OLG München, Hinweisbeschluss v. 19.06.2023 – 28 U 1119/23 Bau - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 19.06.2023 – 28 U 1119/23 Bau Download Drucken Titel: Anspruch auf Bauhandwerkersicherung auch noch nach Kündigung durch den Unternehmer; Zulässigkeit eines Teilurteils Normenketten: BGB § 631 Abs. 1, § 650f Abs. 1, Abs. 5, § 650q ZPO § 301 Leitsätze: 1. Über eine Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung kann durch Teilurteil entschieden werden, auch wenn der Besteller im Wege der Widerklage Mängelansprüche geltend macht, deren Volumen das Sicherungsbegehren erheblich übersteigt. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit für den Vergütungsanspruch des Unternehmers geht auch dann nicht unter, wenn der Unternehmer den Vertrag wegen nicht geleisteter Sicherheit kündigt. (Rn. 15 – 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vergütung, Architekt, Sicherheit, Teilurteil, Bauhandwerkersicherung, Kündigung, wichtiger Grund, Sicherungsverlangen, Widerklage, Sicherungsinteresse Vorinstanz: LG München I, Teilurteil vom 28.02.2023 – 24 O 7467/22 Rechtsmittelinstanzen: OLG München, Beschluss vom 03.08.2023 – 28 U 1119/23 Bau BGH vom -- – VII ZR 158/23 Fundstellen: ZfIR 2024, 46 LSK 2023, 21260 Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.02.2023, Az. 24 O 7467/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Tatbestand I. Urteil des Landgerichts 1 Die Parteien streiten über die Gewährung einer Sicherheit nach § 650f BGB. 2 Das Landgericht hat im Wege des Teilurteils die Beklagte verurteilt, der Klägerin für Vergütungsansprüche Sicherheit zu leisten, für Ansprüche aus einem Architektenvertrag für das Bauvorhaben … eine Sicherheit in Höhe von 95.000 € und für Vergütungsansprüche aus dem Architektenvertrag … eine weitere Sicherheit in Höhe von 80.000 €. 3 Beide Architektenverträge wurden am 21.12.2018 geschlossen, mit Schreiben vom 30.3.2022 hatte die Klägerin für offene Zahlungsansprüche Sicherheit nach § 650f BGB verlangt. Es wurde eine Frist für die Erbringung der Sicherheit bis zum 12.4.2022 gesetzt. Das Sicherheitsverlangen wurde durch die Beklagten zurückgewiesen am 14.4.2022, am 19.4.2022 kündigte die Klägerin wegen verweigerter Stellung einer Sicherheit beide Architektenverträge und wies darauf hin, dass weiterhin die Sicherheit trotz Kündigung verlangt werde. 4 Im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Berufung der Beklagten 5 Die Berufung der Beklagten rügt zunächst die Entscheidung durch Teilurteil. Es bestehe die Gefahr widersprechender Entscheidungen, außerdem sei auch hier zu berücksichtigen, dass es sich eben um eine Unternehmerkündigung handelt. Auch sei der Klageantrag zu unbestimmt. 6 Ferner habe das Landgericht nicht dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass es sich hier um eine Kündigung der Klägerin gehandelt habe, da deswegen das Sicherheitsbedürfnis entfalle. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung bestehe nicht, wenn es sich um eine Kündigung durch den Unternehmer handele. Die Klägerin habe im Übrigen ihren Sicherheitsanspruch fehlerhaft berechnet, die Vergütung sei jedenfalls nicht schlüssig dargelegt. 7 Mit der Widerklage macht die Beklagte Mangelansprüche gegen die Klägerin geltend. III. Gegenwärtige Einschätzung des Senats 8 Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist richtig. Das Ersturteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältigen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug. Die Berufungsbegründung vom 2.6.2023, Bl. 10 der Berufungsakten vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, aus folgenden Gründen: 9 1. Das Landgericht konnte hier durch Teilurteil entscheiden, § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO. 10 Ein Teilurteil über die Klage kann ergehen, wenn diese zur Endentscheidung reif und von der Entscheidung über die Widerklage unabhängig ist. Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht bei der Entscheidung über die Sicherheit im Verhältnis zu geltend gemachten Mängelansprüchen nicht. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 650f BGB dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller Sicherheit für den Fall zu erhalten, dass dieser ihn nicht bezahlt (vgl. BGH Urteil v. 20.5.2021, VII ZR 14/20, Rn. 23). Ein Teilurteil über eine (Wider)-klage, mit der ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gem. § 648 a BGB aF geltend gemacht wird, ist nicht deshalb unzulässig, weil die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den Gegenstand der Klage besteht. Zur Erreichung des Gesetzeszwecks ist wegen der Eilbedürftigkeit des Sicherungsanspruchs ein Ausnahmefall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, der es rechtfertigt, einen etwaigen Widerspruch zwischen Teilurteil und Endurteil hinzunehmen (BGH a.a.O.) 11 Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Mit der Klage hat die Klägerin einen Anspruch auf Sicherheit geltend gemacht. Gegen diesen Anspruch bringt die Beklagte im Wege der Widerklage Mängelansprüche vor, deren Volumen das Sicherungsbegehren erheblich übersteigt, vor. Das Risiko widersprechender Entscheidung besteht bereits deswegen nicht, weil der Gegenstand der Klage lediglich die Sicherheit für vertraglich vereinbarte Vergütungsansprüche ist, nicht aber die Entscheidung über den tatsächlichen Vergütungsanspruch und damit dessen Erfüllung darstellt. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des Vergütungsanspruchs wird nicht getroffen. Vielmehr wird mit dem Teilurteil eine vorläufige Absicherung der Klägerin in Bezug auf ihren Vergütungsanspruch bewirkt. Zudem ist der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, dass die zügige Absicherung des Unternehmers entscheidendes Ziel des § 650f BGB ist. Das berechtigte Anliegen der Beklagten, die behauptete Mangelhaftigkeit der Werkleistung bei der abschließenden Ermittlung des Vergütungsanspruchs berücksichtigt zu wissen, hat im Verhältnis zum Sicherungsanspruch zurückzutreten und muss im Zweifel gesondert entschieden werden. 12 2. Der Klageantrag und dem folgend der Tenor des Ersturteils ist ausreichend bestimmt und folgt den gesetzlichen Anforderungen, §§ 253 Abs. 2 ZPO, 650f BGB. Der Klageantrag muss darauf gerichtet sein, dass der Besteller zu einem genau zu bezeichnenden Bauvertrag eine Sicherheit gemäß § 650f BGB iVm §§ 232 ff. BGB in einer präzise angegebenen Höhe zu stellen hat (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.6.2020 – 11 U 186/19; vgl. auch die Tenorierung in BGH, Urt. v. 6.3.2014 – VII ZR 349/12). Der Klageantrag ist im vorliegenden Fall beziffert und bezeichnet zudem den Vertrag, aus dem sich der zu sichernde Vergütungsanspruch herleitet. Gleichzeitig wird – wie gesetzlich vorgegeben – die Wahl des Sicherungsmittels in das Ermessen des Bestellers, also der Beklagten gegeben. 13 3. Der Berechtigung des Sicherungsverlangens der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Klägerin die in Frage stehenden Architektenverträge nach Fristablauf in Bezug auf die begehrte Sicherheitsleistung gekündigt hat. Folge der Nichterfüllung eines berechtigten Sicherungsverlangens ist gem. § 650f Abs. 5 S. 1 BGB ein Kündigungsrecht in Bezug auf den geschlossenen Werkvertrag. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall einer Kündigung aus wichtigem Grund, die Kündigung beendet den Vertrag mit ex-nunc Wirkung (vgl. Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, ibr-online Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 29.5.2023, Rn. 182). Folge ist auch ein Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 650f Abs. 5 S. 2 BGB für den gekündigten Teil des Vertrages. 14
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