Damit erfüllte der Kläger auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V festgelegte Einkommensgrenze. Ein Siebtel
28 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, die in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29.09.2022 wiedergegeben wird (dort S. 27), ist grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt; dies erfordert eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkommensverhältnisse. Im Rahmen der vorausschauenden Betrachtungsweise sind zunächst die monatlich zufließenden Einkünfte sowie die weiteren, nicht monatlich zufließenden, aber auf den Monat bezogenen regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigen. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind hiernach bei der Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag zu berücksichtigen. Für Renten sieht darüber hinaus das Gesetz in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 3 SGB V selbst vor, dass der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt wird. 29 Aus Sicht der Kammer war nicht zu bezweifeln, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienversicherung am 22.04.2021 den Plan hatte, die ab 01.05.2021 auf eine Teilrente von weniger als 470 € netto reduzierte Altersrente nach wenigen Monaten wieder auf die Vollrente aufzustocken. Zu solchen willkürlichen Veränderungen ist der Rentenbezieher nach § 42 SGB VI berechtigt. Dieser Plan stellt eine zwar innere, jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhandene Tatsache dar, aufgrund derer auch bei der aus ex-ante-Sicht zu erstellenden Prognose von Anfang an feststand, dass nach wenigen Monaten wieder eine Vollrente als Einkommen bezogen werden würde. Der Kläger wäre auch verpflichtet gewesen, diese innere Tatsache bei Antragstellung gegenüber der Beklagten zu offenbaren, zumal er ausdrücklich danach gefragt wurde. 30 Fraglich ist allerdings, ob aufgrund dieser von Anfang an zu stellenden Prognose das in wenigen Monaten zu erwartende höhere Einkommen (das sich ab September 2021 realisierte) bereits auf die Monate Mai bis August 2021 rechtlich zu beziehen war, und wenn ja, in welcher Höhe. Hier hat es sich die Beklagte zu einfach gemacht, indem sie schlichtweg auf die Höhe der ab September 2021 zugeflossenen Vollrente abstellte. Sie hat damit im Kern die Wahl der Teilrente für die Monate Mai bis August 2021 und die damit verbundene tatsächliche Reduzierung des Einkommens völlig ignoriert bzw. für unbeachtlich erklärt. Dies kommt für die Monate Mai bis August 2021 einer fiktiven Zurechnung der Vollrente als Einkommen gleich. Eine fiktive Zurechnung der Vollrente als Einkommen im Rahmen des § 10 SGB V ist jedoch nach Ansicht der Kammer nicht möglich, da das Recht, Teilrente nach § 42 SGB VI zu beantragen, gerade zu dem Zweck geschaffen wurde, Vorteile in Anspruch zu nehmen, die bei höherer Rente verloren gingen. Außerdem lässt die Auffassung der Beklagten die wichtige Frage unbeantwortet, wo die Grenze der Zurechnung liegt, wenn etwa eine Wiederaufstockung auf die Vollrente nach 6 Monaten oder nach einem Jahr beabsichtigt ist etc. 31 Einen gangbaren M.weg, der auch in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts bereits andiskutiert worden war, hätte auf der Überlegung basiert, dass das Einkommen aus Altersrente ab dem Zeitpunkt, in dem der Rentenberechtigte beschließt, über das Instrumentarium der Teilrente nach § 42 SGB VI die Rentenhöhe nach freiem Belieben herunter- und hinaufzusetzen, eben keine regelmäßige Einnahme mehr darstellt, für die es eine monatsbezogene Betrachtungsweise gibt, sondern eine schwankende Einnahme. Für schwankende Einnahmen hat das BSG in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Einnahmen für einen längeren Zeitraum wie ein ganzes Jahr zu ermitteln sind und daraus das durchschnittliche Einkommen pro Monat zu errechnen ist. Diese Grundsätze sind insbesondere bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder bei Kapitaleinkünften anzuwenden (BSG, Urteil vom 04.06.1981 Az. 3 RK 5/80; BSG, Urteil vom 07.12.2000 Az. B 12 KR 3/99 R). Bezogen auf den vorliegenden Fall hätte dies bedeutet, dass das ab Mai 2021 prognostisch zu erwartende monatliche Einkommen unter Berücksichtigung des bereits damals bestehenden Planes, nach vier Monaten wieder auf Vollrente umzusteigen, wie folgt zu berechnen gewesen wäre: Zunächst wäre das zu erwartende Jahreseinkommen des Kläger wie folgt zu berechnen gewesen: 4 x monatliche Vollrente (Monate Jan bis April 21) + 4 x monatliche Teilrente (Monate Mai bis August 21) + 4x monatliche Vollrente (Monate September bis Dezember 21). Dieses zu erwartende Jahreseinkommen wäre durch 12 zu teilen gewesen, und der so ermittelte monatliche Durchschnittswert hätte ab Mai 2021 das rechtlich maßgebliche prognostisch zu erwartende regelmäßige monatliche Einkommen dargestellt. Dieses wäre – da die Teilrente nur knapp unterhalb der Grenze von 470 € lag und die Vollrente sich auf ein Vielfaches dieses Grenzwerts belief – zwar unterhalb der Vollrente aber doch immer noch weit oberhalb des Grenzwertes gelegen. Nach dieser Betrachtungsweise wäre es also nur dann möglich, durch Wahl einer Teilrente den Grenzwert des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu unterschreiten, wenn das Einkommen für so viele Monate und in solchem Ausmaß abgesenkt wird, dass sich auch unter Berücksichtigung des in den übrigen Monaten des Kalenderjahres erzielten höheren Einkommens im monatlichen Durchschnitt – auf das Jahr bezogen – ein monatliches Gesamteinkommen von höchstens einem Siebtel
Für diese Sichtweise, die bei schwankendem Einkommen einen monatlichen Mittelwert aus dem zu erwartenden gesamten Jahreseinkommen bildet, spricht nicht nur die bereits zitierte Rechtsprechung des BSG; vielmehr lässt sich dafür auch anführen, dass der von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V verwendete Begriff des Gesamteinkommens in § 16 SGB IV legal definiert wird als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Im Einkommensteuerrecht aber werden Einkünfte immer bezogen auf einen Veranlagungszeitraum berechnet, der ein Kalenderjahr beträgt (§ 25 Abs. 1 EStG). 32 Die Kammer hat sich diesen Überlegungen letztlich nicht angeschlossen und hat – obwohl das höhere Einkommen ab September 2021 von Anfang an prognostisch feststand – dieses höhere Einkommen nicht in das für die Monate Mai bis August 2021 zuzurechnende Einkommen eingerechnet. Maßgeblich war dabei die Überlegung, dass vier Monate ausreichen, um dem Einkommen die Eigenschaft der Regelmäßigkeit zu verleihen. 33 Abschließend erlaubt sich das Gericht die Bemerkung, dass allein durch Regelungen der Berechnung des Gesamteinkommens bei vorübergehender Wahl einer Teilrente niemals verhindert werden kann, dass dieser Weg von privat versicherten Rentnern, deren Ehepartner gesetzlich versichert sind, genutzt wird, um in die – im Alter meist viel günstigere – gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Dem privat krankenversicherten Bezieher einer Altersrente, dessen Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist es nach der geltenden Rechtslage nicht grundsätzlich verwehrt, durch vorübergehende Wahl einer Teilrente nach § 42 SGB VI die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner zu erreichen, mit der Folge, dass die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V endet und bei späterer Rückkehr zur Vollrente die obligatorische freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V eintritt. Fraglich kann nur sein, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die Altersrente zu reduzieren ist, um diesen Effekt zu erreichen. Der Preis, den der Betroffene durch Reduzierung seiner Rente für einen überschaubaren Zeitraum zahlt, wird aber auf jeden Fall wesentlich geringer sein, als die Kosten, die dadurch für die gesetzliche Krankenversicherung entstehen, die damit ein neues Mitglied erhalten, das typischerweise schon aufgrund seines Alters hohe Ausgaben verursacht bei niedrigen Beiträgen, denen keine Beitragszeiten in jungen Jahren mit geringen Leistungen und höheren Beiträgen vorausgingen. Eine dadurch zu befürchtende Erosion des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur der Gesetzgeber verhindern, indem er das Schlupfloch in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V schließt und die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V auch für Fälle der Familienversicherung für anwendbar erklärt. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.