einer Klagerücknahme mit Beschluss der Verwaltungsgerichts Würzburg vom
GB. In einem Begleitschreiben, gerichtet an den Oberbürgermeister der Beklagten, wurde dieser um positive Bewertung der Bauvoranfrage gebeten. Es handele sich um einen Härtefall, eine Befreiung vom Bebauungsplan und auch eine Ausnahme von der Wasserschutzgebietsverordnung sei möglich. 7 Die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten holte im Vorbescheidsverfahren fachliche Stellungnahmen der Fachabteilung Bauleitplanung, des Fachbereichs Umwelt- und Klimaschutz – Wasser- und Bodenschutzrecht der Beklagten sowie der WVV – Trinkwasserversorgung W. GmbH ein. 8 Mit Bescheid vom 17. Februar 2022 lehnte der Fachbereich Baurecht/Bauaufsicht der Beklagten den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Einliegerwohnung mit Grundstücksteilung sowie Abriss der vorhandenen Gewächshäuser einschl. Arbeitsraum und der damit verbundenen Versiegelung der Fläche ab. 9 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die örtliche Zuständigkeit zum Erlass dieses Bescheides aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG und die sachliche Zuständigkeit aus Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO ergebe.
BO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO sei der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im Verfahren zu prüfen seien; die Bauaufsichtsbehörde dürfe den Antrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Im vorliegenden Verfahren seien keine konkreten Einzelfragen gestellt worden.
Auslegung des Vorbescheidsantrags und unter Einbeziehung der eingereichten Bauvorlagen sei die bauplanungs- und wasserrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. Das Vorhaben sei entsprechend der Stellungnahme der Fachabteilung Bauleitplanung planungsrechtlich unzulässig, da der einschlägige Bebauungsplan „U … D …“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Gemeinbedarfsfläche – Schule festsetze und die für den Neubau des Wohngebäudes erforderliche Befreiung von der festgesetzten Nutzungsart die Grundzüge der Planung berühre und städtebaulich nicht vertretbar sei. Zudem liege das Baugrundstück innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Wasserschutzgebiets „W … M … S …“ und zwar gemäß § 2 der entsprechenden Verordnung i.V.m. dem veröffentlichten Lageplan in der engeren Schutzzone (Zone II).
1 Nr. 6.1 der Wasserschutzgebietsverordnung sei die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in der engeren Schutzzone verboten. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung könnten von den Verboten des § 3 Ausnahmen zugelassen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordere oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegenstehe. Der Ausnahmetatbestand
1 Nr. 1 der Verordnung liege erkennbar nicht vor, da das Wohl der Allgemeinheit keine Neuerrichtung eines Wohngebäudes erfordere. Auch der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 2 scheide vorliegend aus, da das (Bau-)Verbot nicht zu einer unbilligen Härte führe. Auch wenn sich die Kläger auf in der Vergangenheit erteilten Ausnahmegenehmigungen für das Baugrundstück berufen würden (Baugenehmigung vom 2.1.2003 und vom 26.8.2010), würden sie verkennen, dass diese Genehmigungen nur aufgrund zeitlich begrenzter Außerbetriebnahmen des W … M … S … hätten zugelassen werden können und es sich um den Ersatz für bereits bestehende bauliche Anlagen gehandelt habe. Mit dem Neubau des Wohngebäudes würde die Ausnutzung und Versiegelung des Baugrundstücks erweitert werden. Diesem Anliegen stehe das Wohl der Allgemeinheit (Schutz der Trinkwasserversorgung) entgegen. Sowohl der Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz als auch die Trinkwasserversorgung W. GmbH lehne eine weitere Bebauung aus wasserrechtlicher Sicht ab. 10
Angaben der Beklagten überholt, daher könnten die Grundzüge der Planung nicht berührt sein. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar, da jederzeit eine Änderung des Bebauungsplans erfolgen könnte. Die Stadt habe selbst eine Änderung angekündigt, diese aber niemals durchgeführt. Das Festhalten der Beklagten an einer Festsetzung des Bebauungsplans, die nicht (mehr) verwirklicht werden solle, führe zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte für die Kläger. Die Beklagte habe sich mit den Gründen, die hier zum Vorliegen einer besonderen Härte führten, erkennbar nicht befasst, obwohl die Kläger diese ausführlichst dargelegt hätten. Die besondere Härte ergebe sich insbesondere auch aus der Historie des Grundstücks. Dieses sei seit 1896 in Familienbesitz. Hier sei immer eine Gärtnerei betrieben worden, wobei der Betrieb durch behördliche Verbote und Beschränkungen sich als schwierig erwiesen habe. Mit dem Erlass des Bebauungsplans habe die Beklagte beabsichtigt, offenbar die Gärtnerei zu beseitigen. Gegen den Bebauungsplan sei Widerspruch erhoben worden, eine Antwort sei nie erfolgt. Die Stadt habe dann in unrechtmäßiger Weise einen Kanalbaukostenbeitrag erhoben. Im vorgesehenen Baubereich des Grundstücks liege – entgegen der Argumentation im angefochtenen Bescheid – bereits eine Bebauung vor, im Gegensatz zu den genehmigten Wohnhäusern in einem Bereich, für den im Bebauungsplan Grünland festgesetzt sei. 13 Hinsichtlich der Begründung der Ablehnung der wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung im streitgegenständlichen Vorbescheid sei es zunächst erforderlich, auf die Geschichte und die Technik des W … M … S … und der Schutzgebietsverordnung einzugehen, damit sich die Unbilligkeit für das Baugrundstück umfassend beurteilen lasse. Denn die Beklagte habe auch hier Ermessensfehler begangen, weil sie von unzutreffenden Annahmen ausgegangen sei. Das Wasserschutzgebiet bestehe seit 1918, die Verordnung sei mehrfach geändert worden. Eine Grundwasseraufnahme sei nur im Bereich der Infiltration D … möglich, das Grundwasser aus Richtung S … könne nicht mehr in den Fassungsbereich eindringen. Die Stellungnahmen des Fachbereiches Umwelt- und Klimaschutz – Wasserrecht und Bodenschutzrecht der Stadt W. und der WVV seien wegen technischer Änderungen und der tatsächlichen Situation nicht mehr einschlägig. Der vorliegende Sachverhalt mit den Erschwernissen für die Familie und die jahrzehntelange Unterdrückung eines Betriebs durch behördliche Maßnahmen rechtfertige die Anerkennung einer persönlichen und sachlichen Härte für die Kläger. Es handele sich um einen außergewöhnlichen Einzelfall. Die in jüngster Zeit von der Beklagten erteilten Baugenehmigungen im Wasserschutzgebiet stellten Präzedenzfälle dar, die aus Gründen der Gleichbehandlung auch die Genehmigung eines Wohnhauses anstelle der bereits bebauten Flächen (Gewächshäuser) rechtfertigten. Der beantragte Wohnhausneubau
neustem Stand der Technik sei auf Dauer für das Wasserschutzgebiet wesentlich sicherer als der Weiterbetrieb der vorhandenen Gewächshäuser. Beim beantragten Wohnhausneubau würden keine neuen Flächen versiegelt, vielmehr zum Wohl der Allgemeinheit Flächen entsiegelt. Eine Härte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 SchutzVO sei anzuerkennen. 14 Wie die Kläger nun hätten in Erfahrung bringen können, sei das Wasserwerk in den Wintermonaten regelmäßig außer Betrieb. Somit könne das Bauvorhaben ohne Gefährdung der Wasserversorgung errichtet werden, wenn die Aushubarbeiten in der Winterzeit erfolgten. 15 4. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte wiederholte ihr Vorbringen aus dem streitgegenständlichen Bescheid und brachte vor: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Kläger begehrten mit ihrer (Verpflichtungs-)Klage, ihren Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids positiv zu verbescheiden. Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO sei vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.
BO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO sei der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im Verfahren zu prüfen seien; die Bauaufsichtsbehörde dürfe den Antrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Das Vorhaben sei entsprechend der Stellungnahme der Fachabteilung Bauleitplanung planungsrechtlich unzulässig. Es verstoße auch gegen § 3 Abs. 1 Nr. 6.1 der Wasserschutzgebietsverordnung, wonach die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in der engeren Schutzzone verboten sei. Ein Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Wasserschutzgebietsverordnung liege nicht vor. Die Erteilung des Vorbescheids sei aus den vg. Gründen zu Recht versagt worden. Die Kläger würden durch den Bescheid der Beklagten vom
BO ist vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen, in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sind, fest und entfaltet während seiner regelmäßigen Geltungsdauer von drei Jahren (Art. 71 Satz 2 BayBO) Bindungswirkung für ein
folgendes Baugenehmigungsverfahren. 22 Der Vorbescheidsantrag der Kläger ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Kläger eine Bauvoranfrage
der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens gestellt haben. Denn eine konkrete Fragestellung lässt sich der Voranfrage nicht entnehmen (vgl. Ziffer 6 des Formblattantrags). Somit ist bei einem pauschalen Antrag – wie hier – im Sicherungsinteresse des Bauherrn davon auszugehen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zur Prüfung gestellt wird (vgl. BayVGH, U.v. 2.7.2004 – 1 B 02.1006 – BeckRS 2005, 22187 Rn. 28; Michl in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern,
oder
BO richtet. D.h. eine Frage, die in einem dasselbe Vorhaben betreffenden Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft werden dürfte, kann nicht zum Gegenstand eines Antrages auf Erteilung eines Vorbescheids
BO gemacht werden (vgl. Decker in Busse/Kraus, BayBO,
GB zu beurteilen, weil der zugrundeliegende Bebauungsplan, jedenfalls soweit er das streitgegenständliche Grundstück hinsichtlich der Festsetzung eines „Baugrundstücks für den Gemeinbedarf: Schule“ betrifft, funktionslos geworden ist (hierzu unter 2.1.); maßgeblich ist vielmehr § 34 Abs. 1 BauGB, auf dessen Grundlage das Vorhaben positiv zu beurteilen ist (hierzu unter 2.
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB). 29 Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (BVerwG, B.v. 20.11.1989 – 4 B 163.89 – juris). Befreiungen können daher nur in Betracht kommen, wenn durch sie die Grundkonzeption des Bebauungsplans nicht berührt wird (vgl. BVerwG B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris). Auch Festsetzungen, die nicht für die Grundkonzeption des Bebauungsplans maßgeblich sind, können die Grundzüge der Planung bestimmen, wenn ihnen nämlich ein spezifisches planerisches Konzept zugrunde liegt. Die Befreiung darf deshalb auch nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen lassen (BVerwG, B.v. 8.5.1989 – 4 B 78.98; B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – beide juris; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 149. EL Febr. 2023, § 31 BauGB Rn. 35 f.). 30 Eine maßgebliche Festsetzung des Bebauungsplans „U … D …“ ist die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung im überplanten Gebiet und zwar hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. …3 der Kläger die für ein „Baugrundstück für den Gemeinbedarf: Schule“. Diese stellt daher auch die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Grundkonzeption dar. Eine Befreiung von der Einhaltung der Art der baulichen Nutzung für das streitgegenständliche Vorhaben – nämlich die Errichtung eines Wohngebäudes – berührt diese planerische Grundkonzeption und kann daher nicht erteilt werden. Die Erteilung der beantragten Befreiung
GB ist daher ausgeschlossen, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind. 31 2.1.2. Es kann offenbleiben, ob die Kläger mit ihrem Vorbringen, der Bebauungsplan sei unter dem Aspekt (teil-)nichtig, weil er von vornherein mit massiven Mängeln behaftet gewesen sei, durchdringen können. 32 So kann das Verwaltungsgericht im Rahmen der Begründetheit der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. (hier) eines Bauvorbescheids als notwendige Vorfrage die Rechtswirksamkeit des in Mitten stehenden Bebauungsplans prüfen. Allerdings ist auch zu beachten, dass es verfehlt wäre, wenn sich das Gericht gleichsam „ungefragt“ auf die Suche
Fehlern in der Vorgeschichte einer Satzung machen würde. Vielmehr setzt eine Inzidentkontrolle daher stets eine entsprechende und zwar substantiierte Rüge voraus (BVerwG, U.v. 8.3.2017 – 4 CN 1.16 – juris Rn. 29; U.v. 3.12.1998 – 4 CN 3/97 – juris; Decker in Busse/Kraus, BayBO,
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend U.v. 29.04.1977 – IV C 39.75 – BVerwGE 54, 5) kann eine bauplanerische Festsetzung bzw. im Einzelfall sogar der gesamte Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, wenn eine Verwirklichung des Bebauungsplanes aufgrund grundlegender und dauerhafter Entwicklungen der tatsächlichen Verhältnisse unmöglich geworden ist. 36 Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen ist erforderlich, dass die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, die eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließen. Hinzutreten muss aber als zweite Voraussetzung eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, B.v. 17.2.1997 – 4 B 16/97 – NVwZ-RR, 1997, 512). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, U.v. 9.10.2003 – 4 B 85/03 – juris Rn. 8). Die Funktionslosigkeit kann sich auch auf Teilbereiche beschränken (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2018 – 2 B 18.742 – juris Rn. 54; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB – BauNVO, 10. Aufl. 2022, § 30 BauGB Rn. 43). 37
diesen Maßstäben ist eine Funktionslosigkeit der Festsetzung eines „Baugrundstücks für den Gemeinbedarf: Schule“ zumindest hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks zu bejahen. So haben die Kläger – durch die Beklagtenseite im gerichtlichen und vorgerichtlichen Verfahren unwidersprochen – vorgetragen, dass die Festsetzung der Art der Nutzung des Baugrundstücks obsolet sei, weil die Nutzung als Schulgelände nicht (mehr) notwendig und erforderlich sei. Derartige Zweifel hat die
dem nun seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „U … D …“ nicht „nur“ 28 Jahre, sondern nun schon 55 Jahre verstrichen sind, ohne dass die Beklagte jemals konkrete Schritte unternommen hätte, die in Richtung einer Schulerweiterung auf die Gemeinbedarfsfläche gerichtet gewesen wären. Des Weiteren lässt sich der planungsrechtlichen Stellungnahme im Verfahren zum Abbruch des Zweifamilienhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses der Kläger vom
Rücksprache mit dem Fachbereich Schule der Bedarf für eine Schulerweiterung nicht gegeben ist“ (vgl. Beschlussvorlage, Bl. 74 der Behördenakte BA 12240). Schließlich wurde für das streitgegenständliche Grundstück der Kläger – entgegen der Festsetzung „Fläche für Gemeinbedarf: Schule“ – im Jahr 2003 mit Baugenehmigung vom
allem haben sich die städtebaulichen Vorstellungen insoweit seit Inkrafttreten des Bebauungsplans vor nunmehr immerhin schon 55 Jahren offenkundig in einer Weise geändert, die es als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass im vorliegenden Fall das Planungsziel in absehbarer Zeit noch erreicht werden könnte. 40 2.2. Ist die Festsetzung des Bebauungsplans „U … D …“ „Baugrundstück für den Gemeinbedarf: Schule“, also die zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit insoweit
GB, da das Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. 41
GB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass sich das Vorhaben der Kläger auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zumal im nordwestlichen Teil des Baugrundstücks bereits ein Wohnhaus vorhanden ist. 42 2.
BO zur Anwendung.
dessen Satz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde nur (1.) die Übereinstimmung mit a) den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen
den §§ 29 bis 38 BauGB, b) den Vorschriften über Abstandsflächen
BO, c) den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1, (2.) beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO sowie (3.) andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. 46 Die Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung „W … M … S …“ der Stadt W. vom
allgemeinen Grundsätzen das Sachbescheidungsinteresse fehlen. Die Baugenehmigungsbehörde darf einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn die Genehmigung für den Antragsteller ersichtlich nutzlos ist. 49 Das ist dann der Fall, wenn feststeht, dass der Bauherr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die jenseits des – auf die Erteilung der Baugenehmigung beschränkten – Verfahrensgegenstands liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist (BVerwG, B.v. 12.8.1993 – 7 B 123/93 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 25.11.2014 – 9 B 13.1401 – juris Rn. 25 m.w.N.). Aus dem Zusammenhang mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO geht hervor, dass mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften solche gemeint sind, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind (Art. 59 Satz 1 BayBO).
überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z.B. Wolf in Busse/Kraus, BayBO, 149. EL Jan. 2023, Art. 59 Rn. 106) kann die Bauaufsichtsbehörde weitgehend frei entscheiden, ob sie von der Ablehnungsbefugnis, die ihr Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO eröffnet, Gebrauch macht oder nicht. 50 Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte ganz offensichtlich den Vorbescheidsantrag nicht wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse versagt, sondern hat vielmehr die Voranfrage aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt, die sie (vermeintlich) für solche gehalten hat, die im Rahmen des Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind (vgl. die Begründung auf S. 5 des Bescheids: „Die beantragte Erteilung des Vorbescheides war somit aus den vor-genannten bauplanungsrechtlichen und wasserrechtlichen Gründen zu versagen“). Dem streitgegenständlichen Bescheid lässt sich jedenfalls nicht der geringste Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Vorbescheidsantrag wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse abgelehnt worden wäre. Die Vertreter der Beklagten haben im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auf
frage bestätigt, dass von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse nicht ausgegangen worden sei. Mithin kann auch offenbleiben, ob Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO auf den Vorbescheid überhaupt anzuwenden ist, oder ob nicht deshalb, weil der Antragsteller grundsätzlich die Frage, die die Behörde beantworten muss, stellt, er auch den Kreis der Rechtsvorschriften vorgibt,
denen sie zu beantworten ist, mithin die Formulierung des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO für den Vorbescheid unpassend ist (so Michl in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 25. Ed. Stand 1.12.2022, Art. 71 Rn. 16). 51 Darüber hinaus hätten hier auch die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Bauvoranfrage wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse nicht vorgelegen. Das Sachbescheidungsinteresse fehlt auch, wenn
anderen Rechtsvorschriften für das Vorhaben erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen versagt worden sind oder offensichtlich nicht erteilt werden können (Greim-Diroll in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern,
allem wäre dieses (mutmaßliche) Hindernis weder rechtskräftig festgestellt noch zumindest offensichtlich. 53 4. Mithin war der Klage stattzugeben. 54 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.