1 S. 2 Nr. 1 LPO II bezieht sich nur auf unter Mitwirkung der obersten Landesbehörde akkreditierte Studiengänge. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
deren Hinweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz „Regelung und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften“ mitgeteilt, dass die Anerkennung des von der … verliehenen Mastergrades im Studiengang Lehramtsbezogener Masterstudiengang Gymnasium als gleichwertig der Ersten Staatsprüfung eine Maßnahme
dem Landesrecht des Landes Sachsen darstelle, die in Bayern nicht
vollzogen werde. Im Bayerischen Lehrerbildungsgesetz sei festgelegt, dass das für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erforderliche Studium mit der Ersten Lehramtsprüfung abschließe.
dem sie nicht den
weis einer erfolgreichen Ersten Lehramtsprüfung in Bayern führen könne, scheide unabhängig von der Art des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung die Anerkennung der in Sachsen erworbenen Lehramtsbefähigung gemäß Art. 7 Abs. 2 BayLBG aus. Der Beschluss „Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften“ der Kultusministerkonferenz vom 7. März 2013 i. d. F. vom 27. Dezember 2013 regele im Sinne einer Erhöhung der Mobilität die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und -befähigungen, jedoch unter der Voraussetzung, dass im jeweiligen Land
geltendem Landesrecht die Prüfungen erfolgreich absolviert worden seien und eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in diesem Land zu eröffnen gewesen wäre, was jedoch in ihrem Fall durch das endgültige Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung nicht angezeigt gewesen sei. Gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Dezember 2013 zur Gestaltung von Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften zur Unterrichtsversorgung könnten Länder, sofern Bedarfe bestehen, landesspezifische Sondermaßnahmen u.a. bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst ergreifen, die jedoch ausschließlich
Landesrecht außerhalb der verbindlichen Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen eingerichtet würden. 6 Unter dem
Landesrecht des Landes Sachsen außerhalb des vorstehenden Beschlusses dar. Eine Renostrifizierung scheide aus,
dem ein endgültiges Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung und das damit verwirkte Recht der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt in Bayern gerade nicht geheilt werden könne über landesrechtliche Sondermaßnahmen anderer Länder wie hier im Land Sachsen, das ggf. bedarfsbedingt trotz des in Bayern verwirkten Rechtes der Zulassung zum Vorbereitungsdienst
landeseigener Gesetzgebung eine Zugangsberechtigung im Einzelfall eröffnet habe, um für das dortige Schulwesen Personal zu gewinnen.
den ländergemeinsamen Umsetzungsrichtlinien für die Anpassung von Regelungen und Verfahren bei der Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst sowie für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen der Lehramtsausbildung hätten sich die Länder verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber, die ein Lehramtsstudium gemäß den Vorgaben der Kultusministerkonferenz absolviert hätten, unabhängig vom Land, in dem der Abschluss erworben worden sei, über die formale Anerkennung von Abschlüssen hinaus auch gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen, und Absolventinnen und Absolventen eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, das den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entspreche, in allen Ländern gleichermaßen den Berufszugang für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen. Eben diesen Anforderungen entspreche die in Sachsen erworbene Qualifikation der Klägerin nicht,
dem trotz in Bayern nicht bestandener Erster Lehramtsprüfung und verwirkter Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Sachsen ersatzweise ein außerhalb der in Bayern geltenden Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien universitär erworbenes Zeugnis (hier: Master of Education) für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst anerkannt worden sei.
G) könne in ein Beamtenverhältnis
BG übernommen werden, wer auf Grund einer Qualifikation entsprechend den Laufbahnvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes sowie seines individuellen Berufsweges einen Stand an Wissen und Fertigkeiten aufweise, der der
bayerischen Vorschriften erforderlichen Qualifikation gleichwertig sei. Die Erste Lehramtsprüfung sei Einstellungsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes und Hochschulabschlussprüfung. Sie diene der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erworben worden sei. In der Ersten Lehramtsprüfung solle
gewiesen werden, dass die durch das Studium zu erwerbenden Voraussetzungen für das Lehramt an Gymnasien vorliegen. Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung bleibe die Klägerin diesen
weis schuldig. Mit dem endgültigen Nichtbestehen scheide ein
qualifikation gemäß §§ 119 f. LPO I für das Lehramt in Gymnasium in Bayern aus. Inwiefern die Klägerin trotz Nichtbestehens der Ersten Lehramtsprüfung in Bayern im Land Sachsen zur Ersten Staatsprüfung gemäß der dortigen Lehramtsprüfungsordnung zugelassen werden könnte, sei von ihr im Land Sachsen prüfen zu lassen. 7 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
bayerischen Vorschriften erforderlichen Qualifikation gleichwertig sei. Demgegenüber könne sich das frühere endgültige Nichtbestehen der bayerischen Ersten Lehramtsprüfung nicht auswirken, da Art. 11 LlbG auf den aktuellen Stand an Wissen und Fertigkeiten rekurriere und nicht auf einen früheren Stand. Art. 11 LlbG sei bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 und 3 BayLBG zu berücksichtigen. In jedem Fall könne keine Ablehnung erfolgen, sondern allenfalls eine
qualifikation angeordnet werden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass eine solche erforderlich wäre. Im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
Nr. 1 Satz 1: „Die Anerkennung bezieht sich auf […] die laufbahngerechte Einstellung für Lehrämter des Lehramtstyps.“ und auf Nr. 4: „Die Mitglieder der Kultusministerkonferenz werden alle Spielräume des geltenden Laufbahnrechts nutzen, um den Gesichtspunkten dieses Beschlusses bestmöglich Rechnung zu tragen.“ Soweit der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
vollziehbar, dass von ihr prüfen zu lassen sei, inwiefern sie trotz Nichtbestehens der Ersten Lehramtsprüfung in Bayern im Land Sachsen zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden könnte. In Sachsen sei für den Vorbereitungsdienst und das darauffolgende Staatsexamen, welches zu der von ihr erworbenen sächsischen Berufsbezeichnung führe, nicht zwingend ein Erstes Staatsexamen erforderlich, sondern gemäß § 3 Nr. 2 LAPO II (Sachsen) gebe es die Staatsprüfung für Absolventen, die einen Abschluss gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 LAPO II (Sachsen) oder einen entsprechenden Abschluss gemäß § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 LAPO II (Sachsen)
wiesen. Diesen Abschluss habe sie mit dem Bachelor Lehramt an Gymnasien Biologie/Chemie nebst Lehramtsbezogenem Masterstudiengang Gymnasium mit der Fächerkombination Biologie/Chemie
gewiesen, sonst wäre sie nicht zum Vorbereitungsdienst und zur Staatsprüfung in Sachsen zugelassen worden. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern vorliege, da ein EUausländischer Gymnasiallehrerabschluss
LBG anzuerkennen wäre. Sie werde nämlich trotz ihres in der Bundesrepublik erworbenen Abschlusses der sächsischen Lehramtsbefähigung für Gymnasiallehrer schlechter gestellt als ein Angestellter mit einem im EU-Ausland erworbenen Gymnasiallehrerabschluss, was eine sog. Inländerdiskriminierung darstelle. 9 Die Klägerin beantragt wörtlich,
qualifizierung als auch die Anerkennung mit
qualifizierung enthalten ist. 10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Er trägt über sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus sinngemäß im Wesentlichen vor, der Bescheid vom
G könnten Bewerber und Bewerberinnen in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie die erforderliche Vorbildung besäßen. Diese notwendige Qualifikation werde durch eine entsprechende Vorbildung sowie das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Qualifikationsprüfung erworben, vgl. Art. 6 f. LlbG.
G sei für die
HSchG nicht die Regel. Zum Erwerb der Befähigung für ein Lehramt in Bayern sei grundsätzlich erforderlich, dass ein Studium mit erfolgreicher Erster Lehramtsprüfung abgeschlossen werde. Die Klägerin habe diese Erste Lehramtsprüfung in Bayern endgültig nicht bestanden. Ein Masterabschluss sei nicht ausreichend, da Lehramtsstudiengänge mit einer Staatsprüfung abgeschlossen würden. Die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis seien somit nicht gegeben. 12 Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung verwirke die Klägerin auch das Recht der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Bayern. Die in Sachsen erworbene Lehramtsbefähigung könne nicht anerkannt werden. Der jeweilige Landesgesetzgeber könne im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeit – wie im Schul- und Hochschulwesen – von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen über Prüfungen und Versetzungen treffen. In einem Land erzielte Abschlüsse oder sonstige Berechtigungen begründeten in einem anderen Land nur dann einen Anspruch, wenn sie anerkannt worden seien. Würden auf Grund dessen in einem Bundesland weniger schwere Anforderungen gestellt, seien die anderen Bundesländer nicht etwa wegen des Gleichheitssatzes verpflichtet, die weniger qualifizierten Abschlüsse oder sonstigen Prüfungsentscheidungen anzuerkennen. 13 In ein Beamtenverhältnis könne gem. Art. 11 Abs. 1 LlbG auch übernommen werden, wer auf Grund seiner Qualifikation entsprechend den Laufbahnvorschriften eines anderen Landes sowie seines individuellen Berufsweges einen Stand an Wissen und Fertigkeiten aufweise, welcher der
bayerischen Vorschriften erforderlichen Qualifikation gleichwertig sei. Eine Gleichwertigkeit der Laufbahnen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 LlbG setze voraus, dass der Erwerb der Qualifikation für die bisherige Laufbahn und der Erwerb der für eine Übernahme
bayerischem Recht erforderlichen Qualifikation entweder eine im Wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzten oder die Qualifikation für die neue Laufbahn auf Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erhoben werden könne.
LBG stelle das Staatsministerium fest, ob eine außerhalb des Geltungsbereichs des BayLBG erworbene Befähigung der Befähigung für ein Lehramt im Sinne des BayLBG entspreche. Aus den Abkommen der Kultusministerkonferenz könnten Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, ob eine grundsätzliche Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten bestehe. Sie hätten zwar grundsätzlich keinen bindenden Charakter, da Beschlüsse der Kultusministerkonferenz keine Rechtsnormen darstellten, es handele sich aber um antizipierte Sachverständigengutachten.
den ländergemeinsamen Umsetzungsrichtlinien für die Anpassung von Regelungen und Verfahren bei der Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst sowie für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen der Lehramtsausbildung hätten sich die Länder verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Lehramtsstudium gemäß den Vorgaben der Kultusministerkonferenz absolviert hätten, unabhängig vom Land, in dem der Abschluss erworben worden sei, über die formale Anerkennung von Abschlüssen hinaus auch gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen sowie Absolventinnen und Absolventen eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, das den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz entspreche, in allen Ländern gleichermaßen den Berufszugang für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen. Hierfür sei daher eine Regelung in § 39 Abs. 1 LPO II getroffen worden. Die von der Klägerin bestandene Zweite Staatsprüfung im Land Sachsen möge zwar gleichwertig im Vergleich zum bayerischen Zweiten Staatsexamen sein, jedenfalls stelle aber der mit dem Mastergrad abgeschlossene Masterstudiengang keine gleichwertige Vor- und Ausbildung im Vergleich zum mit der Ersten Lehramtsprüfung abgeschlossenen Lehramtsstudium in Bayern dar, so dass die erworbene sächsische Lehramtsbefähigung nicht anerkannt werden könne. Voraussetzung für die Anerkennung sei, dass die
gewiesene Ausbildung und die abgelegte Zweite Staatsprüfung der
dem BayLBG und der einschlägigen Prüfungsordnung für das betreffende Lehramt geforderten Ausbildung und Prüfungen gleichwertig seien. Der von der … verliehene Mastergrad im Studiengang Lehramtsbezogener Masterstudiengang Gymnasium sei nicht gleichwertig mit der Ersten Staatsprüfung in Bayern. In Bayern sei das Lehramtsstudium für Gymnasien zwar modular aufgebaut, als Abschluss sei aber die Erste Staatsprüfung vorgesehen, ohne die eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Bayern in keinem Fall erfolgen könne. Die Erste Lehramtsprüfung diene gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 LPO I der Feststellung, ob auf Grund des Studiums die fachliche Eignung für die Einstellung in Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben worden sei, und mir ihr könne gem. § 1 Abs. 2 Satz 3 LPO I
gewiesen werden, dass die durch das Studium zu erwerbenden Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt vorlägen. Der lehramtsbezogene Masterstudiengang Gymnasium sei hingegen ein Angebot für Studierende des Lehramtsstudiengangs Gymnasium, die einen zusätzlichen bzw. alternativen Studienabschluss anstrebten. Die Erste Lehramtsprüfung und der lehramtsbezogene Masterstudiengang verfolgten somit unterschiedliche Zwecke und seien nicht vergleichbar. 14 Außerdem sei der Beklagte gerade nicht verpflichtet, wie vorliegend den Absolventinnen und Absolventen von Sondermaßnahmen zur Personalgewinnung in anderen Ländern den Berufszugang für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen, solange in Bayern kein fachspezifischer Mangel bestehe. Insoweit verweist der Beklagte auf Nr. 4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 7. März 2013 (gemeint ist wohl der Beschluss vom 5. Dezember 2013). In den Fächern Chemie und Biologie bestehe derzeit in Bayern kein fachspezifischer Mangel. 15 Die Anerkennung der Lehramtsbefähigung könne auch nicht durch eine entsprechende
qualifikation ermöglicht werden. Wenn eine in einem anderen Land erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinne des BayLBG entspreche, so setze die Feststellung der Lehramtsbefähigung eine entsprechende
qualifikation im Freistaat Bayern voraus. Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Ersten Lehramtsprüfung in Bayern scheide für die Klägerin jedoch eine
qualifikation gemäß §§ 119 f. LPO I für das Lehramt an Gymnasien in Bayern aus. Die
qualifikation bestehe gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 LPO I in der Ablegung einer oder mehrerer der
Zweiter Teil (§§ 32 bis 118) der LPO I für das betreffende Lehramt und das betreffende Fach vorgesehenen Einzelprüfungen oder im
weis bestimmter für das betreffende Lehramt und das betreffende Fach
Zweiter Teil (§§ 32 bis 118) der LPO I zu erbringender Zulassungsvoraussetzungen. Aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Ersten Lehramtsprüfung im Fach Chemie sei die Prüfung gem. § 6 LPO I nicht bestanden. Sie könne auch gem. § 14 Abs. 1 LPO I nicht mehr wiederholt werden. Es sei somit nicht möglich, eine oder mehrere vorgesehene Einzelprüfungen im Fach Chemie zu wiederholen; ebenso könnten auch die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 62 LPO I nicht mehr erbracht werden. Diese Regelungen könnten nicht dadurch umgangen werden, dass in einem anderen Bundesland auf Grund des dort bestehenden Lehrermangels eine andersartige Hochschulqualifikation (hier: der Mastergrad der Klägerin) anerkannt und auf dieser Basis ein Zugang zum dortigen Vorbereitungsdienst eröffnet worden sei. 16 Es liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer sog. Inländerdiskriminierung vor.
G sei die Einstellung in das Beamtenverhältnis Bayern bei Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat im Sinn des Art. 42 Abs. 2 LlbG erworbenen Qualifikationsnachweises gemäß Art. 41 bis 51 LlbG möglich. Ergänzend hierzu regele Art. 7 Abs. 4 BayLBG die Anerkennung von im Ausland erworbenen Lehramtsbefähigungen. Auch
diesen Vorschriften wäre eine Anerkennung nicht möglich, wenn die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst nicht in Sachsen, sondern stattdessen beispielsweise im EU-Ausland eine schulpraktisch vertiefende Ausbildungsphase bzw. pädagogische Eignungsprüfung abgelegt hätte. Laut Bundesverwaltungsgericht sei die Gleichwertigkeit der Qualifikation zu verneinen, wenn jemand in Deutschland eine Ausbildung (z.B. ein Studium) endgültig nicht bestanden habe, dann aber im Ausland
einem verhältnismäßig kurzen Ergänzungslehrgang eine Berufsqualifikation zuerkannt erhalte, und dann die Anerkennung dieser Qualifikation in Deutschland beantrage (BVerwG, U.v. 27.4.1995 – 3 C 23/93). Die in Deutschland
dem endgültigen Scheitern der Ausbildung nicht mehr berücksichtigungsfähigen Ausbildungsabschnitte könnten nicht als Teil einer Ausbildung
dem Recht eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt werden. 17 In der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2022 ist
Erörterung der Sach- und Rechtslage den Beteiligten Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben und die Verhandlung vertagt worden. 18 Anschließend hat die Klägerin das Anschreiben betreffend die Einstellungszusage für ihre Übernahme in den Schuldienst des Freistaates Sachsen vom
dem Vorbereitungsdienst werde wegen des absehbaren Bedarfes zugesagt, dass eine unbefristete Einstellung wahrscheinlich möglich sein werde. 19 Die Beklagtenseite führt über ihr bisheriges Vorbringen hinaus aus, eine Verwirkung in dem Sinne, dass es der Klägerin nicht mehr möglich sein werde, in Bayern als Lehrerin zu arbeiten, sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe zwar die Erste Lehramtsprüfung im Freistaat Bayern endgültig nicht bestanden, es sei ihr jedoch weiterhin möglich, durch das Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Freistaat Sachsen diesen Mangel zu heilen. Daneben bestehe die Möglichkeit, durch einen entsprechenden Master of Science, welcher formal an die Stelle der Ersten Staatsprüfung im Rahmen einer Sondermaßnahme treten könnte, im Falle eines Lehrermangels in Bayern im Fach Chemie einen der Ersten Lehramtsprüfung im Rahmen der Sondermaßnahme als gleichwertig anzunehmenden Abschluss zu erzielen, der den Zugang zum Vorbereitungsdienst in Bayern für das Lehramt Gymnasien eröffnen könnte. Derzeit gebe es allerdings in Bayern keine derartige Sondermaßnahme, so dass aktuell nur die erstgenannte Möglichkeit (Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Freistaat Sachsen) bestehe. § 4 Abs. 3 LAPO II (Sachsen) regele den Zugang zum sächsischen Vorbereitungsdienst mit einem nicht in Sachsen erworbenen
weis.
dem der Master of Education gerade nicht in Inhalt und Umfang den Vorgaben der Kultusministerkonferenz für das betreffende Lehramt entspreche, wäre eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Sachsen außerhalb einer Sondermaßnahme zu verwehren gewesen. Die Zuständigkeit für die Lehrkräfteausbildung obliege den Kultus- und Wissenschaftsministerien der Länder. Diese regelten die Ausbildung durch Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bzw. entsprechende rechtliche Vorgaben. Die Erste und die Zweite Staatsprüfung würden durch staatliche Prüfungsämter oder -kommissionen der Länder abgenommen. Für Bachelor- und Masterstudiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglichten, würden die Studien- und Prüfungsordnungen auf Basis staatlicher Vorgaben von den Hochschulen erstellt.
dem in Bayern ausschließlich eine Erste Lehramtsprüfung den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffne, die lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge der bayerischen Universitäten dagegen nicht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium eingerichtet, sondern hochschulindividuelle (Zusatz-)Angebote mit ausschließlichem universitären Abschlusscharakter seien, hätten letztere keine eine Erste Lehramtsprüfung ersetzende Bedeutung. 20 Eine Ungleichbehandlung eines außerbayerischen Masters of Education mit einem in Bayern erworbenen liege nicht vor, da der Prüfungscharakter des in Bayern von der … ausgestellten Masters of Education nicht vergleichbar sei. In Bayern lägen die lehramtsbezogenen Modul- und die Abschlussprüfungen im ausschließlichen Verantwortungsbereich der jeweiligen Hochschule. Art und Umfang der Modulprüfungen seien damit bereits semesterübergreifend innerhalb der einzelnen Universität nicht miteinander vergleichbar im Sinne eines leistungsbezogenen Bewertungs- und späteren Einstellungskriteriums in den öffentlichen Schuldienst. Universitäre Modulprüfungen wie die vorliegenden unterlägen nicht der staatlichen Aufsicht, weder der Prozentrang noch eine damit erreichte bayernweite Platzziffer seien feststellbar. Die Kultusministerien der anderen Länder würden bei landesspezifischen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen in die Prüfungsstruktur der Hochschule unmittelbar eingebunden. Für landeseigene lehramtsbezogene Bachelor- und Masterstudiengänge, die den Zugang zum Vorbereitungsdienst im jeweilig ausbildenden Land eröffneten, würden die Studien- und Prüfungsordnungen auf der Basis staatlicher (landesinterner, den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz folgender) Vorgaben von den Hochschulen erstellt. Hier werde die staatliche Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung durch die Mitwirkung eines Vertreters der für das Schulwesen zuständigen obersten Landesbehörde (Kultusministerium) im Akkreditierungsverfahren gesichert. Die Akkreditierung des jeweiligen Studienganges als Lehramtsstudiengang mit abschließender Prüfung unter staatlicher Beteiligung bedürfe der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde der Kultusseite. Die Kultusministerkonferenz habe in den „Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 i. d. F. vom 16.05.2019) diejenigen Kompetenzen beschrieben, die in der Ausbildung für die Lehrämter erworben werden müssten. In den „Eckpunkten für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2.6.2005) hätten die Länder miteinander verabredet, dass das integrative, lehramtsbezogene (landesseitig akkreditierte) Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen (Pädagogische Hochschulen) zwei Fachwissenschaften und die Bildungswissenschaften in der Bachelorphase sowie in der Masterphase umfasse. Damit seien zwischen den Absolventen der Ersten Lehramtsprüfung und den Absolventen eines Masters of Education einheitliche und vergleichbare Qualitätsstandards gegeben. Die Anerkennung außerbayerischer Masterabschlüsse
1 Satz 2 Nr. 1 LPO II Bayern beziehe sich nur auf im o.g. Verfahren unter Mitwirkung der obersten Landesbehörde (Kultusministerium) akkreditierte Studiengänge und stelle daher keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Vielmehr handele es sich um unterschiedliche Sachverhalte, die entsprechend unterschiedlich zu behandeln seien. Eine seitens der Klägerin angestrebte ausschließliche Anerkennung der durch den Freistaat Sachsen verliehenen Lehramtsbefähigung auch im Freistaat Bayern sei nicht möglich. Art. 7 Abs. 3 BayLBG regele den Fall, dass eine in einem anderen Land erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinn dieses Gesetzes entspreche, die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen aber durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar seien, so dass die Feststellung der Lehramtsbefähigung eine entsprechende
qualifikation im Freistaat Bayern voraussetze. Bedingt im endgültigen Nichtbestehen sei in Bayern eine erneute Ablage der Ersten Lehramtsprüfung im Fach Chemie ausgeschlossen, jedoch über Sachsen möglich.
dem das Land Sachsen sich am endgültigen Nichtbestehen nicht gestört habe, dürfte eine großzügige Anerkennung der erworbenen Leistungspunkte für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung möglich sein. Art. 7 Abs. 3 BayLBG sehe als Bezugsebene die außerbayerische Qualifikation als Erste und/oder Zweite Staatsprüfung vor, nicht aber die in Bayern endgültig nicht bestandene Erste Lehramtsprüfung, die als Drittäquivalenz (nicht bestandene Erste Lehramtsprüfung, dann universitäre Prüfung an der …, dann Master of Education als Zulassungsvoraussetzung zum Vorbereitungsdienst in Sachsen) mit der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland anerkennungsfähig werden solle,
dem in Bayern die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu versagen gewesen sei.
dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
den Vorgaben der Kultusministerkonferenz vorgesehene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung bzw. einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung (Master of Education) abgeschlossen worden sei. Diese Gleichstellung sei aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Ersten Lehramtsprüfung einerseits und der fehlenden Akkreditierung des bestandenen, an der FAU erworbenen Masterabschlusses andererseits jedoch zu versagen, so dass diese Bedingung vorliegend nicht erfüllt gewesen sei. In der nunmehr vorgelegten Berechtigung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen werde nicht ersichtlich, aufgrund welcher Norm (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LAPO II (Sachsen) oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 LAPO II (Sachsen) die Klägerin 2018 in den Vorbereitungsdienst in Sachsen aufgenommen worden sei. An den bisher vorgebrachten Einwänden werde daher festgehalten. Selbst wenn der Freistaat Sachsen in Unkenntnis der bayerischen Lehrerbildungsstrukturen irrtümlich davon ausgegangen wäre, dass es sich bei dem Masterabschluss der … um einen (als Lehramtsstudiengang mit abschließender Prüfung unter staatlicher Beteiligung) akkreditierten Studiengang handeln würde, und deshalb eine Zulassung auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LAPO II (Sachsen) ausgesprochen hätte, würde es sich hierbei um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handeln, der nicht bindend sein könne. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschriften vom 15. September 2022 und 11. Mai 2023, sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 28. Mai 2020 und 1. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht weder der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung der von ihr erworbenen sächsischen Lehramtsbefähigung für Gymnasiallehrer als Befähigung zum Lehramt an Gymnasien in Bayern (I.) noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf erneute Verbescheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (II.) zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO. 23 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von ihr erworbenen sächsischen Lehramtsbefähigung als Befähigung zum Lehramt an Gymnasien in Bayern, weder ohne noch mit
qualifizierung. 24
qualifikation anerkennbar ist oder die für die Anerkennung erforderliche
qualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde; im Einzelnen gelten die §§ 119 bis 121 LPO I und 2. die Zweite Staatsprüfung ohne
qualifikation anerkennbar ist oder die für die Anerkennung erforderliche
qualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde; im Einzelnen gelten die §§ 39 und 40. 25 Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LPO II entsprechen darüber hinaus außerhalb des Geltungsbereichs des BayLBG erworbene lehramtsspezifische Masterabschlüsse, die dort den Zugang zum entsprechenden Vorbereitungsdienst ermöglichen, der Ersten Lehramtsprüfung, und gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPO II außerhalb des Geltungsbereichs des BayLBG den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfungen einer Zweiten Staatsprüfung im Sinn der LPO II. 26 a. Die Klägerin kann sich zunächst weder auf § 38 Abs. 1 Satz 1 LPO II noch auf § 38 Abs. 1 Satz 2 LPO II berufen. 27
der genannten Bescheinigung von der Klägerin zudem auch nicht mehr gemäß § 14 Abs. 1 LPO I wiederholt werden. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin die Erste Lehramtsprüfung in Bayern endgültig nicht bestanden hat. Außerhalb Bayerns legte die Klägerin ebenso keine Erste Lehramtsprüfung ab. 28
der Systematik von § 38 Abs. 1 Satz 2 LPO II und dem daraus erkennbaren Willen des Verordnungsgebers, wonach lediglich den Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglichende Masterabschlüsse gleichgestellt werden sollen, genauso bei innerbayerischen lehramtsbezogenen Masterabschlüssen zu fordern wäre, sodass insoweit auch keine vergleichbare Interessenlage gegeben wäre. Denn der von der Klägerin erworbene Masterabschluss ermöglicht
1 Satz 1 Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien (ZALG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1 Satz 2 Nr. 1 LPO II nur auf unter Mitwirkung der obersten Landesbehörde (Kultusministerium) akkreditierte Studiengänge bezieht, und dass dies genauso im Falle bayerischer Masterabschlüsse zu fordern wäre. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge in Bayern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium eingerichtet sind und somit den Vorgaben der Kultusministerkonferenz in o.g. Beschlüssen entsprechen. Denn hierfür ist schon kein Anlass ersichtlich, da
1 Satz 1 ZALG grundsätzlich lediglich die Erste Lehramtsprüfung den Zugang zum Vorbereitungsdienst vermittelt. Im Übrigen entscheiden Hochschulen im Rahmen ihrer eigenen Angelegenheiten insbesondere über Einführung und Ausgestaltung der angebotenen Studiengänge (vgl. Art. 12 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom
HSchG bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayHIG allein der Rechtsaufsicht, also insbesondere nicht dem Einvernehmen des Staatsministeriums. Auch aus dem Umstand, dass aktuell alles dafür spricht, dass das Lehramtsstudium auf der einen und die lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengänge auf der anderen Seite an der … inhaltsgleich ausgestaltet sind, ergibt sich nichts anderes. Denn auch diese aktuelle inhaltliche Übereinstimmung ersetzt nicht das Einvernehmen des Staatsministeriums im Sinne der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. 32 b. Auch aus § 7 Abs. 2 BayLBG steht der Klägerin kein Anspruch auf Anerkennung der von ihr erworbenen sächsischen Lehramtsbefähigung als Befähigung zum Lehramt an Gymnasien in Bayern zu. 33 Gemäß § 7 Abs. 2 BayLBG stellt das Staatsministerium fest, ob eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Befähigung der Befähigung für ein Lehramt im Sinn dieses Gesetzes entspricht. Einen Maßstab der Entsprechensprüfung enthält § 7 Abs. 2 BayLBG nicht. Jedoch bieten die Kriterien aus § 7 Abs. 3 BayLBG Anhaltspunkte dafür, was Gegenstand der Entsprechensprüfung
LBG ist. Gemäß § 7 Abs. 3 BayLBG setzt die Feststellung der Lehramtsbefähigung eine entsprechende
qualifikation im Freistaat Bayern voraus, wenn die in einem anderen Land erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinn dieses Gesetzes entspricht, die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen aber durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar sind. Eine
qualifikation ist mithin hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfung denkbar, sofern diesbezüglich Unterschiede bestehen. Um denselben Qualitätsstandard aller in Bayern tätigen Lehrer sicherstellen zu können, ist es insofern nur sachgerecht, wenn der Maßstab der
qualifikation mit dem Maßstab des Entsprechens übereinstimmt. Als Maßstab der Entsprechensprüfung gemäß § 7 Abs. 2 BayLBG sind daher Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen heranzuziehen. 34 Vorbildung und Ausbildung für ein Lehramt werden gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 und 2 BayLBG durch ein erziehungswissenschaftliches Studium, ein fachwissenschaftliches oder künstlerisches Studium, fachdidaktische Studien und entsprechende Schul- bzw. Betriebspraktika erworben, wobei die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien so miteinander zu verbinden sind, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen. Gewichtung und Umfang der einzelnen Studienanteile richten sich
den Erfordernissen des jeweiligen Lehramts und der einzelnen Schularten. Schulpraktische Veranstaltungen sind bereits in das Studium einzubeziehen. Dazu gehört mindestens ein studienbegleitendes Praktikum. Das Studium der Didaktik der Grundschule oder das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule ist dem Studium eines Unterrichtsfachs gleichwertig. Das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen sind gleichwertig. Das vertiefte Studium eines künstlerischen Fachs kann als das vertiefte Studium von zwei Unterrichtsfächern gewertet werden (so zum Ganzen Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 3 bis 8 BayLBG).
LBG werden Vorbildung und Ausbildung für ein Lehramt zusätzlich erworben durch den Vorbereitungsdienst. 35 Es ist nicht ersichtlich, dass die genannten Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 BayLBG hinsichtlich Vorbildung und Ausbildung bei der Klägerin nicht erfüllt wären. 36 Die von der Klägerin erworbene sächsische Lehramtsbefähigung entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die erforderlichen Prüfungen betreffend das Studium für ein Lehramt im Sinn des Art. 6 BayLBG. Wie bereits ausgeführt, fehlt der Klägerin eine Erste Lehramtsprüfung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayLBG. Eine solche hat sie weder in Bayern noch in Sachsen erfolgreich abgelegt. Die von ihr abgelegte Prüfung zum Erwerb des Masters of Education kann nicht als eine der Ersten Lehramtsprüfung entsprechende Prüfung angesehen werden. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG. Danach entspricht der Ersten Lehramtsprüfung für berufliche Schulen auch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegte Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen, wenn sie den Anforderungen des Lehramts genügt und daneben ein mindestens einjähriges einschlägiges berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung
gewiesen wird. Aus dieser Regelung kann geschlossen werden, dass
dem Gesetz und dem Willen des bayerischen Gesetzgebers eine Masterprüfung der Ersten Lehramtsprüfung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur im Bereich der beruflichen Schulen für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen entsprechen kann, in anderen Fällen, also insbesondere wie hier außerhalb beruflicher Schulen, ein (lehramtsspezifisches) Masterstudium dagegen nicht ausreicht, um eine der Ersten Lehramtsprüfung entsprechende Prüfung
zuweisen. 37 c. Schließlich besitzt die Klägerin auch aus § 11 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom
qualifikation zu. 39 Ausgangspunkt für die Frage der Anerkennung einer außerhalb Bayerns erworbenen Lehramtsbefähigung mit entsprechender
qualifikation im Freistaat Bayern ist § 7 Abs. 3 BayLBG. Danach kommt – wie bereits ausgeführt – eine
qualifikation zur Feststellung der Lehramtsbefähigung nur in Betracht, wenn die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar sind. Dies ist vorliegend hinsichtlich des Maßstabes „Prüfung“ nicht der Fall. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in Bayern die Erste Lehramtsprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen hat und eine Wiederholung gemäß § 14 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K) nicht mehr möglich ist und sie zudem auch außerhalb Bayerns keine Erste Staatsprüfung absolviert hat. Die Tatsache des endgültigen Nichtbestehens der Ersten Lehramtsprüfung in Bayern führt indes nicht zu einer Verwirkung in dem Sinne, dass es der Klägerin überhaupt und auf Dauer nicht mehr möglich wäre, in Bayern als Lehrerin zu arbeiten, sodass unter diesem Gesichtspunkt keine rechtlichen Bedenken gegen eine
qualifikation bestehen. Der Klägerin bleibt es unbenommen, z.B. durch das Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Freistaat Sachsen den Mangel hinsichtlich des Maßstabes „Prüfung“ im Rahmen des § 7 Abs. 3 BayLBG zu heilen. Zudem hat der Beklagte sinngemäß mitgeteilt, es bestehe im Fall etwaiger künftiger Sondermaßnahmen im Fall des Lehrermangels die Möglichkeit, durch einen entsprechenden Master of Science, welcher formal an die Stelle der Ersten Staatsprüfung im Rahmen einer Sondermaßnahme treten könnte, im Fach Chemie einen der Ersten Lehramtsprüfung als gleichwertig anzunehmenden Abschluss zu erzielen, der den Zugang zum Vorbereitungsdienst in Bayern für das Lehramt Gymnasien eröffnen könnte. 40 3. Dass der Klägerin auf Grundlage der bayerischen Normen eine Anerkennung ihrer in Sachsen erworbenen Lehramtsbefähigung als gleichwertig mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien in Bayern sowohl ohne als auch mit
qualifikation verwehrt bleibt, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (a) und auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (b.). 41 a. Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101 BV ist es gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig, wenn der bayerische Normgeber für die Anerkennung außerbayerischer Lehramtsbefähigungen
Maßgabe von § 38 LPO II, Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 BayLBG sowie Art. 6 BayLBG grundsätzlich eine Erste Lehramtsprüfung voraussetzt, mithin also grundsätzlich am Staatsexamen festhält, und lediglich zur Mobilitiätssicherung innerhalb Deutschlands ausnahmsweise außerbayerisch erworbene Masterabschlüsse, die im Land des Erwerbs den Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglichen, zulässt. 42 Ziel der bayerischen Regelungen ist es, eine gleichbleibend hohe Qualität des Unterrichts für alle Schüler in Bayern dadurch sicherzustellen, dass nur solche Lehrer unterrichten, die – unabhängig davon, wo sie studiert und ihren Vorbereitungsdienst geleistet haben – eine gleichwertige Ausbildung inklusive gleichwertiger Abschlussprüfungen absolviert haben. Bereits bei dieser Qualitätssicherung des Unterrichts handelt es sich um ein legitimes öffentliches Ziel. Dasselbe gilt, soweit mit der Qualitätssicherung eine bestmögliche Ausbildung von Schülerinnen und Schülern und möglichst gleiche Bildungschancen bezweckt werden. 43 An dem Mittel zur Erreichung dieses Ziels, nämlich das grundsätzliche Festhalten an Prüfungen in Gestalt von Staatsexamen mit Ausnahmen zur Mobilitätssicherung innerhalb Deutschlands, ist nichts zu erinnern. Insbesondere ist das Mittel geeignet, um das angestrebte Ziel einer möglichst gleichbleibenden Qualität des Unterrichts und damit möglichst gleicher Bildungschancen für alle Schüler zu erreichen. Insoweit dringt der Bevollmächtigte mit seinem Einwand, unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
weisen können (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 769). Zwar stellen Prüfungen zwangsläufig lediglich Stichproben der Fähigkeiten eines Prüflings zu einem bestimmten Zeitpunkt – dem der Prüfungsleistung – dar. Dabei ist die Aussagekraft einer einzelnen Stichprobe begrenzt (vgl. zum Ganzen OVG Münster a.a.O.; BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 – NVwZ 1989, 850, 853). So mag die Stichprobe zufällig gerade einen Zeitpunkt erfassen, der nicht die durchschnittliche Leistungsfähigkeit des Prüflings widerspiegelt, sondern „Ausreißer“ des Leistungsvermögens
oben oder unten abbildet. Aus diesem Grund ist die einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung verfassungsrechtlich geboten, aber auch ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1998 - 6 PKH 11.98 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178.90 – juris Rn. 14; Fischer/ Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 766, 769). Der Grund für das verfassungsrechtliche Gebot lediglich einer Wiederholungsmöglichkeit liegt letztlich darin begründet, dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sogar zwei – zeitlich zufällige – Stichproben in das Leistungsvermögen des Prüflings jeweils nicht nur „Ausreißer“, sondern zudem noch „Ausreißer
unten“ abbilden. 46 Außerdem liegt in den Fällen wie vorliegend – in denen zwar eine außerbayerische Lehramtsbefähigung, jedoch weder eine Erste Lehramtsprüfung noch ein außerbayerischer Masterabschluss, der im Land des jeweiligen Abschlusses den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet, sondern allein ein bayerischer Master of Education
gewiesen werden kann – kein Mobilitätsproblem vor, dem der bayerische Normgeber mit § 38 Abs. 1 Satz 2 LPO II in Umsetzung des Mobilitätsbeschlusses der Kultusministerkonferenz entgegenwirken möchte, sondern eher eine Umgehung der bayerischen Normsetzung
endgültigem Nichtbestehen. Insoweit verweist auch der neunte Bericht über die Umsetzung der „Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften – Ländergemeinsame Umsetzungsrichtlinien für die Anpassung von Regelungen und Verfahren bei der Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst sowie für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen der Lehramtsausbildung“, also der bereits oben erwähnte sog. Mobilitätsbeschluss darauf, dass die Nicht-Anerkennung von Masterabschlüssen aus Studiengängen, die nicht am sog. Quedlinburger Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
der Grundstruktur des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dürfen gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine Ungleich- bzw. Gleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt (Kischel in Beckscher Online-Kommentar GG, 55. Edition Stand 1.5.2023, Art. 3, Rn. 14). Zur Rechtfertigung von Ungleich- bzw. Gleichbehandlungen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stufenloser Prüfungsmaßstab anerkannt (vgl. Kischel a.a.O. Rn. 29). Je
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich hinsichtlich Ungleich- bzw. Gleichbehandlungen unterschiedliche Maßstäbe, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen aber stets einer sachlichen Rechtfertigung, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist. Verletzt ist der Gleichheitssatz, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (so zum Ganzen BVerfG, B.v. 21.6.2011 − 1 BvR 2035/07 – NvwZ 2011, 1316 Rn. 77). 49
1 GG oder Art. 118 Abs. 1 BV vor, sofern der strenge Prüfungsmaßstab einer Verhältnismäßigkeitsprüfung angelegt wird. 50 Vorliegend sind strukturell drei Ungleichbehandlungen denkbar. 51 Zum einen besteht eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Personen, die einen lehramtsspezifischen Master of Education in Bayern absolviert und hierauf aufbauend eine außerbayerische Lehramtsbefähigung erworben haben, und solchen Personen, die im Rahmen ihrer außerbayerischen Lehramtsbefähigung einen außerhalb Bayerns erworbenen lehramtsspezifischen Master, der im jeweiligen Abschlussland den Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglicht, vorweisen können. Während letztere die Möglichkeit haben, ihre außerbayerische Lehramtsbefähigung als Befähigung zum Lehramt in Bayern gemäß Art. 7 Abs. 2 BayLBG i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LPO II anerkennen zu lassen, besteht diese Möglichkeit für Absolventen mit lediglich bayerischem lehramtsspezifischen Master of Education auf Basis der einschlägigen bayerischen Normen – wie oben bereits ausgeführt – nicht. 52 Weiter erfolgt eine Ungleichbehandlung – trotz gleicher Ausbildungsinhalte – zwischen Personen, die als Abschluss allein einen bayerischen lehramtsspezifischen Master of Education erworben haben, und Personen, die in Bayern die Erste Lehramtsprüfung, mithin ein Staatsexamen, abgeschlossen haben. Insoweit ist es lediglich Absolventen der Ersten Lehramtsprüfung möglich, eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Bayern und damit ggf. eine Lehramtsbefähigung in Bayern zu erlangen. 53 Schließlich besteht im Gegensatz zu Absolventen eines bayerischen lehramtsbezogenen Master of Education für Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Diplom erworben haben, das eine Ausbildung für den Beruf des Lehrers abschließt, oder die die Berechtigung erworben haben, den Beruf des Lehrers auszuüben, die Möglichkeit der Anerkennung ihrer Befähigung als Befähigung für das Lehramt in Bayern gemäß Art. 7 Abs. 4 BayLBG. 54 Die genannten Ungleichbehandlungen einerseits zwischen Personen mit lehramtsspezifischen Master of Education in Bayern und Absolventen eines außerbayerischen lehramtsspezifischen Masters, der dort den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnet, sowie andererseits zwischen Personen mit lehramtsspezifischen Master of Education in Bayern und Absolventen eines bayerischen Staatsexamens bei denselben Ausbildungsinhalten, beruhen darauf, dass der bayerische Normgeber mit dem Ziel der Qualitätssicherung grundsätzlich an der Prüfungsform des Staatsexamens festhält und lediglich Ausnahmen zur Mobilitätssicherung innerhalb Deutschlands zulässt. Hieran ist – wie unter Punkt
vollziehen, was in anderen EU-Mitgliedsstaaten bzw. Staaten im Sinne von § 7 Abs. 4 BayLBG geltendes Recht ist, würde dies möglicherweise dazu führen, dass inländische Qualitätsstandards abgesenkt werden. Die inländische Rechtslage müsste also immer an den niedrigsten Standard angepasst werden. Um dies zu verhindern, ist eine unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern bezogen auf Abschlüsse des Gymnasiallehramtsstudiums gerechtfertigt. 56 II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte erneute Verbescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein Beurteilungs- oder Ermessenspielraum, der eine Verpflichtung zur Verbescheidung
GO zur Folge haben könnte, ist nicht eröffnet. Die Frage der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen ist insoweit vom Gericht voll zu überprüfen. 57 III. Die Klage war
alledem abzuweisen. 58 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.