1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn schon bei Mahnbescheidsantrag für den Antragsteller erkennbar ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für sämtliche Antragsgegner bestand, der Antragsteller aber dennoch als Streitgerichte für den Fall des Widerspruchs die jeweiligen unterschiedlichen (Wohn-) Sitzgerichte der Antragsgegner angegeben hat. (Rn. 15 – 23)
1 Brüssel Ia-VO ist bei einer Klage auf Darlehensrückzahlung das Gericht örtlich und international zuständig, in dessen Bezirk die Darlehensgewährung erfolgt ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Gerichtsstandsbestimmung, besonderer Gerichtsstand, gemeinsamer Gerichtsstand, Darlehensrückzahlungsanspruch, örtliche und internationale Zuständigkeit, bindende Ausübung des Wahlrechts Fundstellen: NJW-RR 2024, 119 LSK 2023, 22749 Tenor Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin macht Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die Antragsgegner geltend. 2
ihrem Vortrag hat die Antragstellerin beiden Antragsgegnern 2007 ein verzinsliches Darlehen über 70.000,00 € und 2008 über 30.000,00 € gewährt. Die Antragsgegner hafteten daher gesamtschuldnerisch für die Rückzahlungsansprüche. Der Antragsgegner zu 1) sei geschäftsführender Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 2) gewesen. Da die Antragsgegner seinerzeit keine Bankfinanzierung mehr erhalten hätten, habe die Antragstellerin mit privaten Mitteln ausgeholfen, um für kurzfristige Liquidität zu sorgen. Bei Kündigung des Darlehens mit Schreiben vom
Widerspruch beider Antragsgegner hat das Amtsgericht das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1) an das Landgericht Ingolstadt abgegeben. Für das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) steht die Abgabe mangels Antrags noch aus. 4 Die Antragstellerin hat in der Anspruchsbegründung bezogen auf den Antragsgegner zu 1) beantragt, diesen zur Zahlung von 100.000,00 € nebst Zinsen zu verurteilen, und angekündigt, das für das Verfahren gegen beide Antragsgegner zuständige Gericht
1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen.
Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Ingolstadt hat die Antragstellerin noch hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht München I als Gericht des Erfüllungsorts zu verweisen. Bei Kreditgewährung habe der Antragsgegner zu 1) in S. bei M. gewohnt, die Antragsgegnerin zu 2) habe ihren Sitz in der … in M. gehabt. Erfüllungsort für die Darlehensrückzahlungsansprüche sei der Sitz des Schuldners bei Abschluss des Darlehensvertrags. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist noch nicht erfolgt. 5 Der Antragsgegner zu 1) hat in der Klageerwiderung die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Ingolstadt gerügt. Er sei im Jahr 2019
Italien verzogen und wohne nicht mehr in der … in I.. Für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts sei der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich, vorliegend daher Italien. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet und daher abzuweisen. 6 Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt,
1 Nr. 3 ZPO als gemeinsam für die Antragsgegner zuständiges Gericht das Landgericht München I, hilfsweise das Landgericht Ingolstadt, äußerst hilfsweise das Landgericht Osnabrück zu bestimmen. Der Vortrag des Antragsgegners zu 1) zu seinem angeblichen Wegzug sei mangels Angabe einer neuen Adresse unsubstantiiert und unbeachtlich. Ferner bleibe unklar, wieso trotz des vermeintlichen Auszugs die Zustellung des Mahnbescheids in I. habe erfolgen können. 7 Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurückzuweisen. Der Hauptwohnsitz des Antragsgegners zu 1) befinde sich seit 2019 in … … (…), … XX, … C. (..), Italien. Der Mahnbescheid sei daher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Von diesem habe der Antragsgegner zu 1) nur erfahren, da die jetzigen Bewohner den Umschlag angenommen und dem Antragsgegner zu 1) mittels Messengerdienstes ein Foto des Mahnbescheids zugeleitet hätten.
2 Brüssel-Ia-VO könne eine Darlehensrückzahlungsklage gegen einen Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz habe, in Bezug auf den Antragsgegner zu 1) daher in Italien. Beim Landgericht München I habe es einen gemeinsamen Gerichtsstand gegeben, da beide Antragsgegner bei Darlehensauszahlung dort ihren Sitz gehabt hätten. Diese Möglichkeit sei durch die von der Antragstellerin selbst getroffene, bindende Wahl eines anderen Gerichts aber verloren gegangen. II. 8 Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. 9 1. Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung über die Gerichtsstandsbestimmung auch dann international zuständig, wenn der Antragsgegner zu 1) seinen Wohnsitz
Vertragsschluss
Italien verlegt hat. Dies folgt ungeachtet des Umstands, dass der Auslandsbezug erst
Abschluss der Verträge entstanden ist, aus Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO. Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO) ist gemäß deren Art. 1 anwendbar.
1 Buchst. a) Brüssel-Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
1 Buchst. b) Spiegelstrich 2 Brüssel-Ia-VO ist mangels anderer Vereinbarung Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie
dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Als „Dienstleistung“ anzusehen ist
der notwendigen autonomen Auslegung auch die Gewährung eines verzinslichen Darlehens durch eine Bank (EuGH, Urt. v.
1 Brüssel-Ia-VO ist für sämtliche Klagen aus dem Darlehensvertrag der Ort maßgeblich, an dem die für diesen Vertrag charakteristische Leistung, die Darlehensgewährung, erbracht worden ist. Die Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Darlehen zurückzuzahlen, stellt hingegen nur die Folge der Leistung des Darlehensgebers dar. Danach ist auch für den Rückzahlungsanspruch maßgeblich der Ort, an dem die Gewährung des Darlehens erfolgte (EuGH ZIP 2017, 1734 Rn. 40 ff.; BGH ZIP 2020, 1629 Rn. 13; NJW 2012, 1817 Rn. 23 f.). 10 Damit liegt der Erfüllungsort für den eingeklagten Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Antragsgegner zu 1)
1 Brüssel-Ia-VO im Bezirk des Landgerichts München I. Unstreitig wohnte bei Darlehensgewährung der Antragsgegner zu 1) in S. bei M.. Wie sich aus den als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Kontoauszügen ergibt, hatte damals die Antragstellerin ebenfalls in M. ihren Wohnsitz. Damit im Einklang hat der Antragsgegner zu 1) vorgetragen, die Darlehensauszahlung sei im Bezirk des Landgerichts München I erfolgt. 11 Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegner nicht aus Art. 18 Abs. 2) Brüssel-Ia-VO. Danach kann die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Indessen kommt Art. 18 Brüssel-Ia-VO nur zur Anwendung, wenn eine Verbrauchersache
Daran fehlt es hier. Weder diente das Darlehen der Finanzierung eines Kaufs beweglicher Sachen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. b] i. V. m. Buchst. a] Brüssel-Ia-VO), noch fällt die Darlehensgewährung in den Bereich einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin (Art. 17 Abs. 1 Buchst. c] Brüssel-Ia-VO). Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte im Vortrag und den vorgelegten Anlagen der Parteien. Vielmehr hat die Antragstellerin unbestritten dargetan, die Kreditgewährung sei aus privaten Mitteln erfolgt. 12
1 Brüssel-Ia-VO beim Landgericht München I eröffnet ist, wäre das im Rechtszug zunächst höhere Gericht das Oberlandesgericht München und sodann der Bundesgerichtshof. An Stelle des Bundesgerichtshofs entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht, weil das Landgericht Ingolstadt und damit ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. Das
dem allgemeinen Gerichtsstand des Mahnantragstellers zuständige Mahngericht bleibt als für die Feststellung des
ObLG, Beschluss vom
1 Nr. 3 ZPO nicht vor, weil die Antragstellerin die Landgerichte Ingolstadt und Osnabrück als Prozessgerichte, an die die Verfahren im Falle des Widerspruchs abzugeben seien, in den Anträgen auf Erlass der Mahnbescheide benannt hat, obwohl für einen gegen beide Streitgenossen gerichteten Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand beim Landgericht München I gegeben war. 16 a) Zwar ist die Bestimmung des zuständigen Gerichts
vorangegangenem Mahnverfahren gegen mehrere Antragsgegner, die bei verschiedenen Gerichten ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen verklagt werden sollen, grundsätzlich auch noch zulässig,
dem Widerspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen Streitgerichte abgegeben worden sind. In diesen Fällen kann das Antragsrecht
1 Nr. 3 ZPO noch mit der Anspruchsbegründung ausgeübt werden (vgl. BGH, Beschluss vom
folgend b] und c]). 18
1 Buchst.
1, § 270 Abs. 4 BGB ebenfalls beim Landgericht München I. Der Erfüllungsort für einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung
1 Satz 2 BGB bemisst sich
1, § 270 Abs. 4 BGB (Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25.16; Beurskens in beck-online.OGK, Stand: 1. Mai 2023, BGB § 269 Rn. 63). Wenn, wie vorliegend, der Ort für die Leistung weder bestimmt ist noch sich aus den Umständen ergibt, hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung
1 Satz 2 BGB entsteht bereits mit Abschluss des Darlehensvertrags. Lediglich die Fälligkeit des Anspruchs tritt je
Vereinbarung der Parteien erst später beziehungsweise mit Kündigung
3 BGB ein (ganz h. M., s. z. B. Weidenkaff in Grüneberg, BGB,
1, § 270 Abs. 4 BGB beim Landgericht München I, da zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses sowie der Auszahlung des Darlehens die Antragsgegnerin zu 2) unstreitig ihren Sitz in M. hatte. 22
Abgabe der Verfahren an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen Prozessgerichte die Gerichtsstandsbestimmung dann noch zulässig, wenn der Verfahrensstand nicht entgegensteht und kein besonderer gemeinschaftlicher Gerichtsstand bestanden hat. In einem solchen Fall kann das Antragsrecht
ObLG, Beschluss vom
1 Nr. 5 ZPO das für das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) bestehende Wahlrecht zwischen deren allgemeinem Gerichtsstand beim Landgericht Osnabrück (§§ 12, 17 ZPO ) und dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts in M. (§ 29 ZPO )
ZPO dahin ausgeübt, dass die Antragsgegnerin zu 2) in ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden soll. Mit der – bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) unstreitig wirksamen – Zustellung des entsprechend ausgefertigten Mahnbescheids ist die getroffene Wahl für die Antragstellerin verbindlich und unwiderruflich geworden (vgl. BGH NJW 1993, 1273 [juris Rn. 2]). Dass ein gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsorts für beide Antragsgegner beim Landgericht München I bestand, war für die Antragstellerin, die die behaupteten Darlehensverträge mit den Antragsgegnern geschlossen und die Valuta ausbezahlt hat, bei Einreichung des Mahnbescheidsantrags auch ohne Weiteres erkennbar. 23 Ohne Bedeutung ist insoweit, dass das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2) bislang noch nicht an das Prozessgericht abgegeben wurde. Eine Abgabe an das Landgericht München I wäre nur noch bei übereinstimmendem Antrag der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2) möglich, § 696 Abs. 1 Satz 1 a. E. ZPO; die Antragstellerin kann ihre bereits getroffene Wahl nicht mehr einseitig abändern (BGH NJW 1993, 1273 [juris Rn. 2]; Seibel in Zöller, ZPO, § 696 Rn. 18; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 696 Rn. 3; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 696 Rn. 14; Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 690 Rn. 15). 24 Nicht maßgeblich ist ferner, ob der Antragsgegner zu 1) jetzt und bei Stellung des Mahnantrags in I. oder seit 2019 bereits in Italien wohnt. Zwar wäre in letzterem Fall die Wahl des Landgerichts Ingolstadt
ObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 46; Schultzky in Zöller, ZPO, § 35 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 35 Rn. 2). Indessen änderte dies nichts daran, dass die Wahl bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) bereits bindend zugunsten des Landgerichts Osnabrück getroffen wurde, obwohl erkennbar auch für die Antragsgegnerin zu 2) der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts beim Landgericht München I bestand. 25 Nur ergänzend sei auf Folgendes verwiesen: 26 Sollte die Wahl des Landgerichts Ingolstadt unwirksam sein, weil der Antragsgegner zu 1) seit Dezember 2019 in Italien wohnhaft und das Landgericht Ingolstadt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig ist, bedarf es ebenfalls keiner Gerichtsstandsbestimmung. Die Antragstellerin hat in diesem Fall ihr Wahlrecht aus § 35 ZPO im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1), der sich beim Landgericht Ingolstadt auch nicht rügelos eingelassen hat (vgl. Art. 26 Brüssel-IaVO), noch nicht wirksam ausgeübt. Beantragt sie zusammen mit der Antragsgegnerin zu 2)
1 Satz 1 a. E. ZPO eine Abgabe des Mahnverfahrens an das Landgericht München I, so kann sie (wie bereits hilfsweise beantragt) die Verweisung auch des gegen den Antragsgegner zu 1) gerichteten Rechtsstreits an dieses auch insoweit zuständige Gericht erreichen. Wird das gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtete Verfahren mangels übereinstimmenden Abgabeantrags an das Landgericht Osnabrück abgegeben, kann die Antragstellerin Verweisung der auf identischer Tatsachengrundlage beruhenden Klage gegen den Antragsgegner zu 1) an das dann
1 Brüssel-Ia-VO auch für diesen zuständige Landgericht Osnabrück beantragen. Ihren beim Landgericht Ingolstadt bereits hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung an das Landgericht München I könnte die Antragstellerin mangels erfolgter Verweisung noch zurücknehmen (vgl. BayObLG, Beschluss vom
Verweisung beim Landgericht München I gegen den Antragsgegner zu 1) anhängige Klage könnte auf die Antragsgegnerin zu 2) erweitert werden. 27 Wo der Antragsgegner zu 1) wohnhaft ist (bzw. bei Klagezustellung wohnhaft war), hat das Streitgericht von Amts wegen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. 28 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 4 ff.)
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