VG München, Urteil v. 08.08.2023 – M 1 K 21.3352 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 08.08.2023 – M 1 K 21.3352 Download Drucken Titel: Pensionspferdehaltung im Außenbereich setzt ein privilegiertes Vorhaben voraus; Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes Normenketten: BayBO Art. 76 S. 1 BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 7, § 201 Leitsatz: Wird kein landwirtschaftlicher Betrieb iSv § 201 BauGB betrieben, ist die Errichtung baulicher Anlagen zur Pensionspferdehaltung nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Das streitgegenstädliche Vorhaben ist im Außenbereich bauplanngsrechtlich nicht genehmigungsfähig. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (verneint), Beseitigungsanordnung, Landwirtschaftlicher Betrieb, Pensionspferdehaltung, landwirtschaftlicher Betrieb, Baugenehmigung, Landwirtschaft, Bauplanungsrecht, Privilegierung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für Anlagen zur Pferdehaltung sowie die Aufhebung einer diesbezüglichen Beseitigungsanordnung. 2 Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2139 und 2143 jew. Gem. … (Vorhabengrundstücke). Mit Bauantrag vom 26. Juli 2019 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für Anlagen zur Pferdehaltung. Nach den Eingabeplänen sind ein Stall, drei Außenboxen und eine Sattelkammer, ein Weideunterstand, ein 20 m x 40 m großer Reitplatz, ein Longierzirkel mit einem Durchmesser von 20 m sowie ein Mistlager von 110 m³ zur Genehmigung gestellt. 3 Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen. 4 Im Rahmen einer Baukontrolle am 11. Februar 2020 stellte das Landratsamt fest, dass der beantragte Reitplatz mit Longierzirkel errichtet wurde. Die Größe der Reitplatzfläche entspreche dem noch nicht genehmigten Eingabeplan, der Longierzirkel sei mit einem Durchmesser von ca. 11 m errichtet worden. 5 Unter dem 21. Februar 2020 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) … Stellung. Der Kläger bewirtschafte eine landwirtschaftliche Fläche von 12,4 ha. Er halte nach eigenen Angaben 17 Pferde, wobei davon 12 Pensionspferde und fünf private Pferde seien. Mit den bewirtschafteten Flächen könne für den derzeit gehaltenen Pferdebestand das Futter auf überwiegend eigener Futtergrundlage erzeugt werden. Zur Erfüllung der Mindestanforderungen der Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Beurteilung von Pferdehaltungen sei bei dem Offenstall die Durchgangshöhe auf 2,38 m zu erhöhen. Bei dem Boxenstall sei die Türhöhe der Boxen ebenfalls auf 2,38 m zu erhöhen. Der Weideunterstand sei als Stall einzustufen, sodass die flexible Trennwand zum Heulager so verschoben werden müsse, dass mindestens 50 m² Liegefläche für die derzeit darin gehaltenen fünf Pferde zur Verfügung stünden. Hinsichtlich des Mistlagers sei das Lagervolumen von 110 m³ angesichts einer Fläche von rund 75 m² nur möglich, wenn es auf drei Seiten mit mindestens 1,5 m hohen Wänden eingefasst werde. Der Kläger verlange für die Pensionspferdehaltung bei Vollversorgung 250 €/Monat und bei Teilversorgung 200 €/Monat. Aufgrund des geringen Pensionspreises und des hohen Anteils eigener Pferde werde nur ein geringer Gewinn erzielt, sodass geraten werde, den Pensionspreis um mindestens 30 €/ Pferd und Monat zu erhöhen und die Zahl der eigenen Pferde deutlich zu verringern. Es sei beabsichtigt, den Betrieb an den auf dem Hof lebenden Herr K. zu übergeben, dessen Adoption durch den Kläger sei geplant. Die Adoption habe jedoch noch nicht stattgefunden und Herr K. verfüge über keine land- und pferdewirtschaftliche Qualifikation. Zusammenfassend handle es sich um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Das Vorhaben diene dem Betrieb jedoch nur, wenn die genannten Anpassungen an den Gebäuden, eine Verringerung der eigenen Pferde und die Erhöhung des Pensionspreises umgesetzt würden. 6 Der Fachbereich Naturschutz des Landratsamts äußerte sich mit Schreiben vom 5. Mai 2020. Das Vorhaben beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Nördlich, südlich und östlich an das Vorhabengrundstück grenzten landwirtschaftliche Flächen. Nach Südosten und Süden falle das Gelände ab, sodass das Vorhaben von der nordwestlich verlaufenden Straße weithin sichtbar sei. Das Vorhaben sei wie ein Blickfang deutlich über eine weite Entfernung sichtbar und entspreche keinem schonenden Übergang vom Ortsrand zur freien Landschaft. Dies werde als nicht ausgleichbare, erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gewertet. Die Beeinträchtigungen könnten nicht durch Auflagen oder anderweitigen Ausgleich vermieden werden. 7 Unter dem … Juli 2020 nahm der damalige Bevollmächtigte des Klägers Stellung zu den fachlichen Einschätzungen. Die Gebäude seien verfahrensfrei, weil sie dem vorübergehenden Schutz der Pferde dienten. Die Gebäude könnten auch nicht als Ställe eingestuft werden, weil sich dort keine Stallplätze befänden. Auf dem Gelände befänden sich insgesamt ca. 20 Pferde, wovon mit Ausnahme von zwei Pferden keines im Eigentum des Klägers stehe. Zwei weitere Pferde stünden im Eigentum der Lebensgefährtin des Klägers. Die naturschutzrechtlichen Bedenken überzeugten nicht. Es gebe keinen anderen vernünftigen Standort, dieser müsse für den Kläger zu Fuß erreichbar sein und im Außenbereich liegen. 8 Mit Schreiben vom 8. September 2020 erwiderte das AELF … Der Bauantrag sei für einen Stall, Außenboxen und einen Weideunterstand gestellt worden. Antragsgemäß handle es sich demnach um zwei Ställe und einen Weideunterstand. Sobald Gebäude zur längerfristigen Unterbringung geeignet und bauliche Anlagen zur Fütterung angegliedert seien, sei die Einheit als Stall zu werten. Dies treffe für beide genannten Gebäude zu. Den Angaben des Klägers nach gehörten vier Pferde dem Kläger und dessen Lebensgefährtin, was 20% aller am Hof gehaltenen Pferde entspreche. Diese Pferde generierten keine Einnahmen, was das Gewinnpotenzial der eingestellten Fremdpferde aufgrund des geringen Pensionspreises erheblich reduziere. Um einen ausreichenden Gewinn erzielen zu können, sei es erforderlich, günstig zu bauen und einen hohen Pensionspreis zu erzielen. Potenzielle Kunden seien nur bereit, einen hohen Pensionspreis zu erzielen, wenn ein entsprechendes optisches Ambiente und qualitativ hochwertige Reitmöglichkeiten geboten würden. Dies sei bislang auf dem Hof des Klägers nicht der Fall gewesen. 9 Der Bevollmächtigte des Klägers erwiderte mit Schreiben vom … Dezember 2020. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb sei eine Gewinnerzielungsabsicht lediglich ein Indiz, jedoch keine Voraussetzung. Dieser komme zudem umso geringere Bedeutung zu, je größer die landwirtschaftliche Nutzfläche und je höher der Kapitaleinsatz und damit die Zahl der Tiere und landwirtschaftlichen Maschinen sowie Einrichtungen sei. Der Kläger sei auch persönlich als Betriebsinhaber geeignet. Hierfür seien keine großen Anforderungen zu stellen. Der Kläger sei studierter Diplom-Agraringenieur, seine Lebensgefährtin Biologin. Es handle sich nicht um bloße Liebhaberei. Das Vorhandensein von Gewinnerzielungsabsicht genüge. Es sei lediglich erforderlich, dass der landwirtschaftliche Betrieb eine Gewinnerzielung insoweit ausweise, als der zum Betrieb erforderliche Bestand auf Dauer gebildet werden könne. Dies erfülle der Kläger bereits angesichts der Tatsache, dass die Pferdepension über viele Jahre errichtet und erhalten worden sei. Der Betrieb sei auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet, weil die Anlagen über einen längeren Zeitraum genutzt werden sollen und können. Das Vorhaben diene diesem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Zweckbestimmung Pferdepension sei objektiv gegeben. Das Vorhaben sei auch für den Betrieb der Pferdepension des Klägers förderlich; es sei nicht erforderlich, dass es notwendig oder gar unentbehrlich sei. Schließlich sei auch die räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe gegeben. Der Kläger entferne seine Anlagen lediglich im erforderlichen Mindestmaß von der Straße, um eine möglichst nahe Nutzung zu ermöglichen. Die Vorhaben seien verfahrensfrei. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liege vor. Die Grundfläche der Bauten betrage nicht mehr als 100 m², die überdachte Fläche nicht mehr als 140 m². Selbst wenn eine relevante Überschreitung vorliege, sei dies unschädlich. Dass keine weitere Erhöhung der Flächengrenze vorgenommen worden sei, sei offensichtlich ein gesetzgeberischer Fehler. Es stehe auch nicht entgegen, dass kein nur vorübergehender Schutz von Tieren vorliege. Dabei sei auf objektive Kriterien wie Größe, Bauausführung und Gestaltung abzustellen. Der Unterstand weise lediglich 40 m² Liegefläche aus und liege damit unter den erforderlichen 50 m². Dies zeige, dass Zweck der vorübergehende Aufenthalt von Pferden sei. 10 Mit Schreiben vom … März 2021 ergänzte der Bevollmächtigte des Klägers, dass nicht – wie vom Beklagten angenommen – 40% der Fläche des Weideunterstandes dauerhaft für Pferde und 60% als Heulager genutzt würden, sondern Gegenteiliges der Fall sei. Die Pferde nutzten 60% des Gebäudes, die restlichen 40% dienten als Heulager. Der Pensionspreis sei zwischenzeitlich auf 250 € pro Pony gestiegen. 11 Das AELF … erwiderte unter dem 11. Mai 2021. Wegen der geringen Pensionspreise und dem hohen Anteil eigener Pferde werde derzeit und auch in Zukunft nur ein geringer Gewinn erzielt werden können. Der vom Bevollmächtigten des Klägers genannte Pensionspreis von 250 € entspreche dem, der bei einem Vor-Ort-Termin im Jahr 2018 genannt worden sei, sodass sich keine Änderungen ergäben. Es werde davon ausgegangen, dass die empfohlenen Preisanpassungen nicht umgesetzt worden seien. Welche Anpassungen an den beantragten Gebäuden erforderlich seien, damit das Vorhaben die Leitlinien des BMEL zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten erfülle, sei dem Kläger mitgeteilt worden. Wenn nicht alle Pferde ausreichend Platz in dem Weideunterstand hätten, was der Bevollmächtigte bestätigt habe, verstoße dies gegen die Mindestanforderungen der Leitlinien. Sofern die Aussage, dass 60% des Gebäudes für die Pferde zur Verfügung stünden, stimme, könnten fünf Pferde leitlinienkonform darin untergebracht werden. Dem Einwand, dass die Anlagen verfahrensfrei seien, werde entgegengehalten, dass die drei Gebäude über das gesamte Jahr von den Pferden genutzt würden und deshalb als Ställe einzustufen seien. Das Mistlager entspreche aufgrund fehlender Wände nicht den fachlichen Anforderungen. Ferner gebe es keine wasserdichte Bodenplatte. Bei Niederschlägen könne entstehende Jauche nicht aufgefangen werden, sondern versickere im angrenzenden Boden. 12 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Juni 2021 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung ab (Nr. 1) und ordnete die Beseitigung der bereits errichteten baulichen Anlagen (Stall, Außenboxen, Weideunterstand, Longierzirkel, Reitplatz und Mistlager) unter Androhung von Zwangsgeldern (Nrn. 3-8) an (Nr. 2). Das Vorhaben sei unzulässig, weil es einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht diene. Der bestehende Pensionspferdebetrieb erziele einen zu geringen Gewinn. Im Übrigen wurden die Stellungnahmen des AELF und des Fachbereichs Naturschutz wiedergegeben. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es der Darstellung des Flächennutzungsplans und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Die Beseitigung der errichteten Anlagen habe angeordnet werden können, weil Genehmigungsfähigkeit ausscheide. Die Anordnung erfolge in pflichtgemäßem Ermessen, sie sei auch zumutbar und nicht übermäßig. 13 Mit am 23. Juni 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben und beantragt zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14.06.2021 zu verpflichten, die beantragten Anlagen zur Pferdehaltung zu genehmigen. 14 Es liege ein privilegiertes Vorhaben vor. Der Kläger habe den Pensionspreis wie vom Beklagten gefordert um 30 € erhöht. Die Pferde des Klägers verhielten sich nomadenhaft und benötigten gar keinen Stall. Der Stall werde nur dann benötigt, wenn beengte Platzverhältnisse herrschten oder nicht ausreichend Unterstände zur Verfügung stünden. Der Zustand beim Kläger sei zu begrüßen und zutiefst natürlich, ein Stall sei ein „Minus“ dazu. Im Übrigen wird der Vortrag im Verwaltungsverfahren wiederholt. 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Eine Privilegierung sei nicht gegeben. Es fehle für einen landwirtschaftlichen Betrieb an einer nachhaltigen, dauerhaften und wirtschaftlichen Betätigung. Es sei kein sachgerechtes Betriebskonzept vorgelegt worden. Die zugehörige Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Im Übrigen wird der Vortrag der Fachbehörden im Verwaltungsverfahren wiederholt. 17 Die Beigeladene äußerte sich nicht im Verfahren. 18 Am 8. August 2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 8. August 2023, wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung von Anlagen zur Pferdehaltung (I.). Die Anordnung der Beseitigung des Stalls, der Außenboxen, des Weideunterstands, des Longierzirkels, des Reitplatz sowie des Mistlagers ist ebenfalls rechtmäßig (II.). 20 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung von Anlagen zur Pferdehaltung. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 1. Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig, Art. 55 Abs. 1 BayBO. Insbesondere liegt bzgl. des Stalls, der Außenboxen und des Weideunterstands kein Fall des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO vor, wonach freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur eingeschossig und unterkellert sind, höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m² überdachte Flächen haben und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, verfahrensfrei sind. Der Kläger betreibt schon keinen landwirtschaftlichen Betrieb (dazu sogleich I. 2. a)). Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob es sich auch bei dem Weideunterstand um einen Stall handelt oder die Anlagen nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, kommt es an dieser Stelle nicht entscheidungserheblich an. 22 2. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, weil es nicht im Einklang mit den im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften steht. 23 Das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindliche und daher nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben stimmt nicht mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB überein, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO. Es liegt kein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB vor (a), b)). Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange (c)). 24
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