den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften (vgl. BVerwG BeckRS 2022, 15310). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Herstellung der Fahreignung durch alkoholbezogene Beschränkungen bzw. Abstinenzauflagen oder durch Teilnahme an einem Kurs oder durch ein Gespräch mit einem Verkehrspsychologen ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass deren
träglicher Erlass, aber auch die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unter entsprechenden Beschränkungen bzw. Auflagen im Regelfall nicht in Betracht kommen (vgl. VGH München BeckRS 2018, 15249). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, medizinisch-psychologisches Gutachten, Fahreignung, Fahreignungsregister, Gutachtenanforderung, Tilgungs- und Verwertungsvorschriften, Beendigung eines Missbrauchs, Auflagen Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 02.06.2023 – 10 S 23.165 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom
für den 7. November 2022 vorgesehen war, nicht einreichte. 6
dem kein Gutachten vorlegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller
Anhörung mit Bescheid vom
Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens sei auf mangelnde Fahreignung zu schließen. 7 Am 23. Januar 2023 ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag
GO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Unterschied zur Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als Dauerverwaltungsakt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13 m.w.N.; U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249 = juris Rn. 9). Abzustellen ist danach hier auf die Zustellung des Bescheids vom 19. Dezember 2022 am 3. Januar 2023. 12
VG, BGBl I S. 310, 919), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). 13 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV).
V ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. 14 Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 17). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens. 15
stehenden ergibt, auch im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch verwertbar. Darauf, ob die Zuwiderhandlungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch verwertbar sind, kommt es hingegen – anders als im Fall der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als Dauerverwaltungsakt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 10 f.) – entgegen der Beschwerdebegründung
keiner denkbaren Betrachtungsweise an. 18 bb) Eine sowohl im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung und auch bei Bescheiderlass noch verwertbare Zuwiderhandlung im vorgenannten Sinn liegt in der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vom
den Tilgungs- und Verwertungsvorschriften (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 a.a.O. Rn. 55; Dauer, a.a.O. § 13 FeV Rn. 22a). 20
der hier insoweit einschlägigen Vorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG werden Entscheidungen, die
VG in der bis zum Ablauf des
den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht.
VG a.F. betrug die Tilgungsfrist für eine Straftat
GB zehn Jahre. Diese Frist hat
VG a.F. mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre
der beschwerenden Entscheidung, hier also am
VG das neue Recht unter Anrechnung der abgelaufenen Tilgungsfrist
altem Recht.
VG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen wie hier die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, ebenfalls zehn Jahre und beginnt
VG ebenfalls mit Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre
der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung. 21 Da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis
der ersten Entziehung aufgrund der Trunkenheitsfahrt vom 18. Mai 2012 vor Ablauf von fünf Jahren
der beschwerenden Entscheidung bzw. ab deren Rechtskraft wieder erteilt worden ist, kam es für den Beginn der zehnjährigen Tilgungsfrist auf den Tag der Neuerteilung am
VG begangen hat (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 a.a.O. Rn. 44; Dauer, a.a.O. § 13 FeV Rn. 22). Davon ist hier angesichts der im Fahreignungsregister eingetragenen rechtskräftigen Ahndung der Fahrt am 22. Juni 2021 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l auszugehen. Ein Kraftfahrer muss in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen, aber auch bestandskräftige Bußgeldentscheide gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 12.9.2011 – 11 C 11.1939 – juris Rn. 24). An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier. Der Einwand der Beschwerde, ein Verkehrsverstoß, welcher die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben könnte, sei nicht festgestellt, genügt insoweit nicht. Ob es bei dem Verstoß zu einer konkreten Verkehrsgefährdung gekommen ist oder nicht, ist ohne Bedeutung. 24 Diese Zuwiderhandlung war hier auch verwertbar. Bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die – wie eine
VG zu ahndende Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss – mit zwei Punkten zu bewerten ist (§ 40 FeV i.V.m. Nr. 2.2.2 der Anlage 13), beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG fünf Jahre. Diese wurde hier mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, also am
der Zeitspanne zu bemessen, die von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. In diesem Fall ist den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen
zugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 2.3.2021 – 11 CS 20.3056 – juris Rn. 23). Davon ausgehend erachtet der Senat eine Frist von zwei Monaten grundsätzlich für ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 11 CS 20.1418 – ZfSch 2020, 657 = juris Rn. 21 m.w.N.). Dass hier eine davon abweichende Beurteilung geboten sein könnte, ist nicht ersichtlich. 26 Das Landratsamt war auch nicht verpflichtet, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern. Die Verlängerung behördlicher Fristen steht im Ermessen, bei dessen Ausübung insbesondere zu berücksichtigen ist, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die in Aussicht gestellte Fristverlängerung von der Vorlage einer Bestätigung eines Begutachtungstermins abhängig gemacht hat, die hier nicht erfolgte. 27 b) Somit war die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unterbliebener Gutachtensvorlage gemäß § 11 Abs. 8 FeV zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zustand (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 11 CS 21.2148 – NJW 2022, 413 Rn. 15 m.w.N.). 28 Eine Herstellung der Fahreignung durch Auflagen, wie sie die Beschwerde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten hält, sehen Nr. 8.1 und 8.2 der Anl. 4 zur FeV weder während noch
Beendigung eines Missbrauchs vor. Solange der Missbrauch besteht, ist die Fahreignung ausgeschlossen (Nr. 8.1 der Anl. 4 zur FeV).
Beendigung des Missbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten
zuweisen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV). Die Herstellung der Fahreignung durch alkoholbezogene Beschränkungen bzw. Abstinenzauflagen oder durch Teilnahme an einem Kurs oder durch ein Gespräch mit einem Verkehrspsychologen ist in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen, so dass deren
träglicher Erlass, aber auch die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unter entsprechenden Beschränkungen bzw. Auflagen im Regelfall nicht in Betracht kommen (vgl. VGH BW, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16 – NZV 2018, 149 = juris Rn. 32 ff.; BayVGH, B.v. 28.6.2018 – 11 CS 17.2068 – juris Rn. 10). 29 Der von der Beschwerde behauptete,
Auffassung des Senats jedoch nicht vorliegende Gehörsverstoß des Landratsamts wäre daher jedenfalls
VwVfG unbeachtlich, da eine rechtmäßige gebundene Entscheidung vorliegt und somit offensichtlich ist, dass die gerügte Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 7.5.2021 – 11 CS 21.556 – juris Rn. 19; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 14.11.2014 – 16 B 1195/14 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 20.9.2011 – 10 S 625/11 – DAR 2012, 603 = juris Rn. 4; Hoppe, a.a.O. § 80 Rn. 46, 55). Dem hat das Landratsamt genügt, indem es – ausgehend von der Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers – dessen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich erklärt hat. 32 Soweit der Antragsteller einer Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Verwaltungsgericht seine Stellungnahmen nicht hinreichend beachtet habe, verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen oder diesem bzw. der Rechtsansicht eines Beteiligten in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2020 – 5 PB 26.19 – juris Rn. 6 f.; BVerfG, B.v. 13.12.1994 – 2 BvR 894/94 – NJW 1995, 2839 = juris Rn. 7). Abgesehen davon konnte der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren zu der rechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht äußern und ist sein rechtliches Gehör auch dadurch gewahrt. 33 4. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Maßgeblich sind die im Hauptsacheverfahren mit 5.000 Euro bewerteten Klassen B, BE und die mit 7.500 Euro bewerteten Klassen C, CE. Die mit den Schlüsselzahlen 79.03, 79.04 versehenen Klassen A1 und A wirken sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hingegen nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 373 = juris Rn. 22). Gleiches gilt für die
V von der Klasse B eingeschlossene Unterklassen AM und L, die
V von der Fahrerlaubnisklasse C eingeschlossene Unterklasse C1 und die
V von der Klasse CE eingeschlossene Unterklasse T (vgl. zu Letzterem BayVGH, B.v. 20.3.2012 – 11 CS 12.89 – juris Rn. 11). Die mit der Schlüsselzahl 172 verbundene Berechtigung, mit der Fahrerlaubnis der Klasse C Kraftfahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste im Straßenverkehr führen zu dürfen, bewertet der Senat im Hauptsacheverfahren mit 1.000 Euro (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2009 – 11 B 08.294 u.a. – juris Rn. 73; B.v. 29.1.2008 – 11 ZB 07.1858 – juris Rn. 23). Der sich daraus ergebende Streitwert von 13.500 Euro war im Eilverfahren zu halbieren. Die Befugnis zur Änderung des Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. 34 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.