einer natürlichen Reinigung dem Grundwasser zufließen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Verbesserungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, insbesondere zur Erhöhung der Wirkungskraft einer schon vorhandenen Einrichtung, wozu auch Erneuerungsmaßnahmen an bereits vorhandenen Anlagen gehören, die sich
der Verkehrsauffassung positiv auf die Gesamtanlage auswirken. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
1 Satz 1 der
1 Satz 1 VES-EWS die Grundstücksfläche sowie die Geschossfläche der vorhandenen Gebäude. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VES-EWS ist die Geschossfläche
den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben gemäß § 5 Abs. 2 Satz 7 VES-EWS außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 4 Mit Bescheid der Beklagten vom
Nichtabhilfe und Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde wies das Landratsamt … mit Bescheid vom
2 Satz 2 Gemeindeordnung (GO) grundsätzlich eine einheitliche Einrichtung. Die Beklagte habe in § 1 Abs. 1 EWS ferner ausdrücklich bestimmt, dass die Entwässerungsanlagen als Einrichtungseinheit für das gesamte Gemeindegebiet betrieben würden. Der Verbesserungsbeitrag könne
der Geschoss- und der Grundstücksfläche erhoben werden, wobei es unerheblich sei, in welchem Umfang die Entwässerungseinrichtung vom Grundstückseigentümer tatsächlich in Anspruch genommen werde. 12 Das Gericht hat mit Beschluss vom
GO) ist die Klage als lediglich gegen die Beklagte gerichtet zu verstehen, auch wenn der Kläger in seiner Klageschrift sowohl die Beklagte als auch das Landratsamt … als „gemeinsam Beklagte“ benennt. Denn aus den gestellten Anträgen sowie deren Begründung ist erkennbar, dass Verfahrensgegenstand der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 30. April 2021 sein soll. Insofern ist jedoch (allein) die Beklagte passivlegitimiert gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. 17 2. Die Klage ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid vom 20. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2021 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18
1 EWS drei Entwässerungsanlagen als eine öffentliche Einrichtung (Einrichtungseinheit) betreibt.
2 Satz 1 GO können – wie hier – mehrere technisch selbständige Anlagen einer Gemeinde eine Einrichtung bilden. Die Beklagte hat dies auch explizit in ihrer Satzung geregelt (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GO). 22 Darüber hinaus begegnet die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5 Satz 1 EWS besteht unbeschadet des Absatzes 4 ein Anschluss- und Benutzungsrecht für Niederschlagswasser nicht, wenn durch die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt festgestellt ist, dass die Versickerung auf dem Grundstück (Nr. 1), oder die Beseitigung des Niederschlagswassers durch Einleitung in ein oberirdisches Gewässer im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs
den Regeln der Technik ordnungsgemäß möglich ist (Nr. 2). 23 Zwar könnte die Formulierung in § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS, die neben der Versickerung explizit nur auf die „Beseitigung des Niederschlagswassers durch Einleitung in ein oberirisches Gewässer“ abstellt, dahingehend verstanden werden, dass dadurch der verfassungsrechtlich gebotene Ausschluss des Benutzungsrechts bei Niederschlagswasserversickerung (vgl. hierzu: BayVerfGH, Entscheidung v. 10.11.2008 – 4 – VII – 06 – juris) in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Dies wäre der Fall, wenn der Begriff „Versickerung“ so definiert würde, dass er sich auf einen aufgrund der Bodenverhältnisse möglichen natürlichen Vorgang ohne Einsatz technischer Bauwerke, also ohne Rigolen oder Sickerschächte, bezieht, und „die Beseitigung von Niederschlagswasser“ dagegen auf den Einsatz von technischen Bauwerken wie z.B. Sickerschächte oder Rigolen bezogen wäre (zu diesem Verständnis: Thimet, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Teil IV, Art. 5, Abschnitt A, Frage 9, Stand: April 2011, Nrn. 4.5.1 und 4.5.2). Denn bei einem solchen Begriffsverständnis würde aufgrund der vorliegenden Formulierung des § 4 Abs. 5 Satz 1 EWS die Versickerung über Bauwerke (Sickerschächte oder Rigolen) in das Grundwasser nicht dem Ausschluss des Benutzungsrechts unterfallen. 24 Aber die Kammer teilt dieses enge Begriffsverständnis des Tatbestandsmerkmals „Versickerung“ nicht.
wasserrechtlichem und allgemeinem Verständnis kann dieses Tatbestandsmerkmal auch bei einem Einsatz von technischen Bauwerken einschlägig sein. Einer (unzulässigen) Einschränkung des verfassungsrechtlich gebotenen Ausschlusses des Benutzungsrechts bei Niederschlagswasserversickerung kann damit durch eine entsprechende Auslegung dieses Merkmals begegnet werden. Im Wasserrecht meint der Begriff des „Versickerns“ die Zuführung von (meist vorgeklärtem) Abwasser in wasserdurchlässige kies- oder sandhaltige Bodenschichten. Das Wasser soll von dort
einer natürlichen Reinigung dem Grundwasser zufließen (vgl. Ganske in Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
allgemeinem Sprachgebrauch wird der Begriff „Versickern“ unterschiedslos auf Maßnahmen mit und ohne Einsatz von technischen Bauwerken angewandt (vgl. die Definition im Duden: „sickernd im Untergrund (besonders in der Erde) verschwinden“, https://www.duden.de/rechtschreibung/versickern abgerufen am 21.7.2023). 25
der Verkehrsauffassung positiv auf die Gesamtanlage auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 22). Bei der Frage der Zweckmäßigkeit der Verbesserungsmaßnahme hat der Einrichtungsträger einen weiten Beurteilungsspielraum (BayVGH, U.v. 24.2.2005 – 23 N 04.1291 – juris Rn. 37). Der Neubau einer Kläranlage (und der Rückbau der alten) ist grundsätzlich eine Verbesserung, wenn die alte Kläranlage unzulänglich geworden ist (vgl. Nitsche, Baumann, Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: März 2023, Teil 3, Nr. 30.01 zu § 1 VBS, 2 c). Die neue Kläranlage muss über eine erhöhte Wirkungskraft verfügen bzw. eine bessere Reinigungsstufe haben (s. BayVGH, B.v. 14.1.2004 – 23 ZB 03.3115 – BeckRS 2004, 34119; Stadlöder/Wirths in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, 22. EL November 2021, Art. 5 KAG Rn. 67; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand: Juni 2022, Teil IV, Frage 20, Nr. 2.2.3). 30 Gemessen an diesen Maßstäben stellen vorliegend der Neubau der Kläranlage in … sowie der Rückbau der alten Kläranlagen in … und … Verbesserungsmaßnahmen dar. Ausgehend von den von der Beklagten vorgelegten Sitzungsunterlagen des Gemeinderats ergibt sich, dass die Kapazität der neuen Kläranlage höher ist, da die zwei Kläranlagen bisher auf 3.630 Einwohnerwerte ausgelegt waren, die neue Kläranlage jedoch auf 6.000 Einwohnerwerte. Die durchgeführten Abwasseruntersuchungen zeigen zudem, dass die alte Kläranlage nicht mehr ausreichend war. Darüber hinaus sind
den Sitzungsunterlagen auch höhere Anforderungen an die Reinigungsleistung betreffend die Stickstoff- und Phosphatelimination umgesetzt worden. 31 Die weiteren in § 1 Abs. 1 VES-EWS beschriebenen Maßnahmen stellen ebenso Verbesserungsmaßnahmen dar. Sie sind dort auch ausreichend detailliert und bestimmt beschrieben, zumal Bestandslagepläne zur Bestimmung der örtlichen Belegenheit der Maßnahmen
2 VES-EWS Bestandteil der Satzung sind. Auch wenn einige der in § 1 Abs. 1 VES-EWS aufgezählten Maßnahmen nicht unmittelbar dem Neubau der Kläranlage oder dem Rückbau der alten Kläranlagen dienen (z.B. Neubau des Betriebsgebäudes, Außenanlagen mit Umzäunung), sind diese dennoch als Verbesserungsmaßnahmen anzusehen. Sie sind wegen des Neubaus der Kläranlage und des Rückbaus der alten Anlagen erforderlich geworden und damit als deren unmittelbare „Folgemaßnahmen“ ebenso Verbesserungsmaßnahmen (s. zum Neubau eines Betriebsgebäudes: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand: Juni 2022, Teil IV, Frage 20, Nr. 2.2.1). 32 Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den durchgeführten Maßnahmen nicht um eine (Neu) Herstellung der Einrichtung. Eine solche läge nur vor bei einer grundlegenden Umgestaltung der Einrichtung, so dass
der Verkehrsauffassung eine neue Einrichtung entsteht (s. Nitsche, Baumann, Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand: März 2023, Teil 3, Nr. 30.01 zu § 1 VBS, 1 c). Hier wurde zwar die Kläranlage in … vollständig neu gebaut. Aber dieser (isolierte) Neubau ist bei einer Gesamtbetrachtung der Entwässerungseinrichtung, die aus drei technisch getrennten Anlagen besteht, nicht als Neuerrichtung der Einrichtung zu verstehen. Denn sowohl das Kanalnetz als auch die Kläranlage im Ortsteil … sind nicht erneuert worden. 33 Ebenso hat die Beklagte, anders als der Kläger meint, in nicht zu beanstandender Weise den beitragsfähigen Verbesserungsaufwand auf alle Grundstücke im gesamten Gemeindegebiet verteilt, auch wenn nicht alle Grundstücke, z.B. diejenigen im Ortsteil …, unmittelbar von der Verbesserung profitieren. Denn es ist in der Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass bei mehreren technisch getrennten, aber rechtlich einheitlichen Anlagen jede Verbesserung eines Einrichtungsteils notwendig auch eine Verbesserung der Gesamteinrichtung bedeutet. Die Grundstückseigentümer bilden insoweit eine Solidargemeinschaft (vgl. hierzu grundlegend: BayVGH, U.v. 18.2.1998 – 23 B 97.2810 – juris). 34 Die Kosten des Verbesserungsaufwands hat die Beklagte gleichmäßig auf die Neuanschließer (über den erhöhten Beitrag gemäß der BGS-EWS 2019) und auf die Altanschließer (über den Verbesserungsbeitrag) verteilt, da sie 50% des Aufwands über den Verbesserungsbeitrag umgelegt hat (§ 6 Abs. 1 VES-EWS). Der gewählte Beitragsmaßstab führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung der Alt- und der Neuanschließer, da der Beitragsmaßstab in der Beitrags- und Gebührensatzung vom 17. Dezember 2019 und in der Verbesserungsbeitragssatzung vom 17. Dezember 2019 identisch ist (jeweils § 5 Abs. 1). 35 b) Der formell rechtmäßige Bescheid vom 20. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2021 ist – jedenfalls aufgrund der Reduzierung des Beitrags in der mündlichen Verhandlung – materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Regelungen der Verbesserungsbeitragssatzung vom 17. Dezember 2019 zutreffend auf den konkreten Fall angewandt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 4. Januar 2022 (M 10 S 21.3050 – juris Rn. 25 ff.) Bezug genommen. Insbesondere bleibt es
Durchführung der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der klägerseits vorgelegten Lichtbilder des Wohnhauses bei der Annahme im Eilbeschluss, dass sich auf Erdgeschossniveau des Wohnhauses eine Terrasse sowie im Obergeschoss ein Balkon befinden, die innerhalb der Gebäudefluchtlinie liegen und damit beitragsfähig sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 7 VES-EWS). Ob der Gebäuderücksprung im Kellergeschoss beitragsfähig ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung diese Fläche aus der beitragspflichtigen Geschossfläche ausgenommen und den Verbesserungsbeitrag entsprechend (um 39,85 EUR) auf 2.129,39 EUR reduziert hat. 36 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.