dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss, da es sich bei dem Vortrag des einmaligen Konsums vielfach um eine bloße Schutzbehauptung handelt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis, Gebrauch zu machen, gelegentlicher Cannabis-Konsum + weitere Tatsachen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, angemessene Fristsetzung i.R.d. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, Fristverlängerung, ausländische Fahrerlaubnis, Aberkennung, Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignungsgutachten, Nichtbeibringung, gelegentlicher Cannabiskonsum, Beweiswürdigung, behaupteter Erstkonsum Tenor
dem forensisch-toxikologischen Gutachten des MVZ Labors … …, …, vom
wirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ 5 Der Antragsteller wurde auf die Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen, wenn er der Gutachtensvorlage nicht fristgemäß
komme. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. 6 Mit Schreiben vom
V) sei die Ungeeignetheit insbesondere dann gegeben, wenn ein Mangel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliege. Der Antragsteller sei
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er gelegentlich Cannabis konsumiere und den Konsum und das Fahren nicht wirksam trennen könne. Gelegentlicher Konsum i.d.S. liege bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen vor. Der Wirkstoff THC sei bei einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden im Blut
weisbar; es sei ausgeschlossen, dass
einem Einzelkonsum am Wochenende vorher – wie vom Antragsteller angegeben – noch THC im Blut
weisbar sei (Anm.: der 22. Oktober 2022 war ebenfalls ein Samstag). Ein zweiter Konsumakt stehe damit fest. Aufgrund des THC-COOH-Werts von 34 ng/ml könne
geltender Rechtsprechung ebenfalls von einem mindestens gelegentlichen Cannabis-Konsum ausgegangen werden. Der Antragsteller sei der behördlichen Annahme eines gelegentlichen Cannabis-Konsums auch in keiner Weise entgegengetreten.
der ständigen Rechtsprechung belege eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum die fehlende Trennung zwischen dem Cannabis-Konsum und dem Fahren; beim Antragsteller sei dieser Wert mit 2,0 ng/ml überschritten. Bei Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers könne die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen, § 2 Abs. 8 StVG, §§ 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV. Bei Nichtbeibringung dürfe diese auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde könne die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründeten, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Das neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis festgestellte fehlende Trennvermögen des Antragstellers zwischen dem Cannabis-Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr stelle eine weitere Tatsache dar, welche Zweifel i.d.S. begründe. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei daher rechtmäßig erfolgt. Es folgen Ausführungen zur Ermessensausübung. Der Antragsteller habe die Verkehrssicherheit bereits konkret gefährdet, indem er
weislich am
Zustellung der Anordnung erfolgt. Bei rechtzeitiger Benennung einer Begutachtungsstelle wäre eine fristgerechte Vorlage unproblematisch möglich gewesen. Gründe, die eine Fristverlängerung gerechtfertigt hätten, seien nicht vorgetragen worden.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München (unter Verweis auf die Entscheidung vom 14.11.2011, Az. 11 CS 11.2349) werde der Behörde im Rahmen des § 11 Abs. 8 FeV kein Ermessen eingeräumt, wenn kein ausreichender Grund vorgetragen werde. Dies sei hier der Fall. Der Antragsgegner sei deshalb verpflichtet gewesen, die Fahrberechtigung auf Grund eines nationalen polnischen Führerscheins im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FeV). Die Entziehung habe die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, § 46 Abs. 5 FeV. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Das private Interesse des Antragstellers habe gegenüber den Belangen der Verkehrssicherheit, für die Betäubungsmittelkonsumenten ein Risiko darstellten, erheblich zurückzustehen. 9 Der Antragsteller ließ mit Schreiben vom
dem Kenntnisstand des Bevollmächtigten des Antragstellers würden die Begutachtungsstellen keine Termine ohne vorherigen Eingang der behördlichen Unterlagen vergeben. Es sei dem Antragsteller daher nicht möglich gewesen,
Erhalt der E-Mail des Antragsgegners vom
weis der Wiedererlangung der Fahreignung diene, sondern wie hier der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren habe, sei die Beibringungsfrist
der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstellung des Gutachtens voraussichtlich benötigt werde. Hieran gemessen sei die Frist mit ca. acht Wochen ab tatsächlichem Zugang der Anordnung ausreichend bemessen gewesen. Der Umstand, dass der Antragsteller erst über fünf Wochen
Zustellung der Anordnung eine Begutachtungsstelle benannt habe, falle nicht in den Verantwortungsbereich der Fahrerlaubnisbehörde und rechtfertige keine Fristverlängerung. Die erheblichen Gefahren für die zu schützenden Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer, die von nicht oder nur bedingt geeigneten Fahrzeugführern ausgingen, könnten der Allgemeinheit nicht aufgrund einer durch den Antragsteller selbst herbeigeführten Verzögerung aufgebürdet werden. Über den eingelegten Widerspruch sei noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden. 16 Wie sich
gerichtlicher telefonischer
frage
dem Sachstand beim Antragsgegner am
GO beim Verwaltungsgericht Bayreuth befänden. Die Beauftragung erfolge ggf.
Wiedererhalt der Akte. 17 Der Behördenakte ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts … vom
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. 21 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch des Antragstellers
summarischer Überprüfung aller Voraussicht
ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. 22 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
summarischer Prüfung wurde dem Antragsteller aufgrund seiner feststehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im gegenständlichen Bescheid rechtmäßig das Recht aberkannt, von einer ausländischen, hier polnischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. 23 a. Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 des Bescheids verfügten Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). 24
VG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV). 25 Die Formulierung der Ziffer 1 des gegenständlichen Bescheids, wonach wörtlich dem Antragsteller die Fahrberechtigung auf Grund eines nationalen polnischen Führerscheins im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen werde, begegnet keinen gerichtlichen Bedenken. Im Zusammenspiel mit dem Hinweis zur Wirkung jener „Entziehung“ auf Seite 2 des Bescheids ist ersichtlich, dass vorliegend das Recht aberkannt wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. 26 b. Die Nichteignung des Antragstellers ergibt sich vorliegend aus § 11 Abs. 8 FeV. Bringt ein Fahrerlaubnisinhaber demgemäß ein behördlich angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht bzw. nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung darauf schließen, dass dem Betroffenen die Fahreignung fehlt. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtensbeibringung rechtmäßig war, wenn also die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind und die Anordnung auch im Übrigen den Anforderungen des § 11 FeV entspricht. Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (st Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20/15 – juris Rn. 19). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Gutachtensaufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Weiterhin ist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderlich, dass der Betroffene
weislich auf die Folgen der Nichteignungsvermutung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen wurde. Die Frist muss so bemessen sein, dass dem Betroffenen die Gutachtensbeibringung möglich und zumutbar ist (BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 18). 27 aa. Die behördliche Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben des Antragsgegners vom 22. Dezember 2022 wurde zu Recht auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützt.
V kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weitere Zweifel in diesem Sinne lassen sich bereits der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV entnehmen.
deren Nr. 9.2.2 liegt eine Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass die weiteren Tatsachen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV einen Bezug zum gelegentlichen Cannabiskonsum haben und einen Rückschluss darauf zulassen, dass sich die Einnahme des Rauschmittels verkehrsgefährdend auswirken kann (Pause-Münch, in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., FeV, § 14 Rn. 86 f.). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sind hier erfüllt. 28
dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung
ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2022 – 11 CS 22.860 – juris Rn. 15; B.v. 7.3.2022 – 11 CS 22.362 – juris Rn. 15; B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 – juris Rn. 14 f.), da es sich bei dem Vortrag des einmaligen Konsums vielfach um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Erst wenn substantiierte Darlegungen erfolgen, die für einen einmaligen Konsum sprechen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu prüfen (BayVGH, B.v. 29.3.2017 – 11 CS 17.368 – juris Rn. 14). 30 Es wurde vorliegend seitens des Antragstellers schon nicht vorgebracht, dass es sich um einen einmaligen Konsum handle. Der Antragsteller gab ausweislich des polizeilichen Berichts vom 22. Oktober 2022 (Behördenakte, Bl. 16 f.) an, am letzten Wochenende, d.h. 14. Oktober bis 16. Oktober 2022, zuletzt Betäubungsmittel konsumiert zu haben.
dem forensisch-toxikologischen Gutachten des MVZ Labors … …, …, vom
einem Einzelkonsum nur sechs bis zwölf Stunden im Blut
weisbar. Bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten sind bereits
sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festzustellen. Lediglich bei häufigem Cannabiskonsum kann ggf. selbst 24 bis 48 Stunden
dem letzten Konsum noch eine positive THC-Konzentration im Serum
gewiesen werden (Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013, Kapitel 8, S. 247). Diese Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen
ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2021 – 11 CS 20.2643 – juris Rn. 26; B.v. 24.9.2020 – 11 CS 20.1234 – juris Rn. 22; B.v. 3.1.2017 – 11 CS 16.2401 -juris Rn. 13 ff. m.w.N.; U.v. 10.4.2018 – 11 BV 18.259 – juris Rn. 24). Hiervon ausgehend kann der beim Antragsteller am
einer Einzeldosis nur ca. sechs bis zwölf Stunden im Serum
weisbar ist, kann die nicht psychoaktive THC-Carbonsäure über einen deutlich längeren Zeitraum detektiert werden. Bei regelmäßigem Konsum kommt es zu einer Kumulation der THC-COOH und damit zu einem Anstieg der messbaren Konzentrationen (Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Beurteilungskriterien,
Auffassung der aktuellen Rechtsprechung alleine maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 8.18 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 – juris Rn. 17; *vgl. auch Pause-Münch in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand 23.05.2022, § 14 FeV Rn. 42). Dabei wurde von der Rechtsprechung auch berücksichtigt, dass die Grenzwertkommission von 2015 erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml von der gesicherten Annahme eines erst kürzlich erfolgten Konsums ausgeht, bei dem der Betroffene mit einer Leistungsbeeinträchtigung rechnen muss (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 8/18 – juris). Damit liegen auch „weitere Tatsachen“, die „Zweifel an der Eignung“ i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV begründen, vor. 34
gekommen. Es hat dem Antragsteller in seinem Schreiben vom
weis der Wiedererlangung der Fahreignung, sondern der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung verloren hat, ist die Beibringungsfrist
der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Etwaigen Eignungszweifeln ist insoweit so zeitnah wie möglich
zugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 11 CS 22.927 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 26; so auch VG Würzburg, a.a.O., juris Rn. 29). 39 Mit Schreiben vom
Zugang der Anordnung um einen Termin bemüht hätte. Es wurde auch nicht dargelegt, dass er sich vor der Meldung der gewählten Begutachtungsstelle mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
seinen Ausführungen auch bekannt ist. Sofern sich der Antragsteller zeitnah
Erhalt der Begutachtungsaufforderung, wie darin nahegelegt, um eine Terminvergabe bemüht hätte, wäre auch die Zurücksendung von Unterlagen durch eine Begutachtungsstelle unschädlich gewesen, da eine weitere Begutachtungsstelle innerhalb des Fristlaufs mit der Begutachtung beauftragt hätte werden können. 41 Dementsprechend war auch die Gewährung einer Fristverlängerung i.S.d. Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG nicht angezeigt. Die seitens des Antragsgegners gesetzte Frist von knapp acht Wochen war, wie ausgeführt, ausreichend bemessen, um dem Antragsteller eine Begutachtung wie gefordert zu ermöglichen. Gründe, die eine Fristverlängerung rechtfertigen würden, wurden nicht vorgebracht. 42 Bei einer Verlängerung behördlicher Fristen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die an Stelle der nur bei gesetzlichen Fristen möglichen Wiedereinsetzung tritt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristverlängerung erfolgt, dürfen daher nicht strenger sein als bei einer Wiedereinsetzung. Bei der Ausübung des Ermessens ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen (BayVGH, B.v. 5.5.2022 – 11 CS 22.927 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 29.11.2019 – 11 CS 19.2096 – juris Rn. 23). 43 Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller konnte nicht
vollziehbar darlegen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, bei der von ihm ausgewählten Begutachtungsstelle zwischen
über fünf Wochen
Zustellung der Anordnung um die Benennung einer Begutachtungsstelle gekümmert habe. Wäre die Einhaltung der Frist tatsächlich aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten, dem Fehlen ärztlicher Kapazität, einer zögerlichen Bearbeitung durch die Begutachtungsstelle oder dergleichen unmöglich gewesen, hätte das Landratsamt über einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG zu entscheiden gehabt. Ein derart begründeter Fristverlängerungsantrag des Antragstellers lag jedoch nicht vor. Zwar trifft es zu, dass den Antragsteller kein Verschulden an der Ablehnung der Gutachtenserstellung durch die ausgewählte Begutachtungsstelle trifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2019 – 11 CS 19.2069 – juris Rn. 23). Gleichwohl hat er es zu vertreten, dass er erst knapp vor Ablauf der Frist eine Begutachtungsstelle benannt hat, ohne dafür
vollziehbare Gründe anzugeben. Wie ausgeführt wurde nicht dargelegt, warum sich nicht bereits vor dem 17. Februar 2023 um eine Terminvergabe bei der gewählten Begutachtungsstelle bemüht wurde. Verzögerungen seitens der Behörden sind nicht ersichtlich. Vielmehr sendete der Antragsgegner
Eingang der Auswahlentscheidung hinsichtlich der Begutachtungsstelle seitens des Antragstellers – ausweislich des Eingangsstempels am 20. Februar 2023 (Behördenakte, Bl. 52) – die Unterlagen des Antragstellers noch mit Schreiben vom gleichen Tage (Behördenakte, Bl. 54) an die Begutachtungsstelle, um jeglichen weiteren zeitlichen Verzug zu vermeiden. Auch die Begutachtungsstelle sendete
Erhalt der Akten des Antragstellers am
Eingang der Unterlagen am
wie vor mitwirkungsbereit, habe aber bis heute keinen neuen Untersuchungstermin erhalten können, weil die Begutachtungsstelle die Akten an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgesandt habe, führt zu keiner anderen Bewertung (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2019 – 11 CS 19.24 – juris Rn. 20), womit es auf eine erneute Versendung der Unterlagen zur Begutachtung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorliegend nicht ankommt. Lag für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens wie hier kein ausreichender Grund vor, wird die gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigte Annahme fehlender Fahreignung nicht schon durch die
träglich erklärte Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung, sondern nur durch ein positives Gutachten ausgeräumt (vgl. VGH BW, B.v. 1.3.1993 – 10 S 67/93 – DAR 1993, 309 = juris Rn. 3 ff.; BayVGH, B.v. 6.2.2009 – 11 CS 08.2459 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 3.12.2015 – 16 E 817/15 – juris Rn. 17). 46 dd.
dem der Antragsteller das ordnungsgemäß geforderte Gutachten nicht innerhalb der angemessenen Frist beigebracht hat, war die Fahrerlaubnisbehörde
V gehalten, aus der Nichtvorlage auf die Nichteignung zu schließen und hatte dem Antragsteller das Recht, von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, zu entziehen. Ein Ermessen wird der Behörde bei dieser Entscheidung nicht eingeräumt. 47 c. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides genügt auch den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO.
der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 – juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – juris Rn. 4). Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890 – juris Rn. 18). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. So stellte der Antragsgegner zu Recht auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ab. 48 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. 49 3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich
2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.