GO soll vor allem der Wahrung der Interessen der Nichtpartei (Beiladungsbewerberin) am Ausgang des Rechtsstreits, einer umfassenden Untersuchung des Streitverhältnisses durch das Gericht und der Prozessökonomie dienen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
GO nicht vorliege, weil es sich bei der von der Klägerin begehrten Unternehmensgenehmigung weder um einen Verwaltungsakt handele, der die Beiladungsbewerberin als Adressatin unmittelbar in ihrer Rechtsposition betreffe, noch um einen mehrstufigen Verwaltungsakt, der ihre Zustimmung oder ihr Einvernehmen erfordern würde. 7 Die Beiladungsbewerberin sei aber auch nicht im Wege der einfachen
GO als Beteiligte ins Klageverfahren einzubeziehen. Zwar spreche aufgrund des Kontrahierungszwangs mit dem einzigen Inhaber einer Unternehmensgenehmigung bzw. eines möglicherweise drohenden Enteignungsverfahrens einiges dafür, dass durch die Entscheidung im Klageverfahren die rechtlichen Interessen der Beiladungsbewerberin berührt sein könnten (BGH, U.v. 19.6.2020 – V ZR 83/18 – juris) und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beiladung vorliegen würden. Allerdings übe das Gericht sein in Fällen der einfachen Beiladung eingeräumtes Ermessen dahingehend aus, dass die beantragte Beiladung abgelehnt werde, weil die mit einer Beiladung verbundenen Nachteile die damit verbundenen Vorteile überwiegen würden. Eine Beiladung sei nicht zweckmäßig. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beteiligung der Beiladungsbewerberin als Grundstückseigentümerin zu einer Förderung des Rechtsstreits beitragen könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten vorgelegten elektronischen Behördenakten offensichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin sowie schützenswerte personenbezogene Daten enthielten. Daher habe das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Schreiben vom
GO (und einen solchen weder erstinstanzlich noch im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung geltend gemacht), weil – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt (vgl. BA S.5 f. unter II.1) – die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Unternehmensgenehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG die Beiladungsbewerberin nicht unmittelbar rechtsgestaltend in deren Rechtsposition betreffen würde und die Klage auch nicht auf Erlass eines mehrstufigen Verwaltungsakts gerichtet ist. 26 Aber auch eine (sog. einfache) Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO scheidet nach Ansicht des Senats vorliegend aus. Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Entscheidung eigenes Ermessen ausübt (so etwa BayVGH, B.v. 19.5. 2022 – 23 C 22.1156 –, juris Rn. 7; B.v. 8.1.2019 – 5 C 18.2513 – juris Rn. 3; B.v. 23.8.2016 – 21 C 16.325 – juris Rn. 8; B.v. 18.8.2015 – 15 C 15.1263 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) oder – mit der Überlegung, dass der Devolutiveffekt im Ergebnis nur einen Zwischenstreit betreffend die Beiladung betrifft, die zugrundeliegende Verwaltungsstreitsache aber nach wie vor, nach Abschluss der Beschwerdeverfahrens, erstinstanzlich zu entscheiden ist – auf die Nachprüfung der Ermessensausübung durch das erstinstanzliche Gericht beschränkt ist (und damit dem Rechtsmittelgericht erst ab Anhängigkeit der zugrundeliegenden Verwaltungsstreitsache in der Rechtsmittelinstanz eigenes Beiladungsermessen zusteht). Denn sowohl bei der Überprüfung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts als auch bei Ausübung eigenen Ermessens kommt der Senat zum Ergebnis, dass eine Beiladung vorliegend nicht veranlasst ist, die Ablehnung der Beiladung durch das Verwaltungsgericht mithin rechtmäßig war. 27 Das Gericht kann einen Dritten gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dies ist der Fall, wenn dieser in einer solchen Beziehung zu wenigstens einer der Parteien oder zum Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten in der Sache seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BayVGH, B.v. 14.2.2007 – 1 C 07.23 – juris Rn. 9; B.v. 8.1.2019 – 5 C 18.2513 – juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Ausreichend ist die Möglichkeit, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann (BVerwG, B.v. 20.6.1995 – 8 B 68.95 – juris Rn. 3; B.v. 4.3.2008 – 9 A 74.07 – juris Rn. 2). Die Einwirkung auf ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen reicht dagegen nicht aus (BayVGH, B.v. 14.2.2007 – 1 C 07.23 – a.a.O., m.w.N.). 28 Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 65 Abs. 1 VwGO jedenfalls tatbestandlich infolge des vom Bundesgerichtshof formulierten Anspruchs des Inhabers einer Unternehmensgenehmigung auf ein Angebot entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG („Kontrahierungszwang“) und dem flankierenden Abwehranspruch entsprechend § 1004 BGB gegen den Grundstückseigentümer (BGH, U.v. 19.6.2020 – V ZR 83/18 – juris Rn. 31 ff.) erfüllt sein dürfte. Zwar wird – so der Einwand der Klägerin und des Beklagten – das zivilrechtliche Eigentum bereits durch die fortbestehende öffentlich-rechtliche Widmung überlagert. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Unternehmensgenehmigung (infolge der Verpflichtungsklage) sähe sich die Beiladungsbewerberin aber über diese widmungsbedingten Einschränkungen hinaus mit solchen spezifischen Ansprüchen der Klägerin (laut BGH als absolute, den Rechten aus § 823 Abs. 1 BGB vergleichbare Rechtsposition; BGH, U.v. 19.6.2020 – V ZR 83/18 – juris Rn. 14, 32) konfrontiert, welche die rechtlichen Interessen der Beiladungsbewerberin insbesondere durch die dadurch neu entstehende Pflicht, ein Angebot nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG zu unterbreiten, „zusätzlich“ berühren; ihre Rechtsposition würde sich dadurch verschlechtern (vgl. zu letzterem BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 10 C 15.772 – juris Rn. 34 m.w.N.). 29 Nach Ausübung des von § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessens – sei es als Nachprüfung des verwaltungsgerichtlichen Ermessens oder als eigenes Ermessen des Senats – ist allerdings eine Beiladung der Beiladungsbewerberin abzulehnen. Eine (einfache)
GO soll v.a. der Wahrung der Interessen der Nichtpartei (Beiladungsbewerberin) am Ausgang des Rechtsstreits, einer umfassenden Untersuchung des Streitverhältnisses durch das Gericht und der Prozessökonomie dienen (vgl. zum Ganzen unter Verweis auf BT-Drs. 3/55, 37 ausführlich Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 65 Rn. 19 ff.). Gemessen daran scheidet eine Beiladung der Beiladungsbewerberin auch nach Auffassung des Senats aus, weil ihre Beteiligung dem Verwaltungsstreitverfahren nicht förderlich wäre. 30 Soweit es das Interesse der Beiladungsbewerberin am Ausgang des Rechtsstreits betrifft, ist ihr ein solches zunächst zuzugestehen, zumal, wie bereits erwähnt, aus einer etwaigen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Unternehmensgenehmigung an die Klägerin für die Beiladungsbewerberin zugleich ein Kontrahierungszwang erwachsen würde. Umgekehrt stehen diesem Interesse allerdings verschiedene Aspekte entgegen, so dass es innerhalb der Ermessensausübung nicht sehr hoch zu gewichten ist: 31 Die wesentlichen Einschränkungen zur Nutzung ihres Eigentums resultieren für die Beiladungsbewerberin trotz des Kontrahierungszwangs – worauf Klägerin und Beklagter zu Recht hinweisen – bereits aus der fortbestehenden Widmung zu Eisenbahnzwecken, auf welche die zugrundeliegende Verwaltungsstreitsache keine (insbesondere keine rechtsgestaltende) Auswirkung hat. Die Genehmigungserteilung ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AEG eine gebundene Entscheidung; die Berücksichtigung der Interessen eines Eigentümers der betroffenen Eisenbahninfrastruktur, der nicht mit dem Antragsteller bezüglich der Unternehmensgenehmigung identisch (und damit Dritter) ist, ist im Prüfprogramm von § 6 Abs. 2 Satz 1 AEG i.V.m. §§ 6a bis 6e AEG nicht spezifisch vorgesehen. Die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 6a bis 6e AEG, etwa die Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des Genehmigungsinhabers, wirken sich daher eher „mittelbar“ zugunsten des (sofern verbleibend, d.h. zur Verpachtung verpflichteten) Eigentümers aus (etwa indem die Erfüllung von Pachtansprüchen oder Verkehrssicherungspflichten gewährleistet ist), ohne dass die Interessen des Dritten/Eigentümers (anders als ggf. bei einer Ermessensentscheidung oder Planabwägung) unmittelbar prüfungsrelevant wären. 32 Folge dieses nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AEG i.V.m. §§ 6a bis 6e AEG festgelegten Prüfprogramms ist auch, dass eine Beteiligung der Beiladungsbewerberin vorliegend weder für eine umfassende Untersuchung des Streitverhältnisses (innerhalb des Prüfungsrahmens) durch das Gericht noch für die Prozessökonomie förderlich ist (vgl. für den Fall einer solchen Förderlichkeit BayVGH, B.v. 11.9.2019 – 8 C 19.1522 – juris Rn. 6). Denn wie schon angesprochen sind die in §§ 6a bis 6e AEG formulierten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung (unmittelbar) allein auf den Antragsteller einer Genehmigung nach § 6 AEG bezogen. Für die Beurteilung, ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist mithin auf Tatsachen zurückzugreifen, welche aus der Sphäre der Klägerin stammen. Die Beiladungsbewerberin kann aufgrund dessen – abgesehen von den vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Bedenken hinsichtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Klägerin – nichts Wesentliches zur Sachverhaltsaufklärung oder Bewertung beitragen. Dass insoweit zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin nach § 6c AEG eine exakte infrastrukturbezogene Betrachtung der Unteren St.-bahn notwendig sei, weshalb es – zur Sachverhaltsermittlung – einer Unterstützung und Vervollständigung durch die Beiladungsbewerberin bedürfe, erschließt sich nicht, zumal der Beklagte bereits das entsprechende Verwaltungsverfahren abgeschlossen und einen Ablehnungsbescheid erlassen hat. Ein Unterstützen des Beklagten mit „flankierenden Rechtsausführungen“ reicht jedenfalls nicht aus, weil die Beteiligung Dritter im Rahmen einer Beiladung nicht bezweckt, Rechtspositionen eines bereits am Rechtsstreit Beteiligten zu stärken (BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 9 C 17.1804 – juris Rn. 4 m.V.a. BVerwG, B.v. 28.8.2017 – 9 B 16.17 – juris Rn. 14). 33 Die von der Beiladungsbewerberin vorgetragenen Einwände vermögen diese Erwägungen nicht zu erschüttern. 34 Ob und inwieweit aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG ein Drittschutz zugunsten der Beiladungsbewerberin abzuleiten wäre, kann offenbleiben, weil sich aus einem solchen etwaigen Drittschutzcharakter nicht pauschal die Notwendigkeit einer einfachen Beiladung ergeben würde. Vielmehr ist es auch in Fällen, in denen die Genehmigungserteilung Rechte Dritter berühren könnte, eine Frage des Einzelfalls, ob eine Beiladung geboten erscheint, etwa um unter Bindung auch des Dritten (§ 121 Nr. 1 VwGO) den Streitstoff in einem einzigen Verfahren erledigen zu können (vgl. dazu – für Verpflichtungsklagen auf Baugenehmigung und betroffene Nachbarn – BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 C 15.1264 – juris Rn. 10 m.V.a. BVerwG, B.v. 21.6.1973 – 4 B 38.73 – juris Rn. 5). Gerade in der vorliegenden Konstellation, in welcher der Prüfungsmaßstab der §§ 6 ff. AEG auf den Antragsteller einer Unternehmensgenehmigung ausgerichtet ist und zudem für das von der Beiladungsbewerberin verfolgte Ziel einer Freistellung/Verwertung noch eigenständige Verwaltungsverfahren notwendig sind, spricht daher mehr dafür, die Beiladungsbewerberin für den Fall einer Genehmigungserteilung auf eine Anfechtung der Genehmigung zu verweisen, wenn sie der Auffassung sein sollte, ihre Interessen als Grundstückseigentümerin seien darin nicht hinreichend berücksichtigt worden. 35 Der Einwand eines mit Art. 12 GG und Art. 14 GG unvereinbaren „Wiederholungsfaktors“ erschließt sich nicht. Die Gefahr, dass „weitere Dritte“ bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag nach § 6 AEG stellen, die Genehmigung erhalten und die Beiladungsbewerberin dann verpflichtet sein könnte, ein Angebot zum Kauf oder zur Pacht abzugeben, besteht angesichts der nach § 121 Nr. 1 VwGO auf die Beteiligten beschränkten Rechtskraft des Urteils und der Tatsache, dass die Anforderungen der §§ 6a bis 6e AEG auf die jeweiligen individuellen Umstände eines Antragstellers abstellen, unabhängig davon, ob die Beiladungsbewerberin beigeladen wird oder nicht. Gleiches gilt für den an anderer Stelle geäußerten Einwand, dass die bei der Regierung von Mittelfranken anhängigen Verfahren nach § 23 AEG nicht fortgesetzt werden könnten, solange die Hauptsache anhängig sei; auch daran würde eine Beiladung nichts ändern. 36 Soweit die Beiladungsbewerberin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bzw. einen damit zusammenhängenden Verfahrensfehler (wohl in Bezug auf das Zwischenverfahren zur Beiladung als auch für die zugrundeliegende Verwaltungsstreitsache) rügt, ist dies unbehelflich. Ein etwaiger Gehörsverstoß im erstinstanzlichen „Beiladungsverfahren“ kann durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren geheilt werden (für den Fall einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2022 – 3 CS 21.3245 – juris Rn. 19 m.w.N.). Für die zugrundeliegende Verwaltungsstreitsache setzt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (durch eine unterbliebene Beiladung) gerade voraus, dass eine Anhörung (Beteiligung) unterblieben ist, obwohl die gerichtliche Entscheidung gegenüber dem Grundrechtsadressaten materiell-rechtlich wirkt und er deshalb von dem Verfahren unmittelbar rechtlich betroffen wird. Art. 103 Abs. 1 GG hat dagegen nicht zum Ziel, jeden an einem Gerichtsverfahren zu beteiligen, dessen Interessen durch die Entscheidung berührt werden können. Zielt ein gerichtliches Verfahren auf eine Verpflichtung einer Behörde ab, deren Umsetzung den Rechtskreis eines Dritten berührt, so ist der Dritte grundsätzlich dann nicht unmittelbar rechtlich von ihm betroffen, wenn er seinerseits gegen den behördlichen Umsetzungsakt gerichtlich vorgehen kann. In einem derartigen Fall wird den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig dadurch genügt, dass der Dritte in dem von ihm anzustrengenden gerichtlichen Verfahren angehört wird. Dagegen ist der Dritte in dem auf die Verpflichtung gerichteten Verfahren dann anzuhören, wenn seine Rechte durch die Entscheidung in diesem Verfahren unmittelbar verkürzt werden (BVerfG, B.v. 9.11.2006 – 1 BvR 675/06 – juris Rn. 18 f.). So verhält es sich aber, wie oben dargelegt, vorliegend: Die Beiladungsbewerberin ist zwar (wohl) in ihren rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt, eine Genehmigungserteilung würde aber ihre Rechte nicht unmittelbar (rechtsgestaltend) verkürzen. Sie kann daher – soweit § 6 Abs. 1 Nr. 3 AEG überhaupt drittschützend ist oder sie die Verletzung sonstiger subjektiver Rechte geltend machen will – auf eine etwaige Anfechtungsklage verwiesen werden. 37 Ebenso wenig verfangen die Ausführungen der Beiladungsbewerberin betreffend die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Denn selbst wenn diese datenschutzrechtlichen Bedenken nicht bestehen würden (vgl. zu deren grundsätzlicher Relevanz innerhalb der Prüfung von § 65 Abs. 1 VwGO Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 65 VwGO Rn. 31), ist, wie eben dargelegt, eine Beiladung mangels Erreichens der von § 65 (Abs. 1) VwGO bezweckten Regelungsziele nicht angezeigt. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 39 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt. 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.