LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 22.09.2023 – 12 Qs 66/23 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 22.09.2023 – 12 Qs 66/23 Download Drucken Titel: Keine Zustellung an einer aufgegebenen Wohnung Normenketten: ZPO § 180 StPO § 44 Leitsatz: Ein Scheinwohnsitz, an dem gem. § 37 Abs. 1 StPO, § 180 ZPO eine Zustellung wirksam erfolgen könnte, ist nicht bei der aufgegebenen Wohnung anzunehmen, wenn der unter laufender Bewährung stehende Zustellungsadressat entgegen der Anordnung im Bewährungsbeschluss dem Gericht den Wohnsitzwechsel nicht mitgeteilt hat. (Rn. 15 – 16) Schlagworte: Scheinwohnung, Zustellung, Anmeldung, aufgegeben, Bewährung, Heilung, Namensschild, Scheinwohnsitz Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 06.07.2023 – BwR 46 Ls 505 Js 1276/18 Fundstellen: StV 2023, 840 LSK 2023, 25518 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.07.2023 unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. 1 Der Verurteilte und Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.07.2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich wurde ihm die Bewährungsauflage erteilt, ab 15.08.2021 3.000 € in Monatsraten von 150 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Der Bf. leistete bis 18.10.2022 Raten von insgesamt 2.100 €. Weitere Ratenzahlungen leistete er in der Folge nicht. 2 Am 01.03.2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, die Strafaussetzung zu widerrufen, da der Bf. gegen die Geldauflage gröblich und beharrlich verstoßen habe. 3 Mit Schreiben vom 07.03.2023, zugestellt an die Meldeadresse (…Str. 27 in Y), mahnte das Amtsgericht Nürnberg die ausstehenden Raten beim Bf. an. Zugleich wies es auf den beantragten Bewährungswiderruf hin. Am 04.04.2023 bestimmte das Amtsgericht eine Bewährungsanhörung auf den 27.04.2023. Die Terminladung wurde an die Meldeadresse zugestellt, der Bf. erschien zur Anhörung allerdings nicht. 4 Eine Wohnsitzüberprüfung der Polizei ergab, dass der Bf. im Mai 2023 auch weiterhin an seiner Meldeadresse postalisch vorgetragen und am Klingelschild genannt war. Diese postalische Erreichbarkeit bestätigte der Bf. gegenüber den Polizeibeamten auch telefonisch. 5 Mit Beschluss vom 06.07.2023 widerrief das Amtsgericht Nürnberg die Strafaussetzung. Der Beschluss wurde am 08.07.2023 von der Post in der …Str. 27 in den Wohnungsbriefkasten eingelegt. 6 Mit Schreiben vom 18.08.2023 an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zeigte sich der Rechtsanwalt des Bf. an, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschlusses vom 06.07.2023 und beantragte dessen Aufhebung. Mit Anwaltsschreiben vom 31.08.2023 an das Amtsgericht wiederholte er den Wiedereinsetzungsantrag und legte sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ein. 7 Zur Begründung trug er jeweils vor, der Bf. habe durch die Ladung zum Strafantritt erstmals Kenntnis vom Bewährungswiderruf erlangt. Da er sich in der Türkei aufhalte, habe er von der Ladung am 17.08.2023 auch nur über Umwege erfahren. Ferner sei der Bf. nach einem Streit mit seiner Lebenspartnerin am 12.06.2023 aus der gemeinsamen Wohnung in der …Str. 27 ausgezogen und habe sich am 20.06.2023 unter einer neuen Adresse in X einwohnerrechtlich angemeldet. Trotz eines Nachsendeauftrags sei seine Post aber weiterhin an die alte Adresse ausgeliefert worden. Die Lebenspartnerin habe ihn absichtlich nicht über eingehende Post informiert und diese auch nicht weitergeleitet. Zudem habe er ihr in der Vergangenheit Geld gegeben, dass sie damit seine Bewährungsauflage bezahle, da er selbst kein Konto habe. Dies habe sie abredewidrig unterlassen, wovon er ebenfalls erst am 17.08.2023 erfahren habe. Daher habe er sogleich am 18.08.2023 über seine Schwester 150 € an die Landesjustizkasse für die Auflage überwiesen. Es liege also kein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen die Bewährungsauflage vor. Die fehlenden Raten wolle er nachzahlen. 8 Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde zu verwerfen. II. 9 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 10 1. Dem Bf. war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung). Wiedereinsetzung erfolgt auch dann, wenn der Betroffene zwar keine Frist versäumt hat, aber irrtümlich so behandelt wurde und dementsprechend auf das Rechtsmittel angewiesen ist (BGH, Beschluss vom 02.09.2015 – 2 StR 294/15, juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 44 StPO Rn. 2). Einer weiteren Sachprüfung des Wiedereinsetzungsgesuchs bedarf es nicht (OLG Hamm Beschluss vom 22.11.2017 – 1 Ws 523/17, juris Rn. 9). 11 So liegt der Fall auch hier. Der Bf. hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht versäumt, da ihm der Beschluss vom 06.07.2023 nicht wirksam zugestellt wurde. Gleichwohl wurde er so behandelt, als hätte er die einwöchige Frist für die sofortige Beschwerde, die mit der Zustellung zu laufen beginnt (§ 311 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO), verpasst. 12
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