VGH München, Beschluss v. 03.08.2023 – 19 M 23.1097 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 03.08.2023 – 19 M 23.1097 Download Drucken Titel: Kein Vertretungszwang bei der Kostenerinnerung Normenketten: VwGO § 67 GKG § 66 Leitsatz: Für die Kostenerinnerung nach § 66 GKG bedarf es nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO, weil § 66 Abs. 5 S. 1 GKG insoweit vorrangig anzuwenden ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenerinnerung, PKH-Beschwerde, Festgebühr, Kostenlast, Gerichtskosten, Prozessbevollmächtigter, Mitwirkung, Prozesskostenhilfe Tenor I. Die Erinnerung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Mit der Erinnerung wendet sich der Kläger gegen die Kostenfestsetzung aufgrund seiner erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. 2
- Mit Beschluss vom
- Juni 2022 wies der Senat im Verfahren 19 C 22.993 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
- März 2022 zurück, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren Az. B 6 K 20.724 abgelehnt worden war. Mit Kostenrechnung vom
- Mai 2023 – Buchungskennzeichen 0308.0277.4347 – setzte der Kostenbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegenüber dem Kläger Gerichtskosten in Höhe von 66,00 € (Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses – KV, Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz – GKG) fest, die der Kläger gemäß Ziffer II. des genannten Beschlusses vom
- Juni 2022 zu tragen habe. Am
- Mai 2023 legte der Kläger gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein, die er nicht begründete. 3
- Die auch ohne Einlegung durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässige Erinnerung, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. 4 Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. 5 Die in Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG ergangene Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Für die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Entscheidung des Senats vom
- Juni 2022 (19 C 22.993) fällt gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 KV (Anlage 1 zum GKG) eine Festgebühr von 66,00 EUR an. 6 Der Kläger bestreitet die Kostenrechnung nicht. Soweit er bittet, ihm die Kosten zu erstatten, ist festzuhalten, dass der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, weshalb der Kläger als Kostenschuldner gemäß §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO für die Gerichtskosten aufzukommen hat. 7 Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen. 8 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG) 9 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).