VG München, Beschluss v. 19.07.2023 – M 22 S 23.3492 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 19.07.2023 – M 22 S 23.3492 Download Drucken Titel: Unmittelbarer Zwang und Ersatzvornahme zur Räumung einer Wohnung in einer Notunterkunft für Obdachlose rechtmäßig Normenkette: VwGO § 55a, § 55d, § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 5 S. 1, § 154 Abs. 1 Leitsätze: 1. Das Gericht trifft bei der Anwendung des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO eine Ermessensentscheidung, die sich wesentlich daran orientiert, ob nach den Umständen des Falles dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin oder dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes der Vorrang einzuräumen ist, wobei als maßgebliches, aber nicht alleiniges Kriterium auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein öffentlich-rechtlicher Besitzstand wird auch in Fällen jahreslanger Zuweisung einer Notunterkunft an einen Obdachlosen nicht begründet werden. (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Obdachlosenrecht, Räumungsanordnung, Zwangsmittelandrohung, Obachtlosenrecht, Ersatzvornahme, sofortige Vollziehung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist seit 2006 zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in einer von der Antragsgegnerin als öffentlicher Einrichtung betriebenen Notunterkunft in der … untergebracht. 2 Mit Bescheid vom ... 2023 verlängerte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Befristung des Benutzungsverhältnisses für die Unterkunft bis zum ... 2023 (Ziffer 1), ordnete die Räumung der Unterkunft bis zum ... 2023 (Ziffer 2) an und wies die Antragstellerin zum ... 2023 in die städtische Obdachlosenunterkunft in der ... … befristet bis zum ... 2023 ein (Ziffer 3). Für Ziffer 1 bis 3 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Räumungsverpflichtung in Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkomme, wurden unmittelbarer Zwang und Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 5 und 6). 3 Gegen diesen Bescheid wendete sich die Antragstellerin am ... 2023 mit Klage und Eilantrag an das Verwaltungsgericht München (Az. * … * …; ...*). 4 Am ... 2023 erließ die Antragsgegnerin folgenden streitgegenständlichen (Änderungs-)Bescheid, der der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am ... 2023 zugestellt wurde und den ursprünglichen Bescheid vom ... 2023 teilweise modifiziert: 5 „ 1. Die Ziffer 1 bleibt unverändert. 6 2. Die Ziffer 2 wird geändert: 7 Die Wohnung (…), …, ..., ist von Frau ... (…), bis zum ... 2023 auf ihre Kosten zu räumen. Die ausgehändigten Schlüssel (…) sind dem Ordnungsamt bis …2023 zurückzugeben. 8 3. Die Ziffer 3 wird ergänzt: 9 Sie werden mit Wirkung ab dem ... in die städtische Obdachlosenunterkunft in der ... … (…) eingewiesen. Die Schlüssel können am ... 2023 (…) abgeholt werden. Die Einweisung wird bis zum ... 2023 befristet. 10 4. Die Ziffer 4 bleibt unverändert. 11 5. Die Ziffer 5 wird geändert: 12 Wird die Nr. 2 dieses Bescheids nicht bis zum ... 2023 erfüllt, wird angedroht, dass die Gegenstände in der Wohnung im Wege der Ersatzvornahme zwangsgeräumt werden. Sollten Sie die Wohnung bis zum in Ziffer 2 genannten Zeitpunkt nicht verlassen, wird Ihnen die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht. 13 6. Die Ziffer 6 wird aufgehoben und erneut erlassen: 14 Die Kosten der Zwangsräumung sind von Frau ... (…), zu tragen. Die Kosten werden auf 1.000,- Euro geschätzt.“ 15 Gegen diesen (Änderungs-)Bescheid erhob die Antragstellerin am ... 2023 beim Verwaltungsgericht München Klage (Az. * … * …*) und beantragte zugleich sinngemäß, 16 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 17 Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen zum Eilantrag im Verfahren ... wiederholt. 18 Die Antragsgegnerin beantragte unter Verweis auf die Gründe des (Änderungs-)Bescheids vom ... 2023, 19 den Antrag abzulehnen. 20 Mit Beschluss vom ... 2023 stellte das Verwaltungsgericht München das Verfahren ... hinsichtlich der für erledigt erklärten Nummern 2, 3, 5, und 6 im Bescheid vom ... 2023 ein und lehnte den Antrag der Antragstellerin im Übrigen ab. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren ... Bezug genommen. II. 22 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 23 Soweit die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Zuweisungsverfügung in Ziffer 3 des Bescheids vom ... 2023 beantragt, ist ihr Antrag bereits unzulässig. Im Übrigen ist er zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 24 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet wurde – hier in Bezug auf die Räumungsanordnung und die Zuweisung einer anderen Notunterkunft in Ziffern 2 bzw. 3 des streitgegenständlichen Bescheids – wiederherstellen bzw., soweit die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet – hier in Bezug auf die Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 5 bzw. 6 –, anordnen. 25 Das Gericht trifft hierbei eine Ermessensentscheidung, die sich wesentlich daran orientiert, ob nach den Umständen des Falles dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin oder dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes der Vorrang einzuräumen ist, wobei als maßgebliches, aber nicht alleiniges Kriterium auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. 26 Vorliegend ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und gebotene Interessenabwägung aufgrund einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass die Anfechtungsklage gegen Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... 2023 im Ergebnis ohne Erfolg bleiben dürfte. 27 1. Soweit die Klägerin in der Hauptsache die Zuweisung einer Notunterkunft in der ... … anficht, ist ihre Klage und damit auch ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits unzulässig. Bei der Zuweisung einer Obdachlosenwohnung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Der Eingewiesene kann von diesem Verwaltungsakt nach Belieben Gebrauch machen. Es besteht keine Pflicht, in die zur Verfügung gestellte Unterkunft tatsächlich einzuziehen (VG München, B.v. 24.10.2002 – M 22 E 02.2459 – juris Rn. 53; VG Ansbach, B.v. 12.8.2004 – AN 5 S 04.01448 – juris Rn. 10). Dementsprechend besteht vorliegend für die Antragstellerin auch keine Verpflichtung zum Einzug in die ihr zugewiesene Unterkunft, die durch die Antragsgegnerin zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Folglich fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens der Behörde. Eine gleichwohl verfügte Regelung dieses Inhalts geht ins Leere. Eine grundsätzlich mögliche isolierte Anfechtung der Befristung der Zuweisung entspricht offensichtlich nicht dem Begehren der Antragstellerin. 28 2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. 29
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