G (fehlendes Ausweisungsinteresse) Anwendung findet. Denn § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG schließt ausdrücklich die Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, Nr. 4 und Abs. 2 AufenthG, nicht aber § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus. Allerdings soll die Ausländerbehörde nach der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellung wohl bei strafrechtlichen Verurteilungen unterhalb des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Höchststrafmaßes in einer Art intendierter Ermessensentscheidung aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der
G absehen. Bei Überschreitung des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG genannten Strafmaßes dürfte hingegen ein zwingender Versagungsgrund bestehen, der auch nicht im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung überwunden werden kann (vgl. zum mit § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG weitgehend wortgleichen § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG: BVerwG, U.v. 27.1.2009 – 1 C 40.07 – NVwZ 2009, 979/980 f.). 32 Nach Auffassung der Kammer folgt daraus nicht, dass die Ausländerbehörde die ausländerrechtlichen Verstöße der Antragstellerin, die bisher strafgerichtlich mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet wurden, nicht als Anlass für eine – hier vor Inkrafttreten des § 104c AufenthG und im Übrigen auch vor der Beschlussfassung über den Gesetzesentwurf im Deutschen Bundestag erlassene – Ausweisungsverfügung gem. §§ 53 ff. AufenthG nehmen durfte, also die Ausweisung durch § 104c AufenthG wegen der unterhalb der Strafbarkeitsschwelle des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegenden strafrechtlichen Verurteilung in der vorliegenden Konstellation „gesperrt“ ist. Eine Abweichung von dem oben dargestellten grundsätzlichen Verhältnis von Ausweisung und Titelerteilungsvorschriften lässt sich weder dem Gesetzestext des § 104c AufenthG noch der Gesetzesbegründung hinreichend deutlich entnehmen. Die stichtagsabhängige Bleiberechtsregelung des § 104c AufenthG sieht eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (§ 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG), nicht aber von dem mit der Ausweisung einhergehenden Titelerteilungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Das Gericht verkennt nicht, dass sowohl die Regelungserteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als auch §§ 53, 54 AufenthG an den Begriff des Ausweisungsinteresses anknüpfen. Es bestehen aber erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen der Ausweisung und der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Die Ausweisung stellt eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Verwaltungsentscheidung dar, bei der Ausweisungs- und Bleibeinteresse gegeneinander abzuwägen sind. Während die
G im Titelerteilungsverfahren bereits dann nicht erfüllt ist, wenn ein Ausweisungsinteresse vorliegt, setzt eine rechtmäßige Ausweisung ein das Bleibeinteresse überwiegendes Ausweisungsinteresse voraus. Eine behördliche Ermessensausübung, wie sie etwa § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorsieht, kennt das Ausweisungsrecht nicht. Insofern fehlt es an einer Grundlage, die Erwägungen der Gesetzesbegründung zum Absehen von einem Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf die §§ 53 ff. AufenthG zu übertragen. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte ist darin nicht zu sehen. Es stellt einen wesentlichen Unterschied dar, ob sich die Ausländerbehörde (in rechtmäßiger Weise und hier im Übrigen, bevor der Gesetzesentwurf zu § 104c AufenthG überhaupt im Deutschen Bundestag behandelt wurde) entschlossen hat, gegen einen Ausländer eine Ausweisungsverfügung zu erlassen oder ob nur ein Ausweisungsinteresse i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt (vgl. zu der mit § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG weitgehend wortgleichen Regelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG: Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Oktober 2022, § 104a Rn. 135, dort allerdings für die bestandskräftige Ausweisung). 33 Die gesetzliche Neuregelung des § 104c AufenthG führt im vorliegenden Verfahren auch nicht dazu, dass sich die Antragstellerin auf ein das Ausweisungsinteresse überwiegendes Bleibeinteresse i.S.v. § 55 AufenthG berufen kann. Ein typisiertes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 AufenthG liegt nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein den gesetzlich typisierten, aber nicht abschließend normierten Bleibeinteressen annähernd gleich zu gewichtendes Bleibeinteresse besteht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Wertung, die in verschiedenen Tatbeständen des § 55 AufenthG Niederschlag gefunden hat, der tatsächliche Besitz eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung Anknüpfungspunkt für ein gewichtiges Bleibeinteresse ist. Die bloße Antragstellung oder ein etwaiger Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird dem nicht gleichgestellt (Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, § 55 AufenthG Rn. 4 m.w.N.). Einen solchen Anspruch besaß die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung im Übrigen schon deshalb nicht, weil § 104c AufenthG zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten war. 34 Die Kammer sieht auch keinen Anlass, im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren eine vollständige Inzidentprüfung des § 104c AufenthG vorzunehmen. Der streitgegenständliche Bescheid enthält keine Entscheidung über den erst nach Bescheidserlass gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.