VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 01.08.2023 – B 7 K 17.59 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 01.08.2023 – B 7 K 17.59 Download Drucken Titel: Verwirkung des Rechts auf
§ 92Rn. 78; Rennert in: Eyermann, Vw
GO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 26; BVerwG, B.v. 12.11.1993 – 2 B 151/93 – juris; zur Tenorierung vgl. auch Bühns, NVwZ 2017, 1736/1737 m.w.N.). 17
- b)Das Verfahren ist nicht fortzusetzen, da es aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen vom 26.06.2018 und 06.07.2018 beendet und durch den dies feststellenden deklaratorischen Beschluss des Gerichts vom 09.07.2018 unanfechtbar eingestellt wurde. 18
- aa)Die prozessbeendigenden Erklärungen vom 26.06.2018 und 06.07.2018 waren wirksam. Sie wurden nicht unter einer unzulässigen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2002 – 4 BN 12/02 – juris) oder stillschweigenden Bedingung abgegeben. Es ist insbesondere weder substantiiert dargetan, geschwiege denn anderweitig ersichtlich, dass die klägerische Erledigterklärung unter der Bedingung abgeben wurde, dass das Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren im Sinne der klägerischen Planung entschieden wird. Die Einigungsbemühungen des Gerichts waren damals ausschließlich darauf gerichtet, die Vollstreckungsmaßnahmen zunächst „auszusetzen“, bis in einem ordnungsgemäßen wasserrechtlichen Zulassungsverfahren entschieden ist, ob die Ufermauer – entsprechend der vom Kläger nachträglich einzureichenden Planunterlagen – zulassungsfähig ist. Dem Kläger wurde dabei zu keiner Zeit – weder vom Gericht, noch vom Beklagten – suggeriert, dass das zu beantragende Verfahren einen „positiven Ausgang“ nehmen wird. Vielmehr lag es in den Händen des Klägers – nachdem ja gerade im Bescheid vom 30.12.2016 festgestellt wurde, dass der gegenwärtige Zustand wasserrechtlich illegal ist – die Uferbefestigung in Absprache mit den Behörden so umzuplanen, dass diese – nach entsprechenden Rückbaumaßnahmen – wasserrechtlich zulassungsfähig ist. Dass der positive Abschluss des Genehmigungsverfahrens gerade keine Bedingung für die Abgabe der Erledigterklärung war, wird u.a. auch dadurch deutlich, dass der damalige Bevollmächtigte des Klägers den Einigungsvorschlag des Gerichts vom 08.05.2018 mit Schriftsatz vom 07.06.2018 (Bl. 193 der GA im Verfahren B 7 K 17.59) dahingehend modifiziert hat, dass der Beklagte bis zum rechtskräftigten Abschluss des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen absieht. Daher hat offensichtlich auch die Klägerseite schon damals damit gerechnet, dass es zumindest zu einem anschließenden Klageverfahren kommen kann. 19
- b)Die klägerische Erledigterklärung ist auch nicht durch Anfechtung oder Widerruf wirkungslos geworden. 20 Eine Anfechtung der vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 06.07.2018 abgegebenen Erledigterklärung scheidet bereits deswegen aus, weil die Grundsätze des materiellen Rechts über die Anfechtung wegen Irrtums oder anderer Willensmängel auf Prozesshandlungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind (BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – juris; BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75/98 – juris; VG Würzburg, U.v. 18.12.2018 – W 1 K 18.551 – juris m.w.N.). Im Übrigen lag beim Kläger offensichtlich auch kein zur Anfechtung berechtigender Inhalts- oder Erklärungsirrtum vor, da dieser bzw. sein Bevollmächtigter im Verfahren B 7 K 17.59 – nach längeren „Verhandlungen“ mit dem Beklagten und unter Einbeziehung des Gerichts – die vorgenommene Erledigterklärung so abgeben wollte und auch über die Bedeutung dieser Erklärung nicht im Irrtum war (s.o.). 21 Ferner sind Prozesshandlungen grundsätzlich unwiderruflich. Ein Widerruf einer Erledigterklärung ist zwar bis zum Eingang der Zustimmung des Beklagten bei Gericht möglich. Danach bzw. ansonsten ist ein Widerruf einer Prozesserklärung nur ausnahmsweise zulässig. Ein Widerruf einer Prozesserklärung kommt ausnahmsweise insbesondere in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt oder die Erledigterklärung für das Gericht und für den Gegner als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln ist. Ferner kommt ein Widerruf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Prozesserklärung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigem Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung herbeigeführt wurde (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75/98 – juris; BayVGH, B.v. 4.8.2010 – 10 ZB 09.2745 – juris m.w.N.; VG Würzburg, U.v. 18.12.2018 – W 1 K 18.551 – juris). 22 Restitutionsgründe gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO sind vorliegend offensichtlich nicht einschlägig. Soweit sich der Bevollmächtigte des Klägers für eine „analoge Anwendung“ der Gründe des § 580 ZPO ausspricht, fehlt es bereits an weitergehenden und plausiblen Ausführungen, auch und gerade im Hinblick auf die grundsätzliche Unwiderruflichkeit von Prozesserklärungen bzw. den weiterhin anerkannten Fallgruppen des ausnahmsweise zulässigen Widerrufs von Prozesserklärungen, insbesondere bei Versehen, Drohung, sittenwidriger Täuschung, unzulässigem Druck oder unzutreffender richterlicher Belehrung, die vorliegend ebenfalls ersichtlich nicht einschlägig sind. 23
- c)Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist das Recht des Klägers, die Fortsetzung des Klageverfahrens zu beantragen, bei dessen Antrag am 14.03.2023 auch bereits verwirkt gewesen. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist zwar an keine formelle Frist gebunden, das Antragsrecht unterliegt jedoch – wie andere prozessuale Rechte auch – der Verwirkung, d.h. es ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, der Berechtigte untätig bleibt, obwohl vernünftigerweise von ihm eine Reaktion zu erwarten war, und sich die Gegenpartei daher auf das Untätigbleiben eingestellt hat. Als Zeitraum für eine solche Untätigkeit wird in Anlehnung an die Fristen der § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 3 VwGO üblicherweise ein Jahr angenommen, die in § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO für eine vergleichbare Fallgestaltung im finanzgerichtlichen Verfahren auch ausdrücklich geregelt ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 23.1.2012 – 11 ME 420/11 – juris; OVG Münster, B.v. 15.3.2012 – 1 A 1885/10 – juris; OVG Münster, B.v. 27.10.2005 – 13 A 3802/05 – juris; BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris; VG Würzburg, U.v. 18.12.2018 – W 1 K 18.551 – juris; Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. Aufl. 2022, § 161 Rn.
§ 92Rn.
77 m.w.N.). 24 Nachdem das Verfahren B 7 K 17.59 mit Beschluss vom 09.07.2018 eingestellt und dieser Beschluss dem damaligen Klägerbevollmächtigen am 12.07.2018 zugestellt worden ist, ist der rund viereinhalb Jahre nach der Einstellung des Verfahrens gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zweifelsohne verwirkt. Der Beklagte und der Beigeladene haben sich bei lebensnaher Betrachtung und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte jedenfalls bis zum Sommer 2022 auf die damalige Verfahrensbeendigung eingestellt. Erstmals nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16.05.2022 an die Beseitigungspflicht „erinnerte“, wurde klägerseits die Wirksamkeit der Prozessbeendigung angezweifelt bzw. „vorsorglich“ im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens B 7 E 22.820 die Erledigterklärung vom 06.07.2018 widerrufen (vgl. Schriftsatz vom 29.08.2022, S. 5/6). Selbst wenn man auf diesen Zeitpunkt abstellt, sind nahezu vier Jahre vergangen, ohne dass die anderen Beteiligten mit einer Fortsetzung des eingestellten Verfahrens rechnen mussten. 25 3. Die Kostenentscheidung, dem Kläger die durch dieses Fortsetzungsverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. Rennert in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 26; Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. Aufl. 2022, § 161 Rn.
§ 92Rn.
79; VG Würzburg, U.v. 18.12.2018 – W 1 K 18.551 – juris). Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten für das Forstsetzungsverfahren selbst, da er sich mangels Antragstellung auch keines eigenen Kostenrisikos ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.