AusglG kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger der verstorbenen ausgleichsverpflichteten Person die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichsverpflichteten Person bestanden hätte. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Beim Tod des verstorbenen geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin muss somit – ein noch nicht ausgeglichenes – Anrecht bestanden haben, also ein im Wertausgleich bei der Scheidung unberücksichtigt gebliebenes Anrecht, das Anrecht muss eine Hinterbliebenenversorgung enthalten und der Berechtigte muss die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3.
AusglG kommt ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht in Betracht, wenn ein Anrecht wegen fehlender Ausgleichsreife vom Wertausgleich bei der Scheidung gem. § 19 VersAusglG ausgenommen wurde oder, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten
den §§ 6–8 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen war. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versorgungsausgleich, Versorgungsträger, Hinterbliebenenversorgung, fehlende Ausgleichsreife, Wertausgleich, ausgleichsverpflichtende Person, ausgleichsberechtigte Person Vorinstanz: AG München vom -- – 532 F 11370/20 Fundstellen: FamRZ 2023, 1364 LSK 2023, 22124 Tenor
Vollendung des
Versorgungsausgleichsgesetz den Versorgungsausgleich
dem genannten Gesetz gegenseitig aus, und zwar für die Zeit ab dem Auszug des Ehemannes, d.h. ab Beginn des 01.05.2011. Für die Zeit davor soll der Versorgungsausgleich hingegen durchgeführt werden.“ 7 Dieser partielle Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird so verwirklicht, dass die von den Ehegatten jeweils in der gesamten Ehezeit erworbenen Anrechte um diejenigen gekürzt werden, die sie ab dem 01.05.2011 erworben haben. Das Ehezeitende
AusglG bleibt hingegen unberührt. … … Wir erklären hierzu ausdrücklich, dass wir beide nicht wollen, dass der andere Ehegatte
der Trennung von weiterlaufenden Ansprüchen aus Versorgungsausgleich profitiert. Wir möchten mit dieser Vereinbarung auch die Möglichkeit eröffnen,
einer Trennung nicht wegen des Versorgungsausgleichs die Scheidung beantragen zu müssen. … Im Scheidungsverfahren teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31.10.2011 mit, dass sich die Anwartschaft des Verstorbenen auf Altersrente auf 10.000 € belaufe. 8 Zum Versorgungsausgleich enthält das Protokoll zum Scheidungstermin vom 26.07.2016 folgenden Passus: „Beteiligtenvertreterinnen wenden ein, dass ausweislich der Anlage zum Notarvertrag der Ausgleich der Betriebsrente von M. G. GmbH in Höhe von 3.850 € zu erfolgen hat. Das Gericht schlägt vor, diese Werte bei der Entscheidung ganz außen vor zu lassen, da das für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin keine Rolle spiele. Hiermit besteht Einverständnis.“ 9 Im Endbeschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 26.07.2016 ist in Ziffer 2 Absatz 3 wie folgt tenoriert: 10 Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der M. G. GmbH (Versorgungszusage 16.11.1999) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche
der Scheidung bleiben vorbehalten. 11 In den Gründen wird ausgeführt: 12 Das Anrecht des Antragstellers bei der M. G. GmbH wäre
AusgLG durch interne Teilung zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Jedoch haben die Beteiligten den Ausgleich
der Scheidung vereinbart. Dieser Anspruch ist
AusglG noch nicht fällig. 13 Das Amtsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30.12.2022 zur Zahlung einer laufenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Antragstellerin ab 01.01.2023 in Höhe von 4.306,98 €. Die Rückstände für den Zeitraum September 2020 bis Dezember 2022 bezifferte es auf 124.899,81 €. 14 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und Abweisung des Antrags auf Hinterbliebenenversorgung hilfsweise Zurückverweisung in die erste Instanz. 15 Im Zeitpunkt der Scheidung sei das betriebliche Anrecht ausgleichsreif gewesen und es hätte in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen werden müssen. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe der Verstorbene bereits länger Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Versorgungszusage der Antragsgegnerin bezogen. Der Ausspruch zum Ausgleich des Anrechts
der Scheidung sei insofern fehlerhaft gewesen. Das Amtsgericht habe wohl wegen einer Vereinbarung vom 02.05.2011 die Ausgleichsansprüche bezüglich des betrieblichen Anrechts
der Scheidung vorbehalten. Es komme nicht darauf an, ob diese Vereinbarung formgerecht zustande gekommen sei. Der Tenor, der diesen Schluss beinhalte, sei in Rechtskraft erwachsen. 16 Eine Hinterbliebenenversorgung scheide daher
AusglG aus, da das betriebliche Anrecht durch eine Vereinbarung vom Versorgungsausgleich ausgenommen worden sei. 17 Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 18 Die Antragstellerin ist hingegen der Auffassung, dass die Beteiligten anlässlich der Scheidung keine Vereinbarung zum schuldrechtlichen Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Verstorbenen getroffen haben. Eine solche Vereinbarung existiere weder im Rahmen des Scheidungsverfahrens, noch enthalte die notarielle Vereinbarung vom 02.05.2011 eine solche Regelung. In der notariellen Vereinbarung sei lediglich ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ab dem 01.05.2011 vereinbart worden. Das Amtsgericht Starnberg habe die Anrechte bei der Antragsgegnerin fehlerhaft einem Ausgleich
der Scheidung vorbehalten. 19 Werde vom Amtsgericht der schuldrechtliche Ausgleich
der Scheidung fehlerhaft vorgenommen, so schließe das nicht den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
AusglG aus. 20 Soweit die Antragsgegnerin die Höhe des Anspruchs angreife, werde darauf hingewiesen, dass sie selbst die Auskunft hinsichtlich des Ehezeitanteils erteilt habe. 21 Einig sind sich die Beteiligten dahingehend, dass die Rückstandsberechnung des Amtsgerichts fehlerhaft ist. II. 22 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig
FG, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Die Antragstellerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
AusglG, jedoch nicht in der vom Amtsgericht tenorierten Höhe von 4.308,98 €, sondern lediglich in Höhe von gerundet 3.829 € sowie einen Anspruch auf Rückstände im Zeitraum September 2020 bis einschließlich April 2023 in Höhe von 122.528 €. 23
AusglG kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger der verstorbenen ausgleichsverpflichteten Person die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichsverpflichteten Person bestanden hätte. Beim Tod des verstorbenen geschiedenen Ehemannes der Antragstellerin muss somit - ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bestanden haben, also ein im Wertausgleich bei der Scheidung unberücksichtigt gebliebenes Anrecht - das Anrecht muss eine Hinterbliebenenversorgung enthalten - der Berechtigte muss die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen 25 Das betriebliche Anrecht des verstorbenen Ehemannes wurde bei der Scheidung nicht ausgeglichen. Dieses Anrecht enthält in Ziffer I. 3. eine Hinterbliebenenversorgung. Das Amtsgericht Starnberg hat für das betriebliche Anrecht des verstorbenen Ehemannes bei der Antragsgegnerin in Ziffer 2 Absatz 3 entschieden, dass ein Wertausgleich bei Scheidung nicht stattfindet. Ausgleichsansprüche
der Scheidung blieben vorbehalten. Unbeachtlich ist die in Ziffer 3 der betrieblichen Vereinbarung getroffene Regelung vom 16.11.1999, die den Bezug der Witwenversorgung davon abhängig macht, dass die Ehe bis zum Tod des Berechtigten Bestand hatte. Regelungen in Versorgungsordnungen („Scheidungsklauseln“), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war, sind unwirksam (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 13. April 2011 – XII ZB 122/09 – FamRZ 2011, 961 Rn. 13 und vom 7. Dezember 2005 – XII ZB 39/01 – FamRZ 2006, 326, 327, jeweils zu § 3 a VAHRG). Die Antragstellerin bezieht selbst im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Rente wegen Alters. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
AusglG erfüllt. 26 2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 VersAusglG, die zum Ausschluss eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung führen können, nicht vor. Die Antragsgegnerin hat den
weis nicht erbracht, dass die Beteiligten vor oder im Scheidungsverfahren den Wertausgleich hinsichtlich des Anrechts bei der M. G. GmbH bei Scheidung durch eine Vereinbarung
AusglG ausgenommen haben und einem Wertausgleich
Scheidung vorbehalten haben. 27 Für die Hinterbliebenenversorgung
AusglG sieht § 25 Abs. 2 VersAusglG zwei gesetzliche Ausschlussgründe vor. 28
AusglG kommt ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nicht in Betracht, wenn ein Anrecht wegen fehlender Ausgleichsreife vom Wertausgleich bei der Scheidung gem. § 19 VersAusglG ausgenommen wurde oder, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten
den §§ 6 bis 8 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen war. 29 Im Endbeschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 26.07.2016 ist in Ziffer 2 Absatz 3 wie folgt tenoriert: 30 Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der M. G. GmbH (Versorgungszusage 16.11.1999) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche
der Scheidung bleiben vorbehalten. 31 In den Gründen wird ausgeführt: 32 Das Anrecht des Antragstellers bei der M. G. GmbH wäre
AusgLG durch interne Teilung zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Jedoch haben die Beteiligten den Ausgleich
der Scheidung vereinbart. Dieser Anspruch ist
AusglG noch nicht fällig. 33 Die zuständige Richterin im Scheidungsverfahren bezog sich somit zur Begründung ihrer Tenorierung auf eine Vereinbarung der Beteiligten, ohne jedoch anzugeben, welche Vereinbarung konkret Grundlage für den Ausschluss des Wertausgleichs bei Scheidung in Bezug auf das Anrecht aus betrieblicher Altersvorsorge bei der M. G. GmbH gewesen sein soll. 34 Aus dem Protokoll zum Scheidungstermin vom 26.07.2016 vor dem Amtsgericht Starnberg selbst ergibt sich keine entsprechende Vereinbarung der Eheleute. Die Eheleute waren laut Protokoll lediglich mit der geäußerten beabsichtigten Vorgehensweise der zuständigen Richterin einverstanden. Im Protokoll heißt es hierzu wörtlich: „Beteiligtenvertreterinnen wenden ein, dass ausweislich der Anlage zum Notarvertrag der Ausgleich der Betriebsrente von M. G. GmbH in Höhe von 3.850 € zu erfolgen hat. Das Gericht schlägt vor, diese Werte bei der Entscheidung ganz außen vor zu lassen, da das für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ohnehin keine Rolle spiele. Hiermit besteht Einverständnis.“ 35 Eine Vereinbarung
AusglG i.V.m § 127 a BGB kann sich nur durch eine entsprechende Protokollierung im Scheidungstermins ergeben. Aus der zitierten Protokollierung ergeben sich keine übereinstimmenden Willenserklärungen der Eheleute dahingehend, dass das Anrecht bei der M. G. GmbH vom Wertausgleich bei der Scheidung aufgrund einer im Termin getroffenen Vereinbarung ausgenommen werden sollte. 36 Die Antragstellerin und der verstorbene geschiedene Ehemann haben unter URNr. R …9/2011 am 02.05.2011 vor dem Notar R. in M. eine Scheidungsvereinbarung getroffen, die zum Versorgungsausgleich unter III. folgende Regelung enthält: „Wir schließen hiermit
Versorgungsausgleichsgesetz den Versorgungsausgleich
dem genannten Gesetz gegenseitig aus, und zwar für die Zeit ab dem Auszug des Ehemannes, d.h. ab Beginn des 01.05.2011. Für die Zeit davor soll der Versorgungsausgleich hingegen durchgeführt werden.“ 37 Dieser partielle Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird so verwirklicht, dass die von den Ehegatten jeweils in der gesamten Ehezeit erworbenen Anrechte um diejenigen gekürzt werden, die sie ab dem 01.05.2011 erworben haben. Das Ehezeitende
AusglG bleibt hingegen unberührt. … Mit dieser notariellen Regelung zum Versorgungsausgleich haben die Beteiligten nicht vereinbart, dass hinsichtlich des Anrechts des K. G. bei der M. G. GmbH ein Wertausgleich bei Scheidung nicht stattfinden sollte. Es erfolgte lediglich eine zeitliche Reduzierung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Ehezeiten für den Ausgleich. Diese Vereinbarung kann daher nicht Grundlage für die Ausnahme des betrieblichen Anrechts vom Wertausgleich bei Scheidung sein. 38 Auf welche Vereinbarung sich das Amtsgericht somit gestützt haben will, ist nicht
vollziehbar. Der Verweis im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses in Ziffer 2 Absatz 3 bezüglich dieses Anrechts auf Ausgleichsansprüche
der Scheidung war insofern fehlerhaft. Dieser Fehler führt jedoch nicht dazu, dass der Anspruch
AusglG ausgeschlossen ist (s. dazu OLG Nürnberg FamRZ 2020, 1908 ff.). Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs
AusglG gehört nicht, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich tatsächlich vorgelegen haben und die Entscheidung des Amtsgerichts Starnberg im Zeitpunkt der Entscheidung richtig war. Abzustellen ist allein auf die Tatsache, dass bezüglich des betrieblichen Anrechts ein Ausgleich bei Scheidung nicht erfolgt ist. 39 Da eine Vereinbarung nicht vorliegt, kann auch kein Ausschluss der
Abs. 1 bestehenden Hinterbliebenenversorgung geltend gemacht werden kann. Weder enthält die notarielle Scheidungsvereinbarung eine Vereinbarung dahingehend, das betriebliche Anrecht vom Wertausgleich bei Scheidung auszunehmen, noch ergibt sich eine Vereinbarung hierzu aus dem Scheidungsprotokoll. Der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Gründe des Endbeschlusses des Amtsgerichts Starnberg in Rechtskraft erwachsen seien, so dass von einer Vereinbarung auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Vereinbarung, die gar nicht existent ist, kann nicht durch eine Rechtskraftwirkung entstehen. Eine solche Rechtskrafterstreckung auf die Gründe sehen auch die Regelungen zum Versorgungsausgleich nicht vor. In Rechtskraft erwachsen ist der Tenor, dass hinsichtlich des betrieblichen Anrechts ein Wertausgleich bei Scheidung nicht vorliegt.
ZPO erwächst in Rechtskraft nur die Entscheidung über den erhobenen prozessualen Anspruch, hier der Wertausgleich bei Scheidung. Zudem ist die Annahme einer Vereinbarung im Scheidungsendbeschluss insofern nicht rechtskraftfähig, als sie nicht hinreichend konkretisiert wurde und eine Vereinbarung war laut Protokoll auch nicht Gegenstand gerichtlicher Prüfung. 40 Es ist daher darauf zu verweisen, dass es nicht zu den Voraussetzungen eines Anspruchs
AusglG gehört, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich tatsächlich vorgelegen haben und die Entscheidung des Amtsgerichts Starnberg im Zeitpunkt der Entscheidung richtig war. 41 Für die Annahme des Vorliegens eines Ausschlussgrundes
AusglG im aktuellen Verfahren müsste eine Vereinbarung, die den Formerfordernissen der §§ 6 – 8 VersAusglG entspricht,
gewiesen werden. Ein solcher
weis ist nicht erbracht. 42
dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1660). 46 Die Beteiligten haben formwirksam entsprechend der §§ 6-8 VersAusglG vereinbart, dass die Zeit ab Auszug des Verstorbenen ab 01.05.2011 vom Ausgleich ausgenommen werden sollte. Dies betrifft auch das betriebliche Anrecht und gilt auch gegenüber dem Versorgungsträger. Die Auskunft der Antragsgegnerin zum Anrecht des Verstorbenen wurde für die gesamte Ehezeit vom 01.12.1989 bis 29.02.2016 erteilt. Auszunehmen ist somit der Zeitraum ab 01.05.2011 bis zum Ausscheiden des Verstorbenen aus dem Betrieb am 31.12.2013. Dies entspricht einer Zeitspanne von 32 Monaten, die bei der Bestimmung des maßgeblichen vereinbarten Ehezeitanteils nicht zu berücksichtigen ist. Für den Ausgleichswert ist die vereinbarte zu berücksichtigende Ehezeit damit auf 257 Monate (289 Monate abzüglich 32 Monate) festzulegen. 47 Damit ergibt sich folgende Rechnung: 10.372,00 € : 348 Monate Betriebszugehörigkeit ergibt pro Monat einen Zuerwerb eines Anrechts in Höhe von 29,80 €. 48
dem für die Ehezeit 257 Monate Anrechtserwerb auszugleichen sind, ergibt dies einen Ausgleichswert von (257 x 29,80 €) : 2 = 3.829,30 €, gerundet 3.829 €. 49 Der hälftige zu berücksichtigende Ehezeitanteil beträgt damit 3.829 €. In dieser Höhe besteht der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch und damit der Anspruch auf 50 Hinterbliebenenversorgung. Für den Zeitraum September 2020 bis April 2023 ergeben sich damit Rückstände in Höhe von 122.528 €. Die Zinsen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs
III. 51 Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 34, 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG. 52 In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert bei Ausgleichsansprüchen
der Scheidung gem. § 50 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FamGKG für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Wegen des Todes des Ausgleichspflichtigen ist vorliegend allerdings nur noch das Einkommen der Ausgleichsberechtigten maßgeblich (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1303). Abzustellen ist
GKG auf den Zeitpunkt der Antragstellung im jeweiligen Rechtszug. 53 Der Senat geht von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von monatlich rund 1.500,00 Euro aus, so dass sich in drei Monaten ein Nettoeinkommen in Höhe von 4.500,00 Euro ergibt. 20% hiervon sind 900,00 Euro. Anzusetzen ist der Mindestwert von 1000,00 €. 54 Gründe, die Rechtsbeschwerde
FG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtskraft in Versorgungsausgleichssachen liegt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.