Versicherungsnehmers und einer Versicherung für fremde Rechnung Normenketten: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG § 22a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStDV § 55 Abs. 2 AO § 93c Abs. 1 Nr. 2 VVG § 43 Abs. 1 FGO § 135 Abs. 3 FGO § 139 Abs. 4 Leitsätze:
Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrsperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an. (redaktioneller Leitsatz) 5. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, wenn sein Antrag mit dem der unterlegenen Kläger – weitgehend – übereinstimmt und nicht zu Mehrkosten geführt hat. Aus demselben Grund sind auch die außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verkehrsunfall, Versicherungsleistung, Nachzahlung, Einkommensteuerbescheid, Vertrag zugunsten Dritter Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten
Verfahrens. 3. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt; die außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen werden nicht erstattet.
Fortbestehens der Berufsunfähigkeit einmal jährlich eine umfassende Untersuchung der versicherten Person verlangen. In § 20 AVB ist bestimmt, dass die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer oder an
sen Erben erbracht werden, wenn keine andere Person als Bezugsberechtigter benannt wurde (Rb-Akte Bl 118) (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein und die allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag verwiesen). 4 Nachdem der Beigeladene im Jahr 2014 einen schweren Verkehrsunfall erlitten hatte, beantragte die Klägerin im Januar 2015 zusammen mit dem Beigeladenen Leistungen wegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeitsrente sollte nicht an sie selbst als Versicherungsnehmer, sondern auf ein Konto der versicherten Person ausbezahlt werden. Am […] 2015 erkannte der Versicherer gegenüber der Klägerin die Leistungspflicht an und bestätigte, dass die Berufsunfähigkeitsrente ab der festgestellten Berufsunfähigkeit an die versicherte Person ausgezahlt wird. In der Folgezeit wurden zeitlich befristete Renten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2017 ausbezahlt; die Nachzahlung für das Jahr 2014 erfolgte im Jahr 2015. Die Leistungspflicht
Versicherers aus der Berufsunfähigkeitsrente endete zum 30. September 2017, da die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit
Beigeladenen nach den Feststellungen
Versicherers wieder entfallen war (Schreiben
Versicherers an die Klägerin vom
Versicherers an den Beklagten vom
Versicherers vom
halb auch ihm als sonstige Einkünfte zuzurechnen seien. Der Sohn sei die begünstigte Person gewesen. Außerdem seien die Einkünfte auch noch mit einem unzutreffenden Ertragsanteil angesetzt worden. Es werde darauf hingewiesen, dass die Renten vom Finanzamt auch in den Einkommensteuerbescheiden für 2015 und 2016 beim Beigeladenen der Besteuerung unterworfen worden seien und dort mit dem richtigen Ertragsanteil in Höhe von 1 % angesetzt worden seien. Es handle sich um Leistungen aus der Rentenversicherung mit zeitlich befristeter Laufzeit in dem Zeitraum vom
Ertragsanteils aber nicht maßgeblich. Für die Ermittlung
Ertragsanteils sei ausschließlich die Vereinbarung im Versicherungsvertrag zugrunde zu legen. Im Versicherungsvertrag sei keine temporäre Rente vereinbart gewesen. Für die Ermittlung
Ertragsanteils der Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sei grundsätzlich die Zeitspanne zwischen Eintritt
Versicherungsfalles und dem voraussichtlichen Ablauf der Hauptversicherung maßgeblich. Die jährliche Überprüfung der Zahlungsverpflichtung
Versicherers begründe keinen neuen Anspruch
Leistungsempfängers, sondern diene nur der Klärung der Zahlungsverpflichtung. 9 Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor, dass der von der Klägerin abgeschlossene Versicherungsvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter sei. Es handele sich um eine klassische Versicherung für fremde Rechnung i.S.
1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Klägerin habe den Vertrag als Erziehungsberechtigte zugunsten
Beigeladenen im Jahr 2006 geschlossen, als dieser kurz vor dem Beginn seiner Berufsausbildung stand. Sie habe dem Sohn eine Absicherung für das beginnende Berufsleben zukommen lassen wollen und habe
halb auch eine Vertragslaufzeit bis 30. September 2051, dem voraussichtlichen Berufsende
Sohnes, gewählt. Da der Beigeladene bei Vertragsschluss minderjährig gewesen sei, sei die Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beigeladene als versicherte Person in den Vertrag aufgenommen worden. Dass eine Versicherung auf fremde Rechnung vorliege, ergebe sich insbesondere aus den im Urteil
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juli 2020 IV ZR 4/19 dargestellten Rechtsgrundsätzen. Der BGH habe in diesem Urteil in einem mit dem Streitfall beinahe identischen Sachverhalt eine Versicherung für fremde Rechnung angenommen. Da der Beigeladene die versicherte Person
Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages sei, würden ihm gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG die Rechte aus dem Vertrag zustehen.
halb seien bei der Klägerin keine sonstigen Einkünfte in Form von Rentenzahlungen zu berücksichtigen. Zumindest seien jedoch, wenn der Klägerin Rentenzahlungen zuzurechnen seien, diese Rentenzahlungen höchstens mit einem Ertragsanteil von 1 % zu berücksichtigen und nicht mit 27 %. Der Versicherer habe nämlich jährlich eine Überprüfung der Zahlungsversicherung vorgenommen. Daher betrage Laufzeit der Rente nur jeweils ein Jahr bis zur nächsten Überprüfung. Damit bestimme sich der Ertragsanteil für eine abgekürzte Leibrente nicht nach der Ertragswerttabelle aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) sondern nach der Ertragswerttabelle in § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), wegen § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5 EStG. Daraus leite sich der Ertragswert von 1 % ab. Das Finanzamt habe auch im Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 15. November 2020 eine abgekürzte Leibrente angenommen und bei der Klägerin auf den Rentenbetrag in Höhe von 6.644 EUR nur einen Ertragsanteil in Höhe von 2 % angesetzt und sonstige Einkünfte in Höhe von 132 EUR berücksichtigt. Spätestens bei Erlass
Einkommensteuerbescheides 2016 gegenüber den Klägern sei dem Finanzamt bekannt gewesen, dass die Betriebsunfähigkeitsrente wegen Befristung zum
Beigeladenen als der versicherten Person und nicht auf das der Klägerin abzustellen sei. Zu Beginn der Rente habe die Laufzeit 37 Jahre und drei Monate betragen. Der Ertragsanteil der Rente in Höhe von 36 % ergäbe sich aus der Tabelle zu § 55 EStDV. 11 Mit Beschluss vom
Finanzamts beigeladenen. 12 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom
Beigeladenen am […] 2009 seien die in dem Vertrag getroffenen Regelungen nicht mehr geändert worden.
halb sei die Berufsunfähigkeitsrente der Klägerin als Leistungsempfängerin zuzurechnen. Die tatsächliche Auszahlung der Versicherungsleistungen an den Beigeladenen sei nur
halb erfolgt, da die Klägerin gegenüber dem Versicherer erklärt habe, dass die Auszahlung direkt an den Beigeladenen erfolgen solle. Wäre der Beigeladene aufgrund
Vertrags die bezugsberechtigte Person, wäre diese Anzeige nicht notwendig gewesen. Der Beigeladene habe kein Bezugsrecht; d.h. er selbst könne gegenüber dem Versicherer keine Ansprüche geltend machen. Die Auszahlung der Leistungen an den Sohn stelle eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar. Im Übrigen liege im Streitfall keine Versicherung für fremde Rechnung vor. Auch die Rentenbezugsmitteilungen
Versicherers würden die Klägerin als Leistungsempfängerin benennen. Eine zeitliche Befristung der Zahlungen auf einen Zeitraum von maximal einem Jahr sei wieder aus den Rentenbezugsmitteilungen noch aus dem Versicherungsvertrag zu entnehmen. Die elektronisch übermittelten Daten würden jeweils nur für ein Kalenderjahr mitgeteilt. Der Ertragsanteil sei auf der Basis dieser Daten zu ermitteln, da diese vertraglich vereinbart worden seien. Der tatsächliche Zahlungszeitraum oder eine jährliche Kontrolle
Versicherers, ob die Zahlungsverpflichtung noch bestehe, hätten keinen Einfluss auf die Ermittlung
Ertragsanteils. Die Erfassung der Rentenzahlungen in den Einkommensteuerbescheiden für 2015 und 2016 bei dem Beigeladenen mit einem Ertragsanteil 1 % (131 EUR für 2015 und 88 EUR für 2016) habe bei ihm zu keiner steuerlichen Belastung geführt. Die Renten seien nach Berücksichtigung
Werbungskostenpauschbetrages und der Regelung
G mit jeweils 0 EUR in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingeflossen (FG-Akte Bl 51-54).
halb sei auch von einer Änderung der Bescheide bei dem Beigeladenen nach § 174 AO abgesehen worden. Sofern aber ein Ertragsanteil von 36 % zugrunde gelegt werde, würde sich im Jahr 2016 bei dem Beigeladenen eine Auswirkung ergeben, wenn ihm die Rente zuzurechnen sei;
halb sei seine Beiladung für 2016 beantragt worden. 16 Der Beigeladene verweist zur Begründung seines Antrags auf die Begründung der Kläger. 17 Wegen
weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. II. 18 Die Klage ist unbegründet. 19 1. Die sonstigen Einkünfte aus der Rente sind der Klägerin zuzurechnen. 20 a) Eine (private) Berufsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente, die mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wird, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Versicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod
Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder – wie im Streitfall – die Berufsunfähigkeit wegfällt (BFH-Beschluss vom
G ist grundsätzlich die Person, die Inhaber
Rechts ist, die (Versicherungs-)Leistung zu fordern (Bode in Bordewin/Brandt, EStG, § 22a EStG Rz. 25 [Nov. 2018]). Zwar wurde § 93c AO erst mit Wirkung auf den 1. Januar 2017 eingefügt; dies hindert jedoch nicht die entsprechende Auslegung
G für die Streitjahre. Denn zum einen enthielt bereits § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG in früheren Fassungen (u.a. der von 25. Juli 2014 bis 31. Dezember 2016 maßgeblichen Fassung) den Begriff
Leistungsempfängers und § 93c AO sollte keine Änderung
Bedeutungsgehalts dieses Begriffs erreichen (BT-Drucks 18/7457, 97). 22 bb) Nach diesem Maßstab hat der Beklagte die private Berufsunfähigkeitsrente in den Streitjahren zu Recht als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG der Klägerin zugerechnet. Denn die Klägerin ist die Leistungsempfängerin. 23 In den Rentenbezugsmitteilungen für 2015 und 2016 (Rb-Akte Bl 46, 47) hat der Versicherer auch mitgeteilt, dass die Klägerin die Leistungsempfängerin ist. Zwar ist die Finanzverwaltung nicht an die Angaben aus der Rentenbezugsmitteilung gebunden, da diese kein Grundlagenbescheid i.S.
G, § 22a Rz. 23 [Nov. 2018]). Das Finanzamt hat diese weitergeleitete Rentenbezugsmitteilung zutreffend ausgewertet. Die Rentenbezugsmitteilungen weisen auch zu Recht die Klägerin als die Leistungsempfängerin aus, denn im Versicherungsschein ist die Klägerin als Versicherungsnehmerin (Rb-Akte Bl 107) und als Person, der das Bezugsrecht zusteht (Rb-Akte Bl 108 Rückseite) ausgewiesen. Der Beigeladene ist nur die versicherte Person (Rb-Akte Bl 107) und wird nur im Falle
Todes
Versicherungsnehmers als Rechtsnachfolger Versicherungsnehmer (Rb-Akte Bl 109 Rückseite). 24
Gesetz vom 23. November 2007, BGBl I 2007, 2631, 2666 zuletzt geändert durch Art. 4
Gesetzes vom
Vertrages zu Gunsten Dritter (Schaaf in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG,
Versicherungsvertrages gestaltet haben; der Versicherungsnehmer ist der Herr
Vertrages (Schaaf in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG, 4. Aufl. 2021, § 44 VVG Rz. 7). 27 So gesehen würde, wenn im Streitfall eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegen würde, der Beigeladene als Leistungsempfänger zu betrachten sein. 28 bb) Jedoch handelt es sich bei der im Streitfall abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung. Nach Auffassung
erkennenden Senats wurde der Versicherungsvertrag als Versicherung auf eigene Rechnung von der Klägerin als Versicherungsnehmerin für eine fremde Gefahrsperson vereinbart. 29 Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die nicht auf die Person
Versicherungsnehmers, sondern auf die Person „eines anderen“ genommen wird, verwirklicht sich die versicherte Gefahr (Berufsunfähigkeit) nicht in der Person
Versicherungsnehmer, sondern in der eines Dritten (Brand in Bruck/Möller, VVG,
halb ist durch die Auslegung
Vertrages über die Berufsunfähigkeitsversicherung zu bestimmen, ob eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt. In § 43 Abs. 2 und Abs. 3 VVG werden Auslegungsregeln für den Versicherungsvertrag formuliert (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 43 VVG Rz. 2); beide Auslegungsregeln sind jedoch im Streitfall nicht anwendbar, denn die Klägerin handelte offensichtlich im eigenen Namen und die Auslegung
Vertrages führt zu einem eindeutigen Ergebnis. 31 Darüber hinaus gilt für die Vertragsauslegung: Für die Abgrenzung zwischen einer Eigenversicherung
Versicherungsnehmers, in der die versicherte Person lediglich Gefahrsperson ist, und einer Versicherung für fremde Rechnung kommt es entscheidend auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen und die nach diesen Vereinbarungen geschützten Interessen an (BGH-Urteil vom 15. Juli 2020 IV ZR 4/19, VersR 2020, 1097, Rz. 18 juris). Es bleibt den Parteien
Versicherungsvertrags zwar überlassen, die Rechtsstellung der versicherten Person näher zu bestimmen, und es kann danach die Einbeziehung eines Dritten in den Versicherungsschutz auch als reine Eigenversicherung
Versicherungsnehmers gewollt sein. Davon ist auszugehen, wenn dieser sich nur gegen eigene wirtschaftliche Einbußen schützen will, die für ihn mit dem Eintritt
Versicherungsfalls verbunden sind. In einem solchen Fall bleibt die versicherte Person nur Gefahrsperson, der aus dem Versicherungsvertrag keine eigenen Rechte erwachsen (BGH in VersR 2020, 1097). Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt aber vor, wenn mit dem Vertrag ausschließlich oder jedenfalls neben dem Eigeninteresse
Versicherungsnehmers auch das eigene Interesse der versicherten Person versichert werden soll (BGH in VersR 2020, 1097). Bei der Absicherung von Familienmitgliedern vor den Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese nur im Interesse
Versicherungsnehmers liege, mögen diese Beeinträchtigungen auch wegen unterhaltsrechtlicher Pflichten finanzielle Folgen für ihn haben (BGH in VersR 2020, 1097; zustimmend Schaaf in Schwintowski/Brömmelmeyer/ Ebers, Praxiskommentar zum VVG, 4. Aufl. 2021, § 43 VVG Rz. 30). 32 In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist das versicherte Interesse regelmäßig der Schutz
Versicherten vor gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Statusverlusten (BGH in VersR 2020, 1097). Dennoch kann die versicherte Person bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sowohl Gefahrsperson bei einer Versicherung auf eigene Rechnung oder der Versicherte bei einer Versicherung für fremde Rechnung sein; die Frage ist durch Auslegung
Versicherungsvertrages zu bestimmen (BGH in VersR 2020, 1097). 33
Versicherungsvertrages in eine Versicherung für fremde Rechnung der Vertragstext entgegen. 34 Der Senat ist sich bei seiner Auslegung bewusst, dass sich die Stellung als Bezugsberechtigter von derjenigen eines Versicherten in der Versicherung für fremde Rechnung in mannigfaltiger Hinsicht unterscheidet und dass die Bezugsberechtigung ausdrücklich eingeräumt sein muss, während sich eine Versicherung für fremde Rechnung auch aus den Umständen ergeben kann (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 43 VVG Rz. 14). Im Streitfall wurde im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, dass eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen sein soll. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu dem im Streitfall abgeschlossenen Versicherungsvertrag ergibt sich aus § 20 Abs. 1 AVB, dass Leistungsempfänger der Versicherungsnehmer ist, sofern keine andere Person benannt wurde. D.h. im Streitfall gilt, dass die Klägerin als die Versicherungsnehmerin frei bestimmen konnte, wer Empfänger der Leistung sein soll und ihr wurde so die Möglichkeit angeboten, einem Dritten den Anspruch auf die Versicherungsleistung einzuräumen und damit einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.
Denn wenn es zur Einsetzung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten kommt, erhält dieser einen direkten und originären Rechtsanspruch gegen den Versicherer (Baumann in Bruck/Möller, VVG, Band 8/2 Berufsunfähigkeitsversicherung,
Bezugsberechtigten ist es jedoch im Streitfall nicht gekommen; im Vertrag wurde die Klägerin, die Versicherungsnehmerin, auch als Bezugsberechtigte eingetragen. Der Senat erkennt darin, dass die Klägerin für sich auch den Status der Bezugsberechtigten beanspruchte, einen entscheidenden Umstand, der dafür spricht, dass der Beigeladene nur die Gefahrsperson sein sollte. Hätte die Klägerin dem Beigeladenen eigene Rechte aus dem Vertrag einräumen wollen, hätte sie ihn zum Bezugsberechtigten bestimmen und diesen Weg einer unkomplizierten Form der Drittbegünstigung (Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 43 VVG Rz. 13) wählen können. Eine Änderung
Bezugsrechts zugunsten
Beigeladenen wurde im Streitfall nicht vorgenommen und mit dem Eintritt
Versicherungsfalles in den Jahren 2014/2015 konnte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 AVB das Bezugsrecht auch nicht mehr geändert werden. 35
Versicherten vor gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit, die bisherige Erwerbstätigkeit auszuüben, und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Statusverlusten. Da der Schutz der versicherten Person vor gesundheitlicher Beeinträchtigung der regelmäßige Gegenstand einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist, ist der Umstand, dass der Beigeladene die versicherte Person in vorliegendem Vertrag ist, kein ausreichender Grund dafür, dass darauf geschlossen werden kann, dass eine Versicherung für fremde Rechnung vereinbart wurde. Im Streitfall erkennt der Senat in der Absicherung
Beigeladenen (als Familienmitglied) vor den Folgen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein erhebliches Interesse der Klägerin als der Versicherungsnehmerin. Denn die Berufsunfähigkeit
Sohnes konnte wegen ihrer unterhaltsrechtlichen Pflichten erhebliche finanzielle Folgen für sie haben. Dass die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin (bzw. von beiden Elternteile) gegenüber ihrem Sohn im Vordergrund stand, ist für den erkennenden Senat auch daraus ersichtlich, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung bereits vor Beginn der Berufstätigkeit (der Lehre)
Beigeladenen abgeschlossen wurde und dass zum Zeitpunkt
Vertragsabschlusses der Beigeladene erst 15 Jahre alt war. Zum Zeitpunkt
Vertragsschlusses konnte ein Interesse
Beigeladenen, sich vor gesundheitsbedingten Einbußen seiner Fähigkeit zu schützen, die bisherige (vgl. BGH in VersR 2020, 1097 Rz. 17 und Rz. 20 juris) Erwerbstätigkeit auszuüben, noch nicht vorhanden sein. Dass der BGH sich auf ein Interesse der versicherten Person an der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit konzentriert, hält der Senat im Hinblick auf die gesetzliche Definition der Berufsunfähigkeit in § 172 Abs. 2 VVG („Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, […] ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“) für zutreffend. Bei dieser Definition ist die konkrete Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit entscheidend (Baumann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2019, § 172 VVG Rz. 20) und auch § 2 Abs. 1 AVB BU orientiert sich für die Beschreibung der Berufsunfähigkeit an dem zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung (Baumann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2019, Band 8/2 Berufsunfähigkeitsversicherung, 9. Aufl. 2019, § 2 AVB BU Rz. 10). § 2 Abs. 1 AVB
vorliegenden Vertrages stellt mit seiner Formulierung „ihren Beruf auszuüben“ ebenfalls auf den zuletzt ausgeübten Beruf der versicherten Person in seiner konkreten Ausprägung ab. Der erkennende Senat folgt
halb bei der Analyse der Interessenlage dieser BGH-Rechtsprechung. Auch hält es der erkennende Senat für äußerst unwahrscheinlich, dass bei Beginn der Berufsausbildung ein Jugendlicher bereits eine langfristige Festlegung auf seinen Lehrberuf vorgenommen hat. Zwar ist im Streitfall auch vereinbart worden, dass die Laufzeit der Versicherung bis zum 60. Lebensjahr
Sohnes dauert. Nach Auffassung
Senats kann aus dieser Festlegung der Laufzeit aber nicht auf eine Festlegung
Beigeladenen auf seinen (im Zeitpunkt
Vertragsschlusses noch) künftigen Lehrberuf geschlossen werden. Die Klägerin hätte nämlich das Bezugsrecht später zugunsten
Beigeladenen ändern können und hat sich so für die Zukunft die Möglichkeit offen gehalten, den Vertrag später an eine geänderte Interessenlage nach der Volljährigkeit
Beigeladenen anzupassen (so hätte sie etwa nach Einräumung
Bezugsrechts für den Beigeladenen einen Ausgleich für die künftigen Prämienzahlungen verlangen können). Im Streitfall kam es jedoch nicht zu einer Änderung
Bezugsrechts und in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger auch vortragen lassen, dass bei ihnen und dem Beigeladenen nie der Gedanke aufkam, den Versicherungsvertrag zu ändern und dem Beigeladenen ein Bezugsrecht einzuräumen. Dieser Vortrag der Kläger wird durch das Schreiben
Versicherers an den Beklagten vom 13. Dezember 2019 (Rb-Akte Bl 149) bestätigt; dort wird vom Versicherer ausgeführt, dass die Klägerin Versicherungsnehmerin, Beitragszahlerin und begünstigte Person für alle Leistungen aus dem Vertrag war und ist. 37
erkennenden Senats hat im Streitfall der Versicherer diese Konstellation für den vorliegenden Vertrag nicht erkannt. Hätte der Versicherer aus der Interessenlage von Versicherungsnehmerin und versicherter Person darauf geschlossen, dass er dem Beigeladenen eigene Rechte aus dem Versicherungsvertrag eingeräumt hat, hätte er nicht die Klägerin als die Leistungsempfängerin in den Rentenbezugsmitteilungen für 2015 und 2016 ausgewiesen. 38 c) Da im Streitfall keine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt, scheidet auch die Annahme eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen aus (vgl. dazu BGH-Urteil in VersR 2020, 1097 Rz. 29 juris; BGH-Urteil vom 12. Dezember 1990 IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151 Rn. 15 juris; Brand in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, § 43 VVG Rz. 2; jeweils m.w.N.).
halb kommt auch eine Zurechnung der Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsrente auf den Beigeladenen als Treugeber gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht in Betracht. 39 2. Im Streitfall beträgt für die Berufsunfähigkeitsrente der zutreffende Ertragsanteil 36 %. Denn der Beginn
Rentenbezugs war im Streitfall der 1. Juli 2014 und in den Streitjahren war von einer voraussichtlichen Laufzeit der Rente von 37 Jahren auszugehen und der Beigeladene als versicherte Person hatte am 1. Juli 2014 erst das 23. Lebensjahr vollendet. Diesen Ertragsanteil von 36 % hat das Finanzamt zutreffend im Einkommensteueränderungsbescheid für 2016 vom 29. November 2022 in Ansatz gebracht. 40
G) bzw. der „Beginn
Rentenbezugs“ (Kopfleiste der Ertragswerttabelle
DV) bedeutet die Entstehung
Rentenanspruchs (BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686). Unter Entstehung
Rentenanspruchs ist bei Versicherungsrenten der Eintritt
Versicherungsfalls zu verstehen (Neudenberger/Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 EStG Rz. B 250 [Nov. 2021]). Im Streitfall ist demgemäß der Beginn der Rente der 1. Juli 2014. 42
Versicherungsfalles (Begründung der Berufsunfähigkeit) und dem voraussichtlichen Ablauf der Hauptversicherung (Lebensversicherung). Das gilt auch für den (regelmäßig vorliegenden) Fall, dass die Fortzahlung der Rente unter der auflösenden Bedingung
Wegfalls der Berufsunfähigkeit steht und der Versicherer das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen ärztlich überprüfen lässt (BFH-Urteile vom 9. Februar 2005 X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259 und X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053). 45 Der Ertragsanteil gilt nach dem eindeutigen Wortlaut
Gesetzes in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 3 EStG für die gesamte Dauer
Rentenbezugs (BFH-Urteile vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.; in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 und in BFH/NV 2005, 1053). Die Ertragsanteilsermittlung ist damit so geregelt, dass der Ertragsanteil grundsätzlich vom Lebensalter
Berechtigten bei Beginn der Rente abhängt und für die ganze Dauer
Rentenbezugs gleichbleibt. Es wird bei diesem Verfahren unterstellt, dass der Kapitalwert der Rente während der ganzen voraussichtlichen Laufzeit unverändert bleibt. Dies folgt aus dem Wortlaut
G: „Als Ertrag
Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer der Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag […], der sich bei gleichmäßiger Verteilung
Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt“ (Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 22 EStG Rz. 222 [Nov. 2021]). 46
Versicherers für die Jahre 2015 und 2016 an den Beklagten wurde als Zeitpunkt
Endes der Rente der 30. September 2051 angegeben (Rb-Akte Bl 46, 47). Die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre 2015 und 2016 decken sich auch mit dem Inhalt
Versicherungsvertrages. Bei Berufsunfähigkeit sollte die Rentenzahlung längstens bis
Beigeladenen resultierte dann auch seine Berufsunfähigkeit für diesen Beruf ab dem Zeitpunkt
Beigeladenen festgestellt. Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Vereinbarung im Versicherungsvertrag, in § 2 Abs. 1 AVB, dass als Berufsunfähigkeit gilt, wenn der Versicherte mindestens sechs Monate lang ununterbrochen gesundheitsbedingt dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf auszuüben, ist eine übliche AVB (Baumann in Bruck/Möller, VVG,
Gesundheitszustandes
Beigeladenen für wenig wahrscheinlich hielt. 48 Erst in der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2017 hat der Versicherer ein Ende der Berufsunfähigkeitsrente zum 30. September 2017 mitgeteilt (Rb-Akte Bl 74). Denn erst aufgrund einer weiteren Nachprüfung seiner Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge hatte der Versicherer eine Besserung der Gesundheitsverhältnisse
Beigeladenen festgestellt. Der Versicherer hatte aufgrund der Kopie
zweiten Rentengutachtens für die Berufsgenossenschaft […] eine Nachprüfung vorgenommen. Da das Aufgabengebiet
Beigeladenen nun Büroarbeiten mit zu 70 % Bildschirmarbeit umfasste, hatten sich die Funktionseinschränkungen für die vom Beigeladenen ausgeübte berufliche Tätigkeit als [… Sachbearbeiter] nicht mehr gesundheitlich ausgewirkt. Da der Beigeladene […] nun eine Tätigkeit ausübte, die in medizinischer, sozialer und finanzieller Hinsicht der früheren Tätigkeit als […] Handwerker entsprach, endete die Leistungspflicht
Versicherers zum 30. September 2017 (Schreiben
Versicherers vom 29. August 2017). 49 In diesem Zusammenhang spricht im Übrigen gegen die von den Klägern vertretene Ansicht, die Leistungen
Versicherers seien auf jeweils ein Jahr befristet gewesen, der Umstand, dass nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen die Leistungen erst eingestellt werden können, wenn sich aus einer Nachuntersuchung ergibt, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist oder sich auf einen Grad von weniger als 50 % vermindert hat (vgl. § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 4 AVB; Rb-Akte Bl 115, 118). 50 Der Umstand, dass der Versicherer das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen ärztlich überprüfen lässt, führt nicht zu der von den Klägern angenommenen Folge einer kürzeren voraussichtlichen Laufzeit von einem Jahr. Die nach § 16 Abs. 2 Abs. 2 AVB zur Nachprüfung
Fortbestehens der Berufsunfähigkeit einmal jährlich mögliche umfassende Untersuchung
Beigeladenen sichern dem Versicherer nur die Möglichkeit, Voraussetzungen für seine Leistungsfreiheit (§ 174 VVG; Baumann in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2019, § 174 VVG Rz. 37) zu ermitteln. 51
Ertragsanteils aus der Tabelle nach § 55 Abs. 2 EStDV von 36 % zugrunde zu legen. 53 Ist eine Leibrente – wie im Streitfall – nicht bis zum Lebensende
Rentenberechtigten, sondern bis zum Lebensende einer anderen Person zu leisten, richtet sich die Ermittlung
Ertragsanteils nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5, 2. Satzteil EStG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 EStDV und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG nach dem bei Rentenbeginn vollendeten Lebensjahr der anderen Person (Schüler-Täsch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 22 EStG Rz. 225 [Nov. 2021]). Da im Streitfall in § 1 Abs. 1 AVB (Rb-Akte Bl 115 Rückseite) geregelt ist, dass der Versicherer die Leistungen erbringt, solange die versicherte Person lebt, ist also auf das Lebensalter
Beigeladenen bei Rentenbeginn abzustellen. 54 Da die Rente am
DV) zu bestimmen. 55 c) Das Finanzamt konnte auch die Einkommensteuerfestsetzung für 2016 mit Änderungsbescheid vom
Beigeladenen nicht aus Billigkeitsgründen nach § 139 Abs. 4 FGO zu erstatten (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368). Die Revision war nicht zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.