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BayObLG, Urteil v. 24.08.2023 – 206 StRR 215/23

BayObLG, Urteil v. 24.08.2023 – 206 StRR 215/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Urteil v. 24.08.2023 – 206 StRR 215/23 Download Drucken Titel: Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsen

§ 59St

GB vorbehalten bleibt –, da mit dem – vorläufigen – Entfallen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 41 Fällen ein wesentlicher Teil der Verurteilung entfallen ist. 14 2) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Bei der neu festzusetzenden Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt nämlich auch, wenn eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO nur zu dessen Gunsten erfolgreich war (BGH, Urteil vom 18. September 1991, 2 StR 288,91, NJW 1992, 516, 517; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 358 Rn. 11). So liegt der Fall hier: Die Gesamtgeldstrafe sowie die Entscheidung,

§ 59St

GB vorbehalten bleibt, mussten nur deshalb aufgehoben werden, weil mit dem Entfallen des Schuldspruchs hinsichtlich des Tatkomplexes 3 (was zugunsten des Angeklagten wirkt) auch die Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch entfallen ist. Dieser, insbesondere die Entscheidung,

§ 59St

GB vorbehalten bleibt, begegnet aufgrund des sorgfältig und ausführlich begründeten Urteils, das gerade auch die Besonderheit und den Ausnahmecharakter einer Entscheidung nach § 59 StGB herausstellt, keinen rechtlichen Bedenken. 15 3) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war das Urteil daher im Schuldspruch zum Tatkomplex 3 sowie im Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf die verhängte Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, § 353 Abs. 2 StPO. Die Sache ist gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.