715/2007 ausgestattet ist, kann zwar grundsätzlich ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen. Diese Haftung knüpft jedoch an die Übereinstimmungsbescheinigung iSv § 6 Abs. 1 EG-FGV an, die aber dem Fahrzeughersteller und nicht dem Motorenhersteller obliegt. Bei einem Software-Update kommt es zudem nicht zur Ausstellung einer neuen Übereinstimmungsbescheinigung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatz, Schutzgesetz, Kfz-Motorenhersteller, Dieselskandal, unzulässige Abschalteinrichtung, Differenzschaden, Typengenehmigung, Übereinstimmungserklärung, Software-Update Vorinstanz: LG Landshut, Urteil vom 16.12.2022 – 53 O 1450/22 Tenor
715/2007 ausgestattet ist, kann zwar stattdessen grundsätzlich ein Anspruch auf den Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen (BGH BeckRS 2023, 15117). Diese Haftung knüpft jedoch an die Übereinstimmungsbescheinigung i.S.
1 EG-FGV an. Abgesehen davon, dass deren Ausstellung gemäß Art. 3 Nr. 36 RL 2007/46/EG dem Fahrzeughersteller und nicht dem Motorenhersteller – somit vorliegend nicht der Beklagten – oblag (BGH Urt. v. 10.7.2023, VIa ZR 1119/22), kommt es indes bei einem Software-Update nicht einmal zur Ausstellung einer neuen Übereinstimmungsbescheinigung. Unabhängig
der bereits im Beschluss vom 12.4.2023 erörterten Frage der Fahrlässigkeit bestünde also schon in Ermangelung eines Anknüpfungspunkts für die Haftung der Beklagten auch ein Anspruch auf den Differenzschaden – selbst nach einer entsprechenden Umstellung des Klagebegehrens – nicht. 4 Dem Kläger wird daher nochmals die Rücknahme der Berufung anheimgestellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.