lvenzanfechtung - Anfechtbarkeit von Zahlungen aus dem Verkaufserlös von Nachlassgegenständen im Falle der Nachlassinsolvenz bei einer Alleinerbschaft Normenketten:
2 Nr. 2, § 35 Abs. 1, § 129, § 134, § 143, § 145 Abs. 2, § 326 BGB § 1975, § 1976, § 1978, § 1990, § 2041 Leitsätze: 1. Im Falle einer Alleinerbschaft ist bei der Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens in analoger Anwendung des § 2041 BGB der Erlös aus dem Verkauf von Nachlassgegenständen im Wege der dinglichen Surrogation dem Nachlassvermögen zuzurechnen. Dies eröffnet die Möglichkeit, Verfügungen aus dem Surrogat seitens des
lvenzverwalters anzufechten. (Rn. 52 – 59 und 89) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Falle einer Alleinerbschaft ist auch außerhalb einer dinglichen Surrogation der Erlös aus dem Verkauf der zum Nachlass gehörenden Immobilien als zum Nachlass gehörig anzusehen, wenn der Verkauf nach dem Willen des Erben für Rechnung des Nachlasses erfolgte. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schadensersatz,
lvenzverwalter, Berufung,
lvenzmasse, Nachlass,
lvenzverfahren, Rechtsanwaltskosten, Kaufpreis, Erblasser, Unterlassungsanspruch, Unterlassung, Wirksamkeit, Anfechtung, Erbfall, eigene Zwecke, kein Anspruch, ex tunc, Nachlassverwaltung, Anfechtungsanspruch, Feststellungsinteresse, Passivlegitimation,
lvenzrecht, Erbschaftsrecht, Treuhandkonto, Nachlassinsolvenzverwalter, dingliche Surrogation, Anfechtbarkeit, Testamentsvollstreckung, Nachlassinsolvenz, Nachlassinsolvenzverfahren,
lvenzanfechtung, Schutz der Nachlassgläubiger, Veräußerung von Nachlassbestandteilen, für Rechnung des Nachlasses, Verkaufserlös, bloßer Leistungsmittler Vorinstanz: LG Aschaffenburg, Endurteil vom 27.09.2022 – 61 O 89/21 Rechtsmittelinstanz: BGH, Urteil vom 19.12.2024 – IX ZR 120/23 Fundstellen: ErbR 2023, 961 ZInsO 2024, 406 ZRI 2023, 773 FamRZ 2024, 71 NZI 2023, 917 LSK 2023, 23627 ZEV 2023, 852 Tatbestand 1 I. Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 1) teilweise, und zwar hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2) und 3) verlustig. 2 II. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27.09.2022, Az. 61 O 89/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 3 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) nicht berechtigt ist, vom Kläger einen Betrag von 471,56 € zur
lvenzmasse des Nachlasses des am …2016 verstorbenen Erblassers F. M. zu fordern, den der Beklagte zu 2) bereits vom Finanzamt G. zur
lvenzmasse gezogen hat, sowie einen weiteren Betrag von insgesamt 6.000,00 € zu der genannten
lvenzmasse zu fordern, den der Kläger aus Barauszahlungen von einem zugunsten der Zeugin P. R. von einem auf deren Namen von den Rechtsanwälten O. geführten Treuhandkonto zwischen dem 15.05.2020 und dem 14.01.2021 erhalten hat. 4
lvenzverfahrens über das nur einer Person vererbten Vermögen der Erlös aus der Veräußerung von Nachlassgegenständen durch den Alleinerben im Wege der dinglichen Surrogation bzw. aufgrund des Willens des Alleinerben, für Rechnung des Nachlasses zu handeln, dem Nachlassvermögen zuzurechnen ist. Entscheidungsgründe I. 10 Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: 11 Die Parteien streiten um einen
lvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch sowie um einen Unterlassungsanspruch, der aus der Tätigkeit des Beklagten zu 2) als
lvenzverwalter herrührt. Daneben nimmt der Kläger auch den Beklagten zu 1) noch wegen der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. 12 Die Freundin des Klägers, die Zeugin P. R., ist auf Grund eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern H. und F. M. vom 11.08.2014 Alleinerbin nach ihrem Vater F. M., der am …2016 verstarb. Die Zeugin R. beantragte in dem daraufhin beim Amtsgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen Nachlassakte 550 VI 1561/16 eröffneten Nachlassverfahren einen Erbschein, den sie im Laufe des Jahres 2019 auch erhielt. 13 Aus der Ehe des Erblassers mit Frau H. M. ging neben der Zeugin R. noch ihr Bruder D. M. hervor. Nachdem dieser die Wirksamkeit des Testaments in Abrede gestellte hatte, führte die Zeugin R. mit diesem vor dem Landgericht Aschaffenburg unter dem Aktenzeichen 12 O 106/17 einen Rechtsstreit, der am 18.03.2019 mit einem Vergleich endete. Danach erkannte D. M. die Erbenstellung der Zeugin R. an und verzichtete auf Einwendungen hinsichtlich der Wirksamkeit des Testaments. Im Gegenzug verpflichtete sich die Zeugin zur Zahlung von 90.000,00 €, mit der auch erbrechtliche Ansprüche des D. M. am zukünftigen Nachlass der Mutter mit einem Anteil von 20.000,00 € abgegolten werden sollten. Bereits zuvor am 25.11.2018 hatte H. M. eine vom Kläger vorgefertigte Erklärung unterzeichnet, in dem sie auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtete. 14 Die Zeugin R. veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 21.02.2019 vor dem Notar E. in …, URNr. H …/2019, vier zum Nachlass gehörende Eigentumswohnungen in dem Anwesen X-Straße …, Gebäude- und Freifläche, Flurnummer …, und Y-Straße …, Gebäude- und Freifläche, Flurnummer …/1, zum Kaufpreis von 480.000,00 Euro an den Käufer Z. Unter Ziffer III. 3.
lvenzgerichtAschaffenburg die Eröffnung des
lvenzverfahrens. Die Zeugin begründete diesen Antrag damit, dass der Nachlass wegen der Forderungen ihrer Mutter überschuldet und zahlungsunfähig sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23.04.2021 wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 654 IN 306/20 eröffnet und der Beklagte zu 2) als
lvenzverwalter eingesetzt. Dieser forderte die Zeugin mit Schreiben vom 29.04.2021 auf, bis zum 11.05.2021 den restlichen Erlös von 257.679,01 Euro auf ein von ihm eingerichtetes
lvenzsonderkonto zu überweisen. Des Weiteren schrieb der Beklagte zu 2) Personen an, die von der Zeugin aus dem Erlös Zahlungen erlangt hatten. Dies betraf auch den Kläger. Diesem gegenüber focht der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 03.05.2021 Beträge von insgesamt 14.700,46 € an, die Zahlungen auf Schulden des Klägers und Barauszahlungen an den Kläger betrafen. Diese waren sämtlich auf Veranlassung der Zeugin aus dem Erlös des Verkaufs der Nachlassimmobilien erfolgt. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Zahlungen: 26.07.2019 3.484,80 € Inkasso … 26.07.2019 1.499,65 € BKK … 21.08.2019 3.094,45 € RAe … 21.08.2019 471,56 € FA G. 07.10.2019 150,00 € Research for you 25.05.2020 1.500,00 € (Barauszahlung) 05.06.2020 1.000,00 € (Barauszahlung) 14.07.2020 700,00 € (Barauszahlung) 27.07.2020 2.000,00 € (Barauszahlung) 15.09.2020 600,00 € (Barauszahlung) 14.01.2021 200,00 € (Barauszahlung) 17 Von diesen Beträgen focht der Beklagte zu 2) auch gegenüber dem Finanzamt G. die Zahlung von 471,56 € an mit der Folge, dass das Finanzamt diesen Betrag dem Beklagten zu 2) erstattete und nunmehr nochmals vom Kläger fordert. 18 2. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens kein Nachlass mehr vorhanden gewesen sei. Dieser habe im Wesentlichen in dem im Februar 2019 veräußerten Immobilien bestanden. Der Erlös aus deren Verkauf habe dazu gedient, um die Darlehensverbindlichkeiten, mit denen das Anwesen belastet gewesen sei, abzulösen und den Vergleich zu regeln, den die Zeugin R. mit D. M. abgeschlossen habe. Aus dem verbliebenen Betrag von 257.679,09 € habe die Zeugin noch bestehende Nachlassverbindlichkeiten abgelöst sowie eigene Verbindlichkeiten getilgt. Ihre Parteivertreter hätten das auf dem Treuhandkonto hinterlegte Geld nach ihren Wünschen verwendet. Der Erlös sei keine Masse des Nachlassinsolvenzverfahrens, sondern Privateigentum der Zeugin geworden. Die Geltendmachung der Pflichtteils- und Zugewinnzahlungen habe die Zeugin überrascht, weil ihre Mutter zuvor hierauf verzichtet habe. Ihre Mutter sei die einzige Gläubigerin im
lvenzverfahren. 19 Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass bei Alleinerben das Gesetz eine dingliche Surrogation nicht vorsehe, weshalb der Kauferlös nicht zur
lvenzmasse gehöre. Er habe sich vielmehr mit dem Privatvermögen der Zeugin R. vermischt, das durch den Beschlag im Nachlassinsolvenzverfahren unberührt bleibe. Eine strikte Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen der Zeugin R. zwischen Erbfall und Eröffnung des
lvenzverfahrens habe es nicht gegeben. Die Zeugin habe auch nicht jeweils klar zum Ausdruck gebracht, für den Nachlass und nicht für das Eigenvermögen handeln zu wollen.
fern könne auch nicht ausnahmsweise von einem Verbleib des Erlöses in der Nachlassmasse ausgegangen werden. Sie habe stets im Eigeninteresse gehandelt. Der Beklagte zu 2) sei daher zur Anfechtung nicht berechtigt. Dies gelte erst Recht für die Inanspruchnahme von Gläubigern des Klägers, vor allem weil der Kläger ein ihm deswegen von der Zeugin gewährtes Darlehen mittlerweile längst zurückbezahlt habe, was sich aus dem Bestätigungsschreiben von der Zeugin vom 04.05.2021 ergebe. 20 Letztendlich verlange er die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 14.700,46 €. 21 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
anfechtbar, weil kein Rechtsverhältnis zum Nachlass bestanden habe und damit auch keine Gegenleistung existiere. Durch eine Rückzahlung der von ihm empfangenen Beträge an die Zeugin R. sei der Kläger auch nicht durch Erfüllung von seiner Zahlungsverpflichtung frei geworden, da keine Leistung an den Nachlass erfolgt sei. Im Übrigen hätte die Zeugin spätestens Mitte des Jahres 2019 die Verpflichtung gehabt, den Nachlass nicht mehr anzutasten und vorhandene Restbeträge zu separieren. Zu diesem Zeitpunkt habe der Betreuer ihrer Mutter angekündigt, Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche geltend zu machen. 26 Der Beklagte zu 2) erhob mit Schriftsatz vom 08.09.2022 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.07.2022 Widerklage mit dem Antrag: Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten zu 2) zur Masse einen Betrag von 14.700,46 € zu zahlen nebst Jahreszinsen von 5% hieraus seit 14.05.2021. 27 3. Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen und die Widerklage nicht verbeschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt: 28 Die Klage sei zulässig, insbesondere seien die Klageanträge hinreichend bestimmt und das Feststellungsinteresse dargetan. Die Klage sei jedoch unbegründet. 29 a) Soweit der Beklagte zu 1) auf Unterlassung in Anspruch genommen werde, erweise sich die Klage bereits aufgrund der fehlenden Passivlegitimation als unbegründet. Diese wäre nur gegeben, wenn Ansprüche aus § 60
bzw. §§ 823ff. BGB geltend gemacht würden. Reine Unterlassungen des Beklagten als
lvenzverwalter könnten vom Beklagten als Privatperson jedoch nicht verlangt werden. 30 b) Der Verkaufserlös sei Bestandteil des Nachlasses und der
lvenzmasse. Verfügungen der Zeugin R. hierüber würden der Anfechtung unterliegen. Deshalb sei der Beklagte zu 2) berechtigt, vom Kläger 14.700,46 € zu fordern und von Gläubigern des Klägers Erstattung von Zahlungen zur
lvenzmasse zu verlangen, sofern diese mit Geldern geleistet worden seien, die der Kläger von der Zeugin aus der
lvenzmasse erhalten habe. 31 Bei einem Alleinerben finde eine dingliche Surrogation bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung eines Nachlassbestandteiles nicht statt. Anderes gelte bei Rechtsgeschäften unmittelbar für Rechnung des Nachlasses; hier sei das Erworbene unmittelbar dem Nachlass zuzurechnen. Dies treffe vorliegend auf die Veräußerung der Immobilien zu. 32 Die Zeugin R. habe den
lvenzantrag gestellt, um nicht für etwaige Pflichtteils- oder Zugewinnansprüche haften zu müssen. Als Erbin habe sie jedoch Surrogate, die an die Stelle von Erbschaftsgegenständen getreten seien, an den
lvenzverwalter herauszugeben. Dies gelte auch für Dritte, die aus dem Nachlass etwas ohne äquivalente Gegenleistung erhalten hätten, und damit auch für den Kläger. Deshalb seien die vom Beklagten zu 2) vorgenommenen Anfechtungserklärungen möglich gewesen, Gegenleistungen des Klägers an die Masse seien nicht belegt. 33 Der Beklagte zu 2) sei auch berechtigt gewesen, von Gläubigern des Klägers die Rückerstattung von Zahlungen aus dem Nachlass an sich zu fordern. Der Beklagte zu 2) habe als
lvenzverwalter die Hauptaufgabe, die
lvenzmasse optimal zu verwerten. Er sei daher gehalten, Anfechtungen auszusprechen und Rückforderungen gegenüber der Erbin, aber auch gegenüber Dritten auszusprechen, sofern nicht diese eine adäquate Gegenleistung an den Nachlass erbracht hätten. Hierbei habe der Beklagte zu 2) ein weites Ermessen. Seine Rechtsmacht sei nur durch den
lvenzzweck beschränkt, so dass nur solche Maßnahmen als nichtig anzusehen seien, die diesem Zweck offensichtlich zuwiderlaufen würden, nicht jedoch wenn sie lediglich unzweckmäßig oder unrichtig seien. Da sich das Vorgehen des Beklagten zu 2) in diesem Rahmen halte, sei er nicht zur Unterlassung verpflichtet. 34
nicht in der Lage, das durch die anfechtbare Handlung aus dem Nachlass Weggegebene zur
lvenzmasse zurück zu gewähren. Er habe daher Wertersatz zu leisten. Dies gelte auch für den Fall, dass der Kläger ohne eigenen Vorteil gehandelt habe. 42 Zu dem Berufungsantrag zu 3) sei darauf hinzuweisen, dass ein solcher Anspruch allenfalls gegen den Beklagten zu 2) bestehen könne. Der Antrag habe einen nicht vollstreckbaren Inhalt. Außerdem sei die Zeugin R. nicht berechtigt gewesen, Darlehen aus dem Nachlass zu gewähren und die angeblichen Rückzahlungen ihrem Vermögen zuzuführen. Der Kläger wäre daher von seiner Rückzahlungspflicht nicht befreit. 43 Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der im Falle der Alleinerbschaft angeblich nicht eingetretenen dinglichen Surrogation sei ohne Belang. Das Nachlassinsolvenzverfahren führe zu einer amtlichen Nachlassabsonderung („separatio bonorum“). Dies bedeute, dass die ursprüngliche mit dem Erbfall im Wege der durch die Universalsukzession eingetretenen Verschmelzung des Nachlasses mit dem Eigenvermögen des Erben mit der Anordnung des
lvenzverfahrens wieder aufgehoben werde. Dabei sehe das Gesetz gem. § 1976 BGB eine Fiktion der Separation mit der Wirkung ex tunc vor, also mit rückwirkender Kraft. Dies habe zur Folge, dass im Nachlassverfahren bereits im Zeitpunkt des Erbfalls der Nachlass rückwirkend als von dem übrigen Vermögen des Erben kraft Gesetzes als getrennt betrachtet werde und das zum Nachlass gehörende Vermögen als nicht dem Erben zugefallen zu behandeln sei. Daher gelte die Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilien als nachlassbezogen und damit auch der aus ihrem Verkauf erzielte Kaufpreis in Gänze. Dieser müsse gegebenenfalls durch Anfechtungen zur Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung stehen. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen. II. 45 Der Kläger hat seine Berufung ausweislich der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung ursprünglich gegen die Abweisung der Klage gegen beide Beklagte gerichtet. Beide Beklagte sind dort namentlich aufgeführt; eine Differenzierung in den ursprünglich angekündigten Berufungsanträgen hat der Kläger nicht vorgenommen. Eine solche fehlt auch in der Berufungsbegründung selbst, so dass für eine Eingrenzung der Berufungsanträge auf den Beklagten zu 2) im Wege der Auslegung kein Raum ist. 46 Der Kläger hat jedoch mit Schriftsatz vom 19.01.2023 „klargestellt“, dass sich die Berufung bezüglich der Berufungsanträge zu 2) und 3) nur gegen den Beklagten zu 2) richtet; er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch einen entsprechenden Antrag gestellt. Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass seine Berufung
weit nicht (mehr) auf eine Verurteilung des Beklagten zu 1) gerichtet ist. Hierin liegt eine teilweise Berufungsrücknahme mit der Folge, dass hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2) und 3) Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1) nicht mehr verfahrensgegenständlich sind. Daher war auszusprechen, dass der Kläger
weit des eingelegten Rechtsmittels verlustig geworden ist (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO). III. 47 Die Berufung des Klägers erzielt lediglich einen Teilerfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1) (Berufungsantrag zu 2)) gegen den Beklagten zu 2) richtet. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet. 48
anfechtbar und gem. § 143 Abs. 1 S. 1
der
lvenzmasse zurückzugewähren. 50 a) Der vom Beklagten zu 2) geltend gemachte Anfechtungsanspruch ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Kläger etwas aus der
lvenzmasse, vorliegend also der Erbmasse (§§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 35 Abs. 1
) erhalten hat. Unstreitig sind dem Kläger jedoch keine der vom Erblasser hinterlassenen Gegenstände zugeflossen, sondern die ihm zugute gekommenen streitgegenständlichen Beträge rühren ausschließlich aus dem Erlös aus dem Verkauf des Nachlassgrundstücks her. Der Beklagte zu 2) kann daher Anfechtungsansprüche für die
lvenzmasse nur dann geltend machen, wenn auch dieser Erlös dem Nachlass zuzurechnen ist (Braun/Bauch, 9. Aufl. 2022,
5). Dies hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht bejaht. 51
2; s. a. BT-Drs. 12/2443, 231). Es soll so weit wie möglich die Rechtslage wiederhergestellt werden, die zur Zeit des Erbfalls bestand (BT-Drs. 12/2443, 231). 55 Aus diesem Grund ist nicht einzusehen, dass im Fall der Nachlassinsolvenz eine dingliche Surrogation unter analoger Anwendung der Vorschrift des § 2041 BGB ausgeschlossen sein soll. Die nur pauschal formulierte Ansicht, dass dies nicht erforderlich sei, weil wegen „der amtlichen Anordnung und Überwachung der Fremdverwaltung ein ausreichender Schutz für die Interessen der Erben und Nachlassgläubiger“ bestehe (so Staudinger/Löhnig, BGB
gegeben. Dieser reicht jedoch nicht aus, wenn benachteiligende Rechtshandlungen gem. § 129
nur auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen reduziert würde und die Surrogation ausgeschlossen wäre. Eine vom Erben vorgenommene Verwertung von Vermögensgegenständen hätte dann zwingend zur Folge, dass der Erlös hieraus dem eigenen Vermögen des Erben zufließen würde und der Nachlass also entreichert wäre. Die Anfechtbarkeit von nachfolgenden Vermögensverfügungen aus dem Erlangten würde sich also auf die in der Vorschrift des § 145 Abs. 2
genannten Fallgestaltungen reduzieren. Sie hätte dementsprechend zur Voraussetzung, dass bereits die Veräußerung des Nachlassgegenstandes in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen wurde. Spätere Verfügungen über das Surrogat in Kenntnis der
lvenzreife des Nachlasses blieben dagegen sanktionslos, ohne dass hierauf die „amtliche Anordnung und Überwachung der Fremdverwaltung“ der Erbmasse Einfluss hätte. De facto hätte daher ein einfacher vom Erben noch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommener „Aktiventausch“ zur Folge, dass den Gläubigern jegliche Anfechtungsmöglichkeit gegen Dritte abgeschnitten wäre und allein das Vermögen des Erben als Haftungsmasse zur Verfügung stünde. Hat dieser das ererbte Vermögen verbraucht und verfügt auch sonst über kein Vermögen, liefen die Ansprüche der Nachlassgläubiger vollständig ins Leere. 58 Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zu der gesetzgeberischen Intention des Nachlassinsolvenzverfahrens. Einerseits soll hierdurch dem Erben eine Enthaftung seines persönlichen Vermögens zuteil und seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden (§ 1975 BGB). Gleichzeitig soll aber auch erreicht werden, den Nachlass im Interesse der Nachlassgläubiger von dem sonstigen Vermögen des Erben abzusondern, um ihn vorzugsweise zu ihrer Befriedigung zu verwenden (BGH NJW 2020, 1303 Rn. 22; Uhlenbruck/Lüer/Weidmüller,
lvenzordnung,
1). Dieses Ziel wird jedoch nicht erreicht, wenn im Falle der Alleinerbschaft den Nachlassgläubigern über die Anfechtungsvorschriften ein Zugriff auf das Vermögen Dritter nur unter den vorstehend dargestellten erheblichen Einschränkungen gestattet wäre. Es ist nicht einzusehen, dass Personen, die etwas unter Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der §§ 129ff.
aus dem Surrogat eines Vermögensgegenstandes der Erbmasse erhalten haben, dieses zum Nachteil der Nachlassgläubiger behalten könnten. 59
lvenzmasse (Döbereiner in Gottwald/Haas,
lvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage 2020, § 112 Rn. 6) und eröffnet so die Möglichkeit, Verfügungen aus dem Surrogat anzufechten. Es gibt keinen sachlichen Grund, Nachlassgläubiger im Fall einer Alleinerbschaft schlechter zu stellen (Staudinger/Dobler
30; Böhm in: Bork/Hölzle, Handbuch
lvenzrecht, Sonderinsolvenzen B.V. Rn. 60; Staudinger/Dobler
weit von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) diente. 67
genannten Personen bestritten worden wäre. Diese Feststellung entfaltet gem. § 178 Abs. 3
die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem
lvenzverwalter und den Nachlassgläubigern. Hieraus folgt, dass im
lvenzverfahren
weit ein weiterer Streit über das Bestehen der Forderung und über ihre Teilnahme an der Verteilung ausgeschlossen ist (BGH NZI 2014, 693 Rn. 19). Aus diesem Grund kann ein am
lvenzverfahren nicht beteiligter Dritter nicht damit gehört werden, dass eine festgestellte Forderung tatsächlich nicht besteht und daher auch nicht an der Verteilung teilnehmen darf. 72 bb) Aus Mitteln des Nachlasses wurden zunächst die nachfolgenden Schulden des Klägers getilgt: 26.07.2019 3.484,80 € Inkasso … 26.07.2019 1.499,65 € BKK … 21.08.2019 3.094,45 € RAe … 21.08.2019 471,56 € FA G. 07.10.2019 150,00 € Research for you 73 Der Kläger hat also aus Mitteln des Nachlasses Befreiung von Verbindlichkeiten erlangt, ohne dass den Nachlass hierzu eine Verpflichtung traf. Dies genügt für den Erhalt einer Leistung (BGH NJW-RR 2004, 983). Eine Gegenleistung hat der Kläger nicht erbracht, insbesondere hat der Kläger diese Beträge nicht dem Nachlass erstattet. Soweit der Kläger Rückzahlungen an die Zeugin R. behauptet, ist dies irrelevant, weil dem Nachlass nichts zugeführt wurde. Daher sind grundsätzlich die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1
erfüllt. Der Kläger hat eine unentgeltliche Leistung in einem Zeitraum von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
lvenzverfahrens erhalten, die zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt hat. An weitere, insbesondere subjektiven Voraussetzungen ist die Anfechtung nicht geknüpft (BeckOK InsR/Raupach
1; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019,
2). Der Beklagte zu 2) kann also diese Beträge grundsätzlich im Rahmen der Anfechtung vom Kläger verlangen. 74 Zu beachten ist jedoch, dass der Beklagte zu 2) den Betrag von 471,56 € bereits vom FA G. erfolgreich zurückgefordert hat.
weit besteht keine Grundlage mehr für eine Rückforderung vom Kläger, so dass die Berufung für diesen Betrag Erfolg hat. 75 cc) Im Hinblick auf den Betrag von 6.000,00 €, die der Kläger in dem Zeitraum zwischen dem 25.05.2020 und dem 14.01.2021 in bar erhalten hat, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger hier lediglich als Bote gehandelt und diese Beträge der Zeugin R. übergeben hat. 76
weit als bloßer „Leistungsmittler“ tätig und damit an dem Auszahlungsvorgang nur in der technischen Funktion als Zahlstelle beteiligt war, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen. In einem solchen Fall scheidet eine Anfechtung grundsätzlich aus (Uhlenbruck/Borries/Hirte
293). 78 Eine Haftung des uneigennützigen Leistungsmittlers kommt nur im Fall eines kollusiven Zusammenwirkens an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung in Betracht (BGH NZI 2018, 212 Rn. 16 aE; BGH NZI 2018, 114 Rn. 22). Hiervon ist jedoch vorliegend nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht auszugehen. Hierzu wäre die Kenntnis des Klägers von einer Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses im Zeitpunkt des Empfangs erforderlich, die seitens des Beklagten zu 2) nicht hinreichend belegt worden ist. Allein die Tatsache, dass der Kläger langjähriger Lebensgefährte der Zeugin R. ist und er außerdem im Jahr 2018 an einer Erklärung der Mutter der Zeugin mitgewirkt hat, die einen Verzicht auf Ansprüche aus dem Nachlass zum Gegenstand hat, belegen noch nicht die Kenntnis. Hierzu wären der konkrete Einblick in die Verwendung des Nachlasses und dessen noch vorhandener Umfang im Zeitpunkt der Empfangnahme der Gelder erforderlich. 79 Insgesamt ist der Beklagte zu 2) daher nicht (mehr) berechtigt, vom Kläger den Betrag von 6.471,56 € zur
lvenzmasse zu fordern. 80 3. Im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 3) bleibt die Berufung des Klägers allerdings in vollem Umfang erfolglos. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung insbesondere aus den Vorschriften der §§ 1004, 823 BGB bzw. § 826 BGB ist nicht gegeben. 81 a) Der Kläger nennt bereits keine Anspruchsgrundlage für sein Begehren. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Durch das Vorgehen des Beklagten zu 2) sind allenfalls Vermögensinteressen des Klägers betroffen, weil ihm im Fall einer Rückzahlung der von seinen Gläubigern erhaltenen Beträge eine Inanspruchnahme droht. Diese sind jedoch nicht durch die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Eine ihn schützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere die Vorschrift des § 60 Abs. 1
gewährt Schadensersatz nur bei einer Pflichtverletzung gegenüber einem Beteiligten des
lvenzverfahrens, zu denen der Kläger als Anfechtungsgegner nicht zählt (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
OK InsR/Schoon, 30. Ed. 15.1.2023,
11), dessen Voraussetzungen aber offensichtlich nicht vorliegen. Die Klagepartei hat einen solchen Anspruch gem. § 826 BGB bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan. 83 c) Im Übrigen hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass den Beklagten zu 2) die gesetzliche Verpflichtung trifft, unter der Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen
lvenzverwalters aussichtsreiche Anfechtungsansprüche geltend zu machen (BGH NJW 1994, 323); ansonsten setzt er sich der Gefahr aus, gem. § 60
von den dort genannten Beteiligten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Dass der Beklagte zu 2) die Anfechtung von Zuwendungen, die aus dem Erlös der Nachlassimmobilien stammen, grundsätzlich vornehmen darf, hat der Senat bereits dargelegt. Eine Pflichtwidrigkeit dieses Vorgehens hat der Kläger, von der Behauptung abgesehen, dass die Zahlungen nicht aus der
lvenzmasse stammen würden, nicht vorgebracht. 84 Deswegen kann der Kläger dem Beklagten zu 2) auch nicht verbieten, an die Empfänger heranzutreten. Dies gilt auch für das FA G.. Zwar hat dieses bereits den Betrag von 471,46 € der
lvenzmasse erstattet. Gleichwohl gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, dem Beklagten zu 2) eine weitere Kontaktaufnahme zu untersagen. 85
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.