VG München, Urteil v. 06.06.2023 – M 10 K 22.5080 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 06.06.2023 – M 10 K 22.5080 Download Drucken Titel: Unzulässige Klage, Kein fristgerechter Widerspruch, Auslegung eines Schreibens als Widerspruch (verneint), Bestandskraft der Ausgangsbescheide Normenketten: VwGO § 69, § 70 BGB analog § 133, § 157 Schlagworte: Unzulässige Klage, Kein fristgerechter Widerspruch, Auslegung eines Schreibens als Widerspruch (verneint), Bestandskraft der Ausgangsbescheide Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorauszahlungen auf Verbesserungsbeiträge für die Entwässerungseinrichtung der Beklagten betreffend zwei Grundstücke. 2 Der Kläger ist Miteigentümer der Grundstücke … Straße 5 (Fl.Nr. …, Gemarkung …) und …platz 1 (Fl.Nr. …, Gemarkung …) im Gemeindegebiet der Beklagten. 3 Die Beklagte erhebt auf Grundlage ihrer Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 17. September 2019 Verbesserungsbeiträge zur Finanzierung der Kläranlagensanierung. 4 Mit Schreiben der Beklagten vom 18. März 2021 wurde der Kläger betreffend das Grundstück … Straße 5 zur Berechnung des „vorläufigen“ Verbesserungsbeitrags angehört. Mit Bescheid der Beklagten vom 26. April 2021 wurde er für dieses Grundstück zu einer Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 15.145,50 EUR herangezogen. 5 Mit Schreiben der Beklagten vom 6. Mai 2021 wurde der Kläger betreffend das weitere Grundstück …platz 1 ebenso angehört (angegebenes Aktenzeichen der Gemeinde: …). Für dieses Grundstück wurde ihm gegenüber mit Bescheid vom 1. Juni 2021 eine Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 7.050,71 EUR festgesetzt. 6 Mit Schreiben vom 19. Mai 2021, das am 25. Mai 2021 bei der Beklagten eingegangen ist und im Betreff das Zeichen „…“ enthält, nahm der Kläger zu dem Schreiben der Beklagten vom 6. Mai 2021 Stellung. Weitere Stellungnahmen zur Beitragserhebung erfolgten mit E-Mails von Gesellschaftern der … Ltd., die Miteigentumsanteile an den Grundstücken hält, vom 14. und 21. Juni 2021. 7 Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021, eingegangen bei der Beklagten am 29. Juli 2021, führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass der Kläger auf alle Bescheide reagiert und sich gegen die Beitreibung der Beiträge gewehrt habe. Diese Schreiben seien inhaltlich als Widerspruch gegen den jeweiligen Bescheid zu werten, so dass die Bescheide nicht in Bestandskraft erwachsen seien. Die Bescheide seien bei verständiger Würdigung des klägerischen Schriftverkehrs mit Widerspruch angefochten. 8 Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 bestätigte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten den form- und fristgerechten Eingang des Widerspruchs vom 28. Juli 2021. Mit weiterem Schreiben vom 13. Juli 2022 wies die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs vom 28. Juli 2021 wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist hin. Der Klägerbevollmächtigte verwies mit Schriftsatz vom 16. Juli 2022 auf das anderslautende Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2021 und stellte richtig, dass er im Schreiben vom 28. Juli 2021 nicht Widerspruch eingelegt, sondern auf den zuvor vom Kläger erhobenen Widerspruch Bezug genommen habe. 9 Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen mit Schreiben vom 2. August 2022 unter Verweis auf dessen Unzulässigkeit wegen Verfristung dem Landratsamt … vor. Mit Bescheid vom 15. September 2022, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 17. September 2022, wies das Landratsamt … den Widerspruch zurück, da dieser wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist unzulässig sei. 10 Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2022, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am gleichen Tag, Klage erhoben. Er beantragt, 11 1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2021 für das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag für die Erneuerung der Kläranlage in Höhe von 15.145,50 EUR in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 15. September 2022 wird aufgehoben. 12 2. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2021 für das Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag für die Erneuerung der Kläranlage in Höhe von 7.050,71 EUR in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 15. September 2022 wird aufgehoben. 13 Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. November 2022: 14 Die Klage wird abgewiesen. 15 Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Februar 2023 wurde auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen, da gegen die streitgegenständlichen Bescheide weder fristgerecht Widerspruch noch Klage erhoben worden sei. Hierzu nahm der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29. März 2023 Stellung. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 30. Juli 2021 den fristgerechten Eingang des Widerspruchs ausdrücklich bestätigt. Die Beklagte habe daher zu erkennen gegeben, dass sie eine etwaige Verfristung nicht für sich wirken, sondern vielmehr den Widerspruch sachlich verbescheiden lassen wolle. Nach der Rechtsprechung stehe es der Behörde aufgrund ihrer Sachherrschaft frei, den Widerspruch wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen oder trotz des Fristablaufs in der Sache zu entscheiden. Im Übrigen sei die Klage auch begründet, was im Einzelnen dargelegt wird. 16 Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 verwiesen die Bevollmächtigten der Beklagten darauf, dass die Beklagte selbst die Unzulässigkeit der Widersprüche erkannt und dies dem Landratsamt … im Vorlageschreiben vom 2. August 2022 mitgeteilt habe. 17 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. Mai und 31. Mai 2023 auf mündliche Verhandlung verzichtet. 18 Mit Beschluss vom 5. Juni 2023 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 21 2. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Gegen die streitgegenständlichen Bescheide vom 26. April und 1. Juni 2021 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 15.9.2022) ist weder fristgerecht Widerspruch noch Klage erhoben worden. Ein im vorliegenden Fall der Erhebung kommunaler Abgaben nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung fakultativ statthafter Widerspruch ist nicht ordnungsgemäß nach §§ 69, 70 VwGO eingelegt worden. Die Klage vom 14. Oktober 2022 wahrt die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezogen auf die Ausgangsbescheide vom 26. April und 1. Juni 2021 nicht. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.