G bei Erbringung von Erschließungsleistungen an eine Kommune, dem leistenden Unternehmer von der Kommune verweigerten Schlusszahlungen und letztendlich gerichtlich geschlossenem Vergleich Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 2 UStG bzw. Zeitpunkt der Berichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG bei unzutreffend nicht an die Kommune als Leistungsempfängerin, sondern an eine kommunale Tochter-GmbH adressierten, Umsatzsteuer ausweisenden Rechnungen über die Schlussforderungen
Unternehmers sowie die Forderung aufgrund
gerichtlichen Vergleichs Normenketten: UStG § 10 Abs. 1 UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG § 14c Abs. 1 S. 1 UStG § 14c Abs. 1 S. 2 UStG § 14c Abs. 2 S. 2 UStG § 14c Abs. 2 S. 3 UStG § 14c Abs. 2 S. 4 UStG § 14c Abs. 2 S. 5 UStG § 17 Abs. 1 S. 1 UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 MwStSystRL Art. 73 MwStSystRL Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL Art. 90 Abs. 2 MwStSystRL Art. 203 Leitsätze:
G auszugehen, wenn die Kommune trotz erfolgter Abnahme ohne Mängelbeanstandungen (abgesehen von untergeordneten Restarbeiten) keine Zahlung auf die Forderungen leistet, der Unternehmer
wegen gezwungen ist, seine Forderungen gerichtlich geltend zu machen, und die Kommune als Leistungsempfängerin in ihrer Klageerwiderung bereits die Anspruchsgrundlage für die Schlussforderungen bestreitet. Die Schlussforderungen werden spätestens dann „uneinbringlich“ im Sinne
G, wenn die Kommune nach Ergehen eines für den Unternehmer positiven Grundurteils in der ersten Instanz Rechtsmittel einlegt. (redaktioneller Leitsatz) 3. Schließen der Unternehmer und die Kommune in einem Folgejahr vor der Berufungsinstanz einen Vergleich über die Schlussforderungen, so kann in diesem Jahr
Vergleichsabschlusses das Entgelt für die Schlussrechnungen nicht nach § 17 UStG berichtigt werden, wenn es bereits in einem früheren Jahr (siehe 2.) im Sinne
G uneinbringlich geworden ist; insoweit besteht kein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Berichtigung. (redaktioneller Leitsatz) 4. Hat der Unternehmer in Schlussrechnungen Umsatzsteuer gegenüber der kommunalen Tochter-GmbH offen ausgewiesen, obwohl allein die Kommune Leistungsempfängerin war, so handelt es sich bei der Steuer, die in den an die GmbH adressierten Rechnungen ausgewiesen wurde, um einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne
G. Wurde der Vorsteuerabzug bei der GmbH als Empfängerin der Rechnungen bislang nicht durchgeführt, so ist eine spätere Berichtigung der nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer entweder für den Zeitpunkt der Rechnungsausgabe oder für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem aufgrund Eintritt von Rechtskraft bzw. Festsetzungsverjährung eine Geltendmachung
Vorsteuerabzugs aus der Rechnung durch die GmbH als Rechnungsempfängerin endgültig ausgeschlossen ist, nicht aber in einem Jahr, in dem keiner der beiden möglichen Zeitpunkt liegt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrens.
Hochwassers im Jahr 2013 zu einem starken Anstieg
Grundwasserspiegels, wodurch sich die Baumaßnahmen der Klägerin aufwendiger gestalteten. Daraus resultierte ein Nachtragsangebot der Klägerin, welches die Stadt durch ein Ingenieurbüro überprüfen ließ. Dieses stellte fest, dass die Kosten gerechtfertigt waren. Dennoch wurde zwischen der Klägerin und der Stadt streitig, ob und in welchem Umfang Mehraufwendungen zu vergüten waren. 4 Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 gab die Stadt aufgrund eines Nachtragsangebotes der Klägerin vom 15. April 2014 Zahlungen von insgesamt … EUR unter Rückforderungsvorbehalt frei. Zugleich wies sie – insbesondere beim Kanalbau – weitere Nachträge aufgrund
sog. Jahrhunderthochwassers zurück, da die Nachträge nicht zeitnah vorgelegt worden seien und die Höhe nicht prüffähig aufbereitet gewesen sei. Die Stadt stellte der Klägerin anheim, eine ordnungsgemäße, prüffähige Schlussrechnung vorzulegen (sofern man nicht vorher eine einvernehmliche Regelung treffen könne), stellte aber gleichzeitig klar, dass dies noch keine Anerkennung der Ansprüche dem Grunde nach bedeute. 5 Während eines bereits laufenden Mahnverfahrens wegen nicht vollständig beglichener Abschlagsrechnungen gegenüber der Stadt stellte die Klägerin am 31. März 2015 sechs Schlussrechnungen, getrennt nach einzelnen Titeln
Leistungsverzeichnisses: Re-Nr. Schlussrechnungssumme brutto Erhaltene Abschlagszahlungen brutto offen (brutto) offen (netto) 10/001 … … … … 05/002 … … … … 05/003 … … … … 03/004 … … … … 03/005 … … … … 03/006 … … … … Summe … … … 845.521,72 EUR 6 Während die Rechnungen 10/001, 05/002 und 03/004 an die Stadt adressiert waren, waren die Rechnungen 05/003, 03/005 und 03/006 an die Kläranlage A GmbH (im Folgenden: GmbH) gerichtet, denn die Stadt hatte die Klägerin während
laufenden Bauvorhabens mit Email vom
Nachtragsangebotes vom 15. April 2014 (… EUR) und einem Umsatz i.H.v. … EUR zusammensetzten, und führte die Umsatzsteuer ab. 8 Laut Mitteilung
für die GmbH zuständigen Finanzamts vom 17. Mai 2023 ergab eine Umsatzsteuer-Nachschau bei dieser, dass die Rechnungen 05/003, 03/005 und 03/006 bei der GmbH nicht eingebucht worden waren und diese für das Jahr 2015 auch keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat. Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer 2015 trat bei der GmbH mit Ablauf
Anspruchs blieb dem Betragsverfahren vorbehalten. 13 Gegen dieses Grundurteil legte die Stadt Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht C wurde daraufhin am
hiergegen geführten Einspruchsverfahrens erging am
2 Nr. 1 Satz 2
Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung (UStG) habe insofern nicht zu erfolgen. 23 Aus ihrer Sicht seien zuvor keine objektiven Anzeichen für eine Uneinbringlichkeit in dem Maße gegeben gewesen, dass sie eine Korrektur der Bemessungsgrundlage für gerechtfertigt hielt. Die Erfolgsaussichten der Zivilklage seien als positiv beurteilt worden, so dass ein Indiz für eine längerfristige Überschreitung
Zahlungsziels nicht vorgelegen habe. Zwar habe sich die Stadt ab 30. November 2015 seit mindestens sechs Monaten im Zahlungsverzug befunden, jedoch sei auf die noch im Dezember 2015 erfolgte Aufforderung zu verweisen, die noch vorhandenen Mängel zu beheben. Die Stadt habe das Bestehen der Forderung nicht substantiiert bestritten. Da sie (die Klägerin) noch im April 2016 im Auftrag der Stadt Restarbeiten erledigt habe, habe sie bei objektiver Betrachtung nicht damit rechnen können, dass sie ihre (Rest-)Forderung auf absehbare Zeit ganz oder teilweise nicht durchsetzen werde können. Vielmehr sei aus ihrer Sicht sowie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nachvollziehbar, dass die Stadt die offene Forderung erst begleichen würde, wenn die Restarbeiten abgeschlossen seien. Die Stadt habe die Entrichtung
Entgelts auch nicht von Beginn an verweigert, denn es seien im Februar 2015 noch Zahlungen erfolgt. Unabhängig davon, ob man den Umsatz mit der Schlussabnahme am 24. Juni 2015 oder erst mit der Nachbesserung der Wasserleitungs-Hinweisschilder im Dezember 2015 als bewirkt ansehe, sei das Zahlungsziel zumindest in 2015 nicht mindestens sechs Monate überschritten gewesen. Aufgrund
positiven Ausgangs der Erstinstanz im Jahr 2017 seien weiterhin keine ausreichenden Indizien für eine objektive Uneinbringlichkeit gegeben gewesen, die eine Korrektur der Bemessungsgrundlage bereits im Jahr 2015 oder nachfolgenden Jahren rechtfertigten. Auch habe die GmbH die ihr in Rechnung gestellten Forderungen zu keinem Zeitpunkt bestritten. 24 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG sei nicht erfüllt, da Uneinbringlichkeit erst am 17. Juni 2020 mit Vergleichsabschluss und nicht zuvor eingetreten sei. Durch die erfolgten Festsetzungen der Umsatzsteuer für 2015 und 2020 liege eine Doppelbesteuerung in Höhe der aufgrund
Vergleichs vereinnahmten Umsatzsteuer i.H.v. … EUR vor. 25 2015 sei Leistungsempfängerin die Stadt gewesen, da diese Vertragspartnerin der Klägerin gewesen sei. In 2020 sei die GmbH jedoch durch den geschlossenen Vergleich in die vertraglichen Beziehungen aufgenommen worden. Die 2020 ausgestellte Rechnung habe insofern die GmbH zutreffend als Leitungsempfängerin bezeichnet. 26 Die aus den 2015 zu Unrecht an die GmbH adressierten Rechnungen folgende Gefährdung
Steueraufkommens sei erst mit Ablauf der Festsetzungsverjährung bei der GmbH am 31. Dezember 2020 beseitigt gewesen. 27 Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer für 2020 unter Änderung
Umsatzsteuerbescheids 2020 vom
Schuldners sei Uneinbringlichkeit gegeben, wenn dieser sich erfolgreich der Zahlungsverpflichtung entziehe. Die subjektive positive Erfolgseinschätzung der Klägerin reiche nicht aus. Aufgrund ihrer völlig gegensätzlichen und offenkundig verhärteten Positionen hätten die Streitparteien auch keine baldige gerichtliche Entscheidung erwarten können, zumal schon zwischen Anspruchsbegründung (
Werklohns in Form der Abschlagszahlungen vereinnahmt worden sei, sowie die im Schreiben vom 26. Februar 2015 dokumentierte Zahlungsbereitschaft der Stadt, die sich offensichtlich auf Abschlagszahlungen bezog, seien nicht ausschlaggebend. Anders als ertragsteuerliche Wertberichtigungen, könnten Berichtigungen nach § 17 UStG nicht nachgeholt werden. Für den Unternehmer bestehe kein Wahlrecht, sondern eine Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzsteuerberichtigung, so dass eine spätere Geltendmachung der Umsatzsteuerberichtigung ausgeschlossen sei. 30 Die GmbH sei hinsichtlich der Kanalarbeiten Leistungsempfängerin der von der Klägerin erbrachten Leistungen gewesen, da ihr diese Arbeiten funktional zuzuordnen seien. Außerdem seien die Parteien
Vergleichs davon ausgegangen, dass es sich bei der Rechnung aus 2020 um eine Berichtigung der Rechnungen aus 2015 handele, so dass keine Doppelabrechnung vorliege. Ein Fall
G liege damit nicht vor. Außerdem habe die GmbH aus der Rechnung vom 29. Juli 2020 den Vorsteuerabzug zwar insgesamt geltend gemacht, aber den auf die Stadt entfallenden Betrag weiterberechnet und als steuerpflichtigen Umsatz besteuert. 31 Der gerichtliche Vergleichsbetrag (252.100,84 EUR) sei jedoch zu Recht unsaldiert in 2020 anzusetzen gewesen, da sich dies zwingend aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG bei späterer ganzer oder teilweiser Befriedigung ergebe. 32 Wegen der Einzelheiten
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
Bundesfinanzhofs – BFH – vom 17. Dezember 2009 – V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, Rn. 11). Wird dieses Entgelt uneinbringlich, ist der Steuerbetrag nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen. 37 Im vorliegenden Fall bemisst sich die entstandene Steuer nach dem zwischen der Klägerin und der Stadt vereinbarten Entgelt. Auf die Rechnungstellung an die GmbH kommt es nicht an, da diese nicht zum Entstehen eines Leistungsaustauschverhältnisses führt. 38 aa) Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine „Leistung gegen Entgelt“ i.S.
G bzw. Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dieser unmittelbare Zusammenhang beruht regelmäßig auf dem „Rechtsverhältnis“, d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2021 – XI R 15/19, BStBl II 2021, 729, Rn. 15f, m.w.N.). 39
leistenden Unternehmers – hier der Klägerin) als Gegenleistung vereinbarte Entgelt wurde bereits vor 2020 uneinbringlich i.S.
G. 41
Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. 43 Nach ständiger Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist zur Gewährleistung der steuerlichen Neutralität als endgültige Besteuerungsgrundlage bei Lieferung eines Gegenstands nur die tatsächlich dafür erhaltene Gegenleistung anzusehen. Entscheidend für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und damit auch für deren Änderung ist, dass die Leistung
Unternehmers „letztendlich“ nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt (BFH-Urteil vom
EuGH darin, dass die Verminderung zuerkannt wird, wenn der Steuerpflichtige eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Ausfall der Schuld darlegt, aber die Steuerbemessungsgrundlage heraufgesetzt werden kann, wenn die Zahlung dennoch erfolgen sollte (EuGH-Urteil ELVOSPOL vom
wegen zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Minderung der Forderung im Rahmen eines Vergleichs, deutet dies auf die Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen hin (vgl. zur umgekehrten Schlussfolgerung: BFH-Urteil vom
Nachtragsangebots (und der entsprechenden Zusatzarbeiten) durch das Ingenieurbüro als unverständlich und dem Zeitdruck
Mitarbeiters geschuldet angezweifelt wurde. 47 Jedenfalls war aber spätestens in 2017 auf absehbare Zeit nicht mit der Zahlung zu rechnen, als nach Ergehen
Grundurteils
Landgerichts Landshut die Stadt Rechtsmittel einlegte. Insbesondere lässt sich aus einem Klageverfahren über die streitige Forderung – unabhängig von der subjektiven Einschätzung der Erfolgsaussichten – in der Regel nicht die Vermutung herleiten, die Forderung werde im Zuge
Klageverfahrens beglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2012 – V R 49/10, BFH/NV 2012, 1665, Rn. 25). 48 Soweit die Klägerin zivilrechtlich nur … EUR eingeklagt hat, aber bei Berechnung ihres Berichtigungsanspruchs von einer Gesamtforderung von … EUR ausgeht, ist davon auszugehen, dass dieser in 2015 versteuerte Differenzbetrag aus weiteren nicht beglichenen Restforderungen gegenüber der Stadt als einzigem Auftraggeber der nur für dieses Projekt gegründeten Klägerin resultiert. Auch wenn diese weitere Forderung nicht explizit eingeklagt wurde, bestritt die Stadt jegliche Ansprüche aus dem Bauvorhaben. Insofern ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass die Klägerin seit 2015 bis zum Vergleich in 2020 davon ausgehen konnte, gerade diese Teilforderung auf absehbare Zeit durchsetzen zu können. 49 ee) Dass die GmbH die ihr in Rechnung gestellten Beträge nicht beglich, aber auch nicht substantiiert bestritt, ist für das Vorliegen der Uneinbringlichkeit
zwischen der Klägerin und der Stadt vereinbarten Entgelts unerheblich. Abzustellen ist auf das aus Unternehmersicht bestehende Schuldverhältnis und den Empfänger der ausgeführten Leistungen (BFH-Urteil vom 8. März 2012 – V R 49/10, BFH/NV 2012, 1665, Rn. 22) und nicht auf den Rechnungsadressaten. Leistungsempfängerin war die Stadt. 50 aaa) Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung
BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrundeliegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFH-Urteil vom
Leistungsempfängers (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1994 – V R 96/92, BFH/NV 1995, 459, Rn. 14, m.w.N.). 51 bbb) Vertragspartner der Klägerin hinsichtlich der Erschließungsarbeiten war nur die Stadt (vgl. oben). Dieser gegenüber wurden die Leistungen auch tatsächlich erbracht, was sich bereits daraus ergibt, dass die Abnahme durch die Stadt erfolgte. Dass insbesondere die Kanalarbeiten möglicherweise von der GmbH verwendet wurden und ihr insofern ggfs. wirtschaftlich zuzuordnen sind, ist hinsichtlich der Bestimmung
Leistungsempfängers unerheblich. 52
Verweises auf § 17 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag bei Uneinbringlichkeit zu berichtigen (BFH-Beschluss vom 28. September 2022 – XI R 28/20, BStBl II 2023, 598, Rn. 29). Hierbei handelt es sich nicht um eine Berichtigungsmöglichkeit und damit um ein Wahlrecht
Unternehmers, sondern es besteht eine Verpflichtung zur Berichtigung im Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2020 – V B 95/18, BFH/NV 2020, 1102, Rn. 6, mit weiteren Ausführungen und Nachweisen). 54
Steueraufkommens beseitigt worden ist. Hierfür stellt § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG darauf ab, dass ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung
geschuldeten Steuerbetrages ist gemäß § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach
sen Zustimmung in entsprechender Anwendung
G für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen
G eingetreten sind. 57 Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 203 MwStSystRL, wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Hierzu hat der EuGH entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, das Verfahren festzulegen, in dem zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wobei diese Berichtigung nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf (BFH-Beschluss vom
G (vgl. Finanzgericht – FG – Münster, Urteil vom
FA nicht vorliegt – jedenfalls nicht im Streitjahr durchzuführen. 61 aa) Während es bei einer Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG erst im Zeitpunkt der Rechnungskorrektur (und Vorliegen der Rückzahlung
erhaltenen Umsatzsteuerbetrags) zu einer Berichtigung kommen kann, hat eine Berichtigung aufgrund Beseitigung der Gefährdungslage nach § 14c Abs. 2 UStG (unabhängig vom Zeitpunkt
Berichtigungsantrags bzw. der Zustimmung
Finanzamts, vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2021 – V R 43/19, BFHE 274, 175, Rn. 22) in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem die Gefährdung
Steueraufkommens beseitigt worden ist, auch wenn sich dadurch eine „Rückbeziehung“ ergeben kann (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2021 – V R 43/19, BFHE 274, 175, Rn. 23). 62 Die Gefährdung
Steueraufkommens in diesem Sinne ist erst dann beseitigt und entsprechend erst in diesem Zeitpunkt die Korrektur
geschuldeten Steuerbetrages vorzunehmen, wenn endgültig feststeht, dass jedwede Gefährdung
Steueraufkommens ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses – UStAE –; Leipold in Sölch/Ringleb, UStG, § 14c Rn. 377; Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, UStG, §?14c Rn. 130). Allerdings könnte – zumindest, wenn es nicht zu einer Rechnungsberichtigung kommt – auch erst auf den Zeitpunkt abzustellen sein, in dem aufgrund Eintritt von Rechtskraft bzw. Festsetzungsverjährung eine Geltendmachung
Vorsteuerabzugs aus der Rechnung durch den Rechnungsempfänger endgültig ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 2016 – VII R 34/15, BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496, Rn. 6 und 21), da bis dahin aufgrund
Rechtsscheins der Rechnung weiterhin eine abstrakte Gefährdungslage besteht. 64 bb) Im vorliegenden Fall wurde der Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnungen, der GmbH, laut Auskunft
zuständigen Finanzamts nicht durchgeführt. Eine Berichtigung im Jahr der Rechnungsausgabe
Rechnungsempfängers abzustellen wäre, wäre im vorliegenden Fall zumindest während
Streitjahrs die Gefährdungslage noch nicht beseitigt gewesen, da Festsetzungsverjährung für die Steuerfestsetzung 2015 bei der GmbH erst mit Ablauf
Steuerausweises in der Rechnung vom 29. Juli 2020 an die GmbH schuldet. 66 a) Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG). Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). 67 Beide Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 203 MwStSystRL, wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. Damit soll einer Gefährdung
Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann (vgl. EuGH-Urteil Raiffeisen Leasing vom 29. September 2022 – C-235/21, ECLI:EU:C:2022:739, Rn. 36, m.w.N.). Dementsprechend kommt es auf die Gutgläubigkeit beim Steuerausweis nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2019 – V R 68/17, BStBl II 2020, 65, Rn. 15). 68
G nicht (BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18, BStBl II 2023, 521, Rn. 32; Abschn 14.1 Abs. 1 Satz 4 UStAE). 70 Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 226 MwStSystRL, wonach eine Rechnung u.a. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen sowie den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag enthalten muss. Die Angaben, die eine Rechnung nach Art. 226 MwStSystRL enthalten muss, sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen
Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (EuGH-Urteil Raiffeisen Leasing vom 29. September 2022 – C-235/21, ECLI:EU:C:2022:739, Rn. 37, m.w.N.). 71 bb) Ob diese Angaben in einer Rechnung unzutreffend sind, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Daher sind – wie bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigen – auch im Anwendungsbereich
G Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18, BStBl II 2023, 521, Rn. 27, m.w.N.). Denn die Gefährdung
Steueraufkommens lässt sich vermeiden, wenn die Steuerverwaltung über die Angaben verfügt, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, und zwar unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer in einem als „Rechnung“ bezeichneten Dokument oder in einem anderen Dokument, wie etwa einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, ausgewiesen wurde (vgl. EuGH-Urteil Raiffeisen Leasing vom 29. September 2022 – C-235/21, ECLI:EU:C:2022:739, Rn. 41). 72 Im Ergebnis ist somit bei der Prüfung, ob eine Rechnung i.S.
G vorliegt, anhand
vorliegenden „Rechnungsdokuments“ sowie der darin in Bezug genommenen Dokumente zu beurteilen, ob diese tatsächlich die Angaben enthalten, die im konkreten Fall erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteil Raiffeisen Leasing vom 29. September 2022 – C-235/21, ECLI:EU:C:2022:739, Rn. 44). Aufgrund
Zwecks, eine Gefährdung
Steueraufkommens zu vermeiden, gilt dies sowohl zu Gunsten
Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2019 – XI R 5/18, BStBl II 2023, 521, Rn. 28), wie zu seinen Lasten. 73 cc) Im vorliegenden Fall sind diese Rechnungsvoraussetzungen
G erfüllt. 74 Das mit „Rechnung“ überschriebene Dokument, datiert auf den
Vergleichs enthaltenen Vereinbarung, wonach die Klägerin die entsprechende Rechnung zu stellen habe, um die unter Ziff. 1 geregelte Zahlung der Stadt zu erhalten. 76 Somit ergibt sich aus dem vorgelegten „Rechnungsdokument“, dass eine Schlussabrechnung über Leistungen (Erschließungsarbeiten) in 2014 an die GmbH vorgenommen werden soll. Auch bei Berücksichtigung
Vergleichscharakters (vgl. Anspruchsfreistellung in Ziff. 3
Vergleichs)
in Bezug genommenen Dokuments ergibt sich kein Hinweis auf eine bloße Entgeltminderung oder darauf, dass es sich lediglich um eine Aufstellung gegenseitiger Zahlungen bzw. Forderungen handeln sollte. Selbst die Zahlungspflicht der Stadt an die Klägerin (Ziff. 1
Vergleichs) entspricht der Regelung einer Entgeltzahlung durch einen Dritten. Damit ergaben sich aus den vorliegenden Dokumenten alle Angaben, die auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen
Vorsteuerabzugs bei der GmbH hinwiesen. Auch der Umstand, dass eine Anspruchsfreistellung vereinbart wurde, entspricht dem befriedenden Charakter eines Vergleichs, steht aber grundsätzlich nicht einer abschließenden Abrechnung entgegen, denn ein Vergleich über gegenseitige Forderungen setzt nicht voraus, dass über diese bereits zuvor abgerechnet wurde. 77 dd) Insbesondere ist aus dem protokollierten Vergleich in Verbindung mit der Rechnung vom 29. Juli 2020 nicht ersichtlich, dass hiermit bereits ausgestellte Rechnungen aus 2015 storniert oder korrigiert werden sollen. Insofern fehlt jegliche Bezugnahme auf andere Rechnungen. Selbst der im Protokoll bezeichnete Streitgegenstand lautet lediglich auf „Forderung“. Selbst wenn sich die am Vergleich beteiligten Parteien einig gewesen sein sollten, dass insofern eine Rechnungskorrektur durch Stornierung der ursprünglichen Rechnungen aus 2015 und Erstellung einer neuen Rechnung vorgenommen werden sollte, führt dies nicht zum Wegfall der abstrakten Gefährdung
Steueraufkommens, da dies nach außen nicht erkennbar war. 78 Auch ein Fall der mehrfachen (identischen) Ausfertigung einer Rechnung über dieselbe Leistung, in welchem – zumindest bei Hinweis auf das Vorliegen eines Duplikats – keine Steuerschuld nach § 14c UStG begründet würde (Abschn. 14?c.1 Abs. 4 Satz 3 UStAE), liegt hier offensichtlich nicht vor. 79 c) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob es sich bei der zum Teil mehrfach abgerechneten Leistung – den Erschließungsarbeiten im Rahmen
Bauvorhabens – um eine zu hoch ausgewiesene Steuer (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) oder – da der zweiten Rechnung keine (weitere) erbrachte Leistung zu Grunde lag – um einen unberechtigten Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG) handelt (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen: Leipold in Sölch/Ringleb, UStG, § 14c Rn. 46, 47), denn in jedem Fall sind die Voraussetzungen eines unberechtigten Steuerausweises
wegen erfüllt, da die Rechnung an die GmbH gerichtet war, die nicht Leistungsempfängerin der Erschließungsarbeiten war (vgl. oben). 80 Insbesondere ist die GmbH nicht durch Aufnahme in den Vergleich nachträglich Leistungsempfängerin i.S.
Umsatzsteuerrechts geworden. Zwar wurde sie – obwohl nicht Beteiligte
Zivilrechtsstreits – ausdrücklich im Rahmen eines Vertrags zu Gunsten Dritter von etwaigen Ansprüchen der Klägerin freigestellt und die Stadt verzichtete gleichermaßen auf etwaige Ansprüche der GmbH gegenüber der Klägerin. Diese Regelungen bezog sich jedoch zum einen ersichtlich nicht auf Ansprüche bezüglich der Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Zum anderen sollte damit nicht nachträglich der umsatzsteuerrechtliche Leistungsempfänger der bereits abgeschlossenen und erbrachten Erschließungsarbeiten ausgetauscht werden. Letzteres wäre auch nicht möglich. Eine zivilrechtliche Vertragsübernahme mit der Folge eines umsatzsteuerrechtlich anzuerkennenden Wechsels in der Person
Leistungsempfängers ist nach der Rechtsprechung
BFH zwar bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und damit der Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG anzuerkennen (BFH-Urteil vom 29. September 2022 – V R 29/20, BFHE 278, 363, Rn. 39). Nach diesem Zeitpunkt ist aber nicht nur die Steuer in der Person
Leistungserbringers, sondern auch der Vorsteueranspruch (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) in der Person
Leistungsempfängers bereits entstanden. Maßgebend sind insofern die Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsausführung (vgl. BFH-Urteile vom
Umsatzsteuerrechts, dass der Besteuerung die tatsächlichen Vorgänge zu Grunde legt (vgl. EuGH-Urteil Newey vom
sich aus dem unberechtigten Steuerausweis ergebenden Steuerbetrages für den Zeitraum der Rückzahlung der Vorsteuer durch den Rechnungsempfänger an sein Finanzamt vorzunehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Steueraufkommens verwirklicht hat und noch nicht wieder – jedenfalls nicht im Streitzeitraum – beseitigt wurde. Daran ändert auch die „Weiterberechnung“ an die Stadt mit Ausweis und Abführung von Umsatzsteuer nichts, da es sich hierbei um einen weiteren – möglicherweise abermals die Voraussetzungen
G erfüllenden und damit korrigierbaren – Vorgang handelt, der nicht im Rahmen einer „Gesamtbetrachtung“ bei Beurteilung, ob das Steueraufkommen durch einen Steuerausweis i.S.
G gefährdet ist, zu berücksichtigen ist. 84
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.