VGH München, Urteil v. 03.07.2023 – 2 B 22.1722 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 03.07.2023 – 2 B 22.1722 Download Drucken Titel: Vorbescheid für Wohnhaus - bestehende Splittersiedlung Normenketten: BauGB § 34 Abs. 1, § 35 BayBO Art. 71 S. 1 Leitsätze: 1. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur unerwünschten Splittersiedlung erreicht werden. Die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, hängt dabei ganz maßgeblich von der Siedlungsstruktur im jeweiligen Gemeindegebiet ab. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Annahme einer Splittersiedlung spricht insbesondere, dass eine völlig regellose und in der Anordnung geradezu funktionslose Bebauung besteht oder die Bebauung kein System erkennen lässt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende und zusammenhängende Bebauung vorhanden ist, die trotz etwaig vorhandener Baulücken den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche an diesem Eindruck teilnimmt, also Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorbescheid, Innenbereich, Außenbereich, Ortsteil, Bebauungszusammenhang, Splittersiedlung, verwahrloste Umgebung, behelfsmäßige Bauten Vorinstanz: VG München, Urteil vom 21.07.2021 – M 29 K 20.380 Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 30.04.2024 – 4 B 19.23 Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juli 2021 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheids betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. …, Gemarkung A. Das Grundstück ist derzeit unbebaut und grenzt im Osten an den D.weg an. Der Kläger beantragte am 28. November 2019 den Erlass eines Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einfamilienhauses (E + D) mit Doppelgarage. 3 Mit Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2020 wurde die Vorbescheidsfrage dahingehend beantwortet, dass das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 35 BauGB. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der im maßgeblichen Bereich „Flächen für die Landwirtschaft“ darstelle. Zudem sei die Entstehung bzw. die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. 4 Mit Urteil vom 21. Juli 2021 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2020 auf und verpflichtete die Beklagte, die mit Vorbescheidsantrag vom 28. November 2019 gestellte Frage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens positiv zu verbescheiden. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach § 34 BauGB bemesse. Es liege ein Ortsteil vor, da eine gewisse Anzahl prägender Bauten vorhanden sei, die keine unerwünschte Splittersiedlung darstellten, weil sich die vorhandene Siedlungsstruktur fortentwickeln könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Rechtmäßigkeit der Errichtung bei der Berücksichtigung der vorhandenen Bauwerke ohne Belang. Die vorhandenen Gebäude seien auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Die Bebauung des D.wegs folge dem Straßenverlauf, wobei die einzelnen Gebäude in einer Tiefe etwa 30 m bis 40 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze errichtet worden seien. Es handle sich nahezu ausnahmslos um eingeschossige Wohnbebauung. Das Vorliegen einer völlig regellosen Bebauung vermochte das Erstgericht nicht zu erkennen. Der von § 34 Abs. 1 BauGB geforderte Bebauungszusammenhang sei gegeben. 5 Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 ließ der Senat die Berufung der Beklagten zu. 6 Die Beklagte begründete ihre Berufung damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass es sich bei der Bebauung entlang des D.wegs bzw. der M.straße um einen Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB handle. Der Bebauungskomplex besitze schon nach der Zahl der vorhandenen prägenden Bauten kein „gewisses Gewicht“. Unabhängig von der Frage, ob die beiden südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücke mit den FlNr. … und … mit der nördlich des Vorhabengrundstücks situierten Bebauung überhaupt noch in einem Bebauungszusammenhang stünden, fehle es den allenfalls in Betracht kommenden 13 zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen bestimmten und geeigneten Gebäuden (D.weg … bis …, M.straße … bis **) nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der Beklagten am erforderlichen „gewissen Gewicht“. Zudem seien die vorhandenen Gebäude nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Bei einer bandartigen Bebauung sei die Annahme der für einen Ortsteil erforderlichen organischen Siedlungsstruktur ausgeschlossen, sofern diese nicht auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgehe und hierin ihre Rechtfertigung finde, wie etwa bei einer Seeuferbebauung oder dem Vorliegen anderer topografischer Besonderheiten. Es fehle gerade der Maßstab für eine angemessene Fortentwicklung. Unabhängig davon nehme das Vorhabengrundstück auch nicht an einem Bebauungszusammenhang teil. Zwischen der nördlich und südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Bebauung bestehe kein Bebauungszusammenhang. Die Bereiche südlich und nördlich des Vorhabengrundstücks unterschieden sich strukturell deutlich voneinander und bildeten gerade keinen Bebauungszusammenhang. Das Vorhabengrundstück bilde eine relevante Zäsur zwischen der auf den beiden Nachbargrundstücken vorhandenen Bebauung. Die beiden Hauptgebäude auf den Nachbargrundstücken wiesen eine Entfernung von ca. 60 m zueinander auf. Hinzu komme, dass die südlichen Anwesen D.weg … und … deutlich weiter im jeweils rückwärtigen Grundstücksbereich situiert seien als das nördlich gelegene Anwesen D.weg … Dessen südöstliche Hausecke befinde sich in ca. 27 m Entfernung zur Straße, die des Anwesens D.weg … schon in ca. 34 m und die des Anwesens D.weg … sogar in ca. 47 m. Angesichts der sehr schmalen Grundstückszuschnitte mit entsprechend kleinteiliger und dicht aufeinander folgender Bebauung sei die auch deutlich weiter von der Straße zurückversetzte Bebauung auf den beiden südlichen Grundstücken daher von der nördlich des Vorhabengrundstücks befindlichen Bebauung zu weit abgesetzt, als dass noch ein Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit bestünde. Zudem entfalte die Bebauung auf dem Anwesen D.weg … und die zudem sehr weit zurückgesetzte Bebauung auf dem Anwesen D.weg … schon nicht die notwendige Bedeutung, um das gänzlich unbebaute Vorhabengrundstück als Baulücke erscheinen zu lassen. Dieses sei vielmehr geprägt von seinem Zusammenhang mit den sich nach Nordwesten ausbreitenden landwirtschaftlichen Flächen, die sich im Übrigen auch auf der gegenüberliegenden Seite des D.wegs fortsetzten. Selbst wenn man bei der Bebauung nördlich des Vorhabengrundstücks einen Bebauungszusammenhang erkennen sollte, würde dieser mit der letzten vorhandenen Bebauung an der südlichen Hauswand des Anwesens D.weg … enden. 7 Der Kläger ist der Auffassung, dass angesichts der mindestens 13 Hauptgebäude entlang des D.wegs bzw. der M.straße von einem Ortsteil auszugehen sei, weil im Fall einer Stadt von der Größe Münchens nicht ohne weiteres auf die Lage im Bereich einer Großstadt abzustellen, sondern für eine sachgerechte Abgrenzung zwischen § 34 und § 35 BauGB zwischen städtisch geprägten Lagen und am Stadtrand von München gelegenen, ländlich geprägten Bereichen zu differenzieren sei. Die Bebauung ausgehend vom Stadtzentrum Münchens entwickle sich sternförmig nach außen. Entlang dieser „Äste“ und insbesondere im Westen und Nordosten sei teils lockere Bebauung vorzufinden. Im Übrigen sei ab einer gewissen Anzahl von Hauptgebäuden ein solches Gewicht gegeben, dass die Ortsteileigenschaft schlechthin nicht zu verneinen sei und auch nicht mit Verweis auf siedlungsstrukturelle Gegebenheiten verneint werden könne. Es sei auch von einer organischen Siedlungsstruktur auszugehen. Eine regellose Bebauung sei vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil die Anordnung der Wohngebäude den Erschließungsstraßen folge. Die Bebauung entlang des D.wegs sei der Tatsache geschuldet, dass hierdurch gerade die Erschließung gesichert werde. Die Anordnung der Gebäude stelle sich bei einer Betrachtung von oben gerade nicht typisch bandartig dar, sondern in der Ecke zwischen D.weg und M.straße, entlang des D.wegs sowie entlang der Straße Am L. gelegen. Schließlich befänden sich auf dem Grundstück FlNr. … sowie Grundstück FlNr. … jeweils Wohngebäude, so dass auch deshalb von einer klassischen bandartigen Bebauung nicht auszugehen sei. Bei dem zur Bebauung vorgesehenen Bereich auf dem Grundstück FlNr. … handle es sich lediglich um eine Baulücke. Auch die südlich des Vorhabengrundstücks befindlichen Grundstücke FlNr. …, FlNr. … sowie FlNr. … seien mit Wohngebäuden bebaut und damit strukturell nicht von der nördlich des Vorhabengrundstücks befindlichen Bebauung zu unterscheiden. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass die Gebäude D.weg … und … deutlich weiter im rückwärtigen Grundstücksbereich situiert seien als das nördlich des Vorhabengrundstücks befindliche Gebäude D.weg …, sei dies eher ein Argument dafür, den streitgegenständlichen Grundstücksbereich dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Bei einer unbebauten Fläche von 63 m Breite sei eher von einer Baulücke auszugehen. 8 Der Senat hat am 20. April 2023 über die örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück sowie dessen Umgebung Beweis durch die Einnahme eines Augenscheins erhoben. 9 Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2020 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die mit Vorbescheidsantrag vom 28. November 2019 gestellte Frage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (Plan-Nr. 2019-26389) positiv zu verbescheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf positive Beantwortung der gestellten Vorbescheidsfrage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO, § 125 Abs. 1 VwGO, Art. 71 Satz 1 BayBO). 11 Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erlassen werden. Dabei kann auch wie im zu entscheidenden Fall die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abgefragt werden. Das Bauvorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens bestimmt sich nach § 35 BauGB und nicht nach § 34 BauGB. 12 1. Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung nach § 34 Abs. 4 bis 6, § 35 Abs. 6 BauGB liegende Baugrundstück des Klägers befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauGB) und ist damit dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1990 – 4 B 103/90 – BayVBl 1991, 473). Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.6.1970 – IV C 77.68 – BVerwGE 35, 256) grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.1973 – IV C.3.72 – DVBl 1974, 238; BayVGH, U.v. 5.2.2015 – 2 B 14.2817 – juris). 13 Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur unerwünschten Splittersiedlung erreicht werden. Die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist, hängt dabei ganz maßgeblich von der Siedlungsstruktur im jeweiligen Gemeindegebiet ab (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2000 – 4 B 49.00 – juris Rn. 7). Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – BVerwGE 31, 22; U.v. 30.6.2015 – 4 C 5/14 – BVerwGE 152, 275). 14
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