VG München, Beschluss v. 19.07.2023 – M 22 SE 23.2755 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 19.07.2023 – M 22 SE 23.2755 Download Drucken Titel: Kein Anspruch eines Obdachlosen auf unbefristete Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 BayVwVfG Art. 46 BayLStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Leitsatz: Die Obdachlosenbehörde verfügt bei der Auswahl unter den geeigneten Unterkünften über ein sehr weites Ermessen, das nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände eingeschränkt ist; dementsprechend besteht auch grundsätzlich kein Anspruch des Obdachlosen auf Einweisung in eine bestimmte Unterkunft (bzw. auf Verbleib in einer bestimmten Unterkunft), auch nicht für eine bestimmte Dauer. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Obdachlosenrecht, Teilerledigung, isolierte Anfechtung einer Befristung in der Hauptsache, kein Anspruch auf unbefristete Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft, obdachlos, Befristung, Unterbringung, Unterkunft Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist seit 2006 zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in einer von der Antragsgegnerin als öffentlicher Einrichtung betriebenen Notunterkunft in der … untergebracht. 2 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... 2023 (zugestellt laut Postzustellungsurkunde am …2023) verlängerte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Befristung des Benutzungsverhältnisses für die Unterkunft bis zum... 2023 (Ziffer 1), ordnete die Räumung der Unterkunft bis zum... 2023 (Ziffer 2) an und wies die Antragstellerin zum... 2023 in die städtische Obdachlosenunterkunft in der... … befristet bis zum... 2023 ein (Ziffer 3). Für Ziffer 1 bis 3 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Räumungsverpflichtung in Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommt, wurden unmittelbarer Zwang und Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 5 und 6). 3 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am... 2023 beim Verwaltungsgericht München Klage (Az. * … * …*) und beantragte zugleich sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. 4 Zur Begründung wies sie auf ihren Wohnberechtigungsschein hin und trug u.a. vor, dass ihr eine mindestens 36m 2 große Wohnung zustehe, sie seit 17 Jahren in der Unterkunft und seit 33 Jahren in … wohne. 5 Mit (Änderungs-)Bescheid vom... 2023 modifizierte die Antragsgegnerin die Ziffern 2, 3, 5 und 6 des angefochtenen Bescheids vom... 2023 6 Mit am... 2023 bei Gericht eingegangenem Schreiben erklärte die Antragstellerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt und beantragt mithin zuletzt, 7 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom... 2023 wiederherzustellen. 8 Die Antragsgegnerin hatte einer Erledigungserklärung (vorab) zugestimmt und beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. 11 Soweit die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und es ist lediglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO noch über die Kosten zu entscheiden. 12 1. Im Übrigen, soweit der Antrag aufrechterhalten bleibt (hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids vom …2023), ist dieser zulässig, da in der Hauptsache ein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt wurde, von dem infolge Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 4 keine aufschiebende Wirkung ausgeht. 13 Mit der Regelung in Ziffer 1 des Bescheids hat die Antragsgegnerin das Benutzungsverhältnis für die der Antragstellerin bisher zugewiesene Obdachlosenunterkunft (sofort vollziehbar) nochmal bis zum... 2023 verlängert. Nachdem die Unterbringung selbst offensichtlich lediglich rechtlich vorteilhaft ist und die Antragstellerin auch in der Unterkunft wohnen bleiben will, kann die Klage der Antragstellerin bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens allein als isolierte Anfechtung der Befristung der Unterbringung verstanden werden (§ 88 VwGO). 14 Bei begünstigenden Verwaltungsakten (hier: Zuweisung einer Notunterkunft), die den Adressaten allein durch die beigefügten Nebenbestimmungen belasten (hier: Befristung der Zuweisung), ist ein isoliertes Rechtsschutzverfahren gegen die belastende Nebenbestimmung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn in der Hauptsache die selbstständige Teilanfechtung der jeweiligen Nebenbestimmung möglich und somit eine isolierte Anfechtung statthaft ist (vgl. Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 80 VwGO Rn. 18). Im Fall der Befristung eines begünstigenden Verwaltungsakts als belastende Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG zielt ein solcher Antrag auf die Feststellung des Suspensiveffekts der Klage gegen die Befristung, mit der beabsichtigten Folge, dass auch mit Ablauf der Befristung der Verwaltungsakt im Übrigen nicht entfällt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 10.10.2019 – 10 ME 191/19 – juris, dritter Leitsatz) und weiterhin bis zum Ausgang des Klageverfahrens von der Begünstigung Gebrauch gemacht werden kann. 15 Nach gefestigter Rechtsprechung sind alle belastenden Nebenbestimmungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO grundsätzlich anfechtbar (BVerwG, U.v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 – juris; BVerwG, U.v. 10.7.1980 – 3 C 136/79 – juris; U.v. 6.11.2019 – 8 C 14/18 – juris Rn. 13; U.v. 17.10.2012 – 4 C 5/11 – juris Rn. 5). Die von der isolierten Anfechtbarkeit zu trennende Frage der isolierten Aufhebbarkeit verortet die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Begründetheitsprüfung des Anfechtungsbegehrens, nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BVerwG, U.v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 – juris Rn. 25; U.v. 19.9.2018 – 8 C 6/17 – juris Rn. 9 ff.; U.v. 6.11.2019 – 8 C 14/18 – juris Rn. 13; U.v. 6.11.2019 – 8 C 14/18 – juris, Rn. 13). 16 2. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. 17
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