OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 30.08.2023 – 10 U 28/23 e - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 30.08.2023 – 10 U 28/23 e Download Drucken Titel: VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche gegen Herstellerin bei Motortyp EA 288 (hier: VW Golf Sportsvan) Normenketten: BGB § 823 Abs. 2, § 826 Fahrzeugemissionen-VO Art. 3 Abs. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 ZPO § 286, § 287 Abs. 1, § 522 Abs. 2 Leitsätze: 1. Zu – jeweils verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, vgl. auch BGH BeckRS 2022, 11891; BeckRS 2022, 18404; BeckRS 2023, 22177; OLG München BeckRS 2023, 22881; BeckRS 2023, 22928; OLG Schleswig BeckRS 2022, 10559 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); OLG München BeckRS 2023, 754 (mit weiteren Nachweisen in Leitsatz 1); OLG Koblenz BeckRS 2022, 25075 (mit weiteren Nachweisen in Ls. 1); OLG Bamberg BeckRS 2021, 55750 mit zahlreichen weiteren Nachweisen (auch zur aA) im dortigen Leitsatz 1; anders durch Versäumnisurteil OLG Köln BeckRS 2021, 2388. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Herstellerin haftet nicht für den Einbau einer „prüfzyklusabhängigen NSK-Steuerung“, da diese Steuerung der Vermeidung verzerrter NEFZ-Testergebnisse gedient hat, also einem nicht-manipulativen, grundsätzlich anerkennenswerten Zweck. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 3. Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung der einem Verbotsirrtum unterliegenden Herstellerin deren Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn die Herstellerin eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat ("hypothetische Genehmigung"). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei der Ermittlung des ersatzfähigen Differenzschadens sind Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, EA 288, unzulässige Abschalteinrichtung, Schadensersatz, sittenwidrig, Thermofenster, Fahrkurvenerkennung, NSK-Katalysator, hypothetische Genehmigung, (kein) Differenzschaden Vorinstanz: LG Bamberg, Urteil vom 12.04.2023 – 11 O 1168/22 Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12.04.2023 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.814,45 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 20.09.2023. Entscheidungsgründe I. 1 Die Klagepartei nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. 2 Die Klagepartei erwarb am 23.10.2017 von einem Händler einen erstmals am 19.10.2016 zugelassenen Gebrauchtwagen der Marke VW, Typ Golf Sportsvan zum Kaufpreis von 18.763,00 € (Anlage K 1). Zum Zeitpunkt des Kaufs betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 3.596 km, zum 28.12.2022 betrug er 78.618 km (Bl. 38). Den Kaufpreis finanzierte die Klagepartei teilweise mit einem Darlehen der Bank, wodurch ihr Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt 1.299,66 € entstanden (Anlage K 1a). Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 288 mit 2,0 Litern Hubraum und einer Nennleistung von 110 kW ausgestattet. Die Abgasreinigung erfolgt bei dem Fahrzeug über die Abgasrückführung („Thermofenster“) und über einen NOx-Speicherkatalysator („NSK“). Für das Fahrzeug wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) betroffen. Die Beklagte bietet jedoch eine sog. „freiwillige Servicemaßnahme“ für das Fahrzeug im Rahmen des Nationalen Forums Diesel an. 3 Das Landgericht hat die zuletzt auf den sog. „kleinen“ Schadensersatz in Höhe von 20% des Bruttokaufpreises und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.732,64 € gerichtete Klage mit Endurteil vom 12.04.2023 abgewiesen. 4 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 5 Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung der Klagepartei, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: 6 In ihrem Fahrzeug sei zum Kaufzeitpunkt eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sog. „Umschaltlogik mittels Fahrkurvenerkennung“ vorhanden gewesen, so dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV bestehe. Die Umschaltstrategie unterscheide zwischen einem Betriebsmodus im und außerhalb des Zyklus. Die Unterscheidung der Betriebsmodi erfolge mit Hilfe einer sog. „Fahrkurvenerkennung/Fahrkurve“. Die Fahrkurve sei zur Erkennung des Prüfzyklus verwendet worden. Auf dem Prüfstand steuere das Emissionskontrollsystem die Regeneration des NSK abweichend zum realen Straßenverkehr. 7 Das Landgericht habe zudem Verfahrensfehler begangen. Es habe das der Klagepartei zustehende Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das nach Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Recht auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es das Verfahren nicht bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ausgesetzt habe. Das Landgericht habe zudem gegen § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO sowie das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, denn die Klagepartei habe mit Schriftsatz vom 13. Juni 2022 explizit den klägerischen Anspruch mit § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV als Anspruchsgrundlage begründet. Von Seiten des erstinstanzlichen Gerichts seien in den Urteilsgründen dennoch jegliche Ausführungen diesbezüglich unterblieben. Schließlich habe das Landgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise auch dadurch verletzt, indem es die Anforderungen an die klägerische Substantiierungspflicht überspannt habe. 8 Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Entschädigungsbetrag bezüg – lich des Fahrzeugs der Marke VW mit der Fahrzeugidentifikationsnummer zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch mindestens EUR 2.814,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betra – gen muss. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei für alle künftige Schäden, die aus einem Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i. V. m. Art. 18 der RL 2007/46/EG Art resultieren und das Fahrzeug der Marke VW mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) betreffen, Schadensersatz zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtli – chen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.732,64 freizustellen. 9 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung . 10 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. II. 11 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 12 1. Die Annahme des Landgerichts, ein Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB bestehe nicht, ist im Ergebnis zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat für die – so wörtlich – „prüfzyklusabhängige NSK-Steuerung“ eine Haftung der Beklagten abgelehnt, da diese nachvollziehbar erläutert habe, dass die Steuerung der Vermeidung verzerrter NEFZ-Testergebnisse gedient habe, also einem nicht-manipulativen, grundsätzlich anerkennenswerten Zweck, und die Beklagte alle Vorgaben zur NSK-Steuerung in der Entscheidungsvorlage vom 18.11.2015 ausdrücklich unter den Vorbehalt gesetzmäßigen Handels gestellt habe (BGH, Beschluss vom 21.03.2022, VIa ZR 334/21, juris Rn. 20). 13 2. Die Klageforderung ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Es kann hinsichtlich der unstreitig im Fahrzeug der Klagepartei vorhandenen Fahrkurvenerkennung dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 handelt. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob es für die Qualifizierung der Fahrkurvenerkennung als Abschalteinrichtung auf die Frage der Grenzwertkausalität ankommt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 51). Selbst wenn man zu Gunsten der Klagepartei unterstellt, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 erfüllt sind, fehlt es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten und an einem der Klagepartei entstanden Schaden. 14
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