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ständigkeit des angerufenen Gerichts, die einer Verweisung an das an sich
ständige Gericht entgegensteht. (Rn. 24) Ein Verweisungsbeschluss ist ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn das verweisende Gericht die rügelose Einlassung des Beklagten nicht
r Kenntnis genommen hat. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gerichtsstandsbestimmung, Kompetenzkonflikt, rügelose Einlassung, Bindung, Willkür, rechtliches Gehör, Luganer Übereinkommen Fundstellen: LSK 2023, 2166 EuZW 2023, 629 Tenor Örtlich
ständig ist das Amtsgericht München. Gründe I. 1 Mit seiner
m Amtsgericht München eingereichten Klage verlangt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in G., Zahlung eines Betrags in Höhe von 4.636,00 €
züglich Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
r Begründung trägt er vor: Er habe bei der Beklagten für sich und drei weitere Personen eine Kreuzfahrt für den Zeitraum vom
dem vorzeitig abgebrochenen Reise habe die Beklagte Gutscheine über 1.159,00 € pro Person mit einer Gültigkeitsdauer bis Dezember 2021 erteilt. Nachdem die Beklagte die bei ihr sodann gebuchte Kreuzfahrt, für die die Gutscheine eingesetzt worden seien, storniert habe, habe sie lediglich den Aufpreis erstattet, trotz mehrfacher Mahnungen und Fristsetzungen jedoch nicht den Wert der Gutscheine in Höhe von insgesamt 4.636,00 €. 2 Der Kläger und zwei Zedenten sind im Bezirk des Amtsgerichts Nauen, der weitere Zedent ist im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg wohnhaft. 3 Mit Verfügung vom 27. September 2022 ordnete das Amtsgericht die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an und wies auf seine örtliche Unzuständigkeit hin. Die
ständigkeit bestimme sich nach dem Luganer Übereinkommen 2007. Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens könne ein Verbraucher am Ort seines Wohnsitzes („hier: Landshut“) Klage gegen den Vertragspartner erheben. Das hiesige Gericht werde jedoch nach Art. 24 des Übereinkommens
ständig, wenn sich die Beklagte
r Sache einlasse, ohne die Unzuständigkeit geltend
machen. Das Amtsgericht gab Gelegenheit
r Stellungnahme und fragte an, ob der Kläger Verweisungsantrag stelle. 4 Nach Klagezustellung am
ständig; es sei gerichtsbekannt, dass die Beklagte ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des (klagenden) Verbrauchers ausrichte. Eine rügelose Einlassung sei nach der maßgeblichen lex fori noch nicht erfolgt. Als Einlassung sei jedes Verteidigungsvorbringen
werten, das unmittelbar auf die Abweisung der Klage ziele und erfolge, ohne
gleich „die fehlende internationale
ständigkeit des angerufenen Gerichts“
rügen. Keine rügelose Einlassung stellten Handlungen dar, die eine Verteidigung gegen die Klage nur vorbereiteten oder ihr vorgelagert seien, so etwa die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft. 7 Die Beklagte äußerte gegenüber dem Amtsgericht Nauen, sie halte die Verweisung für nicht wirksam. Da sie bereits einen Antrag auf Klageabweisung „gestellt“ habe, habe sie sich rügelos eingelassen. 8 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 lehnte das Amtsgericht Nauen die Übernahme des Rechtsstreits ab und legte die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht
r Bestimmung des
ständigen Gerichts vor. Das Amtsgericht Nauen sei unzuständig. Der Verweisungsbeschluss missachte den Akteninhalt und binde wegen Willkür nicht, denn die Beklagte habe in zwei Schriftsätzen erklärt, sich vor dem Amtsgericht München rügelos einzulassen, und sich jedenfalls mit ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 2022 auch tatsächlich rügelos eingelassen. 9 Die Parteien haben im Bestimmungsverfahren Gelegenheit
r Stellungnahme erhalten. Die Beklagte hat ihre Ansicht wiederholt, wonach sie sich bereits bei dem Amtsgericht München rügelos auf das Verfahren eingelassen habe. Der Kläger hat sich nicht geäußert. II. 10 Auf die
lässige Vorlage ist auszusprechen, dass das Amtsgericht München für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits örtlich
ständig ist. 11 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung der (örtlichen)
ständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor. 12 Das Amtsgericht München hat sich nach Rechtshängigkeit der Streitsache durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 12. Oktober 2022 für örtlich unzuständig erklärt, das Amtsgericht Nauen durch die
ständigkeitsverneinende Entscheidung vom
ständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom
ständigen Gerichts obliegt gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 9 EGZPO dem Bayerischen Obersten Landesgericht, weil das im Instanzenzug nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht über den in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichten in der hier vorliegenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der Bundesgerichtshof ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 6 m. w. N.). An dessen Stelle entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, da das mit der Sache
erst befasste Gericht in Bayern liegt. 14 2. Örtlich
ständig
r Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht München, weil dessen
ständigkeit durch die Prozesserklärungen der Beklagten, sich vor diesem Gericht rügelos einzulassen,
ständig geworden ist und der Verweisungsbeschluss wegen Verletzung rechtlichen Gehörs keine Bindungswirkung entfaltet. 15 a) Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kompetenzstreit in der Weise
entscheiden, dass das für den Rechtsstreit tatsächlich
ständige Gericht bestimmt wird; eine Auswahlmöglichkeit oder ein Ermessen bestehen nicht (BVerfG, Beschluss vom
ständigkeitsregelungen, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen
beachten (BayObLG, Beschluss vom
ständigkeit des Amtsgerichts München ist durch die Prozesserklärung der Beklagten, sich bei diesem Gericht auf den Rechtsstreit rügelos einzulassen, begründet worden. 18 aa) Allerdings ist nicht ersichtlich, dass nach den Bestimmungen des auf den Streitfall anwendbaren Luganer Übereinkommens über die gerichtliche
ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II) eine anfängliche (internationale und örtliche)
ständigkeit des Amtsgerichts München bestanden hätte. 19 Die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 17.2 der von der Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Klagen gegen die beklagte Veranstalterin bei dem für den Sitz ihrer
stellungsbevollmächtigten in München örtlich und sachlich
ständigen Gericht
erheben sind, „sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder internationale Übereinkommen etwas anderes vorschreiben“, ist nach dem in Ziffer 17.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten materiellen deutschen Recht wegen des salvatorischen
satzes unwirksam (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2021, 101 AR 148/21, MDR 2022, 86 [juris Rn. 30]); auf die Beschränkungen, denen Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen gemäß Art. 17 Nr. 2 LugÜ II unterworfen sind, kommt es deshalb nicht mehr an. 20 Dafür, dass am Sitz der
stellungsbevollmächtigten in München der Gerichtsstand der Niederlassung nach Art. 5 Nr. 5 LugÜ II für den vorliegenden Rechtsstreit eröffnet sein könnte, fehlt es an Anhaltspunkten im Klägervortrag,
mal die Buchungen nach den vorgelegten Reiseunterlagen und vorgerichtlichen Schreiben über das Internet unter Vermittlung eines im Bezirk des Amtsgerichts Altötting sowie eines im Bezirk des Amtsgerichts Spandau ansässigen Reisebüros vollzogen worden sein dürften. 21 Ein inländischer Verbrauchergerichtsstand nach Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ II liegt jedenfalls nicht in München. Da der Kläger im Bezirk des Amtsgerichts Nauen wohnt, war bei diesem Gericht nach der genannten Vorschrift die internationale und örtliche
ständigkeit für die Klage eröffnet, soweit sie auf ein eigenes Recht des Klägers gestützt wird. Ob bei dem Amtsgericht Nauen eine
ständigkeit für den gesamten Rechtsstreit, also auch für die abgetretenen Ansprüche und insbesondere für den zedierten Anspruch des im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg wohnhaften Verbrauchers, eröffnet war, ist zwar mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Januar 2018, C-498/16 – Schrems ./. Facebook Ireland Ltd. (NJW 2018, 1003 Rn. 44 – 49) fraglich, denn auf den besonderen Verbrauchergerichtsstand an seinem Wohnort kann sich der Kläger insoweit nicht berufen; gleichermaßen fraglich erscheint danach, ob für die Klage aus abgetretenem Recht überhaupt eine internationale
ständigkeit in Deutschland bestanden hat. Eine
ständigkeit des Amtsgerichts München kommt aber jedenfalls insoweit nicht in Betracht. 22 bb) Die Erklärungen der Beklagten, sie lasse sich auf das Verfahren vor dem Amtsgericht München ein, haben gemäß Art. 24 LugÜ II die örtliche und hinsichtlich der zedierten Ansprüche gegebenenfalls auch die internationale
ständigkeit dieses Gerichts bewirkt. 23
ständigkeit und hinsichtlich der zedierten Ansprüche gegebenenfalls auch auf die internationale
ständigkeit anwendbar. 24 Da die Klage keine Rechtsstreitigkeit betrifft, für die nach Art. 22 LugÜ II eine ausschließliche
ständigkeit besteht, wird nach Art. 24 LugÜ II das konkret angerufene Gericht des Mitgliedstaats durch rügelose Einlassung der beklagten Partei international und örtlich
ständig, sofern seine
ständigkeit nicht bereits nach anderen Normen gegeben ist (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 6. Februar 2023, 101 AR 141/22 –
22 ff.). 25 Eine
ständigkeitsbegründung kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 LugÜ II kann auch die dem Schutz der typischerweise schwächeren Vertragspartei dienenden
ständigkeitsvorschriften des Titels II Abschnitt 4 LugÜ II verdrängen (vgl. EuGH, Urt. v. 20. Mai 2010, C-111/09 – ČPP Vienna Insurance Group ./. Bilas, IPRax 2011, 580 Rn. 30 in Bezug auf die Bestimmungen des Titels II Abschnitt 3 der Brüssel-I-VO; E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werksstand: Mai 2022, VO [EG] 1215/2012 Art. 26 Rn. 9
r entsprechenden Bestimmung der Brüssel-Ia-VO). 26
r rügelosen Einlassung kein Raum (vgl. BGH, Urt. v.
Ü I; Gottwald in Münchener Kommentar
r ZPO, 6. Aufl. 2022, Brüssel Ia-VO Art. 26 Rn. 5). 27
r Hauptsache voraussetzt. Im Gegensatz
ZPO genügt eine Einlassung auf das Verfahren, also eine Teilnahme der beklagten Partei am Verfahren durch eine unmittelbar auf Klageabweisung gerichtete Verteidigungshandlung ohne gleichzeitige oder zeitlich vorgelagerte Rüge der gerichtlichen
ständigkeit (vgl. auch EuGH, Urt. v.
ständigkeit des angerufenen Gerichts betrachtet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 11. September 2014, C-112/13 – A ./. B u. a., EuZW 2014, 950 Rn. 53 –
Satz 1 Brüssel-I-VO) und schließen daher eine spätere Rüge der Unzuständigkeit aus. 28 Erst recht ist die ausdrücklich rügelose Einlassung im Sinne einer ausdrücklichen Unterwerfung unter die Entscheidungszuständigkeit des angerufenen Gerichts durch wirksame Prozesshandlung möglich; sie bewirkt die
ständigkeit des angerufenen Gerichts (Weller in Wieczorek/Schütze, ZPO,
einem a priori erklärten Verzicht auf die Rüge der Unzuständigkeit: Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, EuGVVO Art. 26 Rn. 1; von Hein in Kropholler/ von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, EuGVO Art. 24 Rn. 14). 29 Auch wenn dies im Wortlaut des Art. 24 LugÜ II nicht explizit
m Ausdruck kommt, liegt die Richtigkeit dieses Normverständnisses aufgrund Erst-Recht-Schlusses im Sinne eines „acte clair“ auf der Hand, weshalb sich klärungsbedürftige Fragen
m richtigen Verständnis von Unionsrecht nicht stellen und eine Anfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht erforderlich ist. 30 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte nicht nur ihre Verteidigungsbereitschaft erklärt, im schriftlichen Vorverfahren einen inhaltlich nicht näher begründeten Klageabweisungsantrag kundgetan und ihre Klageerwiderung innerhalb der im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist angekündigt, was für sich genommen eine
ständigkeit kraft rügeloser Einlassung nicht begründet hätte, denn damit hat die Beklagte lediglich notwendige Schritte unternommen, um sich alle Verteidigungsmöglichkeiten
erhalten (vgl. auch KG, Beschluss vom
vor ergangenen Hinweises auf die Unzuständigkeit des Gerichts und der Anfrage an die Klagepartei, ob Verweisung beantragt werde, ist diese Erklärung,
mal sie auf den gerichtlichen Hinweis vom 10. Oktober 2022 ausdrücklich wiederholt wurde, zweifelsfrei als explizit erklärte Anerkennung der
ständigkeit des angerufenen Gerichts und Unterwerfung unter dessen Entscheidungsgewalt
verstehen, denn Ziel und Zweck der Erklärung bestanden offensichtlich darin, durch verbindliche Prozesshandlung die
ständigkeit des Gerichts
begründen und in der Folge eine Entscheidung durch das vom Kläger angerufene Gericht
erreichen. 31 Vor diesem Hintergrund beinhaltet die ausdrückliche Erklärung, sich auf das Verfahren vor dem angerufenen Gericht einzulassen,
gleich einen Verzicht auf die Rüge der Unzuständigkeit. 32 Da eine
stimmung
r Unterwerfungserklärung durch die klagende Partei, die das Gericht angerufen hat, nicht erforderlich ist (Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, EuGVVO Art. 26 Rn. 1), steht der Verweisungsantrag vom 11. Oktober 2022 der
ständigkeitsbegründung nach Art. 24 LugÜ II nicht entgegen. 33 c) Die auf Art. 24 LugÜ II beruhende
ständigkeit des Amtsgerichts München ist nicht durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Nauen entfallen, weil der Verweisungsbeschluss vom 12. Oktober 2022 ausnahmsweise nicht bindet. 34 aa) Die in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO angeordnete Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen tritt dann nicht ein, wenn die Verweisung schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil der Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs
stande gekommen oder nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (st. Rspr.; BGH NJW-RR 2017, 1213 Rn. 15; Beschluss vom
r Kenntnis
nehmen und bei seiner Entscheidung
berücksichtigen. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss jeder Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten
r Kenntnis nimmt und auf seine sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit prüft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 7). Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht
r Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom
den wesentlichen Tatsachen- oder Rechtsausführungen, die den Kern des Parteivorbringens darstellen und eindeutig von entscheidender Bedeutung sind, lässt den Schluss
, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder
mindest nicht hinreichend beachtet worden ist (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom
lässt, dass sie auf einer nur den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschluss vom
, dass das Gericht den Sinn des Vorbringens verkannt und die Prozesserklärungen der Beklagten bei seiner Entscheidung unbeachtet gelassen hat. 38 Die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Gebots stellt einen so schwerwiegenden Mangel des Verweisungsbeschlusses dar, dass ihm die Bindungswirkung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzuerkennen ist (BGH, Beschluss vom 15. März 1978, IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 [72 f., juris Rn. 4]; BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2022, 101 AR 80/22, NJW-RR 2023, 68 [juris Rn. 18]).
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