VG Ansbach, Urteil v. 05.05.2023 – AN 17 K 22.31100 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 05.05.2023 – AN 17 K 22.31100 Download Drucken Titel: Ausreiseverbot für Ärzteschaft in Kuba keine asylrelevante Verfolgungshandlung Normenketten: AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a, § 4, § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 VwGO § 108 Abs. 1 S. 1 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze: 1. Ein Ausreiseverbot für die Ärzteschaft in Kuba stellt zwar eine große Restriktion dar, aber keine Verfolgungshandlung iSv § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3a AsylG. Es handelt sich nämlich nicht um eine Maßnahme in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder bestimmte soziale Gruppe). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Asylantragstellung in der BRD als solche zieht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kläger aus Kuba, Unglaubhaftes Vorbringen im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 11. Juli 202, einer eigenen Teilnahme daran und den Folgen daraus, Keine Verfolgung wegen der Flucht vor Abschluss der Medizinausbildung, Nachfluchtgründe, Nachfluchtaktivitäten, Ärzteschaft in Kuba, Ausreiseverbot, Demonstrationsteilnahme Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Der 1998 geborene Kläger ist kubanischer Staatsangehöriger. Er verließ nach seinen Angaben sein Heimatland am 3. September 2021 und reiste am 17. Dezember 2021 über Serbien, Nordmazedonien und Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein und war dabei im Besitz eines ab 11. März 2019 gültigen Reisepasses, der am 13. August 2021 verlängert bzw. erneuert worden ist. Er stellte bei seinem Aufgriff am Flughafen … am 17. Dezember 2021 ein Asylgesuch und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. Januar 2022 einen förmlichen Asylantrag. 2 Bei seinem Aufgriff in … gab der Kläger gegenüber der Bundespolizei an, aus politischen Gründen ausgereist zu sein. Er sei kurz vor dem Abschluss seines Medizinstudiums gestanden. An den Demonstrationen vom 11. Juli 2021 hätten viele seiner Kommilitonen teilgenommen. Am 12. Juli 2021 habe die Regierung den Ausnahmezustand über das ganze Land verhängt und Teilnehmer verhaftet, eingesperrt und verschleppt, darunter auch Freunde und Bekannte von ihm. Es seien neue Proteste geplant gewesen. Die Polizei habe Bürger benutzt, dass sie die Leute von der Demonstration abhalten. Bürger seien von der Polizei angesprochen worden, um sie für Absperrmaßnahmen einzusetzen. Er habe das verweigert. Daraufhin hätten die Behörden ihn beobachtet. Man habe sich bei anderen Bürgern und Nachbarn nach ihm erkundigt. Die Bürger hätten dann Angst bekommen und er habe diesen Druck gespürt, denn er habe sich mit seiner Frau besprochen gehabt, dass sie Kuba verlassen wollten. Seine Frau und ihre kleine Tochter hätten jedoch keinen Pass erhalten. Aufgrund seiner Verweigerung sei er von der Regierung in ein Büro eingeladen worden und dort einer sehr langen Befragung unterzogen worden. Er sei nach seiner Einstellung der Regierung gegenüber, nach seinen drei Geschwistern, die sich bereits seit mehr als 20 Jahren in den USA befänden, danach, ob er sie spreche oder sehe, befragt worden. Er könne nach Kuba nicht zurück, da er als Arzt später nicht ausreisen dürfe und eingesperrt würde, weil er nicht mit der Regierung zusammengearbeitet habe. Seine Frau könne als bereits fertig ausgebildete Ärztin keinen Reisepass bekommen. 3 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gem. § 25 AsylG am 10. Mai 2022 gab der Kläger an, geschieden zu sein. Er habe Abitur und habe das 5. Studienjahr Medizin bereits abgeschlossen gehabt. Er sei nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus Kuba ausgereist – er habe sich dort problemlos selbst finanzieren können – sondern aus politischen Gründen. 4 Zu seinen Asylgründen gab der Kläger an, bei den großen Demonstrationen am 11. Juli 2021 dabei gewesen zu sein. Im Nachgang habe die Polizei illegalerweise Leute ausgefragt, warum sie teilgenommen hätten. Er sei einmal bei einem solchen Termin gewesen. Er sei über die Verbindung zu seinen drei in den USA lebenden Geschwistern ausgefragt worden, weil davon ausgegangen worden sei, dass die USA dazu angestiftet habe, auf die Straße zu gehen. Es sei dann zum fluchtauslösenden Ereignis gekommen, dass er zum zweiten Mal in seinem Studium bedroht worden sei, dass er seine Facharztausbildung nicht machen könne. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er seinen Reisepass abgeben solle. Es habe auch noch einen Vorfall im August 2021 gegeben. Er habe Geld bei der Bank einzahlen wollen und sei in der Schlange gestanden, als ein Bank-Mitarbeiter ihn herausgezogen habe, ein Stockwerk höher in ein Büro mitgenommen habe und ihn gefragt habe, woher das Geld käme. Ihm seien Kontoauszüge und andere Belege zu seinen Bank-Aktivitäten gezeigt worden. Er habe da verstanden, dass er beobachtet werde, weil nach der Demonstration viele junge Leute verschwunden seien. Seinen Pass habe er vor seiner Ausreise verlängern lassen. 5 Er habe an der Demonstration vom 11. Juli 2021 in der Nähe seiner Wohnung, in dem nächst gelegenen Park, teilgenommen. Zuvor habe es Streik gegeben und das Internet sei abgeschaltet worden. Jeder Kubaner sei auf die Straße gegangen. Wenn die Polizei gekommen sei, hätten sich die Leute zerstreut und sich später wieder zusammengefunden. Als er gesehen habe, dass die Regierung Leute verhafte, sei bei ihm die Entscheidung gefallen, das Land zu verlassen. Fünf Tage nach der letzten Demonstration, am 18. oder 19. Juli 2021, sei er zu Polizei vorgeladen worden. Er sei auf der Straße gewesen, man habe seinen Namen genannt und er sei gefragt worden, ob er derjenige sei. Er sei zu Polizeistation, die nur 3 min. von seinem Krankenhaus entfernt sei, mitgenommen worden. Sie hätten von seiner Teilnahme und seinem Medizinstudium gewusst und gefragt, warum er demonstriere, wenn er doch Medizin studiere. Er habe auf der Polizei zunächst ca. 45 min. gewartet. Als er mitgenommen worden sei, sei ihm aufgefallen, dass dort noch viel mehr Leute gewartet hätten. Er sei etwas weniger als eine Stunde lang verhört worden. Er sei nach seinen Geschwistern in den USA befragt worden. Es sei auch sein Vater erwähnt worden, der in Kuba acht Jahre in Haft gewesen sei. Sie hätten eine Verbindung über den Nachnamen hergestellt. Er sei in Bezug auf das Studium und seine Freiheit bedroht worden. Er sei insgesamt zwischen 1 Stunde 40 min und 1 Stunde 50 min auf der Polizeistation gewesen, seine zweite Dienststunde sei schon fast vorbei gewesen. Er habe kein Dokument auf der Polizei bekommen. Er sei einfach so gegangen. Er sei sich sicher, dass man ihn aufgrund des Arztkittels, den er getragen habe, habe gehen lassen. Es sei alles indirekt gewesen. Ob es inzwischen eine offizielle Anklage gebe, wisse er nicht. Sein Vater, zu dem er noch Kontakt habe, lebe ca. 80 km von seiner ehemaligen Wohnung entfernt. Auf Nachfrage zu dem Vorfall bei der Bank und seinem Konto gab der Kläger an, dass dies am 11. oder 12. August gewesen sei. Er habe ab diesem Tag das Konto nicht mehr verwenden können. Es sei zwar nicht blockiert gewesen, aber er habe nichts einzahlen können und deshalb nicht über das Konto zahlen können, was viele Läden verlangten. Seine Freunde hätten in den letzten Tagen für ihn Einkäufe getätigt und er habe sie bar bezahlt. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben. Das Ticket habe aber sein Bruder online gekauft und er sei aus einer anderen Provinz abgeflogen. Für eine Rückkehr sehe er wegen der langen Abwesenheit Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Sein Studium existiere im Prinzip nicht mehr. Es sei schwer, ein Bankkonto zu haben. Er befürchte, Aussagen bei der Polizei machen zu müssen und angefeindet zu werden. Er befürchte als Vaterlandsverräter zu gelten und wie sein Vater ins Gefängnis zu müssen. 6 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung – in erster Linie – nach Kuba an, wenn er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verlasse (Ziffer 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). 7 Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass im Vortrag des Klägers keine asylrechtlich erhebliche Intensität erkennbar sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine so erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Betätigung drohe, dass dies einen Angriff auf die Menschwürde darstellen würde. 8 Der Kläger erhob am 27. Dezember 2022 zur Niederschrift der Rechtsantragsteller des Verwaltungsgericht Ansbach Klage und beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2022, die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung der Klage berief sich der Kläger mit einem am 17. Januar 2023 eingereichten Schriftsatz auf seine nach der Demonstration aufgrund seines Berufes kompliziert gewordenen Situation. Er werde wie viele Leute vor ihm, die Kuba in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen hätten, als „Sektor“ angesehen. Er möchte nicht wieder anonym von der Polizei verhört werden, um seine Rechte auszudrücken. Er möchte nicht zu den jungen Leuten gehören, die nach dem „9./11. Juli 2021“ vermisst werden. Er habe Angst davor, was passieren würde, wenn er zurückkehre. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine rechtlichen Bedenken. 14 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jeweils näher definiert in § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb seines Herkunftslandes befindet und in dieses nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will, wobei nach § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich ist, ob die verfolgte Person tatsächlich die Merkmale, aufgrund derer sie verfolgt wird, aufweist oder ihr die Merkmale vom Verfolger nur zugesprochen werden. Als Verfolgung in diesem Sinn gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend ist, das eine Person in vergleichbarer Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgungshandlungen in Sinn des Abs. 1 sind nach § 3a Abs. 2 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden und eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung, anzusehen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Ergänzende Regelungen ergeben sich für die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, aus § 3c AsylG und zu den Akteuren, die Schutz bieten können, aus § 3d AsylG. Kein Schutz wird nach § 3e Abs. 1 AsylG gewährt, wenn der Verfolgte in einem Teil seines Herkunftslandes sicher vor Verfolgung ist und diesen Landesteil sicher und legal erreichen kann, dort aufgenommen wird und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann (inländische Fluchtalternative). 15 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene bei einer Rückkehr verfolgt werden wird. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – NVwZ 2011, 1463; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936). Dabei ist die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie in Form einer widerlegbaren Vermutung zu beachten, wenn der Asylbewerber bereits Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgungscharakter erlebt hat und sich seine Furcht hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland aus einer Wiederholung bzw. Fortsetzung der erlittenen Verfolgung ergibt. 16 Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Gastland in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich der Vorgänge im Herkunftsland für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller und darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Es hat sich vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zu begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977 – 1 C 33/71 – NJW 1978, 2463). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – NVwZ 1990, 171). 17 Dies zu Grunde gelegt ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kuba mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdung droht. 18
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