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OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 22.08.2023 – 5 U 242/22

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 22.08.2023 – 5 U 242/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 22.08.2023 – 5 U 242/22 Download Drucken Titel: Kein Schadensersatzanspruch

§§ 263St

GB, 31 BGB scheitert bereits an einer Täuschungshandlung durch verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten und jedenfalls an fehlender Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urt. v. 30.07.2020 – ZR 5/20, Rn. 18 ff.). 27 b) Auf § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann das Rückabwicklungsbegehren nicht gestützt werden (vgl. BGH, Urteil v. 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Tz. 18). III. 28 Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens zu. 29 1. Für einen Einfluss der Fahrkurvenerkennung auf das Emissionsverhalten fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten (vgl. oben unter 2. b). Damit kann diesbezüglich bereits nicht vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 und damit von der Verletzung eines Schutzgesetzes ausgegangen werden. 30 Gleiches gilt für das Thermofenster. Dieses stellt in seiner konkreten Ausgestaltung nach den Maßstäben der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 14.07.2022 – C-128/20, NJW 2022, 2605, Tz. 31 ff.) ebenfalls keine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 dar, weil vorliegend die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb im Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwarten sind, gerade nicht verringert wird. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten ein Einfluss auf das Emissionsverhalten nur unterhalb einer Temperatur von -24° C und oberhalb von 70° C stattfindet. Bereits diese Parameter legen es nahe, dass ein unverändert funktionierendes Gesamtsystem unter den vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet gegeben ist. Gegenteiliges wird vom darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. BGH, Urteil v. 26.06.2023 aaO, Tz. 53) auch nicht behauptet. 31 2. Es kommt hinzu, dass sich die Beklagte unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann. 32

  1. a)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Fahrzeughersteller u. a. dann auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, wenn seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden wäre (hypothetische Genehmigung). Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat. Eine Entlastung auf dieser Grundlage setzt allerdings voraus, dass der Fahrzeughersteller nicht nur allgemein darlegt, dass die Behörde Abschalteinrichtungen der verwendeten Art genehmigt hätte, sondern dass ihm dies auch unter Berücksichtigung der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten gelingt. Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, muss der Tatrichter die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick nehmen (BGH, Urt. v. 26.06.2023 aaO, Tz. 65 f.). 33
  2. b)Im vorliegenden Fall hat das KBA als die für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständige Behörde bezogen auf den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor EA 288 bestätigt, dass es die Fahrkurvenerkennung nicht als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ansieht. Dies hat das KBA für zahlreiche mit dem Motor EA 288 ausgestattete Fahrzeuge mit unterschiedlichen Hubräumen und für die Schadstoffklassen Euro 5 und Euro 6 ausgeführt. Es hat dabei jeweils das gesamte Emissionskontrollsystem und seine Komponenten – also im vorliegenden Fall auch die Kombination mit dem Thermofenster – untersucht, insbesondere auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug VW Golf Sportsvan, 1,6 l TDI, 81 kw, Euro 6. Dabei ist eine Unzulässigkeit dieser Funktionen nach seiner Ansicht nicht gegeben. Die Fahrkurve hat insbesondere keinen Einfluss auf die Emissionen. 34 Das KBA teilt insbesondere auch die Rechtsansicht der Beklagten, wonach es darauf ankommt, dass auch bei einer Deaktivierung der Fahrkurvenfunktion die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten werden und deshalb keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (vgl. beispielhaft Anl. B 18, B 23, B 26). 35 Es steht daher fest, dass das KBA, hätte sich die Beklagte bei ihm nach seiner Auffassung erkundigt, die Ansicht der Beklagten zur Zulässigkeit der Wirkungsweise des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Emissionskontrollsystems bestätigt hätte. Ein – auch nur fahrlässiges – Verhalten der Beklagten scheidet damit aus. 36 3. Schließlich kann ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens jedenfalls rechnerisch nicht bestehen. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 26.06.2023 aaO, Tz. 44, 80) ist die Berechnung des Differenzschadens nach den Grundsätzen des kleinen Schadensersatzes (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, Tz. 16 ff.) vorzunehmen. Diese Berechnung gestaltet sich wie folgt: „Auf den zu ermittelnden Minderwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Erwerbs hat sich der Käufer die Wertverbesserung durch das Aufspielen des Softwareupdates anrechnen zu lassen. Zudem hat er sich den Restwert des Fahrzeugs und die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, soweit sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen.“ 38 Vorliegend hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 16.290,00 € bei einem Kilometerstand von 11.300 km erworben und damit (mindestens) 139.571 Kilometer zurückgelegt. Er behauptet eine merkantile Wertminderung im Erwerbszeitpunkt von 15%. 39 Unter Zugrundelegung dieser Zahlen hat er sich auf den behaupteten Anspruch von 2.443,50 € zum einen eine eventuelle Wertverbesserung durch ein eventuelles Softwareupdate anrechnen zu lassen. Diese bedarf vorliegend keiner Bezifferung, da die weiteren Anrechnungsposten des Restwerts und des Nutzungsersatzes, soweit sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen, den Betrag von 2.443,50 € bereits vollständig aufzehren. Denn der anzusetzende Nutzungsersatz von 9.524,98 € (auf Grundlage der linearen Methode und unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern bei mindestens gefahrenen 139.571 Kilometern) übersteigt zusammen mit einem Restwert, den der Senat bereits auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung sowie auf Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen äußerst vorsichtig auf 8.000,00 € schätzt, den behaupteten tatsächlichen Wert bei Vertragsschluss von 13.846,50 € so deutlich, dass ein ersatzfähiger Schaden nicht verbleiben kann. IV. 40 Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Fall hat weder Grundsatzbedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es handelt sich um die Subsumtion eines Einzelfalls unter bereits vom Bundesgerichtshof aufgestellte Rechtsgrundsätze. 41 Auch eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. B. 42 Der Senat beabsichtigt außerdem, dem Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzulegen und den Streitwert wie oben angegeben festzusetzen. Auf die bei einer Berufungsrücknahme in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (vgl. KV-Nrn. 1220, 1222) wird vorsorglich hingewiesen. Im Falle der Rücknahme der Berufung verringern sich die Gerichtsgebühren von dem 4,0-fachen auf das 2,0-fache der Gebühr. gez.

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