ArbG Bayreuth, Endurteil v. 17.07.2023 – 1 Ga 2/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG Bayreuth, Endurteil v. 17.07.2023 – 1 Ga 2/23 Download Drucken Titel: Untersagung einer Aufforderung zur Arbeitsniederlegung im Rahmen einer Verfügungsklage Normenketten: ZPO § 938, § 940 BGB § 823 Abs. 1, § 1004 GG Art. 9 Abs. 3, Art. 14 ArbGG § 62 Abs. 2 TVG § 5 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Eine Streikmaßnahme einschließlich eines Aufrufs dazu kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht wird, weil die Entscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Hauptsacheentscheidung weitestgehend vorwegnimmt. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Streikziel „Erreichen der Allgemeinverbindlichkeit der Entgelttarifverträge in einer gemeinsamen Initiative“ stellt ein tariflich regelbares Ziel dar. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Streik kann grundsätzlich nur "ultima ratio" sein. Die Tarifvertragsparteien können selbst frei darüber bestimmen, wann die Verhandlungen gescheitert sind. In diesem Rahmen kann eine Gewerkschaft auch während der Verhandlungen über einen Tarifvertrag zu Arbeitsniederlegungen aufrufen, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung des Scheiterns der Tarifverhandlungen bedarf. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfügungsklage, Unterlassungsverfügung, Arbeitskampf, Warnstreik, Friedenspflicht, Tarifverhandlungen, Gewerkschaft, Allgemeinwohl, Existenzvernichtung Rechtsmittelinstanz: LArbG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2023 – 3 SaGa 8/23 Tenor I. Die Verfügungsklage wird abgewiesen. II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 200.000,00 €. Tatbestand 1 Mit ihrem am 07.07.2023 um 12:21 Uhr beim Arbeitsgericht Bayreuth – Kammer Hof eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin die Untersagung der Aufforderung zur Arbeitsniederlegung im Betrieb Marktredwitz, K.straße 2, 9... M. ab sofort und für die Dauer der Gehaltstarifverhandlungen sowie die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung. 2 Die Verfügungsklägerin ist ein Großunternehmen, deren Hauptsitz sich in Rottendorf, E.straße 3, 9... R. befindet. Der Betrieb in Marktredwitz gehört zu den in Nordbayern ansässigen und von der Verfügungsklägerin betriebenen Großhandelsbetrieben. Bei der Verfügungsklägerin sind insgesamt ca. 1.950 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. 3 Die Verfügungsklägerin ist Mitglied im Arbeitgeberverband des Bayerischen Großhandels. Sie wendet für die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den MTV des Bayerischen Großhandels und den Gehaltstarifvertrag für den Bayerischen Großhandel bezüglich der in Nordbayern vorhandenen Betriebe an. 4 Die Verfügungsbeklagte ist nach § 4 ihrer Satzung (vgl. AGS 8, BI. 51 d.A.) die zuständige Gewerkschaft im Handel. 5 Der Gehaltstarifvertrag ist ausgelaufen. Die Tarifvertragsparteien verhandeln aktuell über den Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrages. Eine Einigung kam bisher nicht zustande. 6 Mit Schreiben vom 14.03.2023 hat die Verfügungsbeklagte dem Landesverband Bayern Großhandel Außenhandel Dienstleistungen e.V. ihre Streikforderung übermittelt (vgl. AGS1, BI. 12 d.A.). Die Forderungen lauten: 1. Tabellenwirksame Erhöhung der Entgelte um 13%, 2. Erhöhung der Ausbildungsvergütung um 250,00 €, 3. die Laufzeit des Tarifvertrages muss 12 Monate betragen, 4. in einer gemeinsamen Initiative soll die Allgemeinverbindlichkeit der Entgelttarifverträge erreicht werden Im Rahmen der Verhandlungen wurden die Ziele bisher nicht erreicht. Die Verfügungsbeklagte hat zu Streikmaßnahmen im streitgegenständlichen Betrieb in Marktredwitz für den Zeitraum 26.05. – 27.05.23; 07.06. – 10.06.23; 12.06. – 14.06.23; 20.06.- 24.06.23; 25.06. -02.07.23; 03.07.-07.07.23 sowie 10.07.-16.07.23 aufgerufen (vgl. AGS 5 und AGS 11, BI. 30 ff, d.A.). Weitere Streikmaßnahmen finden in den Betrieben Gochsheim, Sachsen bei Ansbach, Schwabach sowie Striegistal statt. Insgesamt umfassten die Streikmaßnahmen im Zeitpunkt der Antragstellung 123 Tage (vgl. AGS 2 – AGS 5, BI. 13 – 42 d.A.), am 14.07.2023 130 Tage. 7 Im Streikaufruf zum Streik im Zeitraum vom 10.07.2023 02.00 Uhr – 16.07.2023 10:00 Uhr heißt es bezüglich der Forderungen der Gewerkschaft wörtlich (vgl. AGS 11, BI. 124 d.A.): ver.di fordert für die Groß- und Außenhandelsbeschäftigten: - Erhöhung Entgelte (QF W2) um 13% - Erhöhung der Ausbildungsvergütung um 250 €, - Laufzeit 12 Monate 8 Die Verfügungsklägerin wies die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 05.07.2023 auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme hin und forderte sie auf, diese einzustellen (vgl. Anlage AGS 7, BI. 43 d.A.). Eine Reaktion der Verfügungsbeklagten erfolgte nicht. 9 Die Verfügungsklägerin trägt vor, das Streikziel Erreichung einer Allgemeinverbindlichkeit durch gemeinsame Initiative sei rechtswidrig. In § 5 TVG werde beschrieben, dass, wann und wie eine Allgemeinverbindlichkeit erreicht werden könne. Das Verfahren werde bereits dann eingeleitet, wenn eine übereinstimmende, gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien abgegeben werde. Wenn jedoch eine gemeinsame Erklärung Voraussetzung sei, beinhalte dies auch, dass jede Tarifvertragspartei ihre Erklärung uneingeschränkt und selbstbestimmt abgeben dürfe. Das, was die Verfügungsbeklagte erreichen wolle, sei eine erzwungene Erklärung, die den gesetzlichen Anforderungen nie entsprechen könne, weil sie immer das Risiko der Anfechtung gern. § 123 BGB in sich trage. Im Übrigen kenne man keinen Tarifvertrag, in dem eine durch Streik erwirkte Erklärung in dieser Hinsicht aufgenommen worden sei. 10 Die gemeinsame Erklärung sei keinesfalls autonome Regelungsbefugnis, sondern lediglich die Voraussetzung für die Einleitung eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens, bei dem keinesfalls feststehe, dass durch die gemeinsame Erklärung die Allgemeinverbindlichkeit erfolge. 11 Die Bestreikung bereits tarifgebundener Unternehmen könne mit diesem Ziel nicht rechtmäßig sein. Das Streikziel diene keinesfalls der Verbesserung der tariflichen Situation der Mitarbeiter der Verfügungsklägerin. Sie lege die tariflich vereinbarten Entgelte auf alle bei ihr tätigen Mitarbeiter um, unabhängig davon, ob diese Mitglied der Gewerkschaft seien oder nicht. Das Streikziel diene allein dem Ziel nicht tarifgebundene Unternehmen in die Tarifbindung einzubeziehen. Ein solches Vorgehen könne keinen Streik in einem bereits tarifgebundenen Unternehmen rechtfertigen. 12 Es liege zudem ein Missbrauch von Streikmaßnahmen vor. In den, die einzelnen Betriebe der Verfügungsklägerin betreffenden Streikaufrufen werde das Streikziel der gemeinsamen Erklärung zwecks Erzielung der Allgemeinverbindlichkeit der Gehaltstarifverträge zwar nicht wiedergegeben. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es vorhanden sei, kommuniziert und weiterhin verfolgt werde. Eine gegenteilige Erklärung habe die Verfügungsbeklagte in Person des Herrn G. nicht abgegeben. Auch ergebe sich diese Auffassung aus den Streikaufrufen, welche sich auf die ursprünglich definierten Ziele beziehen würden. Insofern sei der konkrete Streikaufruf unvollständig und täuschend, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit führe. 13 Selbst wenn der Streikaufruf bisher nur bis zum 16.07.23 gelte, gehe die Verfügungsbeklagte davon aus, dass der Streikaufruf verlängert werde. Bereits dieser Umstand führe zur Eilbedürftigkeit. Auch sei mit einer Einigung nicht zu rechnen. 14 Die Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahmen ergebe sich zusätzlich daraus, dass nach den einzelnen Streikmaßnahmen die Verfügungsbeklagte nicht von einem Scheitern der Verhandlungen ausgehe, es werde lediglich darauf hingewiesen, dass man bislang kein Ergebnis erzielt habe. 15 Der Umfang der Streikmaßnahmen könne auch nicht mehr als Warnstreik qualifiziert werden. Es liege ein klassischer Erzwingungsstreik vor, für den eine Urabstimmung erforderlich sei, welche bisher nicht durchgeführt worden sei. 16 Es werde auch bestritten, dass der Bundesvorstand über die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen in Nordbayern eine Entscheidung getroffen habe. Weiterhin werde bestritten, dass die zuständige Tarifkommission einen Beschluss nach § 3 Ziffer 2 Abs. 2 der Arbeitskampfrichtlinie gefasst habe. Bestritten werde auch, dass eine nach § 4 Abs. 1 der Arbeitskampfrichtlinie erforderliche Urabstimmung durchgeführt worden sei und ein diesbezüglicher Beschluss existiere. Die Nichtbeachtung der Satzungsregelungen der Verfügungsbeklagten sowie der Arbeitskampfrichtlinie führten zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. 17 Die Streikmaßnahme bezüglich aller Standorte in Nordbayern umfasse zum 14.07.2023 insgesamt 130 Tage. Aufgrund des Umstandes, dass der Streikaufruf nunmehr auf mehrere Wochen verlängert worden sei, sei ein Unterlassungsanspruch erforderlich. Die Maßnahme habe bereits zu erheblichen Schäden auf Seiten der Verfügungsklägerin geführt. 18 Der Umsatzausfall belaufe sich bezogen auf alle Standorte in Nordbayern im Antragszeitpunkt auf ca. 25.000.000,00 € im Einzel- und Großhandel. Es liege ein Ertragsausfall und damit ein Schaden am 14.07.2023 von ca. 10.000.000,00 € vor, pro Streiktag ergebe sich ein Verlust in Höhe von 66.000,00 €. Angesichts der längeren Dauer der Streikmaßnahmen werde mit einem wesentlich höheren Schaden gerechnet. Zudem konzentriere sich die Streikmaßnahmen schwerpunktmäßig auf die Verfügungsklägerin, was zur Folge habe, dass Kunden der E-Einzelhändler in andere Verkaufsorganisationen abwandern würden. 19 Zudem sei der Streit nicht verhältnismäßig. Die Verfügungsklägerin werde überproportional bestreikt. Kein anderes, im Arbeitgeberverband organisiertes Unternehmen sei derart stark bestreikt worden. Einige Konkurrenzunternehmen seien nicht einmal zu 50% der Streiktage der Verfügungsklägerin bestreikt worden. Der Streik habe mittlerweile existenzgefährdende Züge erreicht. 20 Zudem habe sich aus den mündlichen Verhandlungen betreffend die Betriebe in Sachsen bei Ansbach und Schwabach ergeben, dass die Betriebe der Verfügungsklägerin besonders bestreikt würden, weil deren Personalleiter in der Sondierungskommission auf Arbeitgeberseite sitze und diese Sondierungskommission die Haltung auf Arbeitgeberseite vorbereite. 21 Auch sei es richtig, dass die Verfügungsklägerin nicht mit der Haltung ihres Verbandes einverstanden sei und sich ein größeres Entgegenkommen im Hinblick auf die Lohnforderungen der Verfügungsbeklagten gewünscht hätte. Aus diesem Grund habe sie die Zusage getätigt, ab dem 01.07.2023 an alle Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 200,00 € vorab für die Laufzeit der Tarifverhandlungen zu leisten. Auch dies habe nichts daran geändert, dass die Verfügungsklägerin in einer Art und Weise bestreikt werde, wie sie ansonsten nicht festgestellt werden könne. 22 Das Nichtbestreiken an Sonntagen könne nichts an der Unverhältnismäßigkeit ändern, da an diesem Tag mit Zuschlägen in Höhe von 200% gearbeitet werde. 23 Die Verfügungsklägerin beantragt, 1. Der Beklagten wird untersagt, ab sofort und für die Dauer der Gehaltstarifverhandlungen bezüglich des Gehaltstarifvertrages im Bayerischen Großhandel Arbeitnehmer der Klägerin im Betrieb M, K.straße 2, 9... M., zur Arbeitsniederlegung aufzufordern. 2. Der Verfügungsbeklagten/Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß vorstehender Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. 24 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Zurückweisung der Anträge. 25 Sie erwidert, es sei verwunderlich, dass die Streikforderung „in einer Initiative soll die Allgemeinverbindlichkeit der Entgelttarifverträge erreicht werden“, welche bereits in den Vorjahren gestellt wurde und in diesen nicht in Frage gestellt wurde nunmehr angegriffen werde. 26 Die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung sei im schulrechtlichen Teil eines Tarifvertrages regelbar. Sie sei im Verhältnis zu nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsschutzakt eigener Art zwischen autonomer Regelung der Tarifvertragsparteien und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 finde. Ein Arbeitskampf zur Durchsetzung schuldrechtlicher Kollektivverträge sei legitim. Zudem werde der Streik nicht durch einzelne tarifwidrige Forderungen rechtswidrig. Dies ergebe sich aus der jüngeren Rechtsprechung des EGMR. Weiterhin leite sich aus Art. 11 EMRK kein Recht ab, von Tarifverträgen verschont zu bleiben, denn die Erstreckung von Tarifverträgen auf nicht organisierte Arbeitgeber im Wege der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erzeuge keinen unzulässigen Beitrittsdruck. 27 Zu dem streitgegenständlichen Streik habe die nach Satzung zuständige Stelle der Gewerkschaft aufgerufen. Die lange Verhandlungsdauer, die fehlende Einigung am 03.07.2023 sowie der mit dem Warnstreik bisher verbundene Druck hätten ausgereicht eine Lösung am Verhandlungstisch zu erzielen. 28 Der Schaden der Verfügungsklägerin werde nach Inhalt und Umfang bestritten. Es werde auch bestritten, dass die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen ergriffen wurden. 29 Die Zweckmäßigkeitskontrolle oder eine Inhaltskontrolle der Ziele des Arbeitskampfes seien den Gerichten ebenso verwehrt wie die Kontrolle der Art und Weise der Führung des Arbeitskampfes. Der Streik sei durch Art. 9 Abs. 3 GG garantiert und beinhalte eine Vermutung der Rechtmäßigkeit in sich. Zudem verbiete sich im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache. Damit seien der Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Verfügung zur Untersagung von gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen enge Grenzen gesetzt. Eine einstweilige Verfügung gegen einen Streik sei nur dann zulässig, wenn der Arbeitskampf offensichtlich rechtswidrig sei. Ein Arbeitskampf werde nicht dadurch unangemessen, dass eine besonders hohe Tarifforderung verfügt werde. Eine Angemessenheitskontrolle von Tarifforderungen finde nicht statt. Alles, was tariflich regelbar sei, sei auch erstreikbar. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur gehe davon aus, dass auch für Regelungen im schuldrechtlichen Teil eines Kollektivvertrages gestreikt werden könne. Es handle sich darüber hinaus bei der gemeinsamen Beantragung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung unzweifelhaft um „Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG. 30 Eine tarifliche Friedenspflicht bestehe nicht, das ultima – ratio – Prinzip sei eingehalten. Die erste Verhandlungsrunde sei ergebnislos beendet worden. Eine ausdrückliche Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen gegenüber der Verfügungsklägerin sei nicht notwendig. Ein Warnstreik könne auch durchgeführt werden, wenn zwischenzeitlich ein neuer Verhandlungstermin vereinbart worden sei. Es sei darüber hinaus keine Ankündigungsfrist einzuhalten, die Bekanntgabe des Streikbeschlusses genüge. Es spiele auch keine Rolle, ob es sich um einen Warn- oder Erzwingungsstreik handle, da das BAG 1988 von dieser Unterscheidung Abstand genommen habe. 31 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.07.2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 Die zulässige Verfügungsklage war abzuweisen, da ein Verfügungsanspruch für die Untersagung des Streiks nicht besteht. 33 A. Die Verfügungsklage ist zulässig. 34 1. Das Arbeitsgericht Bayreuth – Kammer Hof ist für die Entscheidung örtlich und sachliche gern. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 62 Abs. 2 S.1 ArbGG, §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 29, 32 ZPO zuständig. Der bestreikte Betrieb in Marktredwitz liegt im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof. 35 2. Die Verfügungsklägerin ist antragsbefugt, da in ihr Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gern. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 14 GG eingegriffen wird. 36 3. Die Verfügungsbeklagte hat zum Streik aufgerufen und ist somit richtige Antragsgegnerin, § 10 S. 1 ArbGG. 37 4. Der Erlass einer Unterlassungsverfügung nach §§ 940,938 ZPO im Arbeitskampf ist statthaft. Die verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Arbeitskampffreiheit schließt einstweilige Anordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung nicht aus. 38 5. Das Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben. Da der Streik nicht abgebrochen wurde, sondern nur unterbrochen ist, besteht zumindest die Möglichkeit, dass mit einer Fortsetzung zu rechnen ist. Durch die Fortsetzung des Warnstreiks droht der Verfügungsklägerin ein wirtschaftlicher Schaden. Ein Zuwarten bis der nächste Warnstreik im Betrieb in Marktredwitz angekündigt wird, ist ihr nicht zumutbar. 39 B. Die Anträge sind jedoch unbegründet, da ein Verfügungsanspruch für die Untersagung des Streiks gern. §§ 1004, 823 BGB analog i.V.m. Art. 14 GG nicht besteht. 40 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf bestimmen sich nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 940,938 ZPO. Voraussetzung sind die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes. Bei der Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn jegliche gerichtliche Maßnahme verschiebt die Kampfparität zwischen der streikenden Gewerkschaft und dem bestreikten Arbeitgeber zu Gunsten der einen oder zu Ungunsten der anderen Partei. Eine Streikmaßnahme einschließlich eines Aufrufs dazu kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist und dies glaubhaft gemacht ist. Hintergrund ist, dass die Entscheidung des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Hauptsacheentscheidung weitestgehend vorwegnimmt. Die beantragte Unterlassungsverfügung muss aus diesem Grund zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zur Abwendung drohender, wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein. Besteht ein Verfügungsanspruch, hat zur Prüfung, ob eine auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung i.S.d. § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, eine Interessenabwägung stattzufinden, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (vgl. LAG München v. 15.06.2005 – 6 Sa 602/15). Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen (vgl. LAG Hessen v. 09.09.2015 – 9 SaGa 1082/15). Ist die Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahme offensichtlich, wird regelmäßig angenommen, dass eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann (vgl. LAG Hamm vom 02.07.2017 – 12 Ta 373/17.). 41 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht kein Verfügungsanspruch. 42 Der Streik stellt sich in seiner Fortsetzung nicht als rechtswidriger Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Recht der Verfügungsklägerin auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Abzuwägen war i.S.d. praktischen Konkordanz das Recht der Verfügungsbeklagten Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifvertrag selbständig zu regeln. Dieses Recht ist durch Art. 9 Abs. 3 GG garantiert. Es findet seine Grenzen, wenn das Allgemeinwohl gefährdet ist oder rechtswidrige Tarifforderungen erhoben werden. 43 1. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Tarifforderungen ist nicht gegeben. 44 Arbeitskämpfe dürfen sich nach der Rechtsprechung nur auf tariflich regelbare Inhalte beziehen (BAG 26.07.2016 – 1 AZR 160/14.) Ob sich dies nur auf normative Tarifvertragsregelungen (Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen) beziehen darf, oder ob auch schuldrechtliche Tarifvertragsregelungen, die die Beziehungen der Tarifvertragsparteien untereinander regeln, davon erfasst werden ist umstritten (vgl. Giesen, Streikrecht 2022, § 6 Rn. 6 m.w.N.). 45
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