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VGH München, Beschluss v. 21.08.2023 – 12 ZB 23.1134

VGH München, Beschluss v. 21.08.2023 – 12 ZB 23.1134 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.08.2023 – 12 ZB 23.1134 Download Drucken Titel: Staatliche Festlegungen von Anforder

§ 50Abs. 4 AVPfle

WoqG oder Angleichungsfristverlängerungen nach § 10 Abs. 1 AVPfleWoqG auf Antrag zu prüfen. Bezugsgröße bei der Prüfung von Anträgen auf Befreiung nach § 50 Abs. 1 AVPfleWoqG,

§ 50Abs. 4 AVPfle

WoqG bzw. auf Verlängerung der Angleichungsfrist nach § 10 AVPfleWoqG ist damit die o.g. 25 Prozentquote.“ [Hervorhebungen des Senats] 15 Auch die Ministerialschreiben vom

  1. Mai 2013 und
  2. Dezember 2015 enthalten für Bestandsbauten – wie den der Klägerin – mithin keine generell verbindlichen Vorgaben. Die für Neubauten als verbindlich angesehene Quote von 25% besitzt für Bestandsbauten lediglich den Charakter einer Bezugsgröße bzw. eines Richtwertes für die Bewilligung entsprechender Befreiungen, Abweichungen und Angleichungsfristverlängerungen. Ungeachtet dessen gilt gemäß dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom
  3. Dezember 2015 – G43aG8300-2015/704-5 – (S. 1): 16 „Jede Einrichtung ist individuell zu betrachten.“ 17 Eine verbindliche – quotendefinierte – Vorgabe für Bestandsbauten existiert mithin nicht. 18 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die vom Beklagten ins Werk gesetzte Regelungstechnik mittels einfacher Ministerialschreiben – statt von der Bayerischen Staatsregierung erlassener Verordnungsregelungen – bereits generell keine Verbindlichkeit beanspruchen kann. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG a.F. ermächtigte bisher allein die Staatsregierung, durch Rechtsverordnung (vgl. hierzu Art. 55 Nr. 2 BV) für Räume in stationären Einrichtungen entsprechende Regelungen zu erlassen. Willensäußerungen einzelner Ministerialbeamtinnen und Ministerialbeamter auf einem Ministeriumsbriefbogen genügen diesen Anforderungen, ungeachtet des Umstandes, dass Rechtsverordnungen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen sind, von vorneherein nicht. Quotendefinierte Festlegungen rollstuhlgerechter Wohnplätze bedurften gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG a.F. stets einer unmittelbaren Normierung durch die Bayerische Staatsregierung in der AVPfleWoqG selbst, um im Einzelfall Verbindlichkeit zu erlangen (vgl. hierzu etwa die Festlegungen zur Wohnflächengröße in § 4 Abs. 2 AVPfleWoqG). Erst aufgrund der zum
  4. August 2023 in Kraft getretenen Änderung des Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG wird künftig ein Tätigwerden des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege – statt wie bisher der Staatsregierung – genügen (vgl. PfleWoqG i.d.F. vom
  5. Juli 2023, GVBl. S. 431 [440 f., 442]; siehe auch LT-Drucks. 18/28507, S. 37). 19 Ungeachtet dessen greifen zahlenmäßige Festlegungen zur Quote rollstuhlgerechter Wohnplätze – vor allem wenn sie zugleich auch für bestandsgeschützte Einrichtungen und damit nachträglich erfolgen – sowohl in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) als auch des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) ein. Auch deshalb setzen entsprechende Regelungen und Inhaltsbestimmungen stets eine Normierung zumindest in der Gestalt einer Rechtsverordnung voraus (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; siehe zum Ganzen auch BVerfGE 76, 171 [184 f.]; 95, 193 [214]; BVerwGE 158, 364 [384] Rn.65 sowie Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
  6. Aufl. 2020, Art. 12 Rn. 30 f.; Art. 14 Rn. 34 f.). Eine solche Regelung fehlt. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom
  7. Februar 2018 – Vf. 16-VII-16 –, BayVBl. 2019, 13 verhält sich zu der insoweit aufgeworfenen Problematik nicht. 20 Mangelt es indes – wie im hier vorliegenden Fall – bereits an einer entsprechenden verbindlichen Vorgabe, so ist weder für eine „Befreiung“ von einer solchen „Festlegung“ noch für eine entsprechende Verpflichtungsklage Raum. Vielmehr bleibt zunächst ein entsprechendes Verordnungshandeln – künftig des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege statt der Bayerischen Staatsregierung – und hierauf gründend eine konkrete Festlegung von Anforderungen für die streitgegenständliche (bestandsgeschützte) Einrichtung seitens der zuständigen Behörde abzuwarten (vgl. hierzu VG München, U.v. 2.12.2021 – M 17 K 18.6101 – juris, Rn. 60), bevor sich weitere Fragen stellen. 21 Gleiches gilt insoweit, als hilfsweise eine Verlängerung der Angleichungsfrist bis zum
  8. Oktober 2031 begehrt wird (§ 10 Abs. 1 AVPfleWoqG). Existiert bereits keine verbindliche Vorgabe in Gestalt einer Verordnungsregelung und einer hierauf basierenden Verpflichtung der einzelnen Einrichtung zur Erfüllung bestimmter Vorgaben, so kommt entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin in der Antragsbegründung vom
  9. August 2023 (S. 6) auch eine Verlängerung einer etwaigen Angleichungsfrist nicht in Betracht. Dass eine Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben für die streitgegenständliche Einrichtung bislang nicht erfolgt ist, konzediert der Bevollmächtigte der Klägerin – wie bereits erwähnt – inzwischen selbst (vgl. Antragsbegründung vom
  10. August 2023, S. 3). Infolgedessen ist gegen die Ablehnung des entsprechenden Antrags in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom
  11. April 2019 – jedenfalls im Ergebnis – nichts zu erinnern. Die Klage wurde daher insoweit zu Recht abgewiesen. 22 Soweit der Bevollmächtigte in der Antragsbegründung vom
  12. August 2023 (S. 3) nunmehr die Auffassung vertritt, die Behörde habe unter Anwendung von Art. 24 BayVwVfG von einer Entscheidung einstweilen absehen und das Verwaltungsverfahren ruhend stellen müssen, verkennt er, dass niemand Geringeres als die Klägerin selbst konkrete Anträge gestellt und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Verpflichtungsklage erhoben hat, über die jeweils zeitnah zu entscheiden war. Es hätte vielmehr umgekehrt der Klägerin oblegen, ein etwaiges Tätigwerden der Behörde abzuwarten oder unter Darlegung eines qualifizierten Feststellungsinteresses um vorbeugenden Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO,
  13. Aufl. 2020, § 43 Rn. 58 m.w.N.). Allein den Bevollmächtigten der Klägerin trifft die Verpflichtung, seine Mandantin sachverständig zu beraten und diese auf den prozessual „richtigen“ Weg zu führen. 23 Für den Fall künftiger quotendefinierter Festlegungen durch den Gesetz- und Verordnungsgeber wird zu berücksichtigen sein, dass sowohl das Eigentums- als auch das Besitzrecht des obligatorisch berechtigten Pächters und Mieters (vgl. BVerfGE 89, 1 [6 ff.]) aus Art. 14 Abs. 1 GG zugleich auch berechtigtes Vertrauen in den weiteren Fortbestand einer bestimmten Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und daraus abgeleitet in das Besitzrecht schützt (vgl. BVerfGE 100, 226 [244 ff.]; 143, 246 [383] Rn. 372; siehe zum Ganzen auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
  14. Aufl. 2020, Art. 14 Rn. 46 f.). Schränkt der Gesetz- und Verordnungsgeber die weitere Verwertbarkeit des Eigentums und des in ähnlicher Weise geschützten Besitzrechts – insbesondere dadurch, dass im Grundsatz zwar vorgesehene Ausnahme- und Befreiungsregelungen infolge ihrer tatbestandlichen „Enge“ faktisch aber kaum zum Tragen kommen – erheblich ein, so fordern die im berechtigten Vertrauen auf eine bestehende Gesetzeslage getätigten Investitionen sowohl hinsichtlich der Frage des „Ob“ als auch des „Wie“ eines entsprechenden Ausgleichs angemessene Berücksichtigung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 143, 246 [383] Rn. 372; 100, 226 [244 ff.]; siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
  15. Aufl. 2020, Art. 14 Rn. 47). Der Gesetz- und Verordnungsgeber wird deshalb anlässlich einer nachträglichen Festlegung bestimmter Quoten für Bestandsbauten zu erwägen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit entsprechenden Einrichtungen unter Berücksichtigung der in §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI enthaltenen Vorschriften ein finanzieller Ausgleich (etwa in Gestalt eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses) zu gewähren ist und welche Regelungen insoweit konkret zu treffen sind (vgl. BVerfGE 100, 226 [244 ff.]). 24 Nach allem ist § 2 Abs. 1 Satz 2 AVPfleWoqG in seiner gegenwärtigen Regelungsstruktur nicht geeignet, eine quotendefinierte Festlegung von rollstuhlgerechten Wohnplätzen zu tragen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber wird insoweit „nachbessern“ müssen. Infolgedessen sind – jedenfalls derzeit – weder entsprechende Befreiungen (§ 50 Abs. 1 AVPfleWoqG) noch Angleichungsfristverlängerungen (§ 10 Abs. 1 AVPfleWoqG) rechtstechnisch überhaupt denkbar. Diesbezügliche Anträge von Trägern von Einrichtungen greifen – notgedrungen – ins Leere und werden – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht ablehnend verbeschieden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit entsprechender klageabweisender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind infolgedessen nicht ersichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 25 b) Nicht anders verhält es sich in Bezug auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 AVPfleWoqG enthaltende Regelung, dass in stationären Einrichtungen ein „angemessener Anteil“ der Wohnplätze als Einzelwohnplätze ausgestaltet sein muss. Diese Verordnungsregelung trifft (selbst) keine Aussage darüber, was überhaupt ein „angemessener Anteil“ von Einzelwohnplätzen innerhalb einer Einrichtung sein soll; sie erschöpft sich vielmehr in folgendem Wortlaut: 26 „In den stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der Wohnplätze als Einzelwohnplätze ausgestaltet sein.“ 27 Auch aus der Begründung zu § 4 Abs. 3 AVPfleWoqG geht – jedenfalls für Bestandsbauten wie im vorliegenden Fall – nicht hervor, welche Quote gelten soll. Die Begründung führt insoweit lediglich aus: 28 „Kollidiert in stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen die mittlerweile gestiegene Erwartung an eine „angemessene Qualität des Wohnens“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Ziff. 7 [PfleWoqG] bei Bestandsbauten mit der baulichen Umsetzung dieser Erwartung, so können bei der Beurteilung der „Angemessenheit“ des Einzelzimmer-Anteils die baulichen Gegebenheiten nicht unberücksichtigt bleiben. Bei Neubauten hingegen, wo schon heute eindeutig die Tendenz zum Einzelzimmer zu verzeichnen ist, können die geänderten Anforderungen an die Wohnqualität im Alter bei der baulichen Umsetzung noch berücksichtigt werden. Die angemessene Zahl von Einzelwohnplätzen in neu errichteten stationären Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen muss sich neben dem konkreten fachlichen Konzept der stationären Einrichtung primär an den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner messen lassen. Ausgehend vom bereits begonnenen Wandelungsprozess ist bei Zugrundelegung der gestiegenen Erwartungen an ein „Wohlfühlen im neuen Lebensumfeld der stationären Einrichtung“ im Regelfall ein Einzelzimmeranteil von mindestens 75% als angemessen zu betrachten, um auch dem Wunsch älterer Menschen auf Privatsphäre und Selbstbestimmung gerecht zu werden.“ [Hervorhebungen des Senats] 29 Diese Ausführungen deuten darauf hin, dass eine Quote von 75% nur für Neubauten uneingeschränkt gelten soll, bei Bestandsbauten die vorhandenen baulichen Gegebenheiten jedoch nicht unberücksichtigt bleiben können. 30 Dementsprechend sieht das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom
  16. Mai 2013 – III3/0021.06-1/1408 Mü – unter Ziffer I.3 „Angemessener Anteil der Wohnplätze als Einzelwohnplätze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AVPfleWoqG“ folgende Regelung vor: 31 „Neubauten: Einzelzimmeranteil 75% 32 Bestandsbauten: Es erfolgen keine generellen Vorgaben; hier ist eine flexible Vorgehensweise der FQA gefordert, die sich an den Möglichkeiten der Bestandseinrichtungen orientieren muss. Insofern kommen die für Neubauten erfolgenden o.g. Vorgaben nur grundsätzlich zur Anwendung.“ Hervorhebungen des Senats 33 Danach sollen für Bestandsbauten gerade keine generellen Vorgaben gelten; es soll vielmehr lediglich eine grundsätzliche Anwendung der für Neubauten geltenden Regelungen auf Bestandsbauten erfolgen. Demgemäß enthält das weitere Schreiben des inzwischen zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom
  17. Dezember 2015 – G43a-G8300-2015/704-5 – unter Ziff. 3 „Einzelzimmerquote § 4 Abs. 3 Satz 1 AVPfleWoqG“ folgende Festlegung: 34 „In den stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der Wohnplätze als Einzelwohnplätze ausgestaltet sein. Der angemessene Anteil von Einzelzimmern in bestehenden Einrichtungen der Pflege beläuft sich grundsätzlich auf 75%. Bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind in der Regel alle Wohnplätze als Einzelzimmer vorzusehen. Bezugsgröße bei der Prüfung von Anträgen auf Befreiung nach § 50 Abs. 1 AVPfleWoqG,

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WoqG bzw. auf Verlängerung der Angleichungsfrist nach § 10 AVPfleWoqG sind damit im Bereich der Pflege die Einzelzimmerquote in Höhe von 75% sowie im Bereich der Menschen mit Behinderung in Höhe von 100%.“ 35 Eine Einzelzimmerquote von 75% soll danach lediglich als „Bezugsgröße“ bei der Prüfung von Anträgen auf Befreiungen, Abweichungen (§ 50 AVPfleWoqG) sowie einer Verlängerung der Angleichungsfrist nach § 10 AVPfleWoqG zur Anwendung kommen. Ungeachtet dessen gilt nach wie vor, dass „jede Einrichtung individuell zu betrachten ist“ (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom

  1. Dezember 2015 – G43a-G8300-2015/704-5 –, S.1). 36 An einer solchen individuellen Betrachtung fehlt es – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im vorliegenden Fall. Der derzeitige Einzelzimmeranteil in der Einrichtung der Klägerin ist seitens der zuständigen Behörde zu keiner Zeit beanstandet worden. Nicht einmal eine Konkretisierung des Begriffs des „angemessenen Anteils“ für die streitgegenständliche bestandsgeschützte Einrichtung der Klägerin hat stattgefunden (vgl. hierzu VG München, U.v. 2.12.2021 – M 17 K 18.6101 – juris, Rn. 60). Angesichts dessen ist weder für eine Befreiung noch für eine Verlängerung der Angleichungsfrist und eine hierauf gerichtete Verpflichtungs- oder Verbescheidungsklage irgendein Raum. Auch insoweit bleibt daher – jedenfalls im Ergebnis – gegen die Ablehnung einer Angleichungsfristverlängerung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom
  2. April 2019 nichts zu erinnern. Eine Angleichung, die mangels individueller Konkretisierung des Begriffs des „angemessenen Anteils“ auf die bestandsgeschützte Einrichtung der Klägerin schon gar nicht zu erfolgen hat, kann hinsichtlich der für ihre Umsetzung ins Auge zu fassenden Frist auch nicht verlängert werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts (Art. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen daher nicht vor. Eine Zulassung der Berufung kommt infolgedessen nicht in Betracht; sie könnte allenfalls zur Aufrechterhaltung des Urteils des Verwaltungsgerichts und damit im Ergebnis zu einer erneuten Klageabweisung führen. 37 Der Vollständigkeit halber ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber – gemäß Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG n.F. künftig das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – (zumindest) in der Verordnung selbst eine entsprechende Quote für Einzelzimmerwohnplätze festzulegen hat, nachdem zuvor der Gesetzgeber in Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG auch für Bestandsbauten eine ausreichende Rechtsgrundlage für nachträgliche Anforderungen geschaffen hat. Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG a.F. ermächtigte ausdrücklich (nur) die Bayerische Staatsregierung als Kollegialorgan, nicht aber einzelne Staatsministerien (e contrario Art. 25 Abs. 2 PfleWoqG) Regelungen für Räume in stationären Einrichtungen zu treffen. Entsprechende Festlegungen konnten deshalb in der Vergangenheit auch ausschließlich durch die Bayerische Staatsregierung im Verordnungstext selbst, nicht aber lediglich in einer Begründung des zuständigen Fachministeriums zum Verordnungserlass getroffen werden. 38 Der Staat spricht nur im Gesetz (oder im Verordnungstext) selbst, nicht aber in den persönlichen Äußerungen, der an der Entstehung des Gesetzes (oder einer Verordnung) Beteiligten (vgl. BVerfGE 11, 126 [130] unter Bezugnahme auf Radbruch, Rechtsphilosophie,
  3. Aufl. 1950, S. 210 f). Nur eine ausdrückliche Festlegung (zumindest) im Verordnungstext genügt zugleich auch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Eingriffe in die Berufsfreiheit sowie Inhalts- und Schrankenbestimmungen der Eigentumsfreiheit bedürfen stets der Normierung in einer gesetzlichen oder zumindest verordnungsrechtlichen Regelung (vgl. zum Ganzen Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
  4. Aufl. 2020, Art. 12 Rn. 30 f.; Art. 14 Rn. 34 f.), an der es im vorliegenden Fall fehlt. 39 Der Begriff des „angemessenen Anteils“ erweist sich im Hinblick auf eine konkrete zahlenmäßige Quote von vorneherein als unergiebig (vgl. insoweit auch BayVerfGH, B.v. 05.02.2018 – Vf. 16-VII-16 –, BayVBl. 2019, 13 – juris, Rn. 40: „§ 4 Abs. 3 Satz 1 AVPfleWoqG keine feste Einzelzimmerquote“) und damit letztlich zugleich auch als inoperabel. Es existieren keinerlei rechtlich fassbare Kriterien für eine zahlenmäßige Bestimmung dieses Begriffs durch Verwaltung und Rechtsprechung. Quotendefinierte Festlegungen haben im Lichte der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu näher Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
  5. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 71 f. m.w.N.) stets durch den Gesetz- (und Verordnungs-) geber selbst zu erfolgen (siehe hierzu auch Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 77-79 jeweils m.w.N.). 40 Der Gesetzgeber muss in allen grundrechtsrelevanten Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 137, 350 [363] Rn. 33; BVerwGE 144, 93 [96] Rn. 12 jeweils m.w.N.) und darf diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive (in Gestalt der Ministerialbürokratie) überlassen (vgl. BVerfGE 83, 130 [142] m.w.N.). Dies gilt namentlich dann, wenn – wie hier – nachträglich in bestandsgeschützte Eigentums- und Besitzrechte einschließlich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen werden soll und sich unter Berücksichtigung der in §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI getroffenen Regelungen Fragen eines angemessenen Ausgleichs (etwa in Gestalt eines bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses) stellen (vgl. hierzu BVerfGE 100, 226 [244 ff.]; 143, 246 [383] Rn. 372). In diesem Zusammenhang ist zugleich auch zu berücksichtigen, dass eine Heimunterbringung für die betroffenen Pflegebedürftigen „bezahlbar“ bleiben muss. Die insoweit zu treffenden Wertentscheidungen obliegen im Lichte der Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Parlamenten und nicht der Ministerialbürokratie. 41 Entsprechende Regelungen des Gesetz- und Verordnungsgebers müssen der Exekutive begrenzende Handlungsmaßstäbe liefern, den Gerichten eine wirksame Rechtskontrolle ermöglichen und den betroffenen Einrichtungen und Pflegebedürftigen erlauben, sich auf belastende Maßnahmen, gegebenenfalls unter Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs einzustellen (vgl. BVerfGE 133, 277 [336] Rn. 140; 145, 20 [69] Rn. 125 jeweils m.w.N.; siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG,
  6. Aufl. 2020, Art. 20 Rn. 79 m.w.N.). Die derzeitige „Rechtssetzung“ des Beklagten genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom
  7. Februar 2019 - Vf. 16-VII-16 –, BayVBl. 2019, 13 enthält insoweit – mangels Relevanz im damaligen Verfahren – keine Ausführungen. 42 c) Soweit die Klägerin sich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung schließlich mittelbar gegen die Versagung einer Befreiung für das Angleichen der Treppe an Anforderungen der DIN 18040-2 gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG wendet, hat sie auch im Berufungszulassungsverfahren nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, weshalb ihr die auferlegten Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar sein sollen (vgl. hierzu bereits die Ausführungen des VG, S. 17 f. der Entscheidungsgründe). Fehlt es jedoch an entsprechenden Darlegungen, kann das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG nicht geprüft und einem entsprechenden Zulassungsantrag nicht entsprochen werden. Auch insoweit unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 43
  8. Ebenso wenig ist die Berufung (hilfsweise) wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die insoweit in der Antragsbegründung vom
  9. August 2023 (S. 5 f.) angeführten Gesichtspunkte sind, soweit sie die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 AVPfleWoqG betreffen, bereits nicht entscheidungserheblich, da es – wie der Bevollmächtigte der Klägerin nunmehr ausdrücklich einräumt (vgl. Antragsbegründung vom
  10. August 2023, S. 3) – an einer erforderlichen Konkretisierung fehlt. 44 Soweit die Klägerin in diesem Kontext – mittelbar – auch das Angleichen der Treppe und die insoweit versagte Befreiung nach § 50 Abs. 1 AVPfleWoqG problematisiert, genügen ihre Ausführungen erneut nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, denn die Antragsbegründung verhält sich – wie bereits ausgeführt – nicht dazu, weshalb die auferlegten Verpflichtungen wirtschaftlich unzumutbar sein und die streitgegenständliche Befreiung deshalb zu Unrecht versagt worden sein soll. 45 Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt stets voraus, dass diese für das Entscheidungsergebnis überhaupt von Bedeutung sind (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  11. Aufl. 2018, § 124 Rn. 125). Letzteres zeigt die Klägerin nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auf. II. 46 Der Antrag der Beigeladenen ist – ungeachtet der im Einzelnen geltend gemachten Zulassungsgründe – bereits mangels materieller Beschwer als unzulässig zu verwerfen. 47 Adressat der streitbefangenen Befreiungsvorschrift des § 50 Abs. 1 AVPfleWoqG bzw. der Angleichungsfristverlängerungsregelung des § 10 Abs. 1 AVPfleWoqG ist der Träger der Einrichtung, nicht aber zugleich auch der jeweilige Eigentümer der entsprechenden Immobilie. Auch wenn die Erteilung oder Versagung von Befreiungen und Fristverlängerungen die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers im Einzelfall berühren mag, handelt es sich insoweit doch gleichwohl lediglich um einen bloßen Rechtsreflex (siehe hierzu Ramsauer/Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  12. Aufl. 2022, Einf. I, Rn. 67), nicht aber um eine Verletzung in eigenen Rechten, die erst eine materielle Beschwer (vgl. zu diesem Erfordernis näher Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  13. Aufl. 2018, Vorbem. zu §§ 124 ff. Rn. 67 m.w.N.) des lediglich einfach beigeladenen Eigentümers der Immobilie – der Beigeladenen – eröffnen würde. 48 Weder § 50 Abs. 1 AVPfleWoqG noch § 10 Abs. 1 AVPfleWoqG lassen auch nur entfernt erkennen, dass nicht nur dem Träger der jeweiligen Einrichtung, sondern zugleich auch dem personenverschiedenen Eigentümer der Immobilie eine wehrfähige eigene Rechtsposition oder eine sonstige subjektiv-öffentliche Anspruchsberechtigung eingeräumt werden sollte. Die Ablehnung einer Befreiung oder Ausführungsfristverlängerung für eine infolge des Fehlens verbindlicher gesetzlicher Vorgaben bestandsgeschützte Einrichtung besitzt keine rechtsbegründende Wirkung; sie wirkt ausschließlich träger- und personenbezogen, nicht aber zugleich auch sachbezogen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  14. Aufl. 2022, § 35 Rn. 183). Der Träger kann im Fall der Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse stets einen erneuten Antrag stellen. 49 Selbst im Falle der Erteilung von Befreiungen und Ausführungsfristverlängerungen bliebe die Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger einerseits und dem Freistaat Bayern andererseits beschränkt. Eine Bindungswirkung, die sich bei einem Wechsel der Eigentumsverhältnisse oder der Inhaberschaft der Sache automatisch auch auf den Rechtsnachfolger erstrecken würde, ist weder in § 50 Abs. 1 noch in § 10 Abs. 1 AVPfleWoqG angelegt. Beide Vorschriften sind – wie bereits erwähnt – ausschließlich träger- und damit personenbezogen, nicht aber zugleich auch sachbezogen ausgestaltet, wie nicht zuletzt das personenbezogene Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zeigt. Ein qualifizierter Sachbezug unabhängig von den Eigenschaften der beantragenden Person (Träger) ist nicht gegeben. Die Annahme einer wie auch immer gearteten dinglichen Wirkung (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 183) von Befreiung und Ausführungsfristverlängerung liegt deshalb entgegen der Annahme der Bevollmächtigten der Beigeladenen von vornherein fern. 50 Eine gewillkürte Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen sieht die Verwaltungsgerichtsordnung ebenfalls nicht vor (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO,
  16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 82). Vielmehr muss sich der Eigentümer der Immobilie unmittelbar gegen entsprechende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen selbst wenden, sofern er eine (zumindest mittelbare) Beeinträchtigung in eigenen Rechten feststellt. Hierfür steht, sofern der Beklagte regelnd tätig wird, (erneut) das Popularklageverfahren zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Art. 98 Satz 4 BV i.V.m. Art. 55 Abs. 1 BayVfGHG), hinsichtlich etwaiger Verordnungsregelungen zugleich auch die untergesetzliche Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 4 Satz 1 BayAGVwGO) offen. Konkrete, die Einrichtung unmittelbar betreffende heimrechtliche Anforderungen dürften zudem Drittwirkung entfalten mit der Folge, dass die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1
  17. Alt VwGO) statthaft ist. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass der vom Träger der Einrichtung personenverschiedene Eigentümer der Immobilie rechtsschutzlos gestellt wäre; er muss seine Interessen lediglich sachgerecht wahrnehmen. III. 51
  18. Mit der Ablehnung bzw. Verwerfung der Anträge ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 52
  19. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 u. 3 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung gründet auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 53
  20. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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