VG Würzburg, Beschluss v. 01.08.2023 – W 3 K 20.1975 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 01.08.2023 – W 3 K 20.1975 Download Drucken Titel: Beweisantizipation im PKH-Verfahren
§ 1Abs.
1 Nr. 2 UVG im streitgegenständlichen Zeitraum vom
- Juni 2017 bis
- Juni 2018, aber von einem Zusammenleben der Kindseltern im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG auszugehen. 57 Dies ergibt sich aus der vom Gericht vorzunehmenden Beweisprognose unter Zugrundelegung der zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorliegenden Tatsachen. 58 Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage eine antizipierte Beweiswürdigung, also eine vorausschauende Würdigung des wahrscheinlichen Erfolgs der vorliegenden und angebotenen Beweismittel vorzunehmen. Dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach unbeanstandet gelassen (st.Rspr., z.B. BVerfG, B.v. 7.5.1997 – 1 BvR 296/94 – juris Rn. 22; B.v. 29.10.2009 – 1 BvR 2237/09 – NJW 2010, 288 Rn. 5 m.w.N.). Dies umfasst eine antizipierte Prüfung sowohl der Frage, ob eine Beweisaufnahme in Betracht kommt oder aber aufgrund der vorliegenden Indizien zur Überzeugungsbildung des Gerichts entbehrlich ist (BVerfG, B.v. 5.5.2009 – 1 BvR 255/09 – juris Rn. 4), als auch der sich daran anschließenden Frage, wie eine ggf. in Betracht kommende Beweisaufnahme voraussichtlich ausgehen wird (BVerfG, B.v. 30.9.2003 – BvR 2072/02 – juris Rn. 16). 59 Hält das Gericht aufgrund dieser Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muss. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Beide Entscheidungen sind voneinander unabhängig zu treffen (BVerfG, B.v. 23.1.1986 – 2 BvR 25/86 – juris). Während das Gericht im Klageverfahren einem Beweisantritt auch dann folgen muss, wenn auch nur die nicht ausgeschlossene Möglichkeit besteht, dass eine Tatsache erweislich ist, bindet das Gesetz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die hinreichende Erfolgsaussicht, was enger ist als das Gebot der Beweiserhebung (Schoenfeld in Gosch (Hrsg.), AO/FGO,
- EL Stand Mai 2023, § 142 Prozesskostenhilfe, Rn. 31). 60 Im Rahmen seiner Beweisprognose kann das Gericht auch frühere Zeugenaussagen und sonstige Erkenntnisse aus anderen Gerichtsverfahren oder aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren heranziehen (BVerfG, B.v. 30.9.2003 – 1 BvR 2072/02 – juris Rn. 15 f.; B.v. 29.10.2009 – 1 BvR 2237/09 – NJW 2010, 288 Rn. 8). Dies ist auch im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerfG, B.v. 29.10.2009 – 1 BvR 2237/09 – NJW 2010, 288 Rn. 7 f.). Insofern kann zwischen einem ggf. noch anstehenden Beweisverfahren und dem Prozesskostenhilfeverfahren unterschieden werden. Denn auch ein bemittelter Rechtsuchender müsste sich insoweit überlegen, welche Erfolgschancen eine Beweisaufnahme hat (BVerfG, B.v. 29.10.2009 – 1 BvR 2237/09 – NJW 2010, 288 Rn. 8). Die Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, B.v. 7.5.1997 – 1 BvR 296/94 – juris Rn. 19; B.v. 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18 – NJW 2020, 534 Rn. 27). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (BVerfG, B.v. 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00 – NJW-RR 2002, 1069; B.v. 3.6.2003 – 1 BvR 1355/02 – NJW-RR 2003, 1216; B.v. 30.9.2003 – 1 BvR 2072/02 – juris Rn. 15; B.v. 29.10.2009 – 1 BvR 2237/09 – NJW 2010, 288 Rn. 5; B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – NJW 2013, 1727 Rn. 14). 61 Dem Gericht lagen für seine Beweisprognose die in den Gerichts- und Behördenakten der Verfahren W 3 K 20.1975, W 3 K 20.1976 und W 3 K 20.1977 vorhandenen Unterlagen vor, die ausreichend nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Einschätzung des voraussichtlichen Ausgangs einer Beweiswürdigung und etwaigen Beweisaufnahme boten. Hierbei war die Aktenlage im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zugrundezulegen und nach dem sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Maßstab der richterlichen Überzeugungsbildung unter Berücksichtigung der aus dem materiellen Fachrecht folgenden Beweisanforderungen zu würdigen. 62 Das Gericht hat alle Tatsachen berücksichtigt, welche ihm im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorlagen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist im streitgegenständlichen Fall der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Denn durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden, indem es Unbemittelten den Rechtsschutz zugänglich macht. Dem liefe es zuwider, wenn im Fall eines bewilligungsreifen Prozesskostenhilfeantrags bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Verfahrens nach der Bewilligungsreife eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage ohne Weiteres zulasten des Prozesskostenhilfebegehrenden berücksichtigt würden. Würde Prozesskostenhilfe im Fall solcher nachträglichen Änderungen trotz im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichender Erfolgsaussicht nicht gewährt, stünden Unbemittelte stets vor dem Risiko, wegen einer für sie nicht sicher vorhersehbaren und von ihnen nicht verschuldeten Verzögerung der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch Kosten eines bis dahin an und für sich hinreichend erfolgversprechenden Verfahrens tragen zu müssen. Dieses Kostenrisiko erschwerte Unbemittelten im Vergleich zu Bemittelten den Zugang zum Rechtsschutz und verstieße gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit (BVerfG, B.v. 16.4.2019 – 1 BvR 2111/17 – NVwZ-RR 2020, 137 Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.8.1996 – 7 C 96/1262 – NVwZ-RR 1997, 501). Entscheidet das Gericht nicht unverzüglich nach Eintritt der Bewilligungsreife über ein ordnungsgemäß gestelltes Prozesskostenhilfegesuch, so darf dem Rechtssuchenden hieraus kein Nachteil erwachsen (BayVGH, B.v. 6.8.1996 – 7 C 96/1262 – NVwZ-RR 1997, 501). Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind daher grundsätzlich nicht zulasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 4.10.2017 – 2 BvR 496/17 – BeckRS 2017, 130787 Rn. 14). 63 Bewilligungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs tritt regelmäßig erst ein, wenn der Rechtsschutzsuchende vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117, 118 Abs. 2 ZPO) vorgelegt hat und sich die Gegenseite gem. § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO äußern konnte (BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39/07 – BeckRS 2007, 26678; OVG NW, B.v. v. 9.8.2022 – 11 E 284/22 – BeckRS 2022, 19677 Rn. 7). 64 Hiervon ausgehend trat die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin im Februar 2022 ein. Denn am
- Februar 2022 lagen erstmals vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen vor. Der Klageschrift vom
- Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am
- Dezember 2020, war hingegen lediglich eine E-Mail mit einer PDF mit einzelnen zum Teil unleserlichen Seiten eines Bescheids des Jobcenters Aschaffenburg vom
- Oktober 2020 beigefügt. Das Gericht wies die Klägerin mit Schreiben vom
- März 2021 darauf hin, dass keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt worden sei und der übermittelte Beleg nicht vollständig lesbar sei. Am
- Juni 2021 legte die Klägerin eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vom
- November 2020 vor. Zudem teilte sie mit, dass es sich bei dem nicht lesbaren Beleg um einen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch handele und kündigte dessen Übermittlung an, welche indes nicht erfolgte. Daher wies das Gericht mit Schreiben vom
- Januar 2022 die Klägerin auf die Unvollständigkeit ihres Prozesskostenhilfegesuchs hin. Am
- Februar 2022 legte die Klägerin eine überarbeitete Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom
- Februar 2022 vor. Der Erklärung war ein Bescheid des Jobcenters der Stadt Aschaffenburg vom
- Januar 2022 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für den Zeitraum Februar 2022 bis einschließlich Juli 2022 beigefügt. Damit lagen erstmals ausreichende Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Klägerin vor. 65 Wie bereits ausgeführt, finden nach dem Eintritt der Bewilligungsreife eingetretene Veränderungen der Sach- und Rechtslage keine Berücksichtigung zulasten der Klägerin. Das Gericht entscheidet unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Bewilligungsreife vorliegenden Aktenlage. Keine Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch finden daher der Inhalt der am
- März 2022 bei Gericht eingegangenen, seit Klageerhebung angefallenen Behördenakten, der Erlass eines Strafbefehls am
- April 2020, rechtskräftig seit
- April 2020, dessen Existenz dem Gericht erstmals am
- März 2022 und somit erst nach Ablauf des Monats Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Bl. 73, 74 GA), sowie die Erkenntnisse aus den am
- Februar 2023 bei Gericht eingegangenen Strafverfahrensakten. Ausgenommen hiervon sind die Ablichtungen aus den Strafverfahrensakten, welche sich in den bereits im Dezember 2020 in den Verfahren W 3 K 20.1975, W 3 K 20.1976, W 3 K 20.1977 vorgelegten Akten des Beklagten befinden. Diese lagen dem Gericht bereits beim erstmaligen Eintritt der Bewilligungsreife vor und sind daher als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. 66 Unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Bewilligungsreife vorliegenden Tatsachen hat das Gericht wie bereits ausgeführt eine Beweisprognose zu treffen. Die Beweiswürdigung im Klageverfahren richtet sich nach dem Maßstab des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der aus dem materiellen Fachrecht folgenden Beweisanforderungen. Diese bilden daher auch den Rahmen der vorzunehmenden Beweisprognose im Prozesskostenhilfeverfahren, wobei die engen Grenzen zulässiger Beweisantizipation nicht überschritten werden dürfen. Liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweiswürdigung im Klageverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde, so liefe es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, ihr – ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit vorausgesetzt – wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00 – NJW-RR 2002, 1069; B.v. 3.6.2003 – 1 BvR 1355/02 – NJW-RR 2003, 1216; B.v. 30.9.2003 – 1 BvR 2072/02 – juris Rn. 15; B.v. 29.10.2009 – 1 BvR 2237/09 – NJW 2010, 288 Rn. 5; B.v. 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 – NJW 2013, 1727 Rn. 14). 67 In dem Verfahren, für welches Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist eine Ersatzzahlungspflicht der Klägerin nach § 5 Abs. 1 UVG streitig. Die Anwendung der Regelungen des Unterhaltsvorschussgesetzes setzt stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalls voraus, z.B. konkrete Feststellungen zu Häufigkeit, Anlass und Umfang der Aufenthalte des Kindsvaters mit der grundsätzlich allein betreuenden Kindsmutter, wenn Kindsmutter und Kindsvater in verschiedenen Wohnungen leben (BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 12 C 12.2105 – JAmt 2013, 224). 68 Dabei trägt die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG einschließlich der Rechtswidrigkeit der erfolgten Leistungserbringung zwar grundsätzlich der Leistungsträger als derjenige, der sich hierauf zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs gegen den Ersatzpflichtigen beruft. Der Leistungsträger genügt seiner Beweislast für in die Sphäre des Ersatzpflichtigen fallende Vorgänge aber bereits dann, wenn er Beweisanzeichen für deren Vorliegen liefert und der Ersatzpflichtige diesen nicht substantiiert entgegentritt. 69 Die Beweislastverteilung ist als materiell-rechtliche Frage in Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift, hier des § 5 Abs. 1 UVG, zu ermitteln. Es muss jeweils aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung und aus dem Sachzusammenhang der getroffenen Vorschriften entnommen werden, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. Wer sich auf diese Rechtsfolge beruft, trägt die Beweislast und unterliegt, wenn es nach der Überzeugung der dafür zuständigen Tatsacheninstanz nicht zu klären ist, ob die die Rechtsfolge auslösenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten (BVerwG, U.v. 16.1.1974 – VIII C 117.72 – juris Rn. 19; U.v. 24.8.1999 – 8 C 24/98 – juris Rn. 13). Dabei kann es von den Zielvorstellungen der gesetzlichen Regelung her auch gerechtfertigt sein, Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen ausgehen zu lassen, in dessen Verantwortungssphäre und Verfügungssphäre diese fallen (Gedanke der Beweisnähe, vgl. BVerwG, U.v. 16.1.1974 – VIII C 117.72 – juris Rn. 22; U.v. 30.3.1978 – V C 20.76 – juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 17.9.2007 – 12 S 2539/06 – juris Rn. 22). Eine Beweislastregelung kommt allerdings erst dann zum Tragen, wenn sich das Gericht keine Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) über das Vorliegen einer Tatsache, welche Tatbestandsvoraussetzung ist, bilden kann (BVerwG, U.v. 16.1.1974 – VIII C 117.72 – juris Rn. 19; U.v. 30.3.1978 – V C 20.76 – juris Rn. 39). 70 Selbst wenn nach den Zielvorstellungen einer gesetzlichen Regelung die Beweislast für eine bestimmte Tatsache demjenigen aufzuerlegen ist, welcher aus ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, können zudem Beweiserleichterungen greifen. In Betracht kommen beispielsweise Beweiserleichterungen nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins. Diese sind auch im Verwaltungsprozess anwendbar, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen. Die Anscheinsbeweisführung setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falls in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (BVerwG, U.v. 24.8.1999 – 8 C 24/98 – juris Rn. 14 m.w.N.). 71 Darüber hinaus sind Beweiserleichterungen möglich, wenn es sich bei der Beweistatsache um in der persönlichen Sphäre der nicht beweispflichtigen Person wurzelnde Vorgänge handelt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Feststellung des Vorliegens einer Tatbestandsvoraussetzung äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (so zur Feststellung des Bestehens eines Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen als Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG BVerwG, U.v. 4.9.2008 – 5 C 30/07 – NVwZ 2009, 392 Rn. 24; BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 12 ZB 11.479 – BeckRS 2012, 53594 Rn. 13; ebenso zur Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vermögensübertragung zwischen nahen Angehörigen bei der Rückforderung von Ausbildungsförderung NdsOVG, B.v. 26.9.2018 – 4 LA 367/17 – NJW 2018, 3798 Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.10.2006 – 12 ZB 06.907 – juris Rn. 2). 72 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs trägt der Beklagte zwar die materielle Beweislast für die hier in Rede stehenden Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG, dass der Inhaber des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nicht nur bei einem seiner ledigen Elternteile lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) oder die Eltern des Anspruchsinhabers zusammenleben (§ 1 Abs. 3 UVG). Indes gelten Beweiserleichterungen. Dies folgt aus dem Zweck des § 5 Abs. 1 UVG als Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide. 73 In Fällen der Festsetzung von Ersatzzahlungspflichten nach § 5 Abs. 1 UVG entsteht der Ersatzanspruch nicht, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem in Rede stehenden Zeitraum vorlagen. Zu den Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung zählen auch die Tatbestandsmerkmale des Lebens bei
§ 1Abs.
1 Nr. 2 UVG und des Nicht-Zusammenlebens im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG. Deren Erfüllung muss daher in Fällen der Festsetzung von Ersatzzahlungspflichten nach § 5 Abs. 1 UVG grundsätzlich die Behörde, die eine Ersatzzahlung festsetzen will, nachweisen. Denn sie ist diejenige, die sich auf das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen beruft, um hieraus eine bestimmte Rechtsfolge, die Festsetzung der Ersatzzahlungspflicht, abzuleiten (VG Würzburg, U.v. 7.7.2011 – W 3 K 11.170 – juris Rn. 39; VG Potsdam, U.v. 26.8.2019 – 7 K 3434/16 – juris Rn. 18). 74 Dies gilt aber im Hinblick auf den Zweck der in § 5 Abs. 1 UVG gesetzlich geregelten Ersatzpflicht nur im Grundsatz. § 5 Abs. 1 UVG begründet eine eigenständige Ersatzpflicht des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, und des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten, sofern dieser eine zu Unrecht erfolgte Leistungserbringung verschuldet. Damit zielt die Ersatzpflicht darauf, dass der Verlust von öffentlichen Haushaltsmitteln durch zu Unrecht erbrachte Leistungen wirtschaftlich ausgeglichen wird bzw. die wirtschaftliche Situation hergestellt wird, die bei rechtmäßiger Ausgestaltung der Leistungserbringung herrschen würde. Es erscheint von dieser Zielvorstellung her gerechtfertigt, Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen ausgehen zu lassen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre diese fallen. Dies ist für die Frage des Getrennt- oder Zusammenlebens von Elternteilen jedenfalls dann der ersatzpflichtige Elternteil, wenn die Behörde nachvollziehbare Indizien dafür liefert, dass der Inhaber des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nicht nur bei einem seiner ledigen Elternteile lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) oder die Eltern des Anspruchsinhabers zusammenleben (§ 1 Abs. 3 UVG). Denn die zuständige Behörde kann in aller Regel nicht oder nur eingeschränkt prüfen, ob dies der Fall ist oder nicht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich in aller Regel nur anhand von Umständen prüfen, die zu einem großen Teil in den persönlichen Lebensbereich der Eltern fallen, in den die Behörde keinen Einblick hat. Wer ein Kind zum Kindergarten oder zur Schule bringt oder für es behördliche Angelegenheiten regelt u.Ä., mag noch ohne Mitwirkung der Elternteile durch Befragung von Kindergarten-, Schul- und Behördenmitarbeitern festgestellt werden können. Wie sich jedoch das Zusammenleben bzw. der Umgang miteinander im Detail gestaltet, kann die Behörde in aller Regel nicht prüfen; dies spielt sich für die Behörde gleichsam „hinter geschlossenen Türen“ im privaten Bereich der Betroffenen ab, die insoweit beweisnäher erscheinen. 75 Im streitgegenständlichen Fall wird die im Klageverfahren anhand des dargestellten Maßstabs vorzunehmende Beweiswürdigung der Frage, ob mit Beginn des Mietvertrags ab dem 1. Juni 2017 ein Zusammenleben der Kindseltern (§ 1 Abs. 3 UVG) und kein Leben der Kinder bei
§ 1Abs.
1 Nr. 2 UVG anzunehmen ist, mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen. Dass sich das Gegenteil als richtig erweisen wird, ist sehr unwahrscheinlich. Hierfür sprechen sämtliche vorliegenden Beweismittel mit Ausnahme von Angaben, die von der Klägerin und dem Vater ihrer Kinder stammen und sich auch in den engen Grenzen einer antizipierten Beweiswürdigung als unglaubhaft und unsubstantiiert erweisen. 76 Dem steht nicht entgegen, dass eine weitere Sachaufklärung im Klageverfahren durch eine Beweisaufnahme, etwa die Einvernahme von Zeugen allein schon im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO; BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 28/10 – NVwZ-RR 2011, 986 Rn. 15 ff.; B.v. 18.6.2020 – 2 B 24.20 – BeckRS 2020, 17223 Rn. 8; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 96 Rn. 3 ff.) und die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht völlig auszuschließen ist. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind wie bereits ausgeführt nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Das Gericht hat im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen, ob der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Bei der dahingehenden Prüfung ist nicht nur zu prüfen, ob eine weitere Sachaufklärung und Beweisaufnahme in Betracht kommen, sondern das Gericht darf auch – in eng begrenztem Rahmen – eine vorausschauende Würdigung des wahrscheinlichen Erfolgs der Beweismittel vornehmen (st.Rspr., z.B. BVerfG, B.v. 7.5.1997 – 1 BvR 296/94 – juris Rn. 21 f.; B.v. 29.10.2009 – 1 BvR 2237/09 – NJW 2010, 288 Rn. 7 f.). 77 Unstreitig lebte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht allein mit ihren (damals) zwei Kindern in der Wohnung H* … * in A* … Die Klägerin gibt selbst an, dass in der Wohnung neben ihr und den Kindern auch ein Mann lebte. Streitig ist allein, ob es sich bei diesem um den Vater ihrer Kinder oder dessen Bruder handelt, mit dem die Klägerin nach ihren Angaben in einer Wohngemeinschaft lebte (S. 3 der Widerspruchsbegründung = Bl. 255 BA im Verfahren W 3 K 20.1976, S. 4 der Klageschrift vom 3.12.2020 = Bl. 4 GA). Insofern stellt sich die streitgegenständliche Konstellation anders dar als in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
- März 2023 – 12 C 23.342 – angesprochenen Fallkonstellation, in welcher das Kind nur bei einem seiner Elternteile lebt, aber regelmäßig auch Zeit mit dem anderen Elternteil verbringt, und für welche sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof insbesondere in den Rn. 11 und 20 seines Beschlusses mit der Frage nach Häufigkeit, Anlass und Umfang der Besuche bzw. Aufenthalte des Kindsvaters bei seinen Kindern und der Kindsmutter beschäftigt. 78 Dafür, dass die Klägerin und der Vater ihrer Kinder, A* … A** S* …, nicht aber dessen Bruder in der Wohnung H* … * in A* … lebten, spricht zunächst der Mietvertrag vom
- Mai 2017 über diese Wohnung. Dieser wurde von der Klägerin und A* … A** S* …, die damals zwei gemeinsame Kinder hatten, für vier Personen abgeschlossen. Zwar wird im Mietvertrag, ebenso wie in der Mieterselbstauskunft vom
- April 2017, (Bl. 45-54 BA im Verfahren W 3 K 20.1976) nicht der Name des Kindsvaters genannt, sondern der seines Bruders, A* … M* … S* … (in den genannten Dokumenten fälschlicherweise mit einem „m“ statt mit Doppelbuchstabe geschrieben). Tatsächlich wurde der Mietvertrag indes durch A* … A** S* … unterzeichnet. Dass A* … A** S* … den Mietvertrag unterzeichnet hat, ergibt sich daraus, dass der Vermieter diesen gegenüber der Polizei als den Unterzeichner und Mieter identifizierte. Zudem stimmt die im Mietvertrag als bisherige Anschrift angegebene Anschrift von „A* … … S* …“ nicht mit der Anschrift des in Frankfurt lebenden Bruders von A* … A** S* … überein. Vielmehr handelt es sich um die Anschrift S* … S* … * in A* … Unter dieser Anschrift war zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterselbstauskunft und der Unterzeichnung des Mietvertrags die Klägerin und am
- Januar 2017 für einen Tag A* … A** S* … (Bl. 77 BA im Verfahren W 3 K 20.1977), nicht jedoch A* … M* … S* … gemeldet. A* … A** S* … hat diese Anschrift nach seinen Angaben bereits zuvor im Rechtsgeschäftsverkehr verwendet, und zwar bei der Beantragung eines Führungszeugnisses (vgl. Telefonvermerk vom 16.1.2017, Bl. 59 im Verfahren W 3 K 20.1977, Schreiben des Kindsvaters vom 27.3.2017, Bl. 79 BA im Verfahren W 3 K 20.1977). Schließlich hat die Polizei festgestellt, dass die Unterschrift unter dem Mietvertrag mit der Unterschrift von A* … A** S* … unter seiner Beschuldigtenvernehmung übereinstimmt (Bl. 38 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). Diese Feststellung konnte das Gericht anhand der Unterschriften unter dem Wohnungsmietvertrag (Bl. 45 BA im Verfahren W 3 K 20.1976), dem Übergabeprotokoll (Bl. 44 BA im Verfahren W 3 K 20.1976) und dem Garagenmietvertrag (Bl. 42 BA im Verfahren W 3 K 20.1976), welche sämtlich auf den Namen des Bruders des Kindsvaters laufen, einerseits und der Unterschriften unter der Beschuldigtenvernehmung des Kindsvaters (Bl. 131 BA im Verfahren W 3 K 20.1976) und einem Schreiben von ihm an den Beklagten vom
- März 2017 (Bl. 79 BA im Verfahren W 3 K 20.1977) andererseits nachvollziehen. 79 Das Gericht geht davon aus, dass der Abschluss eines Mietvertrags, ohne dass es an dieser Stelle einer Beurteilung der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrags im Hinblick auf die Verwendung eines falschen Namens bedarf, für sich allein nicht zwingend bedeuten muss, dass die Person, die den Vertrag abgeschlossen hat, auch die Person ist, die in der Wohnung lebt. Ebensowenig vermögen vereinzelte Beobachtungen eines Aufenthalts des Kindsvaters in der Wohnung der Klägerin durch die Polizei (Beobachtung am 2.1.2018, Bl. 146 BA im Verfahren W 3 K 20.1976; Antreffen am 7.2.2018, Bl. 68 im Verfahren W 3 K 20.1976) für sich allein genommen ein Zusammenleben von Klägerin und Kindsvater nachzuweisen, da sich hieraus nicht auf die Häufigkeit des Aufenthalts schließen lässt. Im streitgegenständlichen Fall ist der Mietvertrag indes ein starkes Indiz dafür, dass die Klägerin und A* … A** S* … im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam in der gemeinsam angemieteten Wohnung lebten. Dies folgt aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls. Sowohl in der Mieterselbstauskunft vom
- April 2017 als auch im Mietvertrag vom
- Mai 2017 wird explizit angegeben, dass vier Personen in die Wohnung einziehen. Zudem hat der Vermieter, welcher in einem benachbarten Haus wohnt, gegenüber der Polizei angegeben, A* … A** S* … regelmäßig dort zu sehen. Auch ein von der Polizei befragter Bekannter von A* … A** S* … gab an, dass dieser im H* … * in A* … wohne. Diesen Eindruck gewannen auch die eine Wohnungsdurchsuchung am
- Februar 2018 durchführenden Polizeibeamten (Vermerk vom 8.2.2018, Bl. 90 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). 80 Im Einzelnen: 81 Die Klägerin gab am
- März 2017 gegenüber der Beklagten an, dass der Kindsvater die Kinder lediglich zweimal die Woche besuche, bei ihnen übernachte und am nächsten Tag wieder gehe (Bl. 7 f., 10 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). Der Kindsvater selbst hat über seinen Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten unter Bestreiten des Bestehens eines gemeinsamen Haushalts angegeben, sich „oft“ dort aufzuhalten und „ab und an“ auch dort zu übernachten (Schriftsatz des Bevollmächtigten des Kindsvaters vom
- Juli 2018, Bl. 160 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). 82 Demgegenüber hat der Zeuge H* … C* …, Vermieter der Wohnung H* … * in A* …, in der die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum lebte, in seiner polizeilichen Vernehmung am
- Juni 2018 (Bl. 55-59 BA im Verfahren W 3 K 20.1976) angegeben, dass in der Wohnung neben der Klägerin und ihren Kindern auch ihr Lebensgefährte, A* … A** S* …, wohne. Letzteren identifizierte der Zeuge anhand eines Lichtbildes als den Vater der Kinder der Klägerin. Dieser habe auch den Mietvertrag unterzeichnet. Er, der Vermieter, sei aufgrund von Schäden und Reparaturen fünf- bis sechsmal in der Wohnung gewesen, zuletzt im April
- Bei diesen Besuchen habe für ihn nie infrage gestanden, dass die beiden kein Paar seien und nicht zusammenwohnen würden. Er habe A* … A** S* … zudem einen am
- Juni 2017 abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage an dem Haus H* … * in A* … vermittelt, damit dieser dort seinen Porsche unterstellen könne. Inzwischen stehe seit ca. zwei Monaten stattdessen ein abgemeldeter Corsa in der Garage. Wohl deshalb stehe der Porsche jetzt bei ihm, dem Vermieter, in der Straße (J* …*) und nicht mehr an der Wohnanschrift H* … *. Er sehe A* … A** S* … fast täglich, wie er mit einem oder beiden Kindern zu dem Porsche gehe und wegfahre. A* … A** S* … nutze auch den Verbindungsweg durch seinen Garten hindurch. Vom Esszimmer aus habe er einen sehr guten Blick hierauf. 83 Diese Angaben sind glaubhaft. Insbesondere sind sie in sich widerspruchsfrei und der Zeuge hat nachvollziehbar erläutert, dass und weshalb er die geschilderten Beobachtungen machen konnte. Insbesondere erscheint es im Hinblick auf seine direkte Nachbarschaft zu dem von der Klägerin seinerzeit bewohnten Haus und der räumlichen Lage seines Esszimmers plausibel, dass er Angaben zur Häufigkeit der Anwesenheit des Kindsvaters machen kann. Der nicht mehr berufstätige Zeuge wohnt im Haus Nr. … in der J* …, einer Parallel straße der Straße „H* …“. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das Grundstück H* … * an. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, warum der Zeuge falsche Angaben machen sollte. So hat er zwar angegeben, dass es Beschwerden darüber gab, dass die Klägerin Putzwasser aus einem Fenster ausgeschüttet habe, und dass in einem von der Klägerseite genutzten Speicher unter dem Dach Unordnung geherrscht habe. Allerdings hatte er nach seinen eigenen Angaben noch keine Veranlassung gesehen, wegen der Beschwerde über das Ausschütten des Putzwassers tätig zu werden, weil er dies „selber erst beobachten wollte“. Die Unordnung im Speicher wiederum hatte sich auf seinen Hinweis an die Klägerseite hin im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung bereits gebessert. Es ist daher nicht ansatzweise erkennbar, dass der Zeuge ausreichend verärgert gewesen sein könnte, um die Klägerin und A* … A** S* … durch falsche Angaben zu belasten. 84 Zudem werden seine Schilderungen durch die Angaben des Zeugen S* … W* … sowie Beobachtungen der Polizei am
- Januar 2018 gedeckt und durch das Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung am
- Februar 2018 gestützt: 85 Am
- Dezember 2017 hielt die Polizei den Zeugen S* … W* …, einen Bekannten von A* … A** S* …, an. Der Zeuge war zu diesem Zeitpunkt mit einem auf A* … A** S* … zugelassenen und von der Klägerin genutzten Kraftfahrzeug in der B* … in A* … unterwegs. Von der B* … zweigt der H* … in der Nähe der Mehrzweckhalle O* … ab. Bei der Befragung durch die Polizei (Bl. 147 BA im Verfahren W 3 K 20.1976) gab der Zeuge an, dass Halter des Fahrzeugs A* … A** S* … sei. Die Klägerin habe mit diesem Fahrzeug einen Unfall gehabt. Als Bekannter des Kindsvaters sei er mit der Schadensbegutachtung beauftragt worden. Nun fahre er das Fahrzeug dem Halter nach Hause. Dieser wohne zwei Straßen weiter. Dass dieser in D* … wohne, sei ihm, dem Zeugen, unbekannt. 86 Am
- Januar 2018 beobachtete eine zivile Polizeistreife, wie A* … A** S* … die Wohnung im H* … * in A* … aufsuchte (Bl. 146 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). Hierbei nutzte A* … A** S* … den weißen Porsche, welchen der Vermieter nach seinen Angaben fast täglich beobachtete, wie A* … A** S* … mit einem oder beiden Kindern zu dem Fahrzeug gehe und wegfahre. Bei der Wohnungsdurchsuchung am
- Februar 2018 gab A* … A** S* … an, Halter des Porsches zu sein. Seine Schwester komme zwar für die Kosten des Fahrzeugs auf, er dürfe es jedoch nutzen (Bl. 128 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). Der Porsche war ausweislich von ZEVIS-Anfragen vom
- Dezember 2017 und vom
- April 2018 ab
- Februar 2017 auf ihn zugelassen, ab
- März 2018 auf seinen Bruder (Bl. 73, 76 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). Nach der Schilderung des als Zeugen vernommenen Vermieters der Wohnung H* … * in A* … hat sich die Person des Fahrzeugnutzers durch den Halterwechsel indes nicht geändert. 87 Bei der Wohnungsdurchsuchung am
- Februar 2018 wurde der Kindsvater in der Wohnung H* … * in O* …, A* … angetroffen. Er hielt sich dort alleine mit einem Kind auf. Die Klägerin war einkaufen. Im Rahmen ihrer telefonischen Unterrichtung bezeichnete sie den Kindsvater als ihren Freund (Zwischenbericht vom 2.5.2018, Bl. 68 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). Bei Eröffnung der Wohnungsdurchsuchung erklärte er, dass er mehrfach während der Woche seine Zeit in O* … verbringe. Im Rahmen seiner Vernehmung durch die Polizei (Bl. 128-132 BA im Verfahren W 3 K 20.1976) gab er an, in der Wohnung übernachtet zu haben. Er habe ein gutes Verhältnis zu seiner Ex-Freundin, der Klägerin, und besuche seine Kinder sehr häufig. Er wohne allerdings in D* … bei seinen Eltern. Zuvor habe er bei seinem Bruder in F* … gewohnt. In O* … sei er unterschiedlich oft, manchmal dreimal die Woche, manchmal weniger, manchmal mehr. 88 Im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung wurden persönliche Gegenstände des Kindsvaters in der Wohnung aufgefunden (Schuhe, diverse Kleidungsstücke im gemeinsamen Kleiderschrank im Kinderzimmer, Kleidungsstücke im Schlafzimmer, persönliche Unterlagen wie ein Bescheid der Stadt F* … a* M* … über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, ein Rentenbescheid, ein Schreiben der Finanzverwaltung D* …, Abt. Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde, Gesundheitsunterlagen; vgl. Durchsuchungsbericht und dazugehörige Bilddokumentation, Bl. 90-123 BA im Verfahren W 3 K 20.1976, Zwischenbericht vom 2.5.2018, Bl. 65-68 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). Sowohl im Fahrzeug der Klägerin als auch im Fahrzeug des Kindsvaters waren Kindersitze fest eingebracht (Bl. 91 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). Der Gesamtzustand der Wohnung erweckte den Eindruck, dass hier eine bestehende Lebensgemeinschaft wohnt (Bl. 90 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). 89 Hinzu kommt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum über zwei von sechs Konten des Kindsvaters verfügungsberechtigt war (Auskunftsersuchen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 25.4.2018, Bl. 80-84 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). Dies spricht für ein gemeinsames Wirtschaften mit dem Kindsvater. 90 Die gegenseitige partnerschaftliche Unterstützung zeigt sich schließlich auch darin, dass der Kindsvater die Klägerin bei der Durchführung von Behördenverfahren unterstützt. So war er es, der um die Überprüfung des Bescheids vom
- Juli 2018 bat (E-Mail vom
- September 2018 an den Beklagten, Bl. 236 BA im Verfahren W 3 K 20.1976). Erst auf Hinweis des Beklagten, dass nur die Klägerin als Bescheidadressatin hierzu befugt sei, ging am
- September 2019 eine mit „G* …“ statt „S* …“ unterzeichnete E-Mail mit fast identischem Wortlaut beim Beklagten ein (Bl. 237 im Verfahren W 3 K 20.1976). Beide E-Mails wurden über das E-Mail-Postfach des Kindsvaters (* …*) versandt. Auch die Erinnerung der Klägerin an die Bearbeitung ihrer Eingabe vom
- Dezember 2019 (Bl. 240 BA im Verfahren W 3 K 20.1976) erfolgte über dieses E-Mail-Postfach. Eine weitere Erinnerung, unterzeichnet mit „G* …“ vom
- Mai 2020 (Bl. 242 BA im Verfahren W 3 K 20.1976) erfolgte hingegen über das E-Mail-Postfach „A* … S* … < …de>“. Der zunächst nicht formgerecht per E-Mail eingelegte Widerspruch der Klägerin vom
- Juni 2020 (Bl. 250 BA im Verfahren W 3 K 20.1976) erfolgte wiederum über das Postfach …de. Auch in einem vorherigen Verfahren wegen des Erlasses des Bescheids vom
- Januar 2017 hatte der Kindsvater telefonischen Kontakt mit der Beklagten, um den Sachverhalt zu klären (Aktenvermerk, Bl. 59 BA im Verfahren W 3 K 20.1977). 91 Auch wenn die Unterzeichnung eines Mietvertrags und ein wiederholtes Antreffen bzw. Beobachten des Kindsvaters in bzw. an der Wohnung durch die Polizei für sich allein genommen nicht genügen würden, um den Nachweis eines Zusammenlebens zu führen, so ergibt sich jedoch in der Gesamtschau aller dargestellten Umstände ein eindeutiges Bild zum Nachteil der Klägerin, ohne dass hinreichende Restzweifel am Ausgang der im Klageverfahren noch durchzuführenden weiteren Sachaufklärung und Beweiswürdigung verbleiben. 92 Das Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, dies infrage zu stellen. Sie hat nicht bestritten, dass in der Wohnung vier Personen lebten, behauptet jedoch, es handele sich bei der vierten Person um A* … M* … S* …, nicht um A* … A** S* … Die beiden Brüder sähen sich sehr ähnlich, weshalb der Vermieter sie verwechsele (S. 3 der Widerspruchsbegründung = Bl. 255 BA im Verfahren W 3 K 20.1976, S. 4 f. der Klageschrift vom 3.12.2020 = Bl. 4 f. GA). Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Die Behauptung, der Bruder von A* … A** S* … lebe in der Wohnung und nicht A* … A** S* … selbst, ist nicht ansatzweise substantiiert worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass statt des Kindsvaters dessen Bruder im streitgegenständlichen Zeitraum in der Wohnung der Klägerin gewohnt hätte. Dem ist die Klägerseite nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Sie behauptet bloß pauschal, der Mietvertrag sei vom Bruder des Kindsvaters unterzeichnet worden und dieser habe mit der Klägerin in einer Wohngemeinschaft gelebt, ohne dies zu konkretisieren, etwa die Umstände des Vertragsabschlusses und des Zusammenlebens in der Wohnung und der Gründe hierfür auch nur ansatzweise näher darzulegen. So fehlt es beispielsweise an Ausführungen dazu, weshalb die Klägerin mit A* … M* … S* … zusammengezogen ist, wie sich dieses Zusammenleben gestaltete und aus welchem Grund A* … M* … S* … von F* … nach A* … gezogen sein bzw. dort einen weiteren Wohnsitz begründet haben soll. Auch fehlt es an einer plausiblen Erklärung dafür, weshalb bei der Wohnungsdurchsuchung persönliche Unterlagen von A* … A** S* …, aber nicht von dem angeblich in der Wohnung lebenden A* … M* … S* … gefunden wurden. 93 Das Gericht ist daher überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon, dass es sich bei dem Mann, welcher mit der Klägerin in der Wohnung H* … * in A* … lebte, um A* … A** S* … und nicht um A* … M* … S* … handelte. Mit den geschilderten Unterstützungshandlungen des Kindsvaters (Aufpassen auf die Kinder, „Fahrdienste“ für die Kinder, Unterstützung bei Erledigung von behördlichen Angelegenheiten), der teilweisen Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf Konten des Kindsvaters und der Erkenntnis aus der Wohnungsdurchsuchung, dass keine getrennte Nutzung von Räumen der Kindseltern erkennbar ist, liegen zudem starke Indizien dafür vor, dass die Klägerin und der Vater ihrer Kinder innerhalb der gemeinsam bewohnten Wohnung auch einen gemeinsamen Haushalt führen und eine häusliche Gemeinschaft besteht. Nach dem Gedanken der Beweisnähe hätte es daher der Klägerin oblegen, dem substantiiert entgegenzutreten. Hieran fehlt es. Die Ausführungen der Klägerseite sind so unsubstantiiert, dass sie – auch in den engen Grenzen einer Beweisantizipation – nicht vermögen, ausreichende Restzweifel am voraussichtlichen Ausgang der Beweiswürdigung zu begründen, um wenigstens offene Erfolgsaussichten der Klage annehmen zu können. Sie hat nicht ansatzweise dazu vorgetragen, wie sich das Zusammenleben in der Wohnung gestaltete. Stattdessen behauptete sie pauschal, überhaupt nicht mit dem Kindsvater, sondern mit dessen Bruder in der Wohnung gelebt zu haben, dies in Form einer Wohngemeinschaft, ohne dies näher darzulegen. 94 Nach alledem ist mit Beginn des Mietvertrags ab dem
- Juni 2017 davon auszugehen, dass die Klägerin und der Vater ihrer Kinder zusammenwohnten, die Klägerin den Alltag und die Erziehung der Kinder nicht auf sich allein gestellt bewältigen musste, sondern eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgte und die Situation der Klägerin daher nicht der eines alleinerziehenden Elternteils entspricht, vielmehr eine faktisch vollständigen Familie vorlag. Mithin wird bei der im Klageverfahren vorzunehmenden Beweiswürdigung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ein Zusammenleben der Kindseltern (§ 1 Abs. 3 UVG) und kein Leben der Kinder bei
§ 1Abs.
1 Nr. 2 UVG anzunehmen zu sein. Ein anderes Ergebnis der Beweiswürdigung ist sehr unwahrscheinlich. 95 Dies würde selbst dann gelten, wenn man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – die im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegende Aktenlage einschließlich der nach Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs gewonnenen Erkenntnisse des Gerichts, welche sich auf die Erfolgsaussichten der Klage zum Nachteil der Klägerin auswirken, berücksichtigen würde. Dies gilt insbesondere für die Heranziehung der Strafverfahrensakten. Da sich aus diesen keine für die Klägerin günstigen Umstände ergeben, führt ihre Heranziehung zu keinem anderem Ergebnis. Die wesentlichen Aktenbestandteile finden sich in Kopie in den herangezogenen Behördenakten des Beklagten. In den Strafverfahrensakten befinden sich insbesondere zusätzliche Informationen über Verfügungen und rechtliche Einschätzungen der Staatsanwaltschaft, Informationen zu Verfahren des Jobcenters, Bankauskünfte, Informationen zu Strafverfahren gegen A* … A** S* … sowie Informationen zur Durchführung des gegen die Klägerin ergangenen Strafbefehls. Darüber hinaus findet sich in der Strafverfahrensakte eine Niederschrift des Jobcenters der Stadt A* … vom
- April 2017, in welcher die Klägerin erklärt, über kein eigenes Konto zu verfügen, sondern das Konto von A* … A** S* … zu nutzen (in der Strafverfahrensakte vorhandene Kopie von Bl. 212 der Leistungsakte … des Jobcenters), eine Erkundigung des Zeugen H* … C* … vom
- Juli 2018 nach der Terminierung einer mündlichen Verhandlung im Strafverfahren (Bl. 112 Strafverfahrensakte), ein Aktenvermerk über seine fernmündliche Mitteilung, dass A* … A** S* … inzwischen einen BMW fahre, welcher nach den Feststellungen der Polizei auf seinen Bruder A* … M* … S* … zugelassen ist, (Bl. 132 Strafverfahrensakte) sowie eine am
- Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene anonyme Anzeige gegen A* … A** S* … wegen des Verdachts des Sozialbetrugs (Bl. 140 Strafverfahrensakte). Aus der Mitteilung des Zeugen H* … C* … und der anonymen Anzeige ergibt sich, dass A* … A** S* … inzwischen einen auf seinen Bruder zugelassenen BMW fährt. Letzteres bestätigt nochmals, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass von A* … A** S* … genutzte Gegenstände – hier die Wohnung und Fahrzeuge – auf den Namen von A* … M* … S* … laufen. Soweit die Terminanfrage des Zeugen und Vermieters der Wohnung H* … * in A* … zeigt, dass er am Ausgang des Strafverfahrens interessiert war, ergibt sich hieraus nichts Neues für die Würdigung seiner Aussage. Es erscheint nachvollziehbar, dass ein Vermieter wissen möchte, ob seine Mieter verurteilte Straftäter sind oder nicht, ohne dass sich hieraus irgendetwas zur Frage seiner Glaubwürdigkeit ableiten ließe. 96 Steht aber im Rahmen zulässiger Beweisantizipation fest, dass es sich bei der Person, die neben der Klägerin und ihren Kindern in der Wohnung H* … * in A* … lebte, nicht um den Bruder des Kindsvaters handelte, sondern um den Kindsvater selbst, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zu den im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- März 2023 – 12 C 23.342 – Rn. 18 aufgeworfenen weiteren Fragen, um von einer vollständigen, zusammenlebenden und zusammen wirtschaftenden Familie auszugehen. Da der Kindsvater in derselben Wohnung wie die Klägerin und deren Kinder lebt und dort somit einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat, ohne dass Anhaltspunkte für ein faktisches Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung auch nur ansatzweise erkennbar sind, spricht nichts dafür, dass es sich für die Klägerin und ihre Kinder dennoch um eine Situation handeln könnte, die der einer Alleinerziehenden vergleichbar wäre (vgl. NdsOVG, B.v. 8.9.2009 – 4 PA 51/09 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 12 C 12.2105 – juris Rn. 6). 97 Die weiteren Voraussetzungen der Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG liegen ebenfalls vor: 98 Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, hat den geleisteten Betrag nach § 5 Abs. 1 UVG insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. 99 Die Klägerin hat die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt, dass sie nicht angezeigt hat, dass der Vater des Kindes bei ihr und den gemeinsamen Kindern lebt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 UVG). 100 Die Klägerin war nach § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet, der zuständigen Stelle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Klägerin hatte anlässlich der Antragstellungen und regelmäßigen Abfragen erklärt, dass die Kinder bei einem Elternteil leben. Dies war nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch für die Leistung erheblich. Der Berechtigte ist unabhängig von regelmäßigen Abfragen von sich aus gehalten, entsprechende Mitteilungen zu machen (Grube, UVG,
- Aufl. 2020, § 6 Rn. 12). 101 Fahrlässigkeit heißt, die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben (§ 276 BGB). Es reicht insofern einfache Fahrlässigkeit (BVerwG, B.v. 22.6.2006 – 5 B 42/06 – BeckRS 2006, 24493 Rn. 7; BayVGH, B.v. 19.12.2008 – 12 ZB 07.2401 – BeckRS 2008, 28719 Rn. 6). Wenn eine entsprechende Aufklärung stattgefunden hat, liegt in aller Regel wenigstens Fahrlässigkeit vor, wenn insoweit fehlerhafte Angaben gemacht oder Anzeigen unterlassen worden sind. Auf Unkenntnis kann sich die betreffende Person dann nicht berufen (Grube, UVG,
- Aufl. 2020, § 5 Rn. 22). 102 Die Klägerin hat nach diesem Maßstab mindestens fahrlässig gehandelt. Sie wurde bereits bei der Antragstellung und während der Gewährung von Unterhaltsleistungen wiederholt auf ihre Anzeigepflichten hingewiesen. Die Klägerin erklärte bei der Antragstellung für J* … am
- Februar 2016, dass die Unterhaltsvorschussstelle von ihr unverzüglich unterrichtet werde, wenn u.a. der alleinstehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenziehe und sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöhe. Die Klägerin bestätigte mit Vordruck vom
- Februar 2016, dass sie das Merkblatt zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss ausgehändigt bekommen habe, das Merkblatt beachten und jede Änderung in Familien-, Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen unverzüglich und unaufgefordert der Unterhaltsvorschussstelle melden werde. Die Klägerin erklärte ebenso bei der Antragstellung für Noah am
- März 2017, dass die Unterhaltsvorschussstelle von ihr unverzüglich unterrichtet werde, wenn u.a. der alleinstehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenziehe und sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöhe. Die Klägerin bestätigte mit Vordruck vom
- März 2017, dass sie das Merkblatt zum Antrag zum Unterhaltsvorschussgesetz ausgehändigt bekommen und erhalten habe. Sie werde das Merkblatt beachten und jede Änderung in Familien-, Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen unverzüglich und unaufgefordert der Unterhaltsvorschussstelle melden. 103 Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerin die Zahlung der Unterhaltsleistung im Zeitraum vom
- Juni 2017 bis
- Juni 2018 auch dadurch herbeigeführt hat, dass sie zumindest fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 UVG), ebenso ob die Klägerin daneben auch gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). 104 Es stand auch nicht im Ermessen der Beklagten, die Erstattungsforderung geltend zu machen, sondern der Erstattungsbescheid musste aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG erfolgen (vgl. VG München, U.v. 25.7.2012 – M 18 K 10.5055 – BeckRS 2012, 59227; Conradis in Rancke/Pepping (Hrsg.), HK-MuSchG,
- Aufl. 2022, § 5 UVG Rn. 3). 105 Auch gegen die Regelung in Ziffer 4 Satz 2 der streitgegenständlichen Bescheide bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie entspricht der gesetzlichen Kostentragungsregelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. 106 Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ankommt.