine. Ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin vom 22.04.20202 konnte im Blut des Angeklagten C1. und Amphetamine festgestellt werden. Soweit die Urinprobe positiv auf Kokainabbauprodukte verlief, gilt dies nicht für die Blutprobe. Dies weise nach den Ausführungen der Sachverständigen auf eine offensichtlich einige Zeit vor der Blutentnahme zurückliegende Aufnahme von Kokain hin. In der am 20.12.2021 entnommene Haarprobe, welche durch das FTC München auf Drogen und ausgewählte Medikamentenwirkstoffe untersucht wurde, konnte Kokain, Tilidin, Tramadol, Amphetamin, Methamphetamin, MDMA, MDE und THC festgestellt werden. Der Sachverständige Prof. Dr. führte im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenserstattung hierzu aus, dass die Konzentrationen der Kokainabbauprodukte Benzoylecgonin, Nor-Cocain und Cocaethylen im oberen unterdurchschnittlichen Bereich liegen, was auf eine gelegentliche Aufnahme von Kokain hinweise. Der Nachweis von Cocaethylen deute im Übrigen darauf hin, dass Kokain zeitnah mit Alkohol aufgenommen worden sei. Die Werte des Schmerzmittels Tilidin lägen aus Sicht des Sachverständigen in einem unterdurchschnittlichen Bereich, während die Konzentration von Tramadol im oberen 25%-Bereich läge, was für eine häufige, unter Umständen auch regelmäßige Aufnahme spreche. Die in den Haaren gefundene Konzentration von Amphetamin liege ebenso im oberen 25-%-Bereich, wohingegen die des MDMA im unteren 25%Bereich nachgewiesen worden sei. 178 Bezüglich der Feststellung von THC-Rückständen in der Haarprobe des Angeklagten führte der Sachverständige Prof. Dr. aus, dass die Werte im mittleren Bereich lägen, er führte weiter aus, dass die weitere Untersuchung der Haarprobe des Angeklagten auf THC-Metaboliten im unteren 25%-Bereich gelegen habe, was für einen gelegentlichen Konsum spreche. 179 Die Kammer hat keine Zweifel an den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben der gerichtsbekannten und zuverlässigen Sachverständigen. Die Kammer macht sich deren Ausführungen hierzu aufgrund eigener Überzeugung zu eigen. 180
  38. e)Die Feststellungen zu den Vorahndungen des Angeklagten beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2023, sowie dem Auszug aus dem tschechischen Strafregister vom 23.05.2023 und dem verlesenen Urteil des Bezirksgerichts Prag (Ziffer 3 des Auszugs aus dem tschechischen Strafregister). Den Inhalt der Urkunden erkannte der Angeklagte jeweils als zutreffend an. 181
  39. f)Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. 182 Anhaltspunkte für Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung bezüglich der persönlichen Verhältnisse nicht ergeben. Sie stimmen insbesondere mit den Angaben überein, die sie im Ermittlungsverfahren gegenüber dem polizeilichen Hauptsachbearbeiter tätigte. Zudem beruhen sie auch auf den Angaben der Zeugin, welche im Rahmen der Hauptverhandlung über die Finanzermittlungen betreffend der Angeklagten berichtete. 183
  40. g)Hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums beruhen die Feststellungen auch auf den Angaben des toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr., welcher im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung, über die chemisch-toxikologische Untersuchung einer am 20.12.2021 entnommenen Haarprobe der Angeklagten berichtete. Bei der Untersuchung der Haarprobe auf Drogen und ausgewählte Medikamentenstoffe konnte THC festgestellt werden. 184 Bezüglich dieser Feststellungen in der Haarprobe führte der Sachverständige Prof. Dr. weiter aus, dass die Werte zwar im niedrigen Bereich lägen, Rückstände von THC jedoch nicht den Konsum mit einer für den Strafprozess erforderlichen Sicherheit beweisen können. Spuren von THC im Haar entstünden nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits durch den Umgang mit 185 Cannabis. Diesbezüglich führte der Sachverständige Prof. Dr. weiter aus, dass die weitere Untersuchung der Haarprobe der Angeklagten auf THC-Metaboliten negativ verlaufen sei. Insbesondere sei in der Haarprobe THCCarbonsäure, welche den aktiven Konsum und die damit verbundene Körperpassage nachweist, nicht feststellbar gewesen. 186 Die Kammer hat keine Zweifel an den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben des gerichtsbekannten und zuverlässigen toxikologischen Sachverständigen Prof. Dr. und macht sich die Ausführungen aufgrund eigener Überzeugung zu eigen. 187
  41. c)Die Feststellungen zu den Vorahndungen der Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.05.2023. II. Sachverhalte 188 Die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte stehen fest aufgrund der glaubhaften Geständnisse und Einlassungen aller Angeklagten in der Hauptverhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme. 189 Die Angeklagten haben die Sachverhalte, wie sie ihnen die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 19.08.2022 zu Last legte, zum Teil umfassend, zum Teil weitestgehend in der Hauptverhandlung eingeräumt. 190 Bereits im Ermittlungsverfahren hat die Angeklagte weitreichende und umfassende Angaben, zu den Taten im Zusammenhang mit COVID-Schutzimpfungen (Taten unter Ziffer C. II.) gemacht. Diese Angaben wiederholte sie im Rahmen der Hauptverhandlung und ergänzte die Ausführungen der Mitangeklagten. 191 Die Angeklagte räumte sämtliche der ihr vorgeworfenen Taten – mit Ausnahme der Ziffer C. III. 3. (welche in Bezug auf die Angeklagte letztlich gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde) – umfassend ein. 192 Der Angeklagte gab über seinen Verteidiger eine Stellungnahme ab, in welcher er die ihn betreffenden Vorwürfe im Wesentlichen einräumte, die Angaben seines Verteidigers machte er sich zu eigen und ergänzte diese. 193 Auch die Angeklagten und gaben jeweils über ihre Verteidiger eine Stellungnahme ab, in welchen sie die sie betreffenden Vorwürfe im Wesentlichen einräumten, jedoch bestritten, dass die Marihuana-Plantage (Ziffer C. III. 2.) durch sie errichtet und betrieben wurde. 194 Die geständigen Angaben der Angeklagten wurden durch die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme, und hier insbesondere durch die Angaben der polizeilichen Ermittlungsbeamten, sowie der Auswertungen der Mobiltelefone und mobilen Datenträger bestätigt. Soweit hinsichtlich einzelner Sachverhalte das Geständnis oberflächlich war oder spezifische Punkte nicht umfasst waren, führte die durchgeführte Beweisaufnahme dazu, dass der Sachverhalt wie oben unter C. dargestellt festgestellt werden konnte. 195 Schließlich konnte sich die Kammer anhand der in die Hauptverhandlung eingeführten zahlreichen Lichtbilder und Urkunden ein noch konkreteres Bild von den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten machen, als dies anhand von übereinstimmenden Angeklagten- und Zeugenangaben ohnehin bereits der Fall war. 196 Im Einzelnen sind die folgenden Umstände dabei besonders hervorzuheben: 1. Vorgeschichte 197 Die Feststellungen zur Vorgeschichte, die sich inhaltlich teilweise mit den Feststellungen zu den Personen der Angeklagten überschneiden, stehen fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Angeklagten, vor allem der des Angeklagten. 198 Der Angeklagte erläuterte zu Beginn der Hauptverhandlung, dass er bereits seit einigen Jahren mit den Angeklagten und befreundet sei. Mit der Angeklagten führe er seit 2018 eine Beziehung. Die Angeklagte sei seine Halbschwester väterlicherseits. Sämtliche der Angeklagten seien über ihn in gemeinsamen Kontakt zueinandergekommen. 199 Die Angeklagte führte aus, dass die Angeklagten und bei ihr und dem Angeklagten gewohnt hätten. Aufgrund der beengten Wohnsituation sei es dadurch auch mehrfach zu Streitigkeiten gekommen. Sie habe mit dem Angeklagten das Lokal eröffnen wollen und die Räumlichkeiten gepachtet. Im Zuge dessen seien die Angeklagten und dort im Keller untergekommen. 2. Taten aus Ziffer C. II. 1. – E-Post
  42. a)Sachverhalt 200 Die unter C. II. 1. abgehandelten Sachverhalte stehen insbesondere fest aufgrund der Geständnisse der Angeklagten, den Aussagen des polizeilichen Ermittlers und den Lichtbildern der durch die Abnehmer vorgelegten Impfausweise, soweit diese in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. 201 Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung im Rahmen einer Verteidigererklärung – welche er sich zu eigen machte und ausführlich ergänzte – die Taten wie sie in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19.08.2022 dargelegt wurden mit der Maßgabe eingeräumt, dass die durch die Abnehmer in Apotheken und Flughäfen vorgelegten Impfausweise nicht durch ihn und die Mitangeklagten mit Personalien ausgefüllt worden seien. Vielmehr haben sie die Blankett-Impfausweise mit Chargenaufklebern und Arztstempeln, sowie teilweise mit Unterschriften versehen und diese sodann an die jeweiligen Abnehmer gewinnbringend verkauft. Er habe die gefälschten Impfausweise über die Plattformen Protonmail und Telegram unter dem Namen vertrieben. Die Erstellung der Impfausweise sei überwiegend durch die Mitangeklagten erfolgt. 202 Die Angeklagten,, und bestätigten übereinstimmend die Angaben des Angeklagten und ergänzten diese. Die Angeklagte ergänzte, dass sie den Mitangeklagten auch ihre Wohnung für die Erstellung von Impfausweisen zur Verfügung gestellt habe und überwiegend für den Vertrieb im Bekannten- und Familienkreis der Angeklagten zuständig gewesen sei. Die Angeklagte gab an, betreffend der Bestellungen Excel-Listen geführt zu haben und die Impfausweise auch zur Post gebracht zu haben; auch die Angeklagten und ergänzten die Angaben des Angeklagten und gaben an, bei der Erstellung der Impfausweise tätig geworden zu sein, indem sie Chargenaufkleber einklebten und die für die Abnehmer fertig erstellten Impfausweise teilweise auch zur Post gebracht haben. Sie gaben ferner an, für ihr Handeln keine Entlohnung erhalten zu haben, jedoch kostenlos bei den Angeklagten und untergekommen zu sein. 203 Die geständigen Angaben wurden im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Angaben des Ermittlungsbeamten bestätigt. Dieser schilderte neben dem Ablauf des Gangs des Ermittlungsverfahrens insbesondere auch über die EPost-Fälle, welchen eine bundesweite Anfrage bei sämtlichen polizeilichen Dienststellen zugrunde lag. Im Rahmen der Durchsuchung des s am 02.12.2021 haben die Durchsuchungsbeamten neben zahlreichen Chargenaufklebern und Impfausweisen auch Stempel von Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen sichergestellt. Die Kombination aus den Chargennummern der sichergestellten Chargenaufkleber und der sichergestellten Stempel sei dabei für die bundesweite Anfrage herangezogen worden. Sofern eine Übereinstimmung des Chargenaufklebers hinsichtlich der Chargennummer mit einem Stempelabdruck der im sichergestellten Stempel gefunden wurde, sei dies in ihre Ermittlungen mit aufgenommen worden. Daneben habe bei der Auswertung der Datenträger ein Vertrieb von so gefälschten Impfausweisen über die Plattformen Protonmail und Telegram unter dem Pseudonym festgestellt werden können. Weiter seien auf den Datenträgern neben Stempelvorlagen auch zahlreiche Gesprächsverläufe über den Vertrieb von falschen Impfausweisen, sowie hierfür erstellte Bestellformulare, gesichert worden. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Personalien durch die Angeklagten ausgefüllt worden seien, habe er anhand seiner Ermittlungen nicht feststellen können; vielmehr habe sich aus der Kommunikation ergeben, dass die Impfausweise überwiegend bewusst ohne ausgefüllte Personalien veräußert wurden. 204 Die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen werden weiter gestützt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Lichtbilder und die verlesene Kommunikation der Angeklagten. Auch die Angaben des Zeugen, der die bundesweite Anfrage betreffend des Tatkomplexes E-Post getätigt hatte und die so eingegangenen Fälle überprüfte, konnten die Angaben bestätigen.
  43. b)Verkaufspreise 205 Bezüglich der Verkaufspreise beruhen die Feststellungen neben den geständigen Angaben des Angeklagten auch auf den Angaben des leitenden Ermittlers, sowie der Bestellformulare, welche aus den Auswertungen der mobilen Datenträger bekannt wurden, soweit sie in der Hauptverhandlung verlesen bzw. in Augenschein genommen wurden. 206 Der Angeklagte gab im Rahmen seines Geständnisses an, dass die Verkaufspreise – so wie sie in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19.08.2022 angegeben sind – zutreffend seien. Die Impfausweise haben sie in der Regel für 150 Euro angeboten, dabei seien jedoch auch ein Mengenrabatt sowie Preisnachlässe gewährt worden. Auch seien die Schwankungen des KryptoMarktes von ihnen nicht berücksichtigt worden. 207 Der polizeiliche Ermittler führte weiter aus, dass es sich bei einem Verkaufspreis von 103,73 Euro um Durchschnittswerte handle, welche die Angeklagten mindestens erzielt haben, da ihm eine genaue Angabe – insbesondere aufgrund der Schwankungen des Krypto-Marktes zu den jeweiligen Tatzeitpunkten, aber auch aufgrund der Preisnachlässe und Mengenrabatte – nicht möglich sei. Anhand der Ermittlungen habe er einen Mindestpreis, der durch den Verkauf von gefälschten Impfausweisen erzielt wurde, errechnen können. Hierfür habe er aus der vorhandenen Kommunikation und den Finanzermittlungen, bzw. der dort geflossenen Beträge einen Querschnitt errechnet. Dieser habe letztlich einen Mindestverkaufspreis von 103,73 Euro je Impfausweis ergeben. 208 Der Angeklagte bestätigte die Angaben des Zeugen bezüglich des Mindestverkaufspreises von 103,73 Euro pro Impfausweis. 209 Die Feststellungen werden weiter gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Bestellformulare, sowie der Angaben des Zeugen von, welcher über die Auswertung im Zusammenhang mit den Ermittlungen rund um die Krypto-Gelder berichtete.
  44. c)Subjektiver Tatbestand: 210 Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der Angeklagten basieren auf deren eigenen geständigen Angaben in der Hauptverhandlung. 3. Taten aus Ziffer C. II. 2. – digitale COVID-19 Impfzertifikate 211 Der unter C. II. 2. abgehandelte Sachverhalt steht insbesondere fest aufgrund der Geständnisse der Angeklagten, und sowie den Angaben der Zeugen und sowie den Ergebnissen der Auswertung der mobilen Datenträger der Angeklagten. 212 In ihren Einlassungen zu Beginn der Hauptverhandlung räumten die Angeklagten, und in objektiver und subjektiver Hinsicht ein, dass der ihnen mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 vorgeworfenen Sachverhalt sich weitestgehend so ereignet habe. Ihre eigenen Tatbeiträge zu den Taten schilderten die Angeklagten dabei ausführlicher. 213 Der Angeklagte gab an, nachdem er den anderweitig Verfolgten durch den Kauf eines von ihm erstellten falschen Impfausweises kennengelernt habe, habe ihm der anderweitig Verfolgte erzählt, dass er einen Bekannten in einer Apotheke habe, der falsche Impfzertifikate erstellen könne. Nach dem erfolgreichen Erstellen eines Testzertifikats auf seinen Namen habe er die Erstellung von falschen digitalen COVID-Impfzertifikaten in seinen Vertrieb mit aufgenommen und das Bestellformular entsprechend angepasst. Die Abnehmer haben ihm dann über die Plattformen Telegram und Protonmail die jeweiligen Daten mitgeteilt. Diese habe die Angeklagte in eine PDF- bzw. Excel-Liste aufgenommen, welche er dem anderweitig Verfolgten übersandt habe. Anschließend habe der anderweitig Verfolgte die jeweiligen Impfzertifikate ausgedruckt und ihm – überwiegend – persönlich übergeben, teilweise habe er diese ihm auch über die Plattform Telegram übermittelt. Er habe diese sodann nach Zahlung der Abnehmer via Kryptowährung an diese übersandt. Schließlich habe der anderweitig Verfolgte 2/3 des Verkaufspreises (hierzu näher unter E. II. 3. b.) für die Erstellung der falschen Impfzertifikate erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass dieser davon einen hälftigen Anteil an den ihm bekannten Apotheker weitergebe. Nachdem eine Apotheke in M.-Schwabing wegen der falschen Erstellung von Impfzertifikaten durchsucht worden sei, habe der anderweitig Verfolgte sich zurückgezogen und keine Impfzertifikate mehr erstellen wollen. 214 Die Angeklagte bestätigte die Angaben und gab an, dass ihr Tatbeitrag überwiegend in der Erstellung der Abnehmerlisten bestand. Sie habe daneben aber auch die Zahlung der Impfzertifikate auf das Konto des Angeklagten kontrolliert und dies entsprechend in die zuvor erstellten Abnehmerlisten eingetragen. 215 Die Angeklagte bestätigte die Angaben des Angeklagten und führte dazu weiter aus, dass auch sie über Telegram dem anderweitig Verfolgten die Daten der Abnehmer übermittelt habe. Die daraufhin erstellten Impfzertifikate habe der anderweitig Verfolgte ihr dann über Telegram gesendet. Die Bezahlung des anderweitig Verfolgten sei dann über ihren Bruder, den Angeklagten, erfolgt. Sie habe jedoch einen Preisaufschlag bei den jeweiligen Abnehmern verlangt. 216 Die Geständnisse der Angeklagten, und sind auch glaubhaft, da sie widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Taten erklärt. Den unter Ziffer C. II. 2. festgestellten Sachverhalt hat auch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung im Übrigen zur Überzeugung der Kammer so ergeben.
  45. a)Tathergang 217 Die geständigen Angaben der Angeklagten über den Tathergang wurden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Maßgeblich waren dabei vor allem die Angaben des Zeugen, dem polizeilichen Hauptsachbearbeiter im hiesigen Verfahren; ergänzt wurden dessen Angaben durch die des, welcher als Ermittler im Verfahren gegen den anderweitig Verfolgten, tätig war. 218 Der Zeuge erläuterte, dass bei der Auswertung der bei den Angeklagten sichergestellten Datenträger neben einer Vielzahl von digitalen Impfzertifikaten auch Bestellformulare für QR-Codes, also digitale COVID-Impfzertifikate, aufgefunden worden seien. Daraufhin habe er Kontakt zum Apothekerverband ABDA aufgenommen, welcher den Ermittlungsbehörden ein Programm zur Verfügung gestellt habe, mit welchem die digitalen COVID-Impfzertifikate der Datenträger ausgelesen werden konnten. Sodann habe er die daraus extrahierten Daten in eine Excel-Tabelle übernommen. Weiter habe der Apothekerverband ABDA anhand der Apothekenkennung, die sich aus dem jeweiligen Impfzertifikatscode ergibt, ermitteln können, aus welcher Apotheke die jeweiligen Impfzertifikate stammten. Die Apothekenkennung sei dabei mit der Postleizahl der jeweiligen Apotheke verbunden, sodass eine Apothekenkennung, welche mit beginne, aus dem Raum München stamme. Bei der Apotheke mit der Kennung handle es sich um eine Apotheke in Wuppertal. Über die Informationen der ABDA habe die Apothekenkennung der Apotheke in M. Riem zugeordnet werden können. 219 Ergänzt werden die Angaben weiter durch die Ausführungen des Zeugen, der als leitender Ermittler im Verfahren gegen den anderweitig Verfolgten tätig ist. Dieser gab neben dem technischen Ablauf der Erstellung von digitalen COVID-Impfzertifikaten auch an, über die KPI Erding informiert worden zu seien, dass in der – Apotheke in M. eine Vielzahl von Impfzertifikate unberechtigt erstellt worden seien. Bei der Durchsuchung der Apotheke sei der Inhaber der Apotheke sehr kooperativ gewesen und habe ihnen sämtliche Daten betreffend der Arbeitszeiterfassung zur Verfügung gestellt. Anhand der Erstellzeitpunkte der Impfzertifikate habe dann ein Abgleich mit den Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter stattgefunden. Dabei habe sich herausgestellt, dass zu sämtlichen Erstellzeitpunkten ausschließlich der anderweitig Verfolgte in der Apotheke anwesend gewesen sei. Auch Mitarbeiter der Apotheke hätten die Ermittler darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Ersteller um den anderweitig Verfolgten handeln könnte. Die Auswertung der EDV-Geräte des dauere derzeit noch an. 220 Das Gericht geht von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und aus. Sämtliche Angaben lassen sich aus der Akte und den Ermittlungen herleiten, waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei und konnten teilweise durch Lichtbilder sowie durch die gelesenen Urkunden bestätigt werden.
  46. b)Verkaufspreise Der Angeklagte gab an, dass er pro Abnehmer jeweils 150 Euro für die Erstellung des Impfzertifikates erhalten habe – unabhängig sei dabei, ob lediglich das Zertifikat für die Erst- oder auch ein weiteres Zertifikat für die Zweitimpfung bestellt worden sei. 221 Das Gericht hat die Angaben des Angeklagten überprüft und für stichhaltig bewertet, maßgeblich sind dabei die Angaben des Zeugen von, welcher über die Auswertungen der Kryptozahlungen auf die Krypto-Wallets des Angeklagten berichtete. Dieser gab an, dass im Tatzeitraum ein Gesamtbetrag im oberen fünfstelligen Bereich auf die Wallets des Angeklagten geflossen sei, welcher sich aus mehreren Hunderten Zahlungen ergeben habe. Auch aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bestellformularen ergibt sich ein Verkaufspreis von mindestens 150 Euro je Abnehmer.
  47. c)Subjektiver Tatbestand: 222 Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen jeweils auf den eigenen geständigen Angaben der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung. 4. Impfausweise und
  48. a)Sachverhalt 223 Die Feststellungen betreffend des unter Ziffer C. II. 3. abgehandelten Sachverhalts stehen insbesondere aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Angeklagten sowie den Angaben des leitenden Sachbearbeiters der KPI sowie den Angaben der Durchsuchungsbeamten und fest. 224 Die Angeklagten haben den Sachverhalt zu Beginn der Hauptverhandlung so, wie unter Ziffer C. II. 3. beschrieben, in objektiver und subjektiver Hinsicht eingeräumt. Sie gaben übereinstimmend an, dass die Impfausweise betreffend den Angeklagten aber auch der Impfausweis betreffend den anderweitig Verfolgten von ihnen hergestellt worden sei. 225 Die geständigen Angaben der Angeklagten zum Tathergang wurden durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt. Maßgeblich sind dabei zunächst die Angaben des Zeugen, einem der Durchsuchungsbeamten des am 02.12.2021, welcher über die Durchsuchung und die Sicherstellung der Impfausweise in sich schlüssig und überzeugend berichtet hat. Er berichtete, dass zum Tatzeitpunkt ein Betriebsverbot für Schankwirtschaften gegolten habe, weshalb sie gemeinsam mit dem Landratsamt die Kontrolle der Einhaltung der Pandemieregelungen übernommen haben. Bei der Kontrolle der Gaststätte seien die Angeklagten, und der anderweitig Verfolgte angetroffen worden. Der Angeklagte habe hinter der Gaststätte Marihuana konsumiert, weshalb die Durchsuchung der Gaststätte erfolgt sei. Dabei habe eine Vielzahl von Impfausweisen, Chargenaufklebern sowie Stempeln von Arztpraxen sichergestellt werden können. 226 Ergänzend hierzu berichtete der Durchsuchungsbeamte PHK in sich schlüssig und glaubhaft von der Auffindesituation der Impfausweise ausgestellt auf den Angeklagten sowie den anderweitig Verfolgten im Rahmen der Durchsuchung. Er gab an, diese durch eine App, welche den Polizeibeamten auf ihrem Diensttelefon durch die Behörden zur Verfügung gestellt wurde, überprüft zu haben. Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich um falsche Impfausweise handle, da der Impfstoff mit der angegebenen Chargennummer an dem Tag nicht geimpft worden sei. Ergänzt werden diese Angaben durch die Lichtbilder, die anlässlich der polizeilichen Durchsuchung entstanden sind und von der Kammer in Augenschein genommen wurden sowie des Impfausweises, welcher auf den Angeklagten ausgestellt wurde.
  49. b)Verkaufspreis und Gewerbsmäßigkeit 227 Hinsichtlich des Verkaufspreises des Impfausweises des anderweitig Verfolgten beruhen die Feststellungen auch auf den Angaben des Zeugen, der anhand der Ermittlungen einen Mindestverkaufspreis von 103,73 Euro ermitteln konnte. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen, die sich mit den Ermittlungen aus der Akte herleiten lassen und in sich glaubhaft und schlüssig waren. 228 Die Feststellungen, wonach die Angeklagten ihr Handeln auf eine gewerbsmäßige Begehungsweise ausgerichtet haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund deren Erwerbs- und Einkommenslosigkeit im Tatzeitraum sowie – hinsichtlich der Angeklagten,, und- deren Betäubungsmittelkonsum, welcher zumindest auch eine entsprechende Finanzierung erforderte.
  50. c)Subjektiver Tatbestand: 229 Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagten, die den Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht umfänglich eingeräumt haben. 5. Chargenaufkleber und Stempel 230
  51. a)Die Feststellung betreffend die Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung unrichtiger Impfausweise – wie unter Ziffer C. II. 4. festgestellt – beruhen auf dem insoweit vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten, das dieser zu Beginn der Hauptverhandlung durch eine Verteidigererklärung abgab, die er als richtig bestätigte und sich zu eigen machte und ergänzte. 231 An der Richtigkeit des in der Hauptverhandlung erfolgten Geständnisses des Angeklagten hat die Kammer keine Zweifel, da der Sachverhalt, so wie er vom Angeklagten eingeräumt wurde, durch folgende Beweismittel bestätigt wurde: 232 Der polizeiliche Ermittler gab an, dass er auf dem Mobiltelefon des Angeklagten C2. mit einem Nutzer „“ gefunden habe, in dem es um einen Kauf von Chargenaufklebern und Impfausweisen gegangen sei. Der Kontakt „“ habe anhand der Ermittlungen dem anderweitig Verurteilten zugeordnet werden können. Die Kammer hat den Auszug aus dem Chatverlauf verlesen und hält die Angaben des Zeugen aufgrund der so gewonnenen Informationen für stichhaltig. Der Polizeibeamte, der zugleich als Hauptsachbearbeiter im Verfahren gegen den anderweitig Verfolgten tätig wurde, ergänzte die Angaben schließlich mit Erkenntnissen aus dessen Verfahren. 233 Die Feststellungen beruhen weiterhin auf den Angaben des anderweitig Verurteilten, welcher in der Hauptverhandlung über den Kauf von Chargenaufklebern und einem Stempel bei dem Angeklagten berichtete. Er gab an diese für 100 Euro in M. erworben zu haben, um für sich selbst und seine Familie falsche Impfausweise herzustellen. 234 Weiter beruhen die Feststellungen auch auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Amtsgerichts München gegen den anderweitig Verurteilten. 235 Die Kammer hat darüber hinaus die Lichtbilder der Beiakte aus dem Verfahren gegen den anderweitig Verurteilten in Augenschein genommen. Bei der Durchsuchung der Wohnung des anderweitig Verurteilten konnten durch die Polizeibeamten Chargenaufkleber mit dem Aufdruck „COMIRATY“ sowie ein Stempel der Münchener Kinderärzte Dr. G. / Dr. B. sichergestellt werden. 236 Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Sachverhalt sich so wie unter Ziffer C. II. 4. festgestellt zugetragen hat. 237
  52. b)Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf den eigenen geständigen Angaben des Angeklagten. 6. Taten aus Ziffern C. II. 5. – 8. – Verkäufe von verfälschten Blankett-Impfausweisen
  53. a)Sachverhalt 238 Die unter C. II. 5. – C. II. 8. abgehandelte Sachverhalte stehen fest insbesondere aufgrund des insoweit glaubhaften Geständnisses der Angeklagten, der Angaben des Hauptsachbearbeiters sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder und verlesenen Urkunden. 239 Die Angeklagte hat den Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München II vom 19.08.2022 in den Ziffern 8, 9, 10 und 13 zugrunde lag, umfänglich eingeräumt. Sie gab an, die Impfausweise mit falschen Chargenaufklebern und Stempeln von Arztpraxen oder medizinischen Einrichtungen verfälscht zu haben und dann gewinnbringend an die jeweiligen Abnehmer übergeben zu haben. Die Personalien habe sie dabei nicht ausgefüllt. 240 Diese geständigen Angaben wurden durch das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt. 241 Maßgeblich sind hierbei vor allem die Angaben des Zeugen, dem polizeilichen Ermittlungsbeamten. Dieser gab glaubhaft in seiner Aussage in der Hauptverhandlung an, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie der Auswertung der EDV-Geräte sich Gespräche mit den jeweiligen Abnehmern über den Verkauf der verfälschten Impfausweise ergeben haben. Dabei sei von „gelben“ oder auch „Hundeleinen“ gesprochen worden. Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung habe die Angeklagte bereits eingeräumt, die Impfausweise verfälscht und an die jeweiligen Abnehmer veräußert zu haben. Die Angaben habe er mit dem Ergebnis seiner Ermittlungen überprüft und für stichhaltig befunden. 242 Die Angaben des Zeugen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei und konnten teilweise auch durch die Verlesung der Gesprächsverläufe bestätigt werden.
  54. b)Verkaufspreise und Gewerbsmäßigkeit 243 Hinsichtlich des Verkaufspreises der Impfausweise beruhen die Feststellungen neben den geständigen Angaben der Angeklagten auch auf den Angaben des Zeugen, der im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung auch über die Vernehmung der Angeklagten berichtete, in welcher sie bereits auf die jeweiligen Verkaufspreise einging. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen, die sich mit den Ermittlungen aus der Akte herleiten lassen und in sich glaubhaft und schlüssig waren. Teilweise konnten diese auch durch die Verlesung von Gesprächsverläufen aus der EDV-Auswertung ergänzt werden. 244 Die Feststellungen, wonach die Angeklagte ihr Handeln auf eine gewerbsmäßige Begehungsweise ausgerichtet hat steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund deren Erwerbs- und Einkommenslosigkeit im Tatzeitraum. Die Einnahmen aus dem Verkauf von manipulierten Blankett-Impfausweisen waren daher für die Angeklagte von einigem Umfang und einigem Gewicht.
  55. c)Subjektiver Tatbestand: 245 Auch hinsichtlich der durch die Angeklagte hergestellten und veräußerten Blankett-Impfausweise, welche mit gefälschten Chargenaufklebern, Stempelabdrucken einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung, sowie dem vermeintlichen Impfdatum und einer nachgeahmten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes versehen waren, beruhen die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand auf deren geständigen Angaben in der Hauptverhandlung. 7. Vorlage des Impfausweises in W. 246 Die Angeklagte hat den unter Ziffer C. II. 9. festgestellten Sachverhalt in vollem Umfang eingeräumt und die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert. Ihr Geständnis ist auch glaubhaft, da es widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Tat erklärt. Die Angeklagte hat insbesondere angegeben, dass sie an dem Tatabend eine Reservierung für die Gaststätte gehabt habe, um dort Essen zu gehen. Sie habe ihren falschen Impfausweis, der eine COVID-19 Impfung bescheinigte, die sie nicht gehabt hatte, bewusst vorgelegt, um so Zugang zu der Gaststätte zu erhalten. 247 Die Kammer hat die Angaben der Angeklagten überprüft; sie stimmen insbesondere überein mit den Angaben des polizeilichen Hauptsachbearbeiter im hiesigen Verfahren, dem Zeugen. Dieser gab an, über die Telekommunikationsüberwachung Erkenntnisse über die Tat erhalten zu haben. Die Angeklagte habe am Telefon bei Aufgabe der Reservierung bereits angegeben geimpft zu seien. Weiterhin habe die Angeklagte auch in ihrer Beschuldigtenvernehmung die Tat bereits so wie festgestellt eingeräumt. Die Kammer hat keine Zweifel an den Angaben des Zeugen, diese lassen sich widerspruchsfrei auch aus der Akte herleiten. Darüber hinaus stimmen die Angaben der Angeklagten auch mit dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Impfausweis der Angeklagten überein. 8. Impfausweis 248 Die Angeklagten haben den Sachverhalt so, wie unter Ziffer C. II. 10. festgestellt, in vollem Umfang eingeräumt und die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Das Geständnis der Angeklagten ist auch glaubhaft, da es widerspruchsfrei die Entstehung und Ausführung der Tat erklärt. Die Angeklagte hat insbesondere angegeben, dass sie die zuvor in der Fälscherwerkstatt gemeinsam mit den Mitangeklagten erstellten Impfausweise der anderweitig Verfolgten in ihrer Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Diese habe die Impfausweise dort mit ihren Personalien ausgefüllt, sich dabei jedoch verschrieben. Sie habe die Impfausweise sodann in einem Stiefel im obersten Schuhregal rechts neben ihrer Wohnungseingangstüre versteckt. 249 Die Angaben der Angeklagten – insbesondere der Angeklagten- werden bestätigt durch die Angaben des Zeuge, einem der Durchsuchungsbeamten der Wohnung der Angeklagten. Dieser gab an, im Rahmen der Durchsuchung in einem Stiefel neben der Eingangstüre vier Impfausweise gefunden zu haben, von denen einer auf die anderweitig Verfolgte, mit Chargenaufklebern, Namen, Impfdatum und der Unterschrift eines Arztes ausgefüllt gewesen sei. Ein weiterer Impfausweis sei ebenfalls mit den Personalien der anderweitig Verfolgten ausgefüllt gewesen; ein anderer mit den Personalien der Angeklagten, sowie der vierte Impfausweis ohne Personalien. 250 Die Angaben der Angeklagten werden weiter gestützt durch die des Zeugen, dem polizeilichen Hauptsachbearbeiter in hiesigem Verfahren, der auch über die Telekommunikationsüberwachung berichtete, in welcher sich die Angeklagten und über die im Stiefel befindlichen Impfausweise unterhalten haben. 251 Das Gericht hat daher keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt so, wie unter Ziffer C. II. festgestellt, ereignet hat. 9. Unerlaubter Besitz von 97,40 Gramm Marihuana 252 Der unter Ziffer C. III. 1. festgestellte Sachverhalt steht insbesondere aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Angeklagten und fest; diese räumten den Sachverhalt so wie festgestellt in subjektiver und objektiver Hinsicht ein. Die Angaben der Angeklagten konnten durch die in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugen und ergänzt werden.
  56. a)Sachverhalt 253 Der Angeklagte räumte den Sachverhalt so, wie ihn die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 19.08.2022 darlegte, mit der Maßgabe ein, dass die Betäubungsmittel lediglich in der Wohnung verwahrt wurden, ein Handel mit Marihuana habe nicht stattfinden sollen. Die Angeklagte ergänzte die Angaben dahingehend, dass die Betäubungsmittel dem Angeklagten gehören, welcher zeitweise in ihrer Wohnung untergekommen war, sich zum Tatzeitpunkt allerdings in der Tschechischen Republik befunden habe. Die Betäubungsmittel haben dem Eigenkonsum des Angeklagten gedient. 254 Der Durchsuchungsbeamte PM gab an, dass in der Wohnung der Angeklagten und 97,40 Gramm Marihuana sichergestellt worden sei; Verpackungsmaterialien, oder eine Feinwaage seien hingegen nicht aufgefunden worden. Ergänzt werden diese Angaben durch die der Zeugin, die neben der Auswertung der DNA-Spuren an der Verpackung des Marihuanas auch über die Beschuldigtenvernehmung der Angeklagten berichtete. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe die Angeklagte ihr gegenüber angegeben, dass die Betäubungsmittel dem Angeklagten gehören, was aufgrund der Abwesenheit des Angeklagten nicht verifiziert werden konnte. 255 Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses der Angeklagten und, welches insbesondere durch die Angaben des Zeugen getragen wird. Weiter konnte das Geständnis auch durch die Angaben der Zeugin an Glaubhaftigkeit gewinnen, da sich hieraus eine Aussagekonstanz der Angaben der Angeklagten ergibt. 256 Zudem werden die Angaben weiter gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder und verlesenen Urkunden. 257 Wegen dieses Tatkomplexes war der Angeklagte nicht angeklagt worden.
  57. b)Wirkstoffgehalt 258 Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beruhen auf dem Wirkstoffgutachten der Oberregierungsrätin Dr. des Bayerischen Landeskriminalamts vom 04.11.2021, die das sichergestellte Marihuana (97,40 Gramm pflanzliches Material mit einem Gehalt von 10,4% Tetrahydrocannabinol) untersuchte.
  58. c)Subjektiver Tatbestand: 259 Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagten und im Rahmen der Hauptverhandlung sowie dem Grundsatz, wonach der Täter hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falls in Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden ist. (BGH NStZ-RR 1979, 121). Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für Umstände ergeben, aufgrund derer die Angeklagten und im konkreten Fall von

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