Normenketten:
1, Abs. 3 GKG § 48 Abs. 2, § 52 Abs. 2 BGB § 241 Abs. 2 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 RVG § 23, § 33 Leitsätze: 1. Beim Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1
handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG. (Rn. 15) 2. Vorbehaltlich der danach zu berücksichtigenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1
mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, insbesondere nicht erkennbar ist, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, das über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. (Rn. 16 – 26) 3. Der Antrag auf Zurverfügungstellung von Kopien der personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3
ist gleichfalls eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 GKG, der mangels wirtschaftlicher Identität mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-VGO gesondert mit 500,00 € festzusetzen ist. Der Antrag auf Einsicht in die Personalakte gem. § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2.GKG, die mit 500,00 Euro zu bewerten ist, soweit sich das Interesse des Arbeitnehmers darauf beschränkt, den Inhalt der Personalakte kennenzulernen. (Rn. 27 – 31)
), Einsichtnahme in die Personalakte und Übersendung einer vollständigen Kopie der Personalakte. 2 Das Verfahren endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich vom 27.03.2023, für dessen Inhalt auf Bl. 58 f. d. A. Bezug genommen wird. Nach dessen Ziff. 4 verzichtete der Kläger auf die von ihm geltend gemachten Einsicht in die Personalakte als auch auf die Auskunft nach Art. 15
. Des Weiteren einigten sich die Parteien darauf, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht zustehe. 3 Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 19.06.2023 den Gegenstandswert gem. § 33 RVG für das Verfahren auf 19.809,35 € und für den Vergleich auf 24.809,35 € festgesetzt. Dabei bewertete es den Auskunftsanspruch nach Art. 15 GS-GVO und das Einsichtsrecht in die Personalakte mit jeweils 500,00 €, die als nichtvermögensrechtliche Ansprüche nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG zu beurteilen seien. Die Anträge auf Fertigung von Kopien wurden nicht gesondert bewertet. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 20.06.2023 zugestellt. 4 Hiergegen legte der Klägervertreter am selben Tage Beschwerde ein und beantragte, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 28.809,35 € und für den Vergleich auf 33.809,35 festzusetzen. Aus der Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein – 2 Ta 63/22 –, des OLG Köln – 5 W 16/20 –, LSG Dresden – L 2 S V 2/19 – und verschiedener Amts- und Verwaltungsgerichte ergebe sich, dass der Gegenstandswert für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1
mit 5.000 € festzusetzen sei, wenn keine besonderen weiteren Anhaltspunkte vorhanden seien. Da im Arbeitsverhältnis regelmäßig erhebliche personenbezogene Daten, insbesondere auch sensible Daten (z. B. Gesundheitsdaten) gespeichert würden, sei nicht ersichtlich, warum der nach § 23 Abs. 3 S. 2 2. HS RVG maßgebliche Hilfswert von 5.000 € herabgesetzt werde. Es seien erhebliche wirtschaftliche und ideelle Interessen des Klägers an den Auskünften gegeben, da zwischen den Parteien die Höhe des Bonus, die Anzahl der Urlaubstage und der Inhalt des Zeugnisses streitig gewesen seien. Der Anspruch auf Herausgabe der Kopien nach Art. 15 Abs. 3
stelle einen eigenen Anspruch dar, weshalb auch dieser Klageantrag mit mindestens 5.000 € zu bewerten sei. Gleiches gelte für den Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte aus § 83 BetrVG und Übersendung der Kopien der Personalakte; auch sie seien mit jeweils 5.000,00 € gem. § 23 Abs. 3 S. 2 2. HS RVG zu bewerten. Die Beschwerde wurde dem Kläger formlos übersandt, der hierzu keine Stellungnahme abgab. 5 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.06.2023 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Sowohl bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1
als auch bei dem Anspruch auf Einsicht in die Personalakte handele es sich im Anschluss an die einschlägige landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und nicht als schwierig zu beurteilenden Streitgegenstand. Es sei nicht Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1
anderweitige Ansprüche nach gänzlich anderen Vorschriften zu begründen. 6 Der Klägervertreter hat hierauf mit Schriftsatz vom 29.06.2023 Stellung genommen. Das Arbeitsgericht setze sich weder mit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung noch mit den weiteren wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Klägers sowie dem Regelfall der Zugrundelegung des Hilfswerts auseinander. Auch sei es für den Arbeitgeber aufgrund der Vielzahl der gespeicherten Daten der Arbeitnehmer tatsächlich häufig sehr schwierig und aufwendig, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Sollte das Landesarbeitsgericht wider Erwarten von der beantragten Festsetzung abweichen wollen, bitte der Klägervertreter vor einer Entscheidung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nochmals um die Möglichkeit zur Stellungnahme. 7 Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts bis zum 28.07.2023 gegeben. Beide gaben keine Stellungnahme ab. II. 8 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 9
war im Rahmen der Wertfestsetzung für das Verfahren und den Vergleich – wie geschehen – mit 500,00 € zu berücksichtigen. 13 aa) Rechtsgrundlage für die Bewertung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15
ist § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG i. V. m. § 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 – Rn. 5; zustimmend HansJochem Mayer, ArbRAktuell 2021, 259). 14 Die Streitwertvorschriften des GKG sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG immer dann sinngemäß anzuwenden, wenn in einem Verfahren „an sich“ Kosten nach dem GKG erhoben werden, aber im Einzelfall keine Gerichtsgebühr anfällt (vgl. NK-ArbR/Müller, 2. Aufl. 2023, RVG § 23, Rn. 5 und 10). Dies ist vorliegend der Fall, weil nach der Vorbemerkung 8 zu Teil 8 „Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit“ der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (KVGKG) wegen Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich die erstinstanzlich angefallene Gebühr entfällt. 15 Dabei hat die Bewertung nach § 48 Abs. 2 GKG zu erfolgen. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15
ist nichtvermögensrechtlicher Natur (h. M. vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 Ta 413/19 – Rn. 4; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2020 – 5 Ta 123/19 – Rn. 13; LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.5.2020 – 2 Ta 76/20 – Rn. 12; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.3.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20 – Rn. 4). Der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-DVO dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 1 Abs. 1 und 2
) und sichert solchermaßen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio,
am 25.05.2018 seien die vormals gegen die öffentliche Verwaltung (§ 19 BDSG a. F.) und gegen private Stellen (§ 34 BDSG a. F.) bestehenden Auskunftsansprüche in Art. 15 Abs. 1
vereint, so dass es nicht nachziehbar sei, wenn für Klagen, die auf derselben Anspruchsgrundlage beruhten, aufgrund der verschiedenen Rechtswege zu den Verwaltungsgerichten (§ 52 Abs. 2 GKG) und den Zivilgerichten (§ 48 Abs. 2 ZPO) unterschiedliche Streitwerte festgesetzt würden, vermag nicht zu überzeugen. Trotz der Einführung des Art. 15 Abs. 1
hat der Gesetzgeber in Kenntnis der bewertungsrechtlichen Vorschriften eine Harmonisierung der Bewertungsregeln nicht unternommen. Im Übrigen dürfte es – wie nachfolgend ersichtlich – nicht an genügenden Anhaltspunkten für die Wertbemessung fehlen, die § 52 Abs. 2 GKG für die Festsetzung des Streitwertes mit 5.000,00 € voraussetzt. 19 cc) Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 48 Abs. 2 GKG ist im vorliegenden Fall für den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1
ein Wert in Höhe von 500,00 € festzusetzen. 20
). Der Kläger hat in der Klageschrift keine Umstände dargelegt, die indizieren, dass sein Persönlichkeitsrecht in einer Weise betroffen sein könnte, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch zur Befriedigung eines allgemeinen Informationsinteresses hinausginge (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5.2.2018 – 9 U 120/17 – Rn. 3; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2019 – 4 Ta 413/19 – Rn. 5 und ihm folgend die unten dargestellte landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Auch der Verzicht auf den Auskunftsanspruch in Ziff. 4 des Vergleichs spricht gegen ein besonderes und damit höher zu bewertendes Interesse des Klägers an der Auskunft (zur höheren Bestimmung des Streitwerts aufgrund des Verfahrensverlaufs einer Auskunftsklage siehe OLG B-Stadt, Beschluss vom 03.04.2006 – 17 W 1187/06 – Rn. 7). 21 Soweit der Klägervertreter im Rahmen der Beschwerde erhebliche wirtschaftliche und ideelle Interessen des Klägers behauptet, steht dies im Widerspruch zur Klageschrift, die solche nicht nennen. Auch hat der Kläger schon aufgrund der ihm vorliegenden Informationen seine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Bonuszahlung und Zeugnisberichtigung zeitgleich mit dem Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, dass er hierfür auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch angewiesen war. Die angeblich vorliegenden gesundheitsbezogenen Daten sind pauschal behauptet worden und wären vom Auskunftsanspruch umfasst. Vor allem aber dient der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1
dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.2020 – 6 C 10/19 – Rn. 19 und Erwägungsgrund 63
) und deshalb seiner Natur nach nicht dazu, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche zu begründen. Soweit die Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringt, die der Geltendmachung sonstiger arbeitsvertraglicher Ansprüche dienen, handelt es sich um einen bloß zufälligen Nebeneffekt, der nicht werterhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 – 20 W 10/18 – Rn. 5). 22 Bei der Wertbemessung in arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zudem zu berücksichtigten, dass der Betroffene das Auskunftsrecht nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers in angemessenen Abständen wahrgenommen können soll (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO). Ist ein Arbeitnehmer darauf angewiesen, sein Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich durchzusetzen, könnte ihn eine höhere Wertfestsetzung davon abhalten, Klage vor den Arbeitsgerichten zu erheben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Kostenregelung in § 12a ArbGG, wonach der Arbeitnehmer auch bei Obsiegen in der 1. Instanz keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Arbeitgeber hätte. Ein hoher Wertansatz für den Auskunftsanspruch stände seiner gerichtlichen Durchsetzung und damit der Zielsetzung des Art. 15 Abs. 1
entgegen. 23 Wird bei der Bedeutung der Sache zudem der auf Seiten der Beklagte der zu tätigende Aufwand bei der Bemessung des Werts in angemessener Weise berücksichtigt, ergibt sich keine höhere Wertfestsetzung. Der Aufwand ist mit Blick auf die durchgängig vorhandene IT-Technik geringfügig (so LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 Ta 76/20 – Rn. 15). Im Übrigen soll nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers in Fällen, in denen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet worden ist, der Verantwortliche – hier der Arbeitgeber – verlangen können, dass die betroffene Person – hier der Arbeitnehmer – präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht, bevor Auskunft erteilt wird (vgl. Erwägungsgrund 63
). Hierdurch lässt sich der Auskunftsanspruch und der damit verbundene Aufwand beschränken (vgl. im Einzelnen Lembke/Fischels: Datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Kopieanspruch im Fokus von Rechtsprechung und Praxis, NZA 2022, 513, 517). Des Weiteren war im vorliegenden Fall zu berücksichtigten, dass das Arbeitsverhältnis nur knapp drei Jahre Bestand hatte, so dass die Datenmenge noch überschaubar gewesen sein dürfte. Die gegenteiligen Behauptungen des Klägervertreters sind nicht substantiiert. 24
außergerichtlich im Grundsatz zugesagt; die Parteien stritten zuletzt lediglich über die Art der Erfüllung. Hätte das Verfahren nicht durch Vergleich geendet, hätte dem Klageantrag ohne Weiteres stattgegeben werden können. 25
gibt Leibold, ZD 2022, 18, 36). 27 b) Der Antrag auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Art. 15 Abs. 3
) ist vorliegend mit 500,00 € zu bewerten. 28 aa) Auch mit diesem Antrag liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor (a. A. LAG Hessen, Beschluss vom 11.11.2022 – 12 Ta 417/22 – Rn. 17). Unter nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten fallen Streitigkeiten über Ansprüche, die nicht auf Geld oder geldwerte Leistungen gehen, nicht in Ansprüche auf Geld umwandelbar sind und ihren Ursprung in Verhältnissen haben, denen kein Vermögenswert zukommt (vgl. GK-ArbGG, Stand Nov. 2020, § 12 ArbGG Rn. 298). Danach ist der Anspruch gem. Art. 15 Abs. 3
nichtvermögensrechtlicher Natur, weil er nicht der Wahrung wirtschaftlichen Belange dient, sondern den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1
ergänzt (vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020,
39 m.w.Nach.; Brink/Joos in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Auflage 2022,
10 m.w.Nach.). 29 bb) Eine wirtschaftliche Identität mit dem Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO liegt nicht vor. 30 Wirtschaftliche Identität von kumulativ gestellten Anträgen wird u.a. angenommen, wenn ein Anspruch auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist, so dass der Kläger mit ihnen letztlich jeweils nur dasselbe Ziel verfolgt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 5 Rn. 8). Hiervon ist bei dem Anspruch auf Auskunft (Art. 15 Abs. 1
) und dem Anspruch auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DS-VGO) nicht auszugehen. Der Sinn und Zweck der Kopie liegt gerade in der Rechtmä ßigkeitskontrolle der bestehenden Datenverarbeitungsvorgä nge (vgl. Erwägungsgrund 69
und Brink/Joos, a.a.O.). Die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3
stehen deshalb selbstständig nebeneinander (vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, a.a.O. mit Nachw. zur gegenteiligen Auffassung, die Datenkopie und Auskunft gleichsetzt in Rn. 39a). Auch das Bundesarbeitsgericht sieht beide als getrennte Ansprüche an, wobei dem Auskunftsanspruch ein „Vorrang“ gegenüber dem Kopieanspruch zukomme (vgl. BAG Urteil vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 – dort insbesondere Rn. 26) . 31
vor. 39 Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Übersendung vollständiger Kopien der Personalakte durch die Beklagten verlangt der Kläger dasselbe wie ihm mit dem Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15. Abs. 3
vermittelt ist (vgl. auch ArbG Bayreuth, Urteil vom 13.06.2019 – 5 Ca 666/18 – Rn. 133). Denn unter Personalakte ist eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen zu verstehen, die persönliche und arbeitsrechtlich relevante Verhältnisse eines Arbeitnehmers betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.07. 2012 – 2 AZR 782/11 – Rn. 18). Sie ist dem Betroffenen als Teil seines Anspruchs aus Art. 15 Abs. 3
als Kopie zu überlassen (vgl. Franzen, Das Verhältnis des Auskunftsanspruchs nach
zu personalaktenrechtlichen Einsichtsrechten nach dem BetrVG, NZA 2020, 1593, 1594). 40 e) Entsprechend den vorstehenden Bewertungen der einzelnen Anträge waren die Gegenstandswerte für das Verfahren und für den Vergleich um den Wert des Antrags auf Kopien nach Art .15 Abs. 3
, den das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt hat, zu erhöhen. 41 f) Dem Klägervertreter war vor diesem Beschluss nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Bereits erstinstanzlich waren die einschlägigen Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte genannt worden, denen das hiesige Gericht folgt. Eine Festsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist nicht vorgenommen worden; im Gegenteil ist der Beschwerde teilweise stattgegeben worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2016 – 1 BvR 1586/15 –). III. 42 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 RVG. Aufgrund der überwiegenden Zurückweisung der Beschwerde hat der Klägervertreter die angefallene Gebühr, Nr. 8614 KV GKG, zu tragen. IV. 43 Diese Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch die Vorsitzende der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO BAG, Beschluss vom 17.03.2003 – 2 AZB 21/02 –).
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