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LSG München, Beschluss v. 11.08.2023 – L 12 SF 140/20

LSG München, Beschluss v. 11.08.2023 – L 12 SF 140/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Beschluss v. 11.08.2023 – L 12 SF 140/20 Download Drucken Titel: Sozialgerichtsverfahren: Einfluss

§ 33Abs.

8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs.

§ 33Abs.

8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper. Die Entscheidung ergeht ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 56 Abs.

§ 33Abs.

8 Satz 3 RVG). 15

  1. Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab dem 01.08.2013 bis 31.12.2020 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz –
  2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG (idF des KostRÄG 2021, BGBl 2020 I S. 3229) ist dem Bg nach dem 31.07.2013, aber vor dem 01.01.2021 erteilt worden. 16
  3. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie vom Sozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde (§ 56 Abs.

. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs.

. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. 17 4. Die Beschwerde ist auch begründet. 18

  1. a)Nicht im Streit steht die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG (zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer), denn die entsprechende Festsetzung vom 06.07.2016 ist von keinem der Beteiligten angegriffen worden. 19
  2. b)Die allein angegriffene Vergütungsfeststellung der Auslagen vom 14.06.2019, mit der die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG für 80 Fotokopien (einschließlich Umsatzsteuer) auf 35,11 Euro festgesetzt wurde, bedarf jedoch einer Korrektur. 20 Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG entsteht für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite in Höhe von 0,50 Euro, für jede weitere Seite 0,15 Euro. Für die Herstellung von 80 Kopien hat der Bg – rechnerisch zutreffend – einen Betrag von 29,50 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer iHv 5,61 Euro) geltend gemacht. 21
  3. aa)Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Umfang des PKH-Vergütungsanspruchs nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Er ist damit nach Grund und Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 48 RVG Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist die Entscheidung des in der Sache zuständigen Spruchkörpers über den Umfang der Bewilligung von PKH und der Beiordnung für das gesamte Festsetzungsverfahren vorgreiflich und bindend (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 55 Rn. 24; H. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 48 Rn. 2). Eine inhaltliche Überprüfung und Korrektur dieser Entscheidung durch den für die Kostenfestsetzung zuständigen Spruchkörper ist damit nicht möglich (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.7.2015, L 2 SF 11/15 E, juris Rn. 23; so auch Beschluss des Senats vom 03.05.2018, L 12 SF 233/15). 22
  4. bb)Soweit in einem Verfahren Wertgebühren (§ 2 RVG) entstehen, wird der Beiordnungsbeschluss mit der Bekanntmachung an den beigeordneten Rechtsanwalt wirksam, sofern keine Rückwirkung angeordnet oder sonst erkennbar gewollt ist (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 48 Rn. 90). Für Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber durch das 2. KostRMoG eine abweichende Regelung getroffen. In Angelegenheiten, in denen nach § 3 Abs. 1 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich die Beiordnung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Enthält die Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidung also keine ausdrückliche Bestimmung zum Umfang der Beiordnung, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Sofern aber – wie hier im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss des SG vom 24.06.2016 – ein abweichender Zeitpunkt bestimmt ist, erstreckt sich die Beiordnung nur auf die Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt. Diese zeitliche Begrenzung gilt auch für den Auslagenersatz (Fölsch/Volpert in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 46 Auslagen und Aufwendungen, Rn. 33). 23 Bei der Berechnung der von der Beiordnung erfassten Teile der Gebühren und Auslagen ist der Rechtsanwalt also so zu stellen, als ob er das Verfahren von vornherein nur im Umfang der Beiordnung – vorliegend also ab dem 17.06.2016 – geführt hat. Nachdem der Bg die Akteneinsicht und im Zuge dieser die Kopien aber bereits im Juli 2015 und damit weit vor dem 17.06.2016 gefertigt hat, ist der Auslagenersatz für diese nach Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG nicht von der PKH-Bewilligung umfasst. 24
  5. cc)Dem steht entgegen der Auffassung des SG auch § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG nicht entgegen. Danach erstreckt sich die Beiordnung ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeiten. Durch die mit dem 2. KostRMoG in § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG erfolgte Änderung sollte erreicht werden, dass bei der Bemessung der Betragsrahmengebühr auch die Tätigkeit erfasst wird, die in diesem Rechtszug bereits vor dem Antrag auf Bewilligung von PKH geleistet worden ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 05.02.2021, L 12 SF 172/18). Die Motive zum 2. KostRMoG (Bt-Drs. 17/11471, S. 270) führen hierzu ausdrücklich aus: „Wird der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleichzeitig mit der Einreichung der Klage gestellt, dient die Fertigung der Klageschrift auch der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags und ist daher bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen.“ 25 Bei den Dokumentenkosten nach Nr. 7000 Nr. 1a) RVG handelt es sich jedoch nicht um eine Betragsrahmengebühr, deren Höhe nach § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Tätigkeiten im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt wird, sondern um einen konkreten Auslagenersatz für notwendig angefertigte Kopien und Ausdrucke. Diese sind nur dann im Rahmen der PKH zu vergüten, wenn sie ab dem im PKH-Bewilligungsbeschluss genannten Zeitpunkt der Beiordnung gefertigt wurden und damit abermals oder neu entstehen (wie hier Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2019 – L 2 AS 241/18 B –, juris; a.A. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2020 – L 3 R 319/18 B –, juris). 26 Denn es muss eine gebührenauslösende Tätigkeit nach der Beiordnung feststellbar sein; Gebühren, die nur vor der Beiordnung entstanden sind, erhält der Rechtsanwalt nicht aus der Staatskasse (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2019 – L 2 AS 241/18 B –, juris; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 122 ZPO, Rn. 15). 27
  6. dd)Kopierkosten gemäß Nr. 7000 Nr. 1a) VV RVG sind demnach nicht zu erstatten, denn die geltend gemachten 80 Kopien aus der Verwaltungsakte der Beklagten des Ausgangsverfahrens wurden anlässlich einer im Juli 2015 genommenen Akteneinsicht und damit nicht innerhalb des Wirkzeitraums der Prozesskostenhilfegewährung gefertigt. 28 Auf die Beschwerde des Bf war der daher wie tenoriert zu entscheiden. Die aus der Staatskasse zu erstattenden Kopierkosten waren auf Null festzusetzen. 29 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG). 30 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).

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