Kroatien, Keine systemischen Mängel, Lange Verfahrensdauer, Kindeswohl, systemische Mängel, humanitärer Selbsteintritt, Verfahrensdauer Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom
dem erfolglosen Abschluss dieses ersten Asylverfahrens
Kroatien abgeschoben worden. Am
G nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids), ordnete die Abschiebung
Kroatien an (Nr. 3 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot
G auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4 des Bescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der dort bereits gestellten Asylanträge sei Kroatien
1 c) Dublin III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig. Die weitere Unzulässigkeit des Asylantrags könne auch auf dem erfolglosen Abschluss des früheren Asylverfahrens beruhen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorlägen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kroatien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorläge. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Im Einklang mit der Rechtsprechung verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte gehe das Bundesamt davon aus, dass in Kroatien keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen i.S.d. Rechtsprechung des EuGH vorlägen. Es handele sich bei Kroatien als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 28a AsylG. Auf Grund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts sei davon auszugehen, dass Kroatien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sicherstelle. Zwar werde
den vorliegenden Erkenntnissen z.T. von widrigen Zuständen in kroatischen Aufnahmelagern berichtet und auf die dort vorkommenden Kapazitätsprobleme verwiesen. Die gerichtlichen Entscheidungen gingen aber davon aus, dass der kroatische Staat die Probleme erkannt habe und diese angehe. Die Kläger hätten nicht substantiiert darlegen können, inwiefern ihnen in Kroatien eine individuelle Gefahr drohe. Es bleibe fraglich, weshalb die Umstände in Kroatien schlimm und die Kinder krank gewesen seien. Es wäre im Interesse der Kläger gewesen, diesen Sachverhalt ausführlich darzulegen. Es sei davon auszugehen, dass Kroatien der auferlegten Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens und der Versorgung der Kläger
komme, wenn Kroatien seine Zuständigkeit bejaht habe. Es drohe den Klägern demnach keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots
G führen würde. Auf die Begründung des Bescheids im Übrigen wird verwiesen. 4 Mit einem Bescheid vom
G nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids), ordnete die Abschiebung
Kroatien an (Nr. 3 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot
G auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4 des Bescheids). In der Begründung dieses Bescheids heißt es, am 24. Oktober 2017 sei das Kind dem Bundesamt gemäß § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylG durch ihre Vertreter angezeigt worden.
G gelte ein Asylantrag für ein Kind, das
der Asylantragstellung der Eltern im Bundesgebiet geboren werde, als gestellt, sobald dem Bundesamt die diesbezügliche Mitteilung vorliege. Die Vertreter hätten nicht auf die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 14a Abs. 3 AsylG verzichtet. Die Erklärung der kroatischen Behörden im Schreiben vom 21. November 2017 zur Zuständigkeit Kroatiens für die Bearbeitung der Asylanträge der Eltern gemäß Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO gelte gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für das Kind K. als
geborenes Kind. Die Eltern seien für sie verantwortlich i.S.d. Art. 2 g) Dublin III-VO. Daher sei ihre Situation untrennbar mit der Situation ihrer Eltern verbunden. Zuständig für das
geborene Kind sei folglich der Mitgliedstaat, der für die Prüfung der Anträge der Eltern auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Überstellungsfrist richte sich ebenfalls
der für die Eltern feststehenden Frist. 5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Bevollmächtigten für das Kind K. am 8. Dezember 2017 erhobene Klage M 3 K 17.583562. Antrag
GO wurde in diesem Verfahren nicht gestellt. 6 Am
G bezüglich Kroatien vorliegt. 8 Zur Begründung wurde zunächst zu der in Syrien erlittenen Verfolgung des Klägers zu 1) durch eine der Rebellengruppe „Abu Haider“ angehörende Gruppe vorgetragen, auf deren Mitglieder die Kläger
ihrer Abschiebung
Kroatien getroffen wären und von denen sie tätlich angegriffen worden seien; eine Anzeige des Vorfalls bei der Polizei sei ihnen verwehrt worden. Die Abschiebung der Kläger
Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Zu den Aufnahmekapazitäten in Kroatien wurde vorgetragen, da es sich bei den Klägern wegen der sehr jungen Kinder um besonders vulnerable Flüchtlinge handele, wiege die Gefahr der Obdachlosigkeit sehr schwer, so dass
den Grundsätzen des EGMR eine individuelle Zusicherung Kroatiens einzuholen sei, dass die Kinder dem Alter entsprechend in Kroatien aufgenommen würden. 9 Mit Schreiben vom
ts verschiedenste starke Ängste, habe Angst, im Dunkeln zu schlafen, sie wache jede
t auf und schreie. Sie äußere häufig Angst, dass „die Wilden kommen“. Auch vor der Polizei und dem Martinshorn habe sie große Angst. Es würden multiple Belastungsfaktoren geschildert (beengte Wohnsituation in Gemeinschaftsunterkunft, emotional belastete Eltern, wiederholte Fluchterfahrung, drohende Abschiebung, unsichere Zukunft, Vorfälle mit Rebellengruppen). Als erschreckende Ereignisse gibt der Vater (laut dem ärztlich-psychologischen Bericht) im Fragebogen der deutschen Version des UCLA PTSD Index für DSM IV. – Arbeitsgruppe Posttraumatologie KJP Ulm, 2010, an: Flussüberquerung auf dem Rücken des Vaters, Krieg, sie habe die Leiche des Großvaters gesehen, sie wisse, dass ihr Onkel im Gefängnis sitze. Der ärztlich-psychologische Bericht stellt weiter fest, in den erschreckenden Situationen habe H. Todesangst und Hilflosigkeit verspürt. Wiedererleben sei in verschiedenen Formen, insbesondere als starke emotionale Reaktion auf Erinnerung an das Erlebte vorhanden. Vermeidung komme ebenfalls auf unterschiedliche Arten vor. Hyperarousal sei sehr stark ausgeprägt, so achte H. beispielsweise verstärkt auf Gefahren, zeige gereizte Stimmung, sei schreckhaft, könne schwer einschlafen und wache
ts auf. Insgesamt ergebe sich mit 35 ein auffällig hoher Gesamtwert. Die Diagnosekriterien für eine Posttraumatische Belastungsstörung laut ICD-10 sowie DSM-IV seien erfüllt. Unter der Überschrift „Diagnostische Einschätzung und Therapieempfehlung“ heißt es weiter, diagnostisch sei am ehesten von einer Posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Es würden eine deutlich erhöhte Ängstlichkeit, Hyperarousal, Reizbarkeit, Ablenkbarkeit und Schlafprobleme beschrieben. Verschiedene erschreckende gefährliche und gewaltsame Erlebnisse, Wiedererleben und Vermeidung würden geschildert. Zusätzlich bestünden multiple Belastungsfaktoren. Auf Basis der Schilderungen der Familie sei davon auszugehen, dass die gesamte Familie multiple Fluchterfahrung habe und emotional stark belastet sei. Eine psychotherapeutische Behandlung wäre leitliniengemäß angebracht, erscheine jedoch auf Grund der Sprachbarriere sowie der unsicheren Lebensumstände aktuell zweitrangig. Im Vordergrund solle die Stabilisierung der Lebensumstände stehen. Dazu gehörten unter anderem äußere Sicherheit, ein fester Wohnort sowie die emotionale Stabilisierung der Eltern. Normalität im Alltag, wie der Besuch eines Kindergartens und das Spielen mit anderen Kindern seien förderlich. 10 Bei der Klägerin zu 6) wird die Diagnose einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung (F43.8) und den Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) gestellt. Aufgrund des jungen Alters der Patientin und der somit erschwerten Testbarkeit könne aktuell keine PTBS-Diagnose gestellt werden. Es werde eine deutlich erhöhte Ängstlichkeit, Hyperarousal, Reizbarkeit, Hyperaktivität, Unaufmerksamkeit und Schlafprobleme deutlich. 11 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 wurden aktuelle Atteste für die Klägerinnen zu 4) und 6) vom 8. und 9. Mai 2019 vorgelegt, die die Diagnosen bestätigten und im Falle einer Abschiebung der Familie von gravierenden und langanhaltenden negativen psychischen Folgen bei den Klägerinnen ausgehen. In dem ärztlich-psychologischem Attest der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. N. vom 9. Mai 2019 werden für die Klägerin zu 4) als traumaauslösende Erlebnisse insbesondere Kriegs- und Fluchterlebnisse sowie die erste Abschiebung
Kroatien genannt. Zusätzlicher Belastungsfaktor sei weiterhin die instabile Situation als Asylwerbende. Die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung
IDC 10 inklusive Hilflosigkeit, Wiedererleben, Vermeidungsverhalten und Hyperarousal sei glaubhaft beschrieben worden und habe sich durch Beobachtungen der Ärztin sowie Schilderungen des Vaters im Behandlungsverlauf bestätigt. Eine praxisinterne Behandlung mit Therapie für die Klägerin zu 4), teilweise zusammen mit ihrer Schwester, der Klägerin zu 6), finde seit Dezember 2017 in Abständen von 1 bis maximal 5 Wochen statt. 12 Mit Schreiben vom
Erkenntnissen des Bundesamts böten die Gesundheitsdienste in Kroatien die notwendigen ärztlichen Behandlungen und Betreuungen bei psychischen Erkrankungen an. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass Erkrankungen in Kroatien in gleicher Weise behandelbar seien wie in Deutschland. Zudem gebe es von NGO`s geführte Projekte, die psychologische und psychiatrische Behandlung anböten. Mit Schreiben vom
G ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Kroatien scheitert nicht an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kläger im Falle einer Abschiebung
Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) oder Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ausgesetzt wären. 26
dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der GR-Charta) entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Die nationalen Behörden und Gerichte sind aber nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GR-Charta hindeuten, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Diese müssen zudem eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass einem Asylbewerber gerade aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (EuGH, U. v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92, 95). 27 Daran gemessen ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Abschiebung
Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt wären. 28
4 GR-Charta zu fordernde Mindestmaß bei einer zu erwartenden Unterbringung in Zagreb oder Kutina unterschritten würde. 30 Dies gilt auch in Bezug auf die medizinische (Not-)Versorgung. In den Aufnahmezentren werden Dublin-Rückkehrer einer Gesundheitsuntersuchung und einem Screening unterzogen, das sich auch auf psychische Gesundheitsprobleme bezieht (AIDA, Country Report: Croatia, 2021 Update,
1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Maße das in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumte Ermessen gerichtlich überprüfbar ist und diesbezüglich ein subjektives Recht vermittelt (offen gelassen von BVerwG, U.v. 8.1.2019 – 1 C 16.18 – juris Rn. 38; bejahend unter Anwendung von § 40 VwVfG BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 22 f.). Sofern jedenfalls die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts zu einer Verletzung der Grundrechtecharta bzw. der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta, führt und nur die Ausübung eines Selbsteintritts diese verhindert, ist ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintritts zu bejahen (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C.K., C-578/16 PPU – juris Rn. 88; U.v. 30.5.2013 – Halaf, C-528/11 – juris Rn. 35 ff.). 34 Aufgrund der Verdichtung des Selbsteintrittsrechts zu einer Selbsteintrittspflicht, ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Kläger. In der Gesamtschau unter Hinzuziehung aller Gesichtspunkte gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Einzelfall ein Anspruch der Kläger auf den humanitären Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO besteht. 35 b) Eine solche Selbsteintrittsverpflichtung findet in Fällen statt, in denen von einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens auszugehen ist. Für einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts spricht hierbei das Beschleunigungsgebot aus der Dublin III-VO. Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, soll
diesen Regelungen zügig durchgeführt und möglichst kurzfristig abgeschlossen werden (vgl. die kurzen Fristen von Art. 21, 23, 29 Dublin-VO) (vgl. VG Hannover, U. v. 7.11.2013 – 2 A 4696/12 – juris Rn. 53). Die Kläger haben ein Interesse an einer zeitnahen Klärung der internationalen Zuständigkeit für die Sachentscheidung über den Asylantrag. Das Asylverfahren soll nicht beliebig hinausgezögert werden und insbesondere soll eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglicht werden, um den effektiven Zugang zu dem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten (VG Ansbach, U.v. 9.7.2014 – AN 4 K 14.30194 – BeckOnline Rn. 10). Deshalb ist der Mitgliedsstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, verpflichtet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls muss er den Antrag
den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst prüfen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. juris Rn. 98, 108; U.v. 14.11.2013 – C-4/11, juris Rn. 35; VG Ansbach, U.v. 9.7.2014 – AN 4 K 14.30194 – BeckOnlineRn. 10). Auch wird grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass eine Reduktion des den nationalen Behörden in Art. 17 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens zu einem Selbsteintritt wegen unangemessen langer Verfahrensdauer führen kann (BVerwG, U.v. 9.1.2019 – 1 C 26.18 – Rn. 18). Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob die Verfahrensdauer aufgrund des langen Behördenverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens erfolgte. Das Interesse des Klägers an einer zeitnahen Klärung der internationalen Zuständigkeit für die Sachentscheidung über seinen Asylantrag muss dabei auch bei einer langen gerichtlichen Verfahrensdauer berücksichtigt werden. Der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren stellt sich insbesondere so dar, dass sich die Verzögerung des Verfahrens nicht durch eine Verhaltensweise der Kläger ergab. Ursächlich hierfür war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom
Kroatien gravierende und langanhaltende negative psychische Folgen haben würde. Eine für den Fall der Rückführung
Kroatien bei den Klägerinnen zu 4) und 6) zu erwartende Retraumatisierung und Verschlimmerung der Symptomatik wurden fachärztlich bestätigt. Hierzu wurden im Laufe des Verfahrens immer wieder aktuelle fachärztliche Bestätigungen vorgelegt. Hinzugekommen ist, durch ärztliche Bescheinigungen belegt, im Jahr 2021/2022 eine seltene Erkrankung der Klägerin zu 2) im Rückenmarkskanal, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt und bei der eine Operation im Bereich des Schädels empfohlen wird. Neben der Tatsache, dass in der Familie der Kläger fünf minderjährige Kinder leben, von denen zwei Kinder
wie vor stark psychisch belastet sind, tritt demnach auch noch der Umstand hinzu, dass ein Elternteil aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Belastbarkeit eingeschränkt ist. Die individuelle Situation der Asylbewerber führt daher seit Jahren zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Kläger, die sich durch die Krankheit der Klägerin zu 2) noch erhöht hat. 38
lit. d) der Norm die (eigenen) Ansichten des minderjährigen Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife (vgl. insgesamt VG Stuttgart, U.v. 14.11.2022 – A 11 K 3342/19 – juris Rn. 41 ff.). 40 Ein Herausreißen der Klägerinnen zu 4) und 6) zum jetzigen Zeitpunkt aus ihrem sozialen Umfeld, indem die Klägerinnen
Kroatien gebracht werden, verbunden mit der Notwendigkeit eines völligen Neuanfangs, würde ihr Wohlergehen und ihre soziale Entwicklung schwer belasten. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin zu 2), die Mutter der Kinder, zudem gesundheitlich ebenfalls belastet ist, wäre ein Neuanfang für die Kinder nochmal schwieriger zu bewerkstelligen. 41 Das Selbsteintrittsrecht hinsichtlich dieses Gesichtspunktes ergibt sich für die übrigen Kläger als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit g) Dublin III-VO aus den unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Familie (Art. 7 GR-Charta, Art. 11 Dublin III-VO). 42 3) Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben, kann auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten
G, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21). Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig, da die Voraussetzungen für deren Erlass, nämlich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens, nicht mehr vorliegen, § 34a AsylG. Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung entfällt zugleich die Grundlage für die Anordnung eines auf § 11 Absatz 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids. 43 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.