BayObLG, Beschluss v. 20.06.2023 – 207 StRR 157/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 20.06.2023 – 207 StRR 157/23 Download Drucken Titel: In der Regel kein besonders schwerer Fall des Betruges bei Gewerbsmäßigkeit, wenn die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp überschritten wird Normenkette: StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Leitsatz: Bei Betrugsdelikten, bei denen sowohl der Vermögensschaden als auch der erstrebte Vermögensvorteil die Geringwertigkeitsgrenze nur in geringem Umfang übersteigen, ist das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht automatisch anzunehmen. Da bei Betrugsdelikten in erster Linie die Schadenshöhe für die Strafzumessung ausschlaggebend ist, lässt sich vielmehr ohne Hinzutreten besonderer Umstände in diesen Fällen die Anwendung des erhöhten Strafrahmens in der Regel nicht rechtfertigen. (Rn. 8) (red. LS Alexander Kalomiris) Schlagworte: besonders schwerer Fall des Betruges, Gewerbsmäßigkeit, geringer Schaden, Geringwertigkeitsgrenze, Schadenshöhe Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 08.02.2023 – 22 Ns 243 Js 186540/21 Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 2023 im Rechtsfolgenausspruch (Ziff. II und IV. des Urteilstenors) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Mit Urteil vom 1. Februar 2022 hat das Amtsgericht München den Angeklagten des Betrugs in sieben tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es den Angeklagten wegen Betruges in 6 Fällen (hinsichtlich eines weiteren Falles erfolgte eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO) unter Einbeziehung dreier weiterer Einzelgeldstrafen aus anderen (nicht vollstreckten) Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten verurteilte, welche es nicht zur Bewährung aussetzte. Ferner erfolgten die Einziehung von Wertersatz und die Aufrechterhaltung eines Fahrverbotes aus einer Vorverurteilung. 2 Dabei erkannte es für die sechs Fälle des Betruges mit Betrugsschäden zwischen 35 und 96 € unter Zugrundelegung des sich aus § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB i. V. m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ergebenden Strafrahmens auf Einsatzstrafen von jeweils sechs Monaten. Dabei hat das Landgericht nach Bejahung der Gewerbsmäßigkeit lediglich ausgeführt, dass „Anhaltspunkte für das Abweichen von der Regelwirkung“ nicht vorliegen würden (UA S. 17). 3 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Vorlageschreiben vom 16. Mai 2023 beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. II. 4 Die statthafte (§§ 333, 335 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Revision erzielt mit der Sachrüge zumindest vorläufig in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 5 1. Zweifel an der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch bestehen nicht. Die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch. Die Entscheidung über die Rechtsfolgen kann im vorliegenden Fall auch rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden, ohne dass eine Überprüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig würde (vgl. dazu MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 318 Rdn. 6ff. m. w. N.). Damit ist der Schuldspruch der Überprüfung des Revisionsgerichtes entzogen und die Revision des Angeklagten bleibt insoweit schon deshalb erfolglos. 6 2. Die festgesetzten Einzelstrafen, die vom erhöhten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB ausgehen, und die hierauf beruhende Gesamtstrafe können dagegen keinen Bestand haben. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.