VG Ansbach, Urteil v. 25.04.2023 – AN 3 K 21.00651 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 25.04.2023 – AN 3 K 21.00651 Download Drucken Titel: Klage gegen Beseitigungsverfügung Normenketten: BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 3, Art. 76 S. 1 BauGB § 35 Abs. 2 Leitsätze: 1. Zur bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit eines Lagerplatzes. (Rn. 41 – 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Lagerplatzes wegen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und einer Veranstaltung des Orts- und Landschaftsbildes. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde gegen eine formell und materiell rechtswidrige Anlage einschreitet. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beseitigungsanordnung für einen Lagerplatz, Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich, Einfluss eines Flurbereinigungsplanes und des Flächennutzungsplans auf die Einstufung als Außenbereich, Anspruch auf Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 - 6 BauGB, Zwangsgeldandrohung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten erlassene Beseitigungsanordnung für das Grundstück FlNr. … Der Kläger ist Eigentümer unter anderem der Grundstücke FlNr. …, …, … und ... der Gemarkung … in der Stadt … (nachfolgend wird auf die Angabe der Gemarkung verzichtet; alle Grundstücke beziehen sich auf die Gemarkung ….). 2 Im Februar 2019 informierte die Polizeiinspektion … anlässlich eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens u.a. wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen und unerlaubten Betreibens von Anlagen das Landratsamt … (im Folgenden Landratsamt) über die Lagerung von Gegenständen und Abfällen (diverse Fahrzeuge gegebenenfalls mit Betriebsstoffen, Baumaschinen, event. asbesthaltige Wellzementplatten, Baumaterialien, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Container, Brennholzstapel u.ä.) auf oben genannten Grundstücken. Daraufhin benachrichtigte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2019 über die Absicht, eine kostenpflichtige Beseitigungsanordnung (zur ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung sämtlicher auf oben genannten Grundstücken gelagerter Abfälle) mit Zwangsmitteln zu erlassen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Beseitigungsanordnung bis 5. August 2019 zu äußern. 3 Im Folgenden beantragte der Kläger, zeitweise auch anwaltlich vertreten, mehrmalige Fristverlängerungen und Akteneinsichten. Dabei teilte der anwaltliche Bevollmächtigte mit Schreiben vom 18. November 2019 mit, dass der Kläger auf dem Grundstück FlNr. … ein Gewerbe zur Restaurierung von Oldtimern und seltenen Fahrzeugen betreibe. In diesem Zusammenhang sei bereits im Jahr 2004 eine Erweiterung seines Betriebs in Form einer dritten Gewerbehalle beantragt worden. Der Antrag sei bisher nicht verbeschieden. Eine Entscheidung über diesen Antrag werde weiterhin begehrt. Die Genehmigung sei für den Kläger von essenzieller Bedeutung, weil einerseits Fragen die Lagerung der Fahrzeugteile betreffend aufgekommen seien und andererseits die Erweiterung einer wirtschaftlichen Aufrechterhaltung des Betriebs und gleichzeitig der Sicherstellung der umweltrechtlichen und kreislaufwirtschafts- und abfallrechtlichen Vorgaben diene. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2020 nahm ein weiterer Bevollmächtigter des Klägers u.a. aufgrund einer gemeinsamen Besprechung im Landratsamt Stellung dazu, welchen Verwendungszweck die auf dem beanstandeten Grundstück befindlichen Gegenstände hätten. Es handele sich dabei im großen Umfang um Wirtschaftsgüter und keinen Abfall. Hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … werde – insbesondere mit der Stadt … – geklärt, ob dort eine weitere gewerbliche Lagerhalle errichtet werden könne. Nach einer Vielzahl von E-Mails des Klägers an das Landratsamt gerichtet auf die Erteilung von Auskünften und die Abgabe von Stellungnahmen und rechtlichen Erläuterungen erließ das Landratsamt folgenden an den Kläger gerichteten Bescheid vom 9. März 2021: 1. Herr […] wird als Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, verpflichtet, sämtliche auf diesem Grundstück lagernden bzw. abgelagerten Gegenstände – mit Ausnahme der Brennholzstapel – bis zum Ablauf von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Anordnung rückstandslos und vollständig zu beseitigen. Die Verpflichtung zur Beseitigung bezieht sich insbesondere auf folgende auf dem Grundstück befindliche Gegenstände: [1.1 – 1.31 Aufzählung der zu beseitigenden Gegenstände]. 2. Für den Fall, dass die in Ziffer 1.1-1.31 dieses Bescheids enthaltenen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt werden, wird hinsichtlich der Ziffern 1.1 bis 1.31 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 200,00 EUR angedroht. 3. Die Kosten des Verfahrens hat Herr […] zu tragen. 4. Für die Anordnung werden Kosten in Höhe von 304,11 EUR erhoben (Gebühr: 300,00 EUR; Auslagen: 4,11 EUR). 4 Die Beseitigungsanordnung wurde auf Art. 76 Satz 1 BayBO, hilfsweise Art. 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayAbfG und § 20 Abs. 2 BImSchG gestützt. 5 Der Bescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 11. März 2021 zugestellt. 6 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. April 2021, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 12. April 2021, Klage. Er bat um Beiziehung verschiedener Strafakten der Staatsanwaltschaft … (…), verschiedener Behördenakten des Landratsamtes ( …), einer Verfahrensakte des AELF … sowie der Verfahrensakte der Stadt … über die Flächennutzungsplanaufstellung 2005/2006. Es solle darauf aufmerksam gemacht werden, dass auch strafrechtliche Belange einzelner Amtsträger der beteiligten Einrichtungen im Raume stünden. Es werde die vorübergehende Aussetzung des Verwaltungsverfahrens beantragt, da aufgrund der Verweigerung der Akteneinsicht Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden sei. Aufgrund der Verweigerung des Akteneinsichtsgesuchs durch die Stadt … und das AELF … sei es ihm nicht möglich, zielgerichtet eine Klagebegründung zu fertigen. 7 Am 4. Oktober 2021 ging beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eine weitere Klage des Klägers ein, die unter dem Aktenzeichen AN 3 K 21.01785 geführt wird. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 28. Mai 2021, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheides über die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle mit 300 m² überdachter Fläche, südlicher Dachausrichtung und einer eventuellen Solaranlage auf dem Grundstück FlNr. … vom 1. Dezember 2020 abgelehnt wurde. 8 Der Kläger erbat „Akteneinsicht des Flächennutzungsplanes der Gemarkung …, sowie aller damit zusammenhängenden Akten, sowie die von mir im Original, unter Zeugen, an Bgm. L. abgegebenen Originalunterlagen seit 2015“. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass vorrangig ein Verfahrenshindernis geltend gemacht werde. Wegen der Verweigerung der Akteneinsicht sei die Abgabe einer Klagebegründung nicht möglich. 9 Der gleichzeitig mit Klageerhebung gestellte „Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz“ (AN 3 S 21.01784) wurde mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 abgelehnt. 10 Im Folgenden trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die dem Gericht vorliegenden Unterlagen unvollständig sein. Er wies vorsorglich auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG hin. Ohne Einsicht in den vollständigen Aktenbestand, insbesondere auch zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005/2006, könne eine Klagebegründung nicht erfolgen. Sein rechtliches Gehör nach Art. 103 GG werde umgangen. Der Bescheid des Landratsamtes vom 28. Mai 2021 sei in mehreren Punkten formell nichtig und werde als rechtsfehlerhaft und daher rechtswidrig eingestuft. Durch Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG solle diese Klage gegenstandslos sein und rechtlichen Vorrang gegenüber den Klagen AN 3 K 21.00651 und AN 3 K 21.01785 genießen. 11 Mit durch den Kläger eigenhändig unterschriebenem Schreiben vom 20. Oktober 2021, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach als einfacher Brief am 27. Oktober 2021 eingegangen, erhob der Kläger „Verpflichtungsklage gegen das Landratsamt zur Bestätigung der eingetretenen Genehmigungsfiktion gemäß § 42a VwVfG“, die unter dem Aktenzeichen AN 3 K 21.01914 geführt wird. Eine weitere Klage gegen die Stadt … auf Herausgabe der Akten zum Flächennutzungsplan 2005/2006 erhob der Kläger mit Schreiben ebenfalls vom 20. Oktober 2021, das als Zweitschrift gekennzeichnet per Telefax am 26. November 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach einging. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen AN 3 K 21.02082 geführt. 12 Mit E-Mail vom 15. Dezember 2021 führte der Kläger aus, dass die Verpflichtungsklage gegen die Stadt … zur Herausgabe des gesamten Aktenbestandes bei Aufstellung des Flächennutzungsplanes 2005/2006 vorrangig vor den anderen Klagen (Klage gegen die Beseitigungsanordnung; Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides; Verpflichtungsklage hinsichtlich der Genehmigungsfiktion) sei, da ansonsten keine Ausarbeitung einer Klagebegründung erfolgen könne. Des Weiteren wurden hinsichtlich des Bescheides vom 28. Mai 2021 Fehler hinsichtlich der verneinten Privilegierung seines Vorhabens und hinsichtlich der Annahme eines Außenbereichsvorhabens thematisiert. Das Grundstück FlNr. … sei durch einen Anschluss an das Kanalnetz und zwei Zufahrtsstraßen erschlossen. Im Übrigen sei der Bescheid vom 28. Mai 2021 vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Stellungnahme bis 11. Juni 2021 ergangen. 13 Der Flächennutzungsplan sei fehlerhaft, da 2005/2006 Veränderungen hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … erfolgt seien. Er verweise auf die Gleichbehandlung nach AGG. Aufgrund überlanger behördlicher und gerichtlicher Verfahren stünden Schadensersatzansprüche im Raum. Es existiere eine Vielzahl baurechtlicher Zuwiderhandlungen im Einzugsbereich … Trotzdem habe es keine Beseitigungsanordnungen durch das Landratsamt gegenüber anderen Betreibern baurechtswidriger Anlagen gegeben, was wiederum gegen das AGG verstoße. So sei auch eine Einbeziehungssatzung an anderer Stelle der Gemarkung … aus reiner Gefälligkeit erlassen worden. Dies führe zur Rechtswidrigkeit dieser Satzung. 14 Am 17. Mai 2022 fand in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr in den Räumen des Amtsgerichts … durch den Kläger eine Akteneinsicht in folgende durch das Verwaltungsgericht beigezogene Behördenakten statt: Originalakte Az. …, Aktenkopie Az. …, Aktenkopie Az. …, Heftung mit Schriftverkehr, zwei Ordner zur Aufstellung eines FNP in … Teil I und II. 15 Auf die erstmals mit E-Mail vom 8. April 2022 beantragte Beiziehung der Akten über die Flurbereinigung … und Akteneinsicht wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 19. April 2022 mitgeteilt, dass eine Relevanz dieser Akten für die anhängigen Verfahren nicht gesehen werde und daher auf eine Beiziehung verzichtet werde. 16 Der Kläger thematisierte im Folgenden ausführlich, dass den Behördenakten aus dem Flurbereinigungsverfahren … eine sehr hohe Relevanz für das gerichtliche Verfahren zukomme. Insbesondere für die Frage, ob das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich liege, werde auf den Amtsermittlungsgrundsatz hingewiesen, wonach die Flurbereinigungsakten zu beschaffen sein. Die Flurbereinigungsakten würden den weiteren Verfahrensverlauf dahingehend beeinflussen, um das Verhalten im Nachgang des Flurbereinigungsverfahrens bei erstmaliger Aufstellung des Flächennutzungsplanes durch die Stadt … in den Jahren 2005 und 2006 gerichtlich feststellen zu können. 17 Mit beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am 11. Juli 2022 eingegangenem Schreiben stellte der Kläger einen „weiteren förmlichen Antrag zu erneuten Beweisbeibringung durch Beiziehung der Akten aus dem rechtsverbindlichen Flurbereinigungsverfahren …“. Zwar sehe das Gericht keine Relevanz für das vorliegende Verfahren, trotzdem seien die Unterlagen beizubringen. Das Flurbereinigungsverfahren sei in Rechtskraft erwachsen. Einem anschließend ausgearbeiteten Flächennutzungsplan komme für sich alleine keine Rechtsverbindlichkeit zu. 2005/2006 sei die Flurbereinigungsdirektion … bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes wiederholt um Stellungnahme gebeten worden. Es stehe fest, dass ihm trotz der damaligen Einsicht bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes keine Hinweise gegeben worden seien, dass das Grundstück FlNr. … Behandlung finde. Die Gemeinde müsse für Wertausgleich sorgen, wenn sie Liegenschaften, welche in der Vergangenheit in Rechtskraft erwachsen seien, verändern wolle. Mangels Vorliegen eines Bebauungsplanes bzw. Bauleitplanung könne nicht von einer Rechtssicherheit/Rechtsverbindlichkeit des Flächennutzungsplanes gesprochen werden. Deshalb könne ein erschlossenes und mit rechtmäßiger Bebauung versehenes Grundstück nicht dem Außenbereich zugeführt werden. Es sei unmöglich bzw. rechtsfehlerhaft, dass Liegenschaften, welche rechtsverbindliche Verfahren – vorliegend das Flurbereinigungsverfahren … i.V.m. Sonderbauerwartungsland – durchlaufen hätten, plötzlich keine Rechtskraft mehr haben sollten. Derartige Enteignungsmodalitäten sehe das demokratische Rechtssystem nicht vor. 18 Ein förmlicher Antrag an die Stadt …, den aus den Flurbereinigungsverfahren … ersichtlichen Zustand wiederherzustellen, sei nicht an den Stadtrat weitergegeben worden. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes sei das Gericht gehalten, hinsichtlich des Antrages auf Erlass einer Einbeziehungssatzung/Abrundungssatzung mit Schreiben vom 11. Mai 2020 disziplinarische Maßnahmen einzuleiten. Es fehle weiterhin an einem förmlich Bescheid. Hierzu sei mittlerweile die Genehmigungsfiktion ausgesprochen und eine Bestätigung verlangt worden. 19 Im Übrigen seien die Unterlagen zum Flächennutzungsplan der Stadt …, Änderung 2005/2006, unvollständig und fehlerhaft nummeriert. So sei eine erhebliche Anzahl von Schreiben aus dem Aktenkonvolut entnommen worden. Es gebe weder Bestandslisten mit Anfrageprotokollierung noch fänden sich viele Stellungnahmen beteiligter Einrichtungen. Original-Schriftstücke seien mit neongelben Leuchtmarkern gekennzeichnet, möglicherweise damit vom wesentlichen Inhalt abgelenkt werde. Tackerklammern seien entfernt und wieder angebracht worden, ohne auf die Nummerierungen zu achten. Das Grundstück FlNr. … sei keinerlei Prüfung unterzogen worden, da ansonsten die Unterlagen des Flurbereinigungsverfahrens … in den Akten des Flächennutzungsplanes zu finden sein müssten. 20 Das Verwaltungsgericht werde aufgefordert, sich im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes um die Vollständigkeit der fehlenden Unterlagen zu bemühen. 21 In der Folge findet sich in der Gerichtsakte eine Vielzahl von E-Mails an unterschiedliche Behörden – dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zur Kenntnis übersandt – über das Erfordernis der Akteneinsicht in diverse Verwaltungsvorgänge. Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 bot das Amt für ländliche Entwicklung … dem Kläger Akteneinsicht in die seine Liegenschaften betreffenden Unterlagen des Flurneuordnungs- und Dorferneuerungsverfahrens … an. Mangels Darlegung eines berechtigten Interesses könne eine umfassende Einsicht in alle Unterlagen nicht gewährt werden. Mit E-Mail gleichen Datums teilte der Kläger mit, dass ein Vorort-Termin unter den im Schreiben des Amtes für ländliche Entwicklung … vom 26. Juli 2022 genannten Bedingungen nicht zielführend sei. 22 Der Kläger beantragt im Verfahren AN 3 K 21.00651 zuletzt: 1. Der Bescheid vom 9. März 2021, Az. … wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 23 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 24 Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 führte der Beklagte zu den Verwaltungsstreitsachen AN 3 K 21.00651, AN 3K 21.01785 und AN 3K 21.01914 aus, dass das bereits mit einer landwirtschaftlichen Halle bebaute Grundstück FlNr. … – durch einen Weg getrennt – südlich des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten Anwesens … (FlNr. ..) liege. Westlich des Grundstücks seien – durch den … getrennt – ausschließlich landwirtschaftliche Stallanlagen und Hallen situiert. Südlich und östlich des Grundstücks FlNr. … läge die freie Landschaft. Ein Bebauungsplan bestehe im (Alt-)Ort … nicht. Der Bebauungszusammenhang finde im betroffenen südlichen Bereich des Ortes seine Begrenzung mit dem Anwesen Haus Nr. … Die südlich und südwestlich davon gelegenen Gebäude dienten nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen und seien nicht dazu geeignet, den Bebauungszusammenhang zu prägen. Das streitgegenständliche Grundstück liege folglich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und damit im Außenbereich. Gemäß der Stellungnahme des AELF liege ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht vor. Es lägen weder hinreichend konkrete Nachweise für die eigene (Land-)Bewirtschaftung ausreichend großer Flächen noch für das Führen eines Betriebes im Sinne eines nachhaltigen, ernsthaften, auf Dauer angelegten und lebensfähigen Unternehmens mit gewisser Organisation vor. Die Zulässigkeit des Vorhabens sei damit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben beeinträchtige aber verschiedene öffentliche Belange, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB. 25 Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen Bezug auf das Flurbereinigungsverfahren … sowie das Aufstellung-/Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes der Stadt … nehme und die Beiziehung der entsprechenden Verfahrensakten zum Nachweis, dass das streitgegenständliche Grundstück dort als Baugrundstück behandelt worden sei, beantrage, so komme es hierauf nicht an, da weder mit dem Flurbereinigungsverfahren noch dem Flächennutzungsplan die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die streitgegenständlichen Vorhaben hätten geschaffen werden können. Hierfür wäre ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan erforderlich. 26 Die Errichtung einer weiteren Lagerhalle und die Ablagerungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück seien seit dem Jahr 2004 Gegenstand bauaufsichtliche Schritte gegenüber dem Kläger gewesen. Da die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Stadt … auf der Grundlage eines Betriebskonzepts bis zum Jahre 2020 nie kategorisch ausgeschlossen worden sei, sei der Erlass einer Beseitigungsanordnung stets zurückgestellt worden. Der „Anschein“ der Rechtmäßigkeit sei allerdings nicht gesetzt worden. Vielmehr sei in einer Vielzahl von Telefonaten mit dem Kläger klargestellt worden, dass die derzeitige Lagerhaltung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche und die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden müssten. 27 Mit diversen Schriftsätzen und E-Mails bringe der Kläger dem Landratsamt bauliche Anlagen auf verschiedenen Grundstücken in … und Umgebung mit der Begründung zur Anzeige, diese seien ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Er fordere, die Anlagen zu beseitigen und führe aus, das Landratsamt unterlasse rechtswidrig entsprechende bauaufsichtliche Schritte. Die vom Kläger zur Anzeige gebrachten Grundstücke seien im Rahmen von Baukontrollen überprüft worden. Dabei handle es sich um zwei Gartengrundstücke und ein Grundstück mit landwirtschaftlichen Gebäuden. Die Garten- und Freizeitnutzung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich überpräge die natürliche Eigenheit der Landschaft nicht in dem Maße wie beim streitgegenständlichen Grundstück. Bauaufsichtliches Einschreiten habe daher zunächst zurückgestellt werden können. Die Rechtmäßigkeit der baulichen Anlagen auf weiteren Grundstücken werde noch überprüft. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen eines Anspruchs des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten, könne ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht erkannt werden, die allgemein oder im Einzelfall dem Schutz des Klägers dienten. Ein Anspruch werde auch unter Ermessenserwägungen nicht gesehen. Es liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot vor. 28 Die Stadt … teilte mit Schreiben vom 3. August 2022 mit, dass dem Schreiben des Klägers vom 11. Mai 2020 mehrere telefonische und persönliche Gespräche gefolgt seien. Aus dem Schreiben vom 11. Mai 2020 gehe nicht eindeutig hervor, ob der Kläger den Erlass einer Einbeziehungssatzung, die Änderung des Flächennutzungsplanes oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragen wolle. Erst aus einer E-Mail vom 26. März 2021 lasse sich schließen, dass der Kläger den Erlass einer Einbeziehungs- bzw. Abrundungssatzung herbeiführen wolle. Mit Schreiben vom 15. April 2021 sei daraufhin schriftlich festgehalten worden, dass für eine konkrete Antragstellung noch ergänzende Angaben fehlten. Als Antwort darauf sei am 18. April 2021 eine mehrseitige E-Mail des Klägers bei der Stadt … eingegangen, die als Rücknahme des Antrages gewertet worden sei. 29 Der Kläger thematisiert im Folgenden die Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten bei baurechtswidrigen Vorhaben im Außenbereich, die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG, die aufgrund einer seit 30 Jahren betriebenen Land- und Teichwirtschaft bestehenden Privilegierung, das Erfordernis der Beiziehung diverser Behördenakten, die Manipulation der Behördenakten über den Flächennutzungsplan sowie ein aus Sicht des Klägers strafbares Verhalten verschiedener Mitarbeiter der beteiligten Behörden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wurde im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aufgefordert, Strafanzeige zu stellen. 30 Ein nach Beendigung der mündlichen Verhandlung und nach Niederlegung des Urteilstenors gestellter Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit wurde mit Beschluss vom 16. August 2023 abgelehnt. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten, auch der Verfahren AN 3 K 21.01914, AN 3 K 21.01785 und AN 3 K 21.02082, und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll verwiesen. Entscheidungsgründe 32 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 33 1. Die Beseitigungsanordnung ist nicht zu beanstanden. 34 Dabei ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (BayVGH, U.v. 14.5.2021 – 1 B 19.2111 – juris Rn. 16). Mit einer Beseitigungs- bzw. Rückbauanordnung wird dem Betroffenen zwar nur ein einmaliges Tun (die Beseitigung) auferlegt. Die Anordnung hat aber jedenfalls insofern eine Dauerwirkung, als der Betroffene bis zur Erfüllung bzw. zum Vollzug verpflichtet ist, der Anordnung nachzukommen. Wegen dieser Wirkung muss die Behörde eine noch nicht erfüllte bzw. nicht vollzogene Beseitigungsanordnung während eines Verwaltungsstreitverfahrens „unter Kontrolle“ halten. Wenn die Anordnung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr rechtmäßig ist, darf nicht an ihr festgehalten werden (BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 67). 35 Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Tatbestandlich ist daher Voraussetzung, dass die Anlage formell und materiell illegal ist. 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.