VG München, Beschluss v. 01.08.2023 – M 27 S 23.2288 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 01.08.2023 – M 27 S 23.2288 Download Drucken Titel: Abwägung der Bleibe- oder Ausweisungsinteressen bei der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen Normenketten: AufenthG § 11 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 9, § 55, § 84 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 5 StGB § 78 Abs. 3, § 78c Abs. 3 S. 2 BZRG § 46 Leitsätze: 1. Bei Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG aus generalpräventiven Gründen bedarf es keiner Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte, sondern lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, im Einzelfall so etwa bei Falschangaben zur Erlangung der Duldung, einer Identitätstäuschung gegenüber der Ausländerbehörde, Falschangaben im Visumsverfahren, Verletzung der Passpflicht oder Körperverletzung. Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich iRd Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. VGH München BeckRS 2020, 30367 mwN). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Zeitrahmen der Verjährungsfristen ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses an generalpräventiven Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze für die Annahme eines noch bestehenden generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. BVerwG BeckRS 2017, 107747; BeckRS 2019, 16744). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Ausweisungs- und Bleibeinteressen sind weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BVerwG BeckRS 2017, 107747; BeckRS 2017, 125402). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, Straffälligkeit, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Befristung, Ausweisungsinteresse, Bleibeinteresse, Tilgungsfristen, Verjährungsfrist, Straftaten, Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller, nach eigenen Angaben ein am ... in … geborener jordanischer Staatsangehöriger, wendet sich mit der seinem Antrag zugrundeliegenden Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und den Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. 2 Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am ... in das Bundesgebiet ein und stellte am ... einen Asylantrag, welchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 29. Januar 2020 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 3. Januar 2022 rechtskräftig ab (M 27 K …*). 3 Seit dem ... ist der Antragsteller mangels Vorliegens von Reisedokumenten im Besitz einer Duldung. 4 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 2. Februar 2023 wurde der Antragsteller wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Inhalte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Die abgeurteilten Taten richteten sich gegen einen Arbeitskollegen des Antragstellers. 5 Mit Schreiben des Landratsamts D. (Landratsamt) vom ... wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet angehört. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid des Landratsamts vom 27. April 2023, dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 28. April 2023, wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik ausgewiesen (Nr. 1). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf die Dauer von drei Jahren ab Ausreise befristet (Nr. 2). Das Landratsamt stützte die getroffenen Verfügungen im Wesentlichen auf §§ 53, 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG sowie §§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Ausweisung des Antragstellers auf generalpräventive Gründe gestützt werde, das Ausweisungsinteresse als schwerwiegend einzustufen sei und keinerlei familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet bekannt seien. 7 Am 10. Mai 2023 hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift Klage erhoben und beantragt, den Bescheid vom 27. April 2023 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung auszustellen (M 27 K …*). Zudem wurde beantragt, 8 für den Fall fehlender aufschiebender Wirkung der Klage deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. 9 Eine Klage- und Antragsbegründung erfolgten nicht. 10 Das Landratsamt legte am 25. Mai 2023 die Behördenakte vor und beantragte für den Antragsgegner, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2023 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. II. 14 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 15 I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. 16 1. Der Antrag ist nicht statthaft und somit unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung in Nr. 1 des Bescheides gerichtet ist. Der Klage kommt insoweit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil § 84 Abs. 1 AufenthG insoweit nicht einschlägig ist und auch die sofortige Vollziehung von der Antragsgegnerin nicht angeordnet worden ist. 17 2. Die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 42; Dollinger in: Bermann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 11 AufenthG Rn. 134) gegen den Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (vgl. VGH BW, B.v. 13.11.2019 – 11 S 2996/19 – juris Rn. 41 ff.; offengelassen in BVerwG, B.v. 28.5.2020 – 1 VR 2.19 – juris Rn. 12), sodass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung insoweit statthaft ist. 18 3. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessensabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen. 19
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